Orientierungsatz: Widerruf der Zuchterlaubnis; Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde; Bestandsauflösung; Einzelanordnungen

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1 VG München, Beschluss v S Titel: Normenketten: VwGO 80 V TierSchG 11, 16a BayVwVfG Art. 49 II Nr. 3 Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG 2 TierSchG 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG Orientierungsatz: Widerruf der Zuchterlaubnis; Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde; Bestandsauflösung; Einzelanordnungen Schlagworte: Zuchterlaubnis, Widerruf, Betreuungsverbot, Bestandsauflösung, Tierschutz, Sachkundenachweis, Hundehaltungsverbot, Hundebestand Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom... April 2014 wird insoweit wiederhergestellt, als sich die Klage gegen Ziffer 12. des Bescheids richtet und insoweit angeordnet, als sich die Klage gegen Ziffer 13. des Bescheids richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners, mit dem seine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Züchten und Halten von Hunden und zum gewerbsmäßigen Handel widerrufen, das Halten und Betreuen von Hunden sowie die Vornahme von Deckungsversuchen untersagt und die Auflösung des Bestandes an Hunden verfügt wurde. Zudem wurden mehrere Haltungsanordnungen verfügt. Der Antragsteller betreibt auf dem Anwesen... in M. eine Hundezucht als Nebenerwerb. Mit Bescheid vom... Oktober 1997 wurde dem Antragsteller die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Züchten und Halten von Hunden sowie zum gewerbsmäßigen Handel mit Hunden gemäß 11 Tierschutzgesetz erteilt. Als Auflage wurde u. a. das Führen von Aufzeichnungen über Geburten, Verkauf und Ankauf gefordert.

2 Der Antragsgegner hat bereits mehrfach die Haltungsbedingungen in der Hundezucht des Antragstellers beanstandet. So wurde der Antragsteller bereits mit Schreiben vom... Januar 2006 und erneut vom... Dezember 2009, infolge einer Nachkontrolle am... Dezember 2009, auf Mängel bei den Haltungsbedingungen hingewiesen und unter Fristsetzung aufgefordert diese zu beseitigen. Beanstandet wurden insbesondere das Fehlen von Liegeflächen, fehlende Isolation bei einigen Schutzhütten, fehlendes Licht in den Zwingern und vorhandene Verletzungsgefahren durch herumliegende Gegenstände. Des Weiteren wurde der Antragsteller aufgefordert einen Lageplan und eine Tierbestandsliste zu übersenden und eine weitere Betreuungsperson zu benennen. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am... Februar 2010 wurde der Tierbestand erneut erfasst und der Antragsteller aufgefordert, Aufzeichnungen gemäß der Erlaubnis vorzulegen. Daraufhin übersandte der Antragsteller am... Februar 2010 drei handschriftlich geführte Seiten mit Aufzeichnungen über Name, Rasse und Alter der Hunde sowie eine Käuferliste, jeweils ohne Datum und offensichtlich nicht zusammenhängend. Zwecks Überprüfung der Haltungsbedingungen wurde am... Mai 2012 eine unangemeldete Vor-Ort- Kontrolle auf dem Anwesen des Antragstellers durchgeführt. Ausweislich des Aktenvermerks vom... Juli 2012 stellte der Antragsgegner hierbei fest, dass alle Ausläufe bzw. Zwinger außerhalb der Zwingeranlage im Nebengebäude mit einer oder mehreren Hundehütten und Liegeflächen ausgestattet seien, nicht alle Liegeflächen seien jedoch witterungsgeschützt. Zudem seien einige Hundehütten offensichtlich nicht isoliert gewesen. Die Ehefrau des Antragstellers habe angegeben, dass die Hunde nur tagsüber in den Zwingern und Ausläufen, nachts dagegen entweder im Haus oder in der Zwingeranlage im Nebengebäude gehalten würden. Im Aktenvermerk heißt es zudem, dass in der Zwingeranlage im Nebengebäude in zwei Reihen zehn Zwinger untergebracht seien. Licht falle nur über ein Fenster und die Türe in den Zwinger. Bei nur vier der Zwinger sei die kurze Seite mindestens 2 m lang und nur diese vier Zwinger hätten eine Mindestfläche von 6 m². Pflegemängel hätten überwiegend nicht festgestellt werden können, ebenso wenig Zeichen von Aggressivität. Insgesamt seien 72 Hunde gezählt worden. Mit Schreiben vom... Juli 2012 wurde der Antragsteller aufgefordert, diverse Aufzeichnungen über die gezüchteten Hunde vorzulegen und für jeweils zehn Zuchthunde eine sachkundige Betreuungsperson zu benennen. Zudem wurde er auf die festgestellten Mängel hingewiesen und aufgefordert, diese zu beseitigen. Eine erneute Kontrolle zur Überprüfung seiner Hundezucht nach der Tierschutz- Hundeverordnung wurde angekündigt. Der Antragsteller legte am... Juli 2012 zwei teils handschriftliche und teils maschinenschriftliche Aufzeichnungen zu Name, Rasse und Wurfdatum der Hunde sowie eine separate Auflistung mit Namen von Käufern vor. Auch legte er 31 Impfpässe vor, welche nur mit einer eingetragenen Impfung am... Juni 2012 versehen waren, zudem fehlten Eintragungen zum Tierhalter sowie zur Identifikation der Hunde. Hierauf teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom... August 2012 mit, dass diese Unterlagen völlig unzureichend, unbrauchbar und wenig glaubhaft seien. Weitere sachkundige Personen seien nicht genannt worden. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller erneut auf, weitere Auskünfte auch zu einzelnen Hunden zu erteilen und setzte hierzu eine Frist bis... August Dieses Schreiben beantwortete der Antragsteller unter dem... August 2012 ohne jedoch für je zehn Zuchthunde eine sachkundige Person zu benennen. Hierzu forderte der Antragsgegner ihn erneut - erfolglos - mit Schreiben vom... August 2012 auf. Unter dem... November 2012 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu bestehenden tierseuchenrechtlichen Problemen, zur Einzelhaltung von Hunden und zur nicht ausreichenden Anzahl von Betreuungspersonen an und kündigte den Erlass entsprechender Anordnungen an. Eine Äußerung des Antragstellers hierauf erfolgte nicht. Mit Bescheid vom... November 2012 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller mehrere Einzelanordnungen betreffend die Zucht und Haltung der Hunde. Auf die Klage des Antragstellers vom 17.

3 Dezember 2012 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az.: M 22 K bzw. M 10 K ) hin, hob der Antragsgegner den Bescheid am... August 2013 auf. Am... Februar 2014 ging beim Antragsgegner eine Anzeige eines potenziellen Käufers über Missstände in der Zucht und Haltung der Hunde des Antragstellers ein. Hierin wurde u. a. bemängelt, dass mehrere Hunde zusammengepfercht in engen Zwingern gehalten würden, Kot essen müssten und sich ein Welpe an einem Zaun erhängt habe. Auch habe überall Stacheldraht gelegen und die Hygiene sei teilweise mangelhaft gewesen. Auch würde der Antragsteller die zum Verkauf stehenden Hunde nicht impfen oder chipen, sondern nur entwurmen. Daraufhin führte der Antragsgegner am... Februar 2014 eine angemeldete Kontrolle der Hundezucht des Antragstellers durch. Hierbei stellte der Antragsgegner ausweislich des Aktenvermerks vom... Februar 2014 u. a. fest, dass die Anforderungen der Tierschutz-HundeVO nicht eingehalten seien, da in mindestens fünf Zwingern keine Liegeflächen vorhanden und in mindestens zwei Zwingern die Hütten nicht isoliert gewesen seien. Zudem habe in mindestens drei Zwingern wegen des Herumliegens diverser Gegenstände bzw. Beschädigungen des Bodens die Gefahr von Verletzungen bestanden. Da die Kontrolle erst gegen Abend stattfinden konnte, hätten jedoch nur die ersten Zwinger unter ausreichenden Lichtbedingungen kontrolliert werden können. Aufgrund der großen Zahl der gehaltenen Hunde und der Komplexität einer Hundezucht sei jedoch eine Überprüfung bei Tageslicht durch die Sachverständigen des Bay. Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittel (LGL) erforderlich. Letztlich sei auch tagsüber die Anwesenheit des Antragstellers als letztlich einzig sachkundige Person aufgrund der großen Anzahl der Tiere zu fordern. Daraufhin erließ der Antragsgegner mit Bescheid vom... Februar 2014 verschiedene Anordnungen zur Hundehaltung. Dem Antragsteller wurde aufgegeben, allen Hunden einen Liegeplatz und eine Schutzhütte entsprechend den näher ausgeführten Anforderungen der Tierschutz-HundeVO zur Verfügung zu stellen und die Aufenthaltsbereiche verletzungsfrei zu gestalten. Zudem wurde der Antragsteller verpflichtet eine erneute Kontrolle zu dulden und die notwendige Hilfe zur Untersuchung der Tiere zu leisten. Die Anordnungen wurden zwangsgeldbewehrt und für sofort vollziehbar erklärt. Gegen den Bescheid vom... Februar 2014 erhob der Antragsteller am 18. März 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az.: M 18 K ), über die bislang noch nicht entschieden ist. Auf Anforderung des Antragsgegners wurde am... März 2014 erneut eine Kontrolle der Hundezucht des Antragstellers mit Mitarbeitern des LGL durchgeführt. Ausweislich des Gutachtens des LGL vom... März 2014 wurde hierbei u. a. festgestellt, dass es sich um eine gewerbsmäßige Hundezucht mit zahlreichen gravierenden Mängeln handele. Bei der Überprüfung der Haltungseinrichtungen sei deren unhygienischer Zustand auffällig gewesen. Offenbar sei seit langer Zeit nicht mehr gesäubert oder Kot entfernt worden, in fast allen Räumlichkeiten habe es stechend nach Kot und Urin gerochen. Die Futter- und Wassernäpfe wiesen einen starken Algenbelag auf und seien stark altverschmutzt gewesen. Ebenso seien die Decken, Gegenstände und Einrichtungen in den Zwingern und Ausläufen sowie die Futterküche stark verschmutzt gewesen. Auch seien in den Aufenthaltsbereichen der Tiere zahlreiche Verletzungsgefahren festzustellen gewesen, darunter hervorstehende Drähte und Nägel, defekte Zäune und Bodenspalten. Eine Beschäftigung der Hunde finde nicht statt. Auf dem Gelände habe es kein für die Hunde nutzbares Spiel- und Beschäftigungsmaterial gegeben. Die Schutzhütten, Liegeflächen und Holzverschalungen hätten auffällige Kratz- und Nagespuren aufgewiesen, was für das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit spreche. Die Hunde könnten Erkundungs-, Spiel-, Bewegungs- und Ausscheideverhalten nur sehr eingeschränkt oder gar nicht ausüben, was mit erheblichen Leiden verbunden sei, die schon über einen längeren Zeitraum bestünden. Eine hundegerechte Sozialisierung und Erziehung der Welpen finde nur sehr unzureichend statt. Ausschließlich der Antragsteller beschäftige sich mit den Welpen, ab und zu würde er das Radio laufen lassen. Die Sozialisierung der Welpen fände beim Fernsehen am Abend im Wohnzimmer statt.

4 Die überwiegende Anzahl der Hunde zeige Verhaltensstörungen (ausgeprägtes Angst- und Meideverhalten, Holznagen, gesteigerte innerartliche Aggression), die als Indikatoren für das Vorliegen erheblicher Leiden gelten würden und darauf schließen ließen, dass die Betreuung nicht ausreichend sei und die notwendige Sachkunde fehle. Dies auch im Hinblick darauf, dass für jeweils zehn Zuchthunde eine Betreuungsperson in Vollzeit mit entsprechendem Sachkundenachweis zu fordern sei. Zum Kontrollzeitpunkt habe der vorgefundene Hundebestand 25 Hündinnen, 13 Rüden und fünf Würfe mit insgesamt zehn Welpen umfasst. Der Antragsteller sei die einzige sachkundige und verantwortliche Betreuungsperson, überdies in Vollzeit berufstätig und könne sich daher täglich lediglich fünf bis sieben Stunden um die Hunde kümmern. Der Pflegezustand der untersuchten Hunde sei insgesamt gut bis mäßig gewesen, der Gesundheitszustand sei bei einigen Hunden auffällig und behandlungsbedürftig gewesen, insbesondere seien Hautveränderungen, Hinweise auf Ohrenentzündungen sowie frische Bissverletzungen festgestellt worden. Auch seien die vorgestellten Hunde weder tätowiert oder gechipt noch anderweitig gekennzeichnet gewesen. Schriftliche Aufzeichnungen hätten nicht existiert; Impfpässe/Heimtierausweise hätten nicht vorgelegt werden können. Die Tierhaltung erfülle nicht die Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung. Der Zustand der Räumlichkeiten, die Unterbringung und das Verhalten der Hunde ließen zudem den Schluss zu, dass diese Verhältnisse seit mehreren Jahren so bestanden hätten. Es sei dringend erforderlich, die Erlaubnis zu widerrufen, ein Hundehaltungs- und Betreuungsverbot anzuordnen und den Hundebestand aufzulösen. Auf diese Mängel angesprochen, hätte der Antragsteller entgegnet, dass er nicht einsehe, jetzt noch etwas ändern zu müssen, da er das Gelände zum... Juli 2014 ohnehin verlassen müsse. Mit Schreiben vom... April 2014 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis sowie zu den beabsichtigten Anordnungen eines Hundehaltungs- und Betreuungsverbots, eines Bedeckungsverbots für Hunde, der Bestandsauflösung, der Neugestaltung der Aufenthaltsbereiche sowie der Untersagung der Unterbringung im Zwingerraum und in Transportboxen angehört. Mit Bescheid vom... April 2014, dem Antragsteller zugestellt am... April 2014, verfügte der Antragsgegner folgendes: 1. Ihre Erlaubnis vom Az.... zum gewerbsmäßigen Züchten oder Halten von Hunden und zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren wird widerrufen. 2. Das Halten und Betreuen von Hunden wird Ihnen untersagt. 3. Es dürfen keine Versuche mehr unternommen werden, Hunde zu bedecken, d. h. Rüden und läufige Hündinnen sind getrennt zu halten, künstliche Besamungen sind zu unterlassen. Frist: 1 Tag nach Zustellung dieses Bescheides. 4. Sie haben bis zum alle Hunde abzugeben. Die Namen und vollständigen Adressen der Empfänger der Hunde sowie das Datum der Abgabe sind unter Zuordnung zu den Namen der Hunde zu dokumentieren. Dem Landratsamt... ist diese Dokumentation auf Anforderung, zusätzlich am 05. eines jeden Monats, beginnend am , unaufgefordert vorzulegen. Zusätzlich ist die Dokumentation, wie in Ihrer Erlaubnis vom festgelegt, bis zum vorzulegen. Dies bezieht sich auf alle vorliegenden Daten, mindestens aber auf die Daten zwischen dem und des Datums der Zustellung dieses Bescheides. Alle Dokumentationspflichten erstrecken sich auf alle Hunde des Bestandes, unabhängig von den jeweiligen Besitz-/Eigentumsverhältnissen. 5. Die folgenden Hunde sind umgehend einem praktischen Tierarzt vorzustellen, um sie eingehend untersuchen zu können und ggf. eine Therapie durchzuführen:... (Zwinger 5.1): Ekzem Nasenfalte

5 ... (Zwinger 5.3): hochgradige Lahmheit hinten links... (Zwinger 12): hochgradiger Juckreiz und ekzematöse Hautveränderungen im Maulbereich... (Zwinger 13): Othämatom links Außerdem sind alle Hunde, die Symptome einer Ohrenentzündung aufweisen (...,..., Junghund-Rüde aus Auslauf 9) sowie alle weiteren Hunde, die bis zur Auflösung des Hundebestandes erkranken, unverzüglich einem praktischen Tierarzt vorzustellen. Dessen Anweisungen ist Folge zu leisten, insbesondere sind vorgeschlagene Behandlungen und Nachkontrolltermine einzuhalten. Frist: 2 Tage nach Zustellung dieses Bescheides. 6. Die Aufenthaltsbereiche der Hunde sind so zu gestalten, dass sich die Tiere nicht verletzen können, insbesondere sind Bodenflächen so zu reparieren, dass sie keine Löcher bzw. Spalten aufweisen, die zum Einklemmen von Gliedmaßen führen können. Die Aufenthaltsbereiche sind von Gerümpel zu befreien. Frist: Säuberung der Gehege 1 Tag nach Zustellung dieses Bescheides Reparaturarbeiten Die Betreuungsperson hat den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen Frist: 1 Tag nach Zustellung dieses Bescheides. 8. Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass jedem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Frist: 1 Tag nach Zustellung dieser Anordnung. 9. Allen Hunden ist ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden außerhalb der Schutzhütte zur Verfügung zu stellen. Frist: In dem Zwingerraum (Raum im Hauptgebäude, in dem 10 fest installierte Boxen/Einzelzwinger vorhanden sind) dürfen keine Hunde mehr untergebracht werden; dies gilt auch für die nächtliche Unterbringung. Ebenfalls dürfen die Hunde nachts nicht mehr in Transportboxen (z. B. ehemaliger Schankraum) eingesperrt werden. Frist: 1 Tag nach Zustellung dieses Bescheides. 11. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziff. 3 bis 10 dieses Bescheides werden folgende Zwangsgelder angedroht: Ziff. 3: 1.000,-- für jeden einzelnen Verstoß Ziff. 4 Abs. 2: 500,-- für jeden einzelnen Verstoß Ziff. 5, 7, 8 und 10: 100,-- für jeden einzelnen Verstoß Ziff. 6 und 9: 200,-- für jeden einzelnen Verstoß 12. Für den Fall, dass Sie Ihren Verpflichtungen nach den Ziff. 2 und 4 Abs. 1 dieses Bescheides nicht nachkommen bzw. zuwiderhandeln, werden Ihnen auf Ihre Kosten die Hunde weggenommen und veräußert.

6 13. Für den Fall, dass Sie bei den Wegnahmeterminen nach Ziff. 12 Widerstand leisten, wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. 14. Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 bis 10 und 12 und 13 dieses Bescheides wird angeordnet. 15. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 16. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 750,-- festgesetzt. An Auslagen sind 3,45 zu erstatten. Zur Begründung wurden hinsichtlich des Umgangs mit den Hunden, des Verhaltens der Hunde und der Sachkunde, Zuverlässigkeit, Räumlichkeiten und Management überwiegend die Feststellungen aus dem Gutachten des LGL vom... März 2014 übernommen, so dass insoweit auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Der Widerruf der Erlaubnis (Ziffer 1.) stütze sich auf Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 Bayer.BayVwVfGungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Die Voraussetzungen, die zur Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a TierSchG zu erfüllen seien, lägen seit Jahren nicht mehr vor. Der Antragsteller habe, obwohl er wiederholt belehrt worden sei, nichts unternommen, um seine Tierhaltung entsprechend zu gestalten, sondern sich vielmehr uneinsichtig gezeigt. Obwohl die Hundezucht zum... Juli 2014 aufgrund der Räumungsklage am jetzigen Standort aufgelöst werden müsse, sei sofortiger Handlungsbedarf gegeben. Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts sei dem Antragsteller sowohl die Zuverlässigkeit als auch die Sachkunde zum Betrieb einer Hundezucht abzusprechen. Die Räumlichkeiten erlaubten im derzeitigen Zustand keine tierschutzgerechte Unterbringung der Hunde. Nachdem der Antragsteller am... März 2014 angegeben habe, aufgrund der Räumungsklage nichts mehr ändern zu wollen, sei der Widerruf erforderlich, um weitere Leiden, Schmerzen oder Schäden für die Tiere verhindern zu können; dies liege im öffentlichen Interesse i. S.v. Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG. Die Anordnungen nach den Ziff. 2 bis 10 dieses Bescheides stützten sich auf 16a TierSchG, nachdem der Antragsteller den Vorschriften des 2 TierSchG wiederholt und grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche und auch länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt habe. Ferner stützten sie sich auf die Tierschutz-Hundeverordnung ( 3 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 4). Das angeordnete Hundehaltungs- und Betreuungsverbot sei aufgrund der festgestellten Tatsachen und der fehlenden Einsicht des Antragstellers und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr erforderlich und auch verhältnismäßig, da es der Erfüllung bzw. Wiederherstellung tierschutzrechtlicher Vorgaben diene und durch ein milderes Mittel nicht erreicht werden könne. Zudem wolle der Antragsteller die Zucht aufgeben, so dass die Maßnahme keine wirtschaftlichen Nachteile mit sich bringe. Auf Antrag könne ihm zudem das Halten und Betreuen von Tieren zukünftig wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen sei. Das Bedeckungsverbot in Ziffer 3. begründe sich durch den Widerruf in Ziffer 1. und der Anordnung nach Ziffer 2., um zu vermeiden, dass weitere Hunde auf die Welt kommen, die unter den gegebenen Umständen ebenfalls Leiden ertragen müssten, die fehlerhaft sozialisiert würden und auch den neuen Eigentümern dadurch Probleme bereiteten. Die Anordnung der Bestandsauflösung in Ziffer 4. Abs. 1 sei als erforderlich im Hinblick auf das Haltungsund Betreuungsverbot aus Ziffer 2. Es sei innerhalb der gesetzten Frist auch verhältnismäßig, da die Hunde zwar möglichst schnell an andere tierschutzkonforme Haltungen abgegeben werden sollen, es dem Antragsteller in diesem Zeitrahmen jedoch auch gelingen könne. Eine längere Frist sei deshalb nicht möglich, hier sei auch die Vorgabe des Strafgesetzbuches (StGB) zur Garantenstellung der Amtstierärzte zu beachten. Die Dokumentationspflichten nach Ziffer 4. Abs. 2 seien erforderlich, um die Abgabe der Hunde zu überwachen, zudem sei sie bereits seit 1997 Bestandteil der Erlaubnis nach 11 TierSchG gewesen und vom Antragsteller auch nie in Frage gestellt worden. Die geforderten Aufzeichnungen seien auch nicht sehr zeitaufwendig und belasteten den Antragsteller nicht übermäßig. Soweit die Dokumente nach der Aussage

7 des Antragstellers zufolge tatsächlich am... Februar 2014 gestohlen worden seien, sei er zumindest ab... Februar 2014 verpflichtet gewesen die Aufzeichnungen zu führen. Die in Ziffer 5. verfügten Untersuchungsanordnungen seien erforderlich, da die festgestellten Krankheiten bzw. Einschränkungen der Hunde zu Schmerzen und Leiden für diese führten. Es sei selbstverständlich, dass der Tierhalter kranke Hunde dem Tierarzt vorstellen und dessen Behandlungsanweisungen einhalten müsse. Insbesondere eigenmächtig durchgeführte Behandlungen von Laien verlängerten die Leiden bzw. Schmerzen und machten es noch schwieriger, chronische Prozesse tierärztlich zu behandeln. Die in den Ziffer 6. und 7. angeordneten Reparatur- und Reinigungsarbeiten seien unabdingbar, um Verletzungen und hygienebedingte Krankheiten von den Hunden abzuwenden und zählten zu den Mindestanforderungen einer guten hundehalterischen Praxis. Gleiches gelte für die Versorgung der Hunde mit Wasser von ausreichender Menge und Qualität (Ziffer 8.). Das zur Verfügung Stellen von Liegeflächen (Ziffer 9.) sei erforderlich, da eine alleinige Liegefläche in der Hütte den Hund vor den Zielkonflikt stelle, entweder auf trockenem, warmen Boden, aber ohne die Möglichkeit die Umwelt beobachten zu können, oder im Regen mit der Möglichkeit zu Erkundungsverhalten liegen zu können. Liegeflächen könnten z. B. dadurch erstellt werden, dass eine Europalette mit einer Gummimatte versehen werde, was weder eine zeitlich noch finanziell belastende Maßnahme sei. Aus diesen Erwägungen und in Anbetracht der Jahreszeit und der angeordneten Bestandsauflösung zum werde auf die Forderung nach Isolierung der Schutzhütten verzichtet. Art und Zustand der Räumlichkeiten und Haltungseinrichtungen entsprächen nicht den Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung vom Zudem müsse anhand der Feststellungen vom davon ausgegangen werden, dass sich die Hunde deutlich länger in den Boxen im Zwingerraum aufhalten, doch auch die vom Antragsteller angegebene Zeitspanne des täglichen Aufenthalts dort von 6-9 Stunden sei zu lang. Der dort herrschende permanente Geruch nach Exkrementen stelle neben einer Gefährdung der Gesunderhaltung eine erhebliche Einschränkung des Wohlbefindens und, da die Hunde sich in ihrem Schlaf- und Liegebereich normalerweise nicht lösen, erhebliches Leiden dar. Insbesondere in den Transportboxen seien verschiedene Verhaltensweisen nicht durchführbar. Diese Anordnung sei auch verhältnismäßig, da die Hunde auch nachts in den Freigehegen bleiben könnten. Die Anordnung unter Ziffer 12. stütze sich auf 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Aufgrund der Schwere der vorgefundenen Mängel könne zum Schutz der Tiere nicht länger zugewartet werden, bis die Hunde abgegeben seien. Die Androhung von Zwangsgeld würde zu weiterer Verzögerung führen und aufgrund der finanziellen Situation des Antragstellers zudem voraussichtlich ins Leere laufen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 14.) der Ziff. 1 bis 10 und 12 und 13 liege im besonderen öffentlichen Interesse, da die begründete Gefahr bestehe, dass die Gesundheit weiterer Hunde geschädigt werden könne. Wie bereits ausgeführt, könnten Leiden, Schmerzen oder Schäden für die Tiere nicht ausgeschlossen werden bzw. würden die Tiere weiter leiden, wenn der Verfahrensausgang abgewartet werden müsse. Insbesondere die Sozialisation der Welpen in der Prägephase, die derzeit nicht durchgeführt werde, könne zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden. Solche Hunde würden, wie beschrieben, lebenslang leiden. Demgegenüber sei das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung der Klage minderzubewerten. Die getroffenen Maßnahmen seien erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig, da der Antragsteller offensichtlich nicht bereit sei, von sich aus für eine Verbesserung der Situation Sorge zu tragen und die Hundezucht zum aufgeben müsse. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014, per Telefax eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom... April 2014 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (Az.: M 18 K ) und gleichzeitig beantragen, die aufschiebende Wirkung durch die Klage vom

8 wiederherzustellen. Zur Begründung führten die Bevollmächtigten des Antragstellers in den Schriftsätzen vom 14. und 22. Mai 2014 aus, dass sich der Antrag gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 10 und 12 und 13 des Bescheides richte (Ziffer 14.). Bereits die formalen Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit seien nicht gegeben, da das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einer jeder der Ziffern 1-10 und 12 und 13 schriftlich zu begründen sei. Die Ausführungen des Antragsgegners genügten den Anforderungen des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei Weitem nicht, da nicht auf die jeweils mit der sofortigen Vollziehung angeordneten Maßnahmen konkret eingegangen worden sei. Die Begründung stelle zudem eine nicht ausreichende formelhafte Begründung dar. Eine Ausnahme nach 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO liege nicht vor. Auch materiell sei die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht zu rechtfertigen. Bezüglich der Ziffern 1-4 des Bescheides würde die Hauptsache vorweggenommen. Die Abgabe der Hunde führe dazu, dass mögliche Käufer wirksam Eigentum an den Tieren erwerben würden und eine Rückabwicklung rechtlich nicht durchsetzbar sei. Auch stellten diese Maßnahmen das härteste Mittel des Antragsgegners gegen den Antragsteller dar. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben. Der Antragsgegner hätte bei unterstellter Dringlichkeit der Angelegenheit unmittelbar nach Aufhebung des Bescheids vom... November 2012 einen inhaltsgleichen Bescheid mit der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erlassen können. Das Verhalten des Antragsgegners sei deshalb widersprüchlich und bei einer Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Zudem sei der Hundebestand des Antragstellers seit dem... März 2014 bereits deutlich reduziert. Nunmehr seien lediglich noch 16 erwachsene Hunde und sechs Welpen im Besitz des Antragstellers. Bereits aufgrund dieser Reduzierung sei die ordnungsgemäße Unterbringung und Pflege gewährleistet. Der Antragsgegner habe zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt und das Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Antragsteller bestreite bereits die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, doch sei durch die Reduzierung des Hundebestandes jedenfalls dafür gesorgt worden, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht mehr zu halten seien. Ordnungsgemäße Zustände seien daher auch mit einer Reduzierung des Hundebestandes als milderes Mittel zu erreichen gewesen. Hierauf sei der Antragsgegner nicht eingegangen. Bei einer Nachkontrolle am... April 2014 stellte der Antragsgegner ausweislich der Aktennotiz vom... Mai 2014 fest, dass weiterhin in einzelnen Zwingern und Freigehegen keine geeigneten Liegeflächen vorhanden seien. Weiterhin sei in einzelnen Zwingern und Freigehegen reichlich Kot aufgefunden und die Verletzungsgefahren für die Hunde durch Glasscherben, Schrauben sowie Draht- und Eisenteile seien nicht beseitigt worden. Der Antragsteller habe zudem keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt. Der Rüde... habe bereits bei der Kontrolle am... März 2014 starken Juckreiz gezeigt. Der Antragsteller habe dies auf das Stroheinstreu in seinem Zwinger zurückgeführt. Bei der Kontrolle am... April 2014 sei festgestellt worden, dass der Antragsteller das Stroh im Zwinger belassen und keine tierärztlichen Maßnahmen ergriffen habe. Der Juckreiz habe weiter vehement bestanden, hierdurch seien dem Tier länger anhaltende, erhebliche Leiden zugefügt worden. Ohne einen eigenen Antrag zu stellen, verwies der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom... Mai 2014 auf die bestehende Eilbedürftigkeit der Sache und die langjährigen Versuche die Hundehaltung des Antragstellers zu verbessern, welchen dieser in keiner Weise nachgekommen sei. Im Übrigen nahm der Antragsgegner auf den Inhalt der Behördenakten Bezug. Am... Juni 2014 hat der Antragsgegner Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft... wegen des Verdachts auf Straftaten nach 17 Nr. 2 Buchst. b TierSchG erstattet.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens (M 18 K ) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend seines erkennbaren Begehrens dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den an ihn ergangenen Bescheid vom... April 2014 im Sinne von 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom... April 2014 ist zulässig. Insbesondere ist er statthaft. Für die jeweiligen Ziffern und 12. (sowie 13.) des Bescheides an den Antragsteller vom... April 2014 wurde gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vom Antragsgegner in Ziffer 14. die sofortige Vollziehung angeordnet, so dass die Klage gegen die in diesen Ziffern verfügten Anordnungen nicht bereits gemäß 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Die Zwangsmittelandrohungen in den Ziffern 11. und 13. des Bescheides vom... April 2014 sind gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so dass die Klage gegen den Bescheid vom... April 2014 auch insoweit keine aufschiebende Wirkung hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer 13. läuft insoweit ins Leere. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Zwangsmittelandrohungen erklärt Art. 21a Satz 2 VwZVG den Antrag nach 80 Abs. 5 Satz 1 AltVwGOVwGO ausdrücklich für statthaft. Soweit sich die Klage auch gegen die Kostentragungspflicht in Verbindung mit der Festsetzung der Kostenhöhe in den Ziffern 15. und 16. des Bescheids vom... April 2014 richtet, entfällt deren aufschiebende Wirkung im Sinne von 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn die mit den Sachentscheidungen in den Ziffern verbundenen Kostenentscheidungen teilen hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit das Schicksal der Sachentscheidungen (Kopp/Schenke, VwGO 17. Auflage 2011, 80 RdNr. 62; vgl. OVG Hamburg, B.v Bs VI 41/84 - NVwZ 1986, 141). 2. Der Antrag ist, wie aus dem Tenor ersichtlich, nur insoweit begründet, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 12. sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 13. des Bescheides vom... April 2014 begehrt wird. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 12. des Bescheides vom... April 2014 ist begründet. Das Gericht trifft hierbei eine eigenständige, umfassende Ermessensentscheidung. Ausgangspunkt hierfür ist die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der zu vollziehenden Anordnung in der Ziffer 12. des Bescheides vom... April 2014, wobei die Prüfung der Sachund Rechtslage im Rahmen des Eilverfahrens grundsätzlich nur summarisch erfolgt. In Ziffer 12. des Bescheides vom... April 2014 droht der Antragsgegner für den Fall, dass der Antragsteller dem Hundehaltungs- und Betreuungsverbot (Ziffer 2.) sowie der Pflicht zur Bestandsauflösung (Ziffer 4. Abs. 1) nicht nachkommt bzw. diesen zuwiderhandelt, die Wegnahme und Veräußerung der Hunde auf Kosten des Antragstellers an. Diese Anordnung ist bereits nicht hinreichend bestimmt i. S.v. Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), so dass an deren sofortigen Vollziehbarkeit kein öffentliches Interesse besteht. Die hinreichende Bestimmtheit i. S. v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder erkennbaren Umständen, nach seinem objektiven Erklärungswert für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, 37 RdNr. 5). Vorliegend ist bereits unklar, was der Antragsgegner in Ziffer 12. anordnen wollte. Zunächst scheint es sich um die Androhung der Vollstreckung des Hundehaltungs- und Betreuungsverbots sowie der damit

10 verbundenen Pflicht zur Bestandsauflösung zu handeln. Aufgrund der herangezogenen Rechtsgrundlage, 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG (a. F.; entspricht nunmehr 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG), wird jedoch deutlich, dass der Antragsgegner hier keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern eine eigenständige Einzelanordnung verfügen wollte. Zwar wäre die Anordnung auf dieser Rechtsgrundlage auch ohne die gleichzeitige oder vorherige Anordnung eines Hundehaltungs- und Betreuungsverbots und der damit verbundenen Pflicht zur Bestandsauflösung möglich, die Anordnung der Wegnahme und Veräußerung kann jedoch jeweils nur für konkret bezeichnete Tiere verfügt werden, bei denen zudem durch Amtstierärzte eine erhebliche Vernachlässigung oder schwerwiegende Verhaltensstörung festgestellt sein muss (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, 16a TierSchG RdNr. 15). Ob dies tatsächlich für alle vom Antragsteller gehaltenen Hunde zutrifft, kann im Rahmen des Eilverfahrens nicht überprüft werden. Eine entsprechende Anordnung könnte jedoch vom Antragsgegner jederzeit verfügt und dadurch der Mangel der hinreichenden Bestimmtheit geheilt werden. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 12. des Bescheides schlägt auf das zur Durchsetzung dieser Ziffer in Ziffer 13. des Bescheides angedrohte Zwangsmittel durch (vgl. BayVGH, B.v B juris RdNr. 82), so dass insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war Im Übrigen überwiegt bezüglich der Anordnungen in den Ziffern , sowie nach der vom Gericht vorzunehmenden eigenständigen umfassenden Ermessensentscheidung das öffentliche Interesse an der Vollziehung dieser Anordnungen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen diese Anordnungen gerichteten Klage daher unbegründet. Ausgangspunkt für diese Ermessensentscheidung ist wiederum die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs und der jeweiligen Einzelanordnungen, wobei die Prüfung der Sach- und Rechtslage der Einzelanordnungen auch hier nur summarisch erfolgt Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügungen in den Ziffern des Bescheids vom... April 2014 genügt den formellen Anforderungen des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie wurde in dem Bescheid schriftlich und mit der gebotenen, auf den konkreten Einzelfall abstellenden Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der ausnahmsweise bestehenden Notwendigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit begründet. Die dargestellte Gefahr, dass die Gesundheit der Hunde weiter geschädigt werden kann, wenn der Verfahrensausgang abgewartet werden muss, insbesondere die Sozialisation der Welpen in der Prägephase, die derzeit nicht durchgeführt wird, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden kann und die vom Antragsteller gehaltenen Hunde dadurch zumindest weiter - wenn nicht sogar lebenslang - leiden müssen, reicht, um das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit von Anordnungen zur Beseitigung der Missstände im Sinne des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu begründen (vgl. VG Stuttgart, B.v K 4708/97 - NuR 1999, 235; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, 16a RdNr. 8) Auch die übrigen vom Antragsteller im Eilverfahren angegriffenen Einzelanordnungen des Antragsgegners erscheinen nach summarischer Prüfung insgesamt rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt der zutreffenden und sehr ausführlichen Darstellung des Landratsamtes Mühldorf am Inn im Bescheid vom... April 2014 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab ( 117 Abs. 5 VwGO). Das Landratsamt M... stützt sich hier in besonderem Maße auf die Stellungnahme des Veterinäramts und des LGL, dies ist nicht zu beanstanden. Den beamteten Tierärzten ist bei der Frage, ob die Anforderungen des 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (st. Rspr. des BayVGH, vgl. z. B. B.v CS 04.60; B.v CS ; B.v ZB ; vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, 15 TierSchG RdNr. 10a). Deren Einschätzungen werden hier durch die Gutachten des LGL unterstrichen. Die fachlichen Beurteilungen stützen sich auf ausführlich dokumentierte und überwiegend auch bildlich festgehaltene Feststellungen, die bei den Vor-Ort-Kontrollen getroffen wurden.

11 Lediglich ergänzend wird ausgeführt: Das Landratsamt stützt den Widerruf der Zuchterlaubnis des Antragstellers auf Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG. Maßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist dabei regelmäßig derjenige der Entscheidung der Widerspruchsbehörde bzw. im hier anhängigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht. Nach der lediglich gebotenen summarischen Prüfung dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG für einen Widerruf der dem Antragsteller erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum Züchten von Hunden vom... Oktober 1997 (Ziffer 1.) vorliegen. Bezüglich des Antragstellers sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche den Antragsgegner berechtigt hätten, den beantragten Bescheid nicht zu erlassen. Bei den nachträglich eingetretenen Tatsachen muss es sich um tatsächliche Gegebenheiten handeln, die für die getroffene Regelung des Verwaltungsaktes rechtlich relevant sind (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, 49 RdNr. 62). In diesem Sinne sind die vom Antragsgegner angeführten unzuverlässigkeitsbegründenden Tatsachen grundsätzlich geeignet, einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG zu begründen, denn der Antragsteller erfüllt offensichtlich nicht (mehr) die Voraussetzungen des 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 TierSchG a. F. (vgl. 21 Abs. 5 TierSchG), die zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) (entspricht nunmehr 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a) TierschG zu erfüllen sind. Nach den Feststellungen des Antragsgegners hat er vielmehr erhebliche Mängel an der Zuverlässigkeit bezüglich der Züchtung und Haltung seiner Hunde erkennen lassen, zudem ermöglichen die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des 2 entsprechende Ernährung und Unterbringung der Tiere nicht. Er hat wiederholt und gravierend gegen das Tierschutzgesetz verstoßen (vgl. hierzu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, 11 RdNr. 18). Die Tatbestandsvoraussetzung der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Antragstellers ( 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 (a. F. ) TierSchG) kann aufgrund der Feststellungen des Antragsgegners nicht mehr bejaht werden. Insbesondere eine ausreichende tierärztliche Versorgung der Hunde und Sozialisierung der Welpen haben nicht stattgefunden. Bei den zahlreichen Kontrollen des Antragsgegners wurden akute und behandlungsbedürftige Verletzungen und Krankheiten einiger Hunde festgestellt, eine tierärztliche Versorgung durch den Antragsteller erfolgte nicht. Ebenso wenig konnte der Antragsteller die erforderlichen Impfungen der Welpen nachweisen. Das freie Herumlaufen der Welpen während des abendlichen Fernsehens des Antragstellers stellt keine im Rahmen einer Hundezucht unabdingbare Sozialisierung und Erziehung der Welpen dar. Der Antragsteller hat u. a. immer wieder Hunde in Transportboxen sowie im Zwingerraum ohne ausreichend Bewegungsmöglichkeiten und Belichtung gehalten und den Tieren ausreichend sauberes Wasser vorenthalten ( 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Tierschutz-Hundeverordnung). Weiterhin wurden sämtliche Zwinger und Freigehege über einen langen Zeitraum nicht von Kot und Urin gereinigt. Auch bestanden durch hervorstehende Nägel, Schrauben und andere Beschädigungen erhebliche Verletzungsgefahren für die Hunde in ihren Haltungseinrichtungen. Hierdurch hat der Antragsteller die betroffenen Tiere nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen nach verhaltensgerecht untergebracht und angemessen ernährt und gepflegt ( 2 Nr. 1 TierSchG) und die Möglichkeiten der Tiere zur artgemäßen Bewegung so eingeschränkt, dass diesen vermeidbare Leiden zugefügt wurden ( 2 Nr. 2 TierSchG). Das Tatbestandsmerkmal nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 (a. F.) TierSchG wäre danach auch zu verneinen. Die Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist eingehalten, da das Landratsamt erst aufgrund der Kontrolle am... März 2014 Kenntnis von allen Tatsachen einschließlich aller für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, 49 RdNr. 86) erlangt hat. Der Widerruf dürfte bereits nach alledem verhältnismäßig und auch ermessensfehlerfrei sein. Er ist erforderlich um weitere Leiden, Schmerzen oder Schäden für die Tiere zu verhindern und deshalb zur Abwehr eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter (vgl. Art. 20a GG) geboten

12 (BVerwG NVwZ 1984, 102f.; 1992, 565 m. w. N.). Überdies gab der Antragsteller selbst zuletzt bei der Kontrolle am... März 2014 an, aufgrund des Räumungstermins am... Juli 2014 an den Haltungsbedingungen nichts mehr ändern zu wollen, so dass zudem mit weiteren tierschutzrechtlich relevanten Verstößen des Antragstellers zu rechnen war (VGH Mannheim BeckRS 2014, 45039). Ohne den Widerruf würde daher das öffentliche Interesse i. S. d. Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG gefährdet (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, 11 RdNr. 26). Mildere - jedoch gleich geeignete - Mittel, wie die vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgeschlagene Bestandsreduktion, musste der Antragsgegner vorliegend nicht ernsthaft in Betracht ziehen. Der Antragsgegner ging auch aufgrund der Äußerungen des Antragstellers zutreffend davon aus, dass eine Bestandsreduktion vorliegend nicht zur Herstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen führen würde. Dies bestätigen die bei der Nachkontrolle am... April 2014 durch den Antragsgegner getroffenen, auch bildlich dokumentierten, Feststellungen An der Rechtmäßigkeit des auf 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützten Verbots des Haltens und Betreuens von Hunden (Ziffer 2.) bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel. Hiernach kann demjenigen, der den Vorschriften des 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren jeder Art untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Eine wiederholte Zuwiderhandlung liegt schon bei zwei Verstößen vor (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, 16a RdNr. 24). Dass die genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, unterliegt nach summarischer Prüfung keinerlei Zweifel. Der Einschätzung der Veterinäre des Antragsgegners und des LGL hinsichtlich des Vorliegens von Verstößen gegen 2 TierSchG kommt dabei hohes Gewicht zu. Der Antragsgegner hat seit 2006 mehrfach tierschutzrechtliche Mängel in der Hundezucht des Antragstellers beanstandet. Diese wurden durch den Antragsteller nur teilweise beseitigt, der Zustand der Haltungseinrichtungen hat sich jedoch tendenziell verschlechtert. Diesbezüglich zeigte sich der Antragsteller uneinsichtig und kündigte bei der Kontrolle am... März 2014 an, aufgrund des Räumungstermins am... Juli 2014 an den Haltungsbedingungen nichts mehr ändern zu wollen. Die Anordnung eines Halte- und Betreuungsverbots für Hunde erscheint daher verhältnismäßig, da mildere Mittel, z. B. in Form von Auflagen für die fortdauernde Tierhaltung, keinen Erfolg erwarten lassen. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auch zu bedenken, dass hier das Halte- und Betreuungsverbot auf Hunde beschränkt wurde und zudem kein unabänderliches Verbot bedeutet. 16a Satz 2 Nr. 3 a.e. (a. F.; entspricht nunmehr 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a.e.) TierSchG sieht ausdrücklich vor, dass das Halten und Betreuen von Tieren auf Antrag wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (vgl. VG Gießen, U.v E 643/06 - juris RdNr. 45; VG Gießen, U.v K 2844/11.GI - juris RdNr. 47) Das Verbot weiterhin Versuche zu unternehmen Hunde zu bedecken (Ziffer 3.) durfte nach summarischer Prüfung rechtmäßig erlassen werden. Würde die erlaubnispflichtige Zucht trotz für sofort vollziehbar erklärtem Widerruf der Erlaubnis (Ziffer 1.) fortgesetzt, wäre sie formell illegal und der Antragsgegner wäre im Regelfall zur Untersagung verpflichtet, 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG. Das Zuchtverbot kann daher bereits mit dem Widerruf der Erlaubnis auf Grundlage des 16a Abs. 1 Satz 1 bzw. 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG verbunden werden (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, 11 RdNr. 27) Auch die Anordnung der Auflösung des vorhandenen Tierbestands des Antragstellers (Ziffer 4. Abs. 1) konnte nach überschlägiger Prüfung rechtmäßig auf der Grundlage von 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG als Annex zum Halte- und Betreuungsverbot für Hunde verfügt werden. Denn ohne die gleichzeitige Anordnung auch der Auflösung des Tierbestandes entstünde durch das Halte- und Betreuungsverbot ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand (vgl. BayVGH, B.v CS juris RdNr. 6; VG Gießen, U.v K 2844/11.GI - juris RdNr. 47) An der Rechtmäßigkeit den verfügten Dokumentations- und Meldepflichten (Ziffer 4. Abs. 2) im Rahmen der Bestandsauflösung bestehen im Hinblick auf die Regelungen des 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2

13 Nrn. 1 und 2 TierSchG sowie des 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 TierSchG keine Bedenken (VG Aachen, B.v L 890/03 - juris RdNr. 25) Die Einzelanordnungen zur Verbesserung der Tierhaltung (Ziffern ) erweisen sich nach überschlägiger Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist jeweils 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG i. V. m. 2 TierSchG i. V. m. Tierschutz-Hundeverordnung. Die Feststellungen der Amtstierärzte, denen bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (s.o.), belegen, dass der Antragsteller den einzelnen Anforderungen über Jahre nicht nachgekommen ist. Die amtstierärztlichen Beurteilungen stützen sich dabei auf ausführlich dokumentierte und überwiegend bildlich festgehaltene Feststellungen, die bei den Kontrollen getroffen wurden. Diese Feststellungen hat der Antragsteller weder erschüttert noch widerlegt. Das Gericht geht daher davon aus, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids die tierschutzgerechte Tierhaltung keinesfalls sichergestellt war und die Anordnungen damit erforderlich waren. Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der einzelnen Anordnungen bestehen nicht Auch die Zwangsgeldandrohungen (Ziffer 11.) sind voraussichtlich rechtmäßig. Nach Art. 29 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) können die in Bezug genommenen Anordnungen mit Zwangsmitteln vollstreckt werden, zu welchen nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG auch das Zwangsgeld gehört. Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist bei der Zwangsmittelandrohung für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Maßstab für die Fristsetzung sind die Dringlichkeit des Vollzuges, z. B. öffentliche oder private Interessen, weiter, als subjektive Elemente, die dem Pflichtigen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel (BayVGH B.v CS juris RdNr. 35 m. w. N.). Die Zwangsgeldandrohung verstößt auch nicht gegen das aus Art. 36 Abs. 3 VwZVG herzuleitende Bestimmtheitsgebot. Dieses bezieht sich nicht nur auf den Typus des Zwangsmittels, sondern auch auf die Eindeutigkeit, unter welchen Voraussetzungen das Zwangsmittel zur Anwendung kommt (BayVGH B.v ZB juris RdNr. 2). Auf der Grundlage des objektiven Empfängerhorizonts ist für den Antragsteller hinreichend eindeutig erkennbar, unter welchen Voraussetzungen welches der angedrohten Zwangsgelder fällig wird. Die angedrohten Zwangsgelder werden für den Antragsteller dann fällig, wenn er der jeweiligen Handlungs- bzw. Unterlassungspflicht nicht genügt. Bei einem Zwangsgeld nach Art. 31 VwZVG handelt es sich auch um das mildeste der möglichen Zwangsmittel, was sich im Umkehrschluss aus Art. 32 Satz 2 VwZVG ergibt. Hinsichtlich der Höhe der angedrohten Zwangsgelder bestehen im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 VwZVG keine Bedenken. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass bei einer Fälligstellung der angedrohten Zwangsgelder für eventuelle weitere Vollstreckungsmaßnahmen eine erneute Fristsetzung mit Androhung eines weiteren Zwangsgeldes erfolgen müsste Die summarische Prüfung der Anordnungen im Bescheid vom... April 2014 ergibt damit weitüberwiegend keine durchgreifenden Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit. Daher stellen sich auch die auf diese Anordnungen bezogenen Kostentragungspflichten (Ziffern 15. und 16.) als rechtmäßig dar. Bei voraussichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakten überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung dieser Verwaltungsakte regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dies ist auch im vorliegenden Fall so. Daher war der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom... April 2014 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weitüberwiegend abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht erachtet dabei hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. jeweils den Regelstreitwert von EUR als angemessen, hinsichtlich der Ziffern und 12. jeweils 1/10 des Regelstreitwertes. Da ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegt, wird nur die Hälfte des so errechneten Gesamtstreitwertes angesetzt.

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