Fall 6 Der Bär tanzt

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1 Fall 6 Der Bär tanzt 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist unter Eigentum isd Art. 14 I GG zu verstehen? 2. Welchen Umfang bietet der Schutz von Art. 14 I GG? 3. Wie grenzen Sie ISB und Enteignung voneinander ab? 4. Welche Arten der Enteignung gibt es, was ist darunter zu verstehen? 5. Wie prüfen Sie die mat. Verfassungsmäßigkeit einer ISB? 6. Wann liegt eine Versammlung nach Art. 8 I GG vor? 2 1

2 I. Schutzbereich Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 I GG und das Recht der ungestörten Religionsausübung aus Art. 4 II GG bilden ein einheitliches Grundrecht. Immer zusammen zitieren!! Begriff der Religion und der Weltanschauung Erklärung der Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. einschränkend: BVerfG: Religion oder Religionsgemeinschaft erforderlich! Behauptung, dass eine solche vorliegt muss plausibel sein nach äußerem Erscheinungsbild und geistigem Gehalt. 3 I. Schutzbereich Geschütztes Verhalten: 1. Innere Freiheit (forum internum), religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben 2. Äußere Freiheit (forum externum), diese Überzeugungen zu bekennen, zu verbreiten und entsprechend zu handeln (kultische Feiern und Gebräuche) Achtung: Verhalten nur geschützt, wenn von Religion geboten, nicht, wenn lediglich erlaubt (Verzehr von Schweinefleisch durch Christen)! Nicht geschützt ist ferner rein wirtschaftliches oder politisches Handeln (Erwerb von Mietgrundstücken) Beim Kirchengeläut zu unterscheiden zw. liturgischem Läuten und Zeitschlagen! 4 2

3 I. Schutzbereich II. Eingriff III. Verf. II. Eingriff Moderner Eingriffsbegriff III. Verfassungsrechtliche 1. Einschränkbarkeit a) Fraglich, ob einfacher Gesetzesvorbehalt aus Art. 136 I, III, 137 III 1 WRV i.v.m. Art. 140 GG? pro: Art. 136 f. WRV sind gemäß Art. 140 GG Bestandteil des GG contra: Überlagerung durch Art. 4 GG um dessen Bedeutung (kein Gesetzesvorbehalt in Art. 4 GG selbst) gerecht zu werden (nach h.m. und BVerfG) Somit: Kein einfacher Gesetzesvorbehalt aus WRV 5 I. Schutzbereich II. Eingriff III. Verf. b) Daher einschränkbar durch kollidierendes Verfassungsrecht 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit Keine Besonderheiten 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit a) Verhältnismäßigkeit aa) Legitimes Ziel bb) Geeignetheit cc) Erforderlichkeit dd) Angemessenheit b) Sonstiges Materielles Verfassungsrecht 6 3

4 Fall 6: Der Bär tanzt Coyote ist der Name eines Rauschmittels, das aus der gleichnamigen Pflanze gewonnen wird. Es kann gegessen oder geraucht werden; seine Wirkung tritt je nach der Art seiner Einnahme binnen Minuten ein und klingt nach drei bis sechs Stunden wieder ab. Coyote ruft bei seinen Konsumenten Veränderungen der seelischen Gemütslage und teilweise Halluzinationen hervor; es beeinträchtigt die Fahrtüchtigkeit und kann zu psychischer Abhängigkeit führen. Körperliche Abhängigkeit und schwerwiegende gesundheitliche Schäden können dagegen nur bei einem Dauergenuss der Droge in hoher Dosierung auftreten. Die Bundesregierung beobachtet den steigenden Konsums von Coyote in Deutschland mit Argwohn. Nach ihrer Ansicht gehen von der Droge substantielle Gefahren für die Gesundheit des Einzelnen und der Allgemeinheit aus. Vor allem Jugendliche könnten schnell der psychischen Abhängigkeit von der Droge anheimfallen. Zwar hält die Bundesregierung Coyote nicht für gefährlich genug, um den Umgang damit dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu unterstellen und mit Kriminalstrafe zu bedrohen. Trotzdem möchte sie die weitere Verbreitung des Coyote -Konsums wirksam unterbinden. Deshalb verabschiedet der Deutsche Bundestag im April 2009 ein Gesetz, welches den Konsum des Rauschmittels verbietet und Verstöße dagegen mit Verhängung eines Bußgeldes ahndet. Verwaltungsbehörden und Gerichte können aber von der Verhängung eines Bußgelds gegen solche Täter absehen, die nur mit einer geringen Menge von Coyote im ausschließlichen Eigenverbrauch umgehen und keine Gefährdung Dritter verursachen. Die Einnahme von Coyote ist zentraler Bestandteil des naturreligiösen Kults der Ancient Church of Gondwanaland (ACG), des sogenannten Bärentanzes. Nach den Lehren der ACG verkörpert sich in der Coyote -Pflanze der Bärengott als höchstes Wesen; der strengen rituellen Vorschriften folgende Verzehr einer geringen Dosis der aus der Pflanze gewonnenen Droge durch die Teilnehmer an der kultischen Handlung ist daher notwendige Voraussetzung für einen Erfolg des Bärentanzes und der darin liegenden Anrufung des Bärengottes. 7 Der deutsche Staatsangehörige Karl Keuner (K), ein begeisterter Anhänger des ACG-Kults, ist empört über das Gesetz. Er ist nicht nur ein ständiger Teilnehmer und Coyote -Esser bei Bärentänzen, sondern pflegt sich darüber hinaus auch privat regelmäßig bei einer Coyote -Pfeife geistig zu entspannen. Nach seiner Auffassung ist das neue Gesetz verfassungswidrig, da der Staat generell nicht berechtigt sei, seinen Bürgern vorzuschreiben, was sie rauchen dürfen. Zumindest aber dürfe sich das staatliche Verbot nicht auf die kultische Handlung des Essens bzw. Rauchens von Coyote bei Bärentänzen erstrecken. Seine Auffassung vertritt K auch demonstrativ auf Kundgebungen gegen das Gesetz. Am geht bei der Polizei eine Anzeige ein, dass K bei der Durchführung des Bärentanzes mehrmals Coyote geraucht habe. Als hätte er in der Folge nicht schon genug Ärger, wird K am dann auch noch dabei von der Polizei erwischt, wie er zur geistigen Entspannung auf einer Parkbank im belebten Stadtpark sitzend Coyote raucht; weiteren Stoff führt er aber nicht bei sich. In der Folge erhält K sowohl wegen des Coyote -Rauchens im Rahmen des ACG-Kults als auch wegen privaten Rauchens einen Bußgeldgeldbescheid. Auf seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hin, wird er vom zuständigen Amtsgericht jeweils zu einer Geldbuße verurteilt. Seine dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde vom OLG als letztinstanzliches Gericht (Urteil vom ) abgewiesen. Da K sich mit diesem Ergebnis nicht abfinden möchte, überlegt er nun, wie er rechtlich noch weiter gegen das letztinstanzliche Urteil vorgehen könnte. Bearbeitervermerk: Prüfen Sie, welche rechtlichen Möglichkeiten dem K offen stehen und ob diese ggf. Erfolg haben werden. Dabei ist davon auszugehen, dass das neue Gesetz formell verfassungsgemäß ist und nicht gegen Art 3 I GG verstößt. 8 4

5 I. Zuständigkeit II. Berechtigung Lösung Fall 6 Obersatz: Eine Verfassungsbeschwerde des K gegen die letztinstanzliche Verurteilung hätte Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde des K zuständig, soweit er sich auf die Verletzung von Grundrechten beruft. II. Beschwerdeberechtigung (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG) Die Verfassungsbeschwerde kann von Jedermann, also jedem der potentiell Träger von Grundrechten sein kann erhoben werden. Bei K als lebender natürlicher Person unproblematisch. 9 I. Zuständigkeit II. Berechtigung III. Gegenstand IV. Berechtigung III. Beschwerdegegenstand (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) Jeder Akt der öffentlichen Gewalt. Hier: Urteil der deutschen Judikative IV. Beschwerdebefugnis (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung a) Im Rahmen der kultischen Verwendung könnte verletzt sein sowie Art. 2 I GG b) Bei der privaten Verwendung könnte Art. 2 I GG verletzt sein. 2. Eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit Hier: Bei einer letztinstanzlichen Verurteilung durch ein Strafgericht unproblematisch der Fall K ist somit beschwerdebefugt! 10 5

6 I. Zuständigkeit II. Berechtigung III. Gegenstand IV. Berechtigung V. Rechtsweger. VI. Subsidiarität V. Rechtswegerschöpfung ( 90 II 1 BVerfGG i.v.m. Art. 94 II 2 GG) Hier: Gegen Urteil über Rechtsbeschwerde steht kein weiterer Rechtsweg mehr zur Verfügung, der Rechtsweg ist erschöpft. VI. Subsidiarität Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn Grundrechtsverletzung auf keine andere Weise hätte abgewendet werden können. Hier: Andere Möglichkeiten der Grundrechtswahrung sind nicht ersichtlich. 11 I. Zuständigkeit II. Berechtigung III. Gegenstand IV. Berechtigung V. Rechtsweger. VI. Subsidiarität VII. Form/Frist VII. Form und Frist ( 23 I, 92, 93 I BVerfGG) 1. Form Der Antrag müsste formgerecht nach 23 I 2, 92 BVerfGG gestellt werden. 2. Frist Monatsfrist gemäß 93 I BVerfGG Fristberechnung analog 222 ZPO, 187 I f. BGB Fristauslösendes Ereignis: Verkündung der letztinstanzlichen Entscheidung ( ), 93 I 3 BVerfGG Fristbeginn daher gem. 222 ZPO, 187 I BGB analog (Ereignisfrist) am um 0.00 Uhr Fristende somit der , 24:00 Uhr, 222 ZPO, 188 II BGB analog 12 6

7 1. Zwischenergebnis: Die Verfassungsbeschwerde des K wäre zulässig. B. Begründetheit Obersatz: Die VB des K wäre begründet, wenn das Urteil Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des K verletzt. I. Verurteilung wegen Coyote -Konsums im Rahmen des Bärentanzes 1. Religions- und Bekenntnisfreiheit, ist verletzt, wenn das Urteil in den Schutzbereich eingreift, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein. a) Schutzbereich ACG verehrt Bärengott als höhere Macht Beziehung der Anhänger zur Welt und den Menschen ist Gegenstand des Bärentanzes Nach äußerem Erscheinungsbild ist der ACG somit eine Religionsgemeinschaft Verzehr von Coyote ist nach Lehre des ACG zwingende Voraussetzung für das Gelingen des Bärentanzes als zentrale kultische Handlung persönlicher Schutzbereich: ist ein Jedermannsgrundrecht für K + Somit: Der Schutzbereich von ist eröffnet. 14 7

8 1. b) Eingriff Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor, da das Urteil des Strafgerichts die kultischen Handlungen des K sanktioniert und damit erheblich erschwert. c) Verfassungsrechtliche aa) Einschränkbarkeit Kein einfacher Gesetzesvorbehalt aus WRV i.v.m. Art. 140 GG Somit nur durch kollidierendes Verfassungsrecht einschränkbar Hier: Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 II GG) und Jugendschutz (Art. 5 II, 13 VII GG) bilden kollidierendes Verfassungsrecht bb) Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage im Hinblick auf Art. 4 I, II GG (1) Formelle Verfassungsmäßigkeit Nach Bearbeitervermerk zu unterstellen (2) Materielle Verfassungsmäßigkeit (a) Verhältnismäßigkeit (aa) Legitimes Ziel Schutz der Gesundheit und Jugendschutz stellen legitime Ziele dar. (bb) Geeignetheit Verbot von Coyote im Rahmen kultischer Handlungen ist grds. Geeignet, Gesundheitsgefahren zu verringern. 16 8

9 1. (cc) Erforderlichkeit Mildere Mittel (Aufklärung, Verbot ohne Sanktion) versprechen nicht denselben Erfolg wie ein Verbot mit Bußgeldbewehrung, außerdem Bußgeldbewehrung milder als Ausgestaltung als Straftatbestand Insofern Einschätzung des Gesetzgebers nicht unhaltbar. Das Verbot ist erforderlich. (dd) Angemessenheit Der Eingriff dürfte nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Abstrakte Abwägung: Gesundheit der Bevölkerung und Jugendschutz mit Einschränkung der Religions- und Bekenntnisfreiheit Kein genereller Vorrang eines der genannten Rechtsgüter Somit ist eine Abwägung im Einzelfall (Herstellung praktischer Konkordanz) erforderlich Konkrete Abwägung: Gesundheit ist wichtiges Gut. Durch Abhängigkeit sind insbesondere Jugendliche gefährdet. Religionsfreiheit aber ebenso wichtig Religionsfreiheit massiv eingeschränkt, da kultische Handlungen nicht mehr sanktionslos möglich. Ausnahmen vorgesehen, wenn keine Fremdgefährdung, nur geringe Menge und Eigengebrauch Problem: Ausnahme ist Ermessensvorschrift, nicht zwingend Aber: Verfassungskonforme Auslegung möglich, Ermessensreduzierung auf Null bei kultischen Handlungen und Vorliegen der Voraussetzungen 18 9

10 1. Somit: Regelung ist bei verfassungskonformer Auslegung angemessen, kein Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. (b) Sonstiges materielles Verfassungsrecht Keine Verstöße ersichtlich Zwischenergebnis: Das Gesetz stellt eine im Hinblick auf verfassungsgemäße Eingriffsgrundlage dar cc) Verfassungsmäßige Anwendung der gesetzlichen Grundlage (1) Prüfungsmaßstab Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. Es überprüft fachgerichtliche Entscheidungen nur am Maßstab spezifischen Verfassungsrechts. Richtige Anwendung der Grundrechte Wahrung der Verhältnismäßigkeit (2) Anwendung des Maßstabs Bußgeld für Konsum von Coyote verfolgt ein legitimes Ziel, ist geeignet und erforderlich (vgl. oben). Problem: Angemessenheit!? 20 10

11 1. Hier: Geringe Menge Eigenkonsum Keine Fremdgefährdung (kein Kontakt zu Öffentlichkeit) strenge rituelle Vorgaben Somit: Gericht hätte von einem Bußgeld absehen müssen, damit ist das Urteil selbst unverhältnismäßig. Zwischenergebnis: Der Eingriff in die Religionsfreiheit des K ist daher nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt, ist verletzt Art. 2 I GG 3. Art. 3 I GG 2. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG Beim kultischen Gebrauch von Coyote tritt die allgemeine Handlungsfreiheit als subsidiäres Auffanggrundrecht hinter zurück. Exkurs: 3. Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG Ein Verstoß gegen den allg. Gleichheitssatz liegt vor, wenn das Urteil auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht und/oder das Urteil selbst gleichheitswidrig ist. a) Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem aa) Wesentlich Gleiches In Betracht kommen hier Alkohol und Nikotin Vergleichsmerkmal (tertium comparationis) wäre Suchtpotential, Gefährlichkeit (gesundheitsschädliche Suchtmittel) 22 11

12 1. 2. Art. 2 I GG 3. Art. 3 I GG bb) Ungleichbehandlung Coyote - Konsum wird ungleich behandelt, da nur dieser mit Bußgeld bewehrt ist. b) Verfassungsrechtliche aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit Siehe oben bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit Differenzierung nach Intensität der Ungleichbehandlung Hier wohl geringe Intensität (keine Strafbewehrung, Ausnahmen möglich, vgl. Kriterien aus Fall 1) Somit reicht ein sachlicher Grund aus Art. 2 I GG 3. Art. 3 I GG Anwendung auf den Fall: [Vgl. BVerfGE 90, 145 (187)] Für die Ungleichbehandlung von Cannabis und Nikotin stellte das BVerfG fest, ein sachlicher Differenzierungsgrund liege darin, dass Nikotin kein Betäubungsmittel sei. Für die Ungleichbehandlung von Cannabis und Alkohol wurde festgestellt, dass Alkohol zwar ebenfalls missbraucht werden könne und Gefahren für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringe, welche z.t. die des Konsums von Cannabis überträfen. Jedoch sei zu beachten, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten habe (Lebens- und Genussmittel, Wein als Bestandteil religiösen Kultes). Cannabis ziele primär und im Gegensatz zu Alkohol auf die berauschende Wirkung ab. Somit ist Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt

13 II. Privatkonsum 1. Zwischenergebnis: Das letztinstanzliche Urteil verletzt K in seinem Grundrecht auf Religions- und Bekenntnisfreiheit, soweit das Bußgeld für das kultische Rauchen von Coyote aufrechterhalten wurde. Insofern ist die Verfassungsbeschwerde begründet. II. Coyote - Konsum zum Zweck privater Entspannung 1. Verletzung der Religionsfreiheit, Der Konsum zur geistigen Entspannung fällt nicht in den Schutzbereich von. Eine Verletzung von scheidet somit aus. 25 II. Privatkonsum Art. 2 I GG 2. Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG a) Anwendbarkeit Kein spezielleres Grundrecht einschlägig, somit anwendbar. b) Schutzbereich Jedes menschliche Handeln oder Unterlassen ist geschützt. Hier: Rauchen von Coyote zur geistigen Entspannung unterfällt Art. 2 I GG. c) Eingriff Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff durch die Bußgeldverhängung vor

14 II. Privatkonsum Art. 2 I GG c. Verf. d) Verfassungsrechtliche aa) Einschränkbarkeit Schrankentrias aus Art. 2 I GG. Unter verfassungsmäßige Ordnung fallen alle Gesetze, die formell und materielle verfassungsgemäß sind. bb) Verfassungsmäßige Eingriffsgrundlage (1) Formelle Verfassungsmäßigkeit Siehe oben. (2) Materielle Verfassungsmäßigkeit Erst-Recht-Schluss im Vergleich zur Religionsfreiheit (a maiore ad minus). Zwischenergebnis: Gesetz ist im Hinblick auf Art. 2 I GG verfassungsgemäß 27 II. Privatkonsum Art. 2 I GG c. Verf. cc) Verfassungsgemäße Anwendung der Eingriffsgrundlage Hier: Zumindest Fremdgefährdung wegen Vorbildfunktion zu bejahen Keine Ermessensreduzierung auf Null Zwischenergebnis: Das Urteil verletzt den K im Hinblick auf den privaten Konsum nicht in seinen Grundrechten. Endergebnis: Die Verfassungsbeschwerde des K wäre zulässig, aber nur teilweise begründet und hätte somit nur teilweise Aussicht auf Erfolg

15 Hinweise zur Nachbearbeitung: Der Schwerpunkt von Fall 6 liegt auf dem Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit gem.. Die Besonderheit des Falls war die Unterscheidung hinsichtlich des Konsums im Rahmen des Bärentanzes und im privaten Bereich. Ebenfalls war wiederum zweistufig zu prüfen (Gesetz als Eingriffsgrundlage, Anwendung der Eingriffsgrundlage als Einzelakt)

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