NEUSTART Täter-Opfer-Ausgleich ermöglicht eine faire Lösung außerhalb des Gerichtssaals.

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1 Leben ohne Kriminalität. Wir helfen. Täter-Opfer-ausgleich NEUSTART Täter-Opfer-Ausgleich ermöglicht eine faire Lösung außerhalb des Gerichtssaals.

2 DER TÄTER-OPFER-AUSGLEICH Der Täter-Opfer-Ausgleich ist in jeder Phase des Ermittlungs- oder Strafverfahrens möglich. Der Auftrag für einen Täter-Opfer-Ausgleich muss von der Staats-anwaltschaft oder vom Gericht erteilt werden. Der Täter-Opfer-Ausgleich hat das Ziel, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Opfer herzustellen Gemeinsam mit einem neutralen Konfliktregler soll eine faire und für alle Beteiligten tragfähige Konfliktlösung außerhalb des Gerichts gefunden werden Um das Ausgleichsgespräch vorzubereiten, führt der Konfliktregler Gespräche mit allen Beteiligten (Opfern und Beschuldigten) Die Einigung und die Ausgleichsvereinbarungen zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten werden schriftlich festgehalten Konfliktregler berichten dem Staatsanwalt oder dem Richter über die Ausgleichsvereinbarungen und deren Erfüllung In jedem Verfahrensstadium kann das Verfahren eingestellt werden beziehungsweise kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen Bleibt der Täter-Opfer-Ausgleich erfolglos, entscheidet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht über die Fortführung des Strafverfahrens Die Teilnahme am Täter-Opfer-Ausgleich ist für alle Beteiligten freiwillig 2

3 INFORMATIONen FÜR OPFER Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet für Opfer folgende Vorteile: die Möglichkeit, über die Tat und deren Auswirkungen zu sprechen Unterstützung bei der Sicherstellung ihrer Interessen wie zum Beispiel der Schadenswiedergutmachung die Möglichkeit zu einem von Konfliktreglern moderierten Gespräch mit dem Beschuldigten Opfer können jederzeit eine Person ihres Vertrauens oder einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Darüber hinaus werden sie durch den Konfliktregler über externe Hilfsangebote für Opfer informiert. Die Entscheidung über die Einstellung des Strafverfahrens liegt bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Bei jugendlichen Opfern ist für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. INFORMATIONen FÜR BESCHULDIGTE Im Täter-Opfer-Ausgleich können Beschuldigte die ihnen zur Last gelegte Straftat außerhalb des Gerichtsverfahrens bereinigen. Voraussetzung für einen erfolgreichen Täter- Opfer-Ausgleich ist die Bereitschaft, sich mit dem Vorfall sowie dessen Ursachen und Folgen auseinanderzusetzen und die Verantwortung dafür zu übernehmen zu einem Gespräch mit dem Opfer und zur Schadenswiedergutmachung Stimmt der Beschuldigte einem Täter-Opfer-Ausgleich nicht zu, wird dies dem Gericht beziehungsweise der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Beschuldigte können jederzeit einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Das Bemühen des Beschuldigten, sich mit den Folgen seiner Tat auseinanderzusetzen und einen Ausgleich mit dem Opfer anzustreben, kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden oder zur Einstellung des Strafverfahrens führen. 3

4 NEUSTART GEMEINNÜTZIGE GMBH Die NEUSTART gemeinnützige GmbH führt den Täter- Opfer-Ausgleich im Auftrag des Landes Baden-Württemberg durch. Weitere Informationen zu den Aufgaben und Dienstleistungen der NEUSTART gemeinnützige GmbH finden Sie im Internet unter LEBEN OHNE KRIMINALITÄT. WIR HELFEN. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wurde bei allen Formulierungen auf eine geschlechterdifferenzierende Schreibweise verzichtet. Sämtliche Bezeichnungen wie Beschuldigter, Opfer, Konfliktregler, Sozialarbeiter und so weiter sind geschlechtsneutral aufzufassen und berücksichtigen grundsätzlich in gleichem Maße die für Frauen und Männer wichtigen Gesichtspunkte des behandelten Themas. 4

5 RECHTLICHE GRUNDLAGEN 46a Strafgesetzbuch Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung Hat der Täter 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder 2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe nach 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen. 153a Strafprozessordnung (1) 1 Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. 2 Als Auflagen und Weisungen kommen insbesondere in Betracht, ( ) sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter- Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung erstreben ( ). 5

6 ... Bewährungshilfe... Gerichtshilfe... Täter-Opfer-Ausgleich ihre kontaktadresse ADRESSE der geschäftszentrale NEUSTART gemeinnützige GmbH RosenbergstraSSe Stuttgart Tel +49(0) Fax +49(0) Impressum Verleger, Verfasser, Herausgeber: NEUSTART gemeinnützige GmbH Dipl.-Ök. Volkmar Körner, Geschäftsführer (V. i. S. d. P.) Sitz der Gesellschaft: NEUSTART gemeinnützige GmbH Stuttgart, Rosenbergstraße 122 Registergericht: Stuttgart HRB 25044, USt-IdNr. DE Dezember 2012

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