Aus der Praxis eines externen Abfallbeauftragten

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1 Umweltrecht für die unternehmerische Praxis Neue Regelungen für Entsorgungsfachbetriebe und Abfallbeauftragte Aus der Praxis eines externen Abfallbeauftragten Eberswalde, 29. März 2017 Folie 1

2 Der externe Abfallbeauftragte ist bisher definiert über 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom Ab : 5 AbfBeauftrV Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter Die zuständige Behörde soll einem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Folie 2

3 Die Funktion eines externen Abfallbeauftragten kann wahrnehmen: eine juristische Person, z.b. GmbH, Unternehmergesellschaft usw. eine natürliche Person, z.b. freiberuflich Tätige als Auftragnehmer Voraussetzung: Dienstvertrag zwischen der bestellenden Firma und dem Auftragnehmer Wichtig: Bei einer juristischen Person als Auftragnehmer ist im Vertrag immer eine natürliche Person zu benennen, denn es haftet als Abfallbeauftragter immer die natürliche Person!. Folie 3

4 Vertragsinhalt Wahrnehmung der Aufgaben als Betriebsbeauftragter für Abfall gemäß 60 KrWG, Mindest-/ Pflichtinhalt darüber hinaus gehende Aufgaben und Pflichten, Beginn und Ende des Vertrages, Kündigungsfristen, ggf. Kündigungsbedingungen, nachvertragliche Vereinbarungen, Vereinbarungen zur Geheimhaltung und zum Wettbewerbsverbot, Zeitaufwand z.b. pro Monat, Arbeitsbedingungen (Arbeitsplatz, Nutzung Technik etc.), Vergütung. Bei externen Abfallbeauftragten finden die Bestimmungen gemäß 60 KrWG, Absatz 3 nur bedingt Anwendung! Folie 4

5 vor Vertragsabschluss beachten: Der Einsatz eines nicht betriebsangehörigen (externen) Abfallbeauftragten ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen! Gestattung durch die Behörde, wenn die sachgemäße Erfüllung der in 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Nachweis des Unternehmens, dass die Anforderungen des 60 KrWG erfüllt werden. Folie 5

6 Wer bestellt einen externen Abfallbeauftragten? kleine Unternehmen mit flachen Hierarchien, Unternehmen, die (noch) kein geeignetes eigenes Personal besitzen, Unternehmen, die zwar einen Abfallbeauftragen bestellt haben, zeitweilig aber Verstärkung benötigen z.b. auf Grund längerer Krankheit, Schwangerschaft, Kinderjahr, etc., Unternehmen, die freiwillig einen Abfallbeauftragten bestellen wollen, Unternehmen, die einen Blick von außen suchen, Unternehmen in Schwierigkeiten... oft leider viel zu spät! Folie 6

7 Vorteile schnelle Verfügbarkeit, fachkundige Personen, langjährige Erfahrungen im Abfallrecht, Erkenntnisse aus Tätigkeiten in anderen Unternehmen, Erfahrungen im Umgang mit Behörden, Blick von außen. unbefangen bei der Wahrnehmung und Erfüllung folgender Aufgaben: Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers Vortragsrecht vor der Geschäftsleitung Folie 7

8 Aufgaben des Abfallbeauftragten sind definiert im 60, Absätze 1 und 2 KrWG Weitere Aufgaben und Rechte sind festgelegt im BImSchG: 60 Absatz 3 KrWG legt fest, dass auf das Verhältnis zwischen Betreiber und Abfallbeauftragten auch entsprechende Regelungen, wie sie für den Immissionsschutzbeauftragten gelten, anzuwenden sind: 55 (1) schriftliche Bestellung, 55 (2) Unterrichtung von Betriebs- oder Personalrat, 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers, 57 Vortragsrecht unmittelbar vor Geschäftsleitung bei Ablehnung muss Geschäftsleitung umfassend unterrichten 58 (1) Benachteiligungsverbot, 58 (2) Kündigungsschutz (gilt bei externen Abfallbeauftragten nicht) Folie 8

9 Der 1. Tag ist der schwierigste: Gespräche mit der Geschäftsleitung mit weiteren Mitarbeitern Studium der Genehmigungsunterlagen der behördlichen Anordnungen ggf. laufender OWi -Verfahren Betriebsbegehung: ohne oder ohne viel Vorabinformation mit Mitarbeitern reden Folie 9

10 ein heikles Thema? die Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde Meine Erfahrungen: möglichst schnell Kontakt suchen, ein Gespräch unter vier Augen tut gut, Kennenlernen der Problemthemen, Vertrautmachen mit den Argumenten der Behörde, gemeinsame Ziele definieren. Vertrauensbildende Maßnahmen vereinbaren und den Rahmen der zukünftigen Zusammenarbeit abstecken... Folie 10

11 in der Rolle eines Mediators? Warum nicht? ein externer Abfallbeauftragter besitzt den notwendigen Betrachtungsabstand zu den betrieblichen Vorgängen, erkennt sehr schnell, wo es klemmt, keine existenzielle Abhängigkeit vom Betreiber, hat das fachliche Wissen und damit (oft) Verständnis für das Handeln der Behörden Folie 11

12 ist der externe Abfallbeauftragte ein Segen für die Behörde? warum nicht?: mit dem Beauftragten kooperieren, Kooperationsprinzip verringert Überwachungsaufwand der Behörden, wichtige Person im Rahmen der Selbstkontrolle des Betreibers, als interner Kontrolleur ist er der Garant für die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften, denn es gilt einen Ruf zu verlieren! Aber: er ist nicht der Hilfssheriff der Behörde! Folie 12

13 Haftung des Abfallbeauftragten i.d.r. keine Entscheidungsbefugnis keine Haftung für Missstände im Unternehmen! Einstehen nur für die Wahrnehmung der Pflichten gemäß 60 KrWG Bei Nichtwahrnehmung von gesetzlichen Pflichten bzw. bei Unterlassung: Tatvorwurf: Beihilfe zur Umweltstraftat durch Unterlassung z.b. 326 StGB oder 327 (2) StGB unerlaubter Umgang mit Abfällen unerlaubtes Betreiben von Anlagen Folie 13

14 Was ist, wenn der Betreiber bzw. der gesetzlich Verpflichtete den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, die Genehmigungserfordernisse nicht einhält, die Tätigkeit des Beauftragten absichtlich behindert, die (schriftlichen) Hinweise des Beauftragten ignoriert, die behördlichen Anordnungen ignoriert bzw. nicht befolgt Für externe Abfallbeauftragte: 626 Fristlose Kündigung (des Vertrages) aus wichtigem Grund Für betriebsangehörige Abfallbeauftragte: Amtsniederlegung Folie 14

15 Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit! (haftungsbeschränkt) Beratung Abfall Umwelt Management Heinrichstraße 6a D Aschersleben Telefon: (03473 ) mobil: (0170) Telefax: ( ) a.matthes@baum-ug-online.de Folie 16

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