Prof. Dr. Mansdörfer. Vorgaben und Hinweise zur Erstellung einer Hausarbeit

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1 Prof. Dr. Mansdörfer SoSe 2015 Vorgaben und Hinweise zur Erstellung einer Hausarbeit A. Verbindliches I. Allgemeines: Die Hausarbeit ist mit dem Computer zu schreiben und geheftet (Schnellhefter) oder ge- bunden (Ringbuchform) abzugeben. Es sind weiße DIN A 4- Blätter zu verwenden, die ein- seitig zu bedrucken sind. Hierbei ist ein rechtsseitiger Rand von 6 cm einzuhalten. Links, oben und unten beträgt der Seitenrand mindestens 2 cm. Die Schriftgröße darf den Grad 12 für normalen Text und den Grad 10 für Fußnoten nicht unterschreiten. Der Zeilenabstand muss für den Text mindestens 1,5- zeilig, und für die Fußnoten mindestens 1- zeilig betra- gen. Um die Chancengleichheit für alle Bearbeiter zu gewährleisten, dürfen weder die Zei- len- noch die Zeichenabstände (Laufweite der Buchstaben) verringert werden; hinter je- dem Satzzeichen ist ein Leerzeichen zu setzen. Zugelassene Schriftarten sind Times New Roman oder Arial (jedoch keine Sonderformen wie z.b. Arial Narrow). Verstöße werden bei der Bewertung negativ berücksichtigt. Ausnahmsweise ist eine Anfertigung der Hausarbeit mit einer Schreibmaschine nach vorheriger Rücksprache mit dem Lehrstuhl zulässig. Die Seiten sind fortlaufend zu nummerieren. Deckblatt, Sachverhalt, Gliederung und Litera- turverzeichnis erhalten fortlaufende römische Ziffern (wobei das Deckblatt lediglich mit- gezählt, auf dieses jedoch keine Seitenzahl aufgedruckt wird, s.u.); das Gutachten selbst erhält arabische Ziffern und beginnt mit der Ziffer 1. Das Gutachten sollte einen Umfang von 25 und darf einen Umfang von 28 Seiten nicht überschreiten. Als vorletztes Blatt der Hausarbeit ist eine eigenhändig unterschriebene Versicherung über die eigenständige Anfertigung der Hausarbeit einzuheften. Als letztes Blatt ist der Schein zur propädeutischen Übung einzuheften. Hierbei reicht eine (gut lesbare) Kopie aus; nicht ausreichend ist jedoch die Einreichung des Korrekturvotums der Arbeit. Der Nachweis über die bestandene propädeutische Übung ist für die Teilnahme an der Übung zum Scheinerwerb zwingend erforderlich! Eine Ausnahme gilt für Studierende, die vor dem WS 2010/2011 das rechtswissenschaftliche Studium begonnen haben. Diese haben zum Nachweis eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung beizufügen. Die Hausarbeit ist zusätzlich zur gedruckten Version auf einem digitalen Datenträ- ger einzureichen. Empfohlen wird die Verwendung von CD- ROMs oder DVD- ROMs. Nicht zugelassen sind Massenspeichermedien wie USB- Sticks, Festplatten etc. Ebenso ist eine Einreichung per E- Mail nicht zulässig. Die entsprechenden Dateien sind im Rohformat zu belassen, also im Original- Dateiformat des Textverarbeitungsprogrammes, mit dem sie erstellt wurden (z.b. Microsoft Word, Pages für Mac usw.). Zulässig sind auch Dateien in den Formaten.odf oder.xml. Nicht zulässig sind also insb. PDF- Dateien, Image- Dateien usw., die ein Öffnen der Datei mit einem gängigen Textverarbeitungsprogramm nicht zu- lassen! Der Datenträger ist gut lesbar mit Name und Matrikelnummer zu beschriften, der Hausarbeit (möglichst unter Verwendung eines geeigneten Umschlags) beizufügen und fest mit der Hausarbeit zu verbinden. Auf dem Datenträger dürfen sich nur für die Hausarbeit relevante Dateien befinden. Der Schein über die bestandene propädeutische Übung und die Versicherung der eigenständigen Anfertigung müssen auf dem Datenträger nicht vorhan- den sein. 1

2 II. Aufbau der Hausarbeit: Die einzelnen Teile der Arbeit sind in folgender Reihenfolge anzuordnen: 1. Deckblatt 2. Sachverhalt 3. Gliederung 4. Literaturverzeichnis 5. Gutachten 6. Versicherung der eigenständigen Anfertigung 7. Nachweis über die bestandene propädeutische Übung bzw. Immatrikulationsbescheinigung (s.o.) B. Hinweise Die im Folgenden dargestellten Anfertigungshinweise sind zwar nicht formell verbindlich in einem Sinne, dass mit ihnen die Hausarbeit steht oder fällt, gleichwohl empfiehlt sich deren Beachtung aber dringend. Sie sollten diese nicht als bloße Formalitäten unterschätzen ob die wissenschaftlichen Regeln des Arbeitens beherrscht werden, zeigt sich nicht zuletzt in der äußeren Gestaltung schriftlicher Arbeiten und in der Beachtung anerkannter Zitierregeln. Zu 1. Deckblatt: Bei allen schriftlichen Arbeiten sollte folgender Aufbau des Deckblattes eingehalten wer- den: in der Mitte des Deckblattes (Bsp.): bitte immer oben rechts: Name, Vorname(n) Anschrift E- Mail- Adresse 1 Semesterzahl Matrikel- Nr. Datum Sommersemester xxxxx Prof. Dr. Marco Mansdörfer Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 1. Hausarbeit Das Deckblatt wird bei der Vergabe der (römischen) Seitenzahlen zwar mitgezählt, jedoch wird auf dieses keine Seitenzahl aufgedruckt. Die optische Gestaltung des Deckblatts ist dem Verfasser überlassen, solange alle o.g. Angaben darin enthalten sind. Sinnvolle Zusät- ze, die einen Bezug zu der Hausarbeit haben, sind zulässig. Das Einfügen urheberrechtlich 1 Ihre E- Mail- Adresse müssen Sie zwar nicht zwingend angeben, jedoch empfiehlt sich dies dringend. Treten nämlich Unstimmigkeiten mit Ihrer Hausarbeit auf, ermöglichen Sie es dem Korrektor so, diese mit Ihnen zu klären! 2

3 geschützter Werke (z.b. Bilder, Zeichnungen usw.) ist zu vermeiden, soweit dem Verfasser die Verwendung nicht ausdrücklich erlaubt ist. zu 2. Sachverhalt: Eine Kopie des Sachverhalts ist hier statthaft der Sachverhalt ist jedoch mit einer (römi- schen) Seitenzahl zu versehen. zu 3. Gliederung: Die Gliederung soll eine Übersicht über den Gang der Lösung vermitteln. Sie darf keine Fragen und keine vollständigen Sätze, sondern nur Stichpunkte enthalten und nicht zu stark untergliedert sein. Zur besseren Übersichtlichkeit sollte ein abgestuftes System aus Buchstaben und Ziffern verwendet werden. Üblicherweise wird wie folgt gegliedert: A. I. 1. a) aa) i)... Tiefere Gliederungsebenen sollten aus Gründen des Leseflusses vermieden wer- den. Bitte beachten Sie: Eine Nummerierung, die beginnt, aber nicht fortgesetzt wird, ist unlo- gisch! So ist es bspw. unlogisch, wie folgt zu nummerieren: A. I. 1. a) II. III. B. In diesem Beispiel beginnt nämlich sowohl mit 1. als auch mit a) eine Nummerierung, die nie fortgesetzt wird, da 2., 3. sowie b), c) usw. fehlen. Es gilt hier der altbekannte Merksatz: Wer A sagt, muss auch B sagen. Dies gilt gleichermaßen für alle Gliederungsebenen. Enthält eine Gliederungsebene keine zwei Gliederungspunkte, die nummeriert werden können, ist auf die Nummerierung dieser Gliederungsebene zu verzichten. Dies gilt gleichermaßen für Nummerierungen in der Gliederung als auch für solche im Gut- achten. zu 4. Literaturverzeichnis: In das Literaturverzeichnis ist die gesamte Literatur aufzunehmen, die in den Fußnoten des Gutachtens zitiert wird. Die Autoren sind in alphabetischer Reihenfolge, geordnet nach dem Anfangsbuchstabe des Nachnamens, aufzuführen. Die akademischen Grade der Auto- ren sind nicht anzuführen. Nicht ins Literaturverzeichnis aufzunehmen sind zitierte Ge- richtsentscheidungen und die verwendeten Gesetze. Ein Literaturverzeichnis, das nur aus wenigen Werken besteht, ist im Regelfall unzu- reichend und spricht für eine nicht- wissenschaftliche Bearbeitung. Das Literaturverzeich- nis einer gelungenen Arbeit kann durchaus einige Seiten stark sein! Es ist stets die neueste Auflage eines Werks zu zitieren. Das Zitieren von Altauflagen ist unzulässig! In eng begrenzten Ausnahmefällen sind Ausnahmen hiervon zulässig. In- soweit wird auf die gesondert veröffentlichten Zitierrichtlinien verwiesen. Bitte vergewissern Sie sich, dass die von Ihnen verwendeten Werke zitierfähig sind, also wissenschaftlichen Anforderungen genügen. Nicht wissenschaftliche Werke wie z.b. Skrip- ten sind nicht zitierfähig und werden bei der Korrektur und Bewertung beanstandet. 3

4 Im Übrigen wird auf die auf der Lehrstuhlhomepage veröffentlichten Zitierrichtlinien des Lehrstuhls verwiesen. zu 5. Gutachten: a) Allgemeines: Bei allen schriftlichen Arbeiten ist für Unproblematisches der Urteilsstil bzw. Behaup- tungsstil und für Streit- oder Problempunkte der Gutachtenstil bzw. Darlegungsstil zu beachten. 2 Allgemein einleitende Erörterungen und Bemerkungen zum Aufbau sind im Gutachten fehl am Platze. Die erste Seite sollte mit dem Wort Gutachten überschrieben sein. Stil und Sprache sollten einfach und übersichtlich sein, Redensarten und Jargon sind unzulässig. Auf Rechtschreibung und Zeichensetzung ist große Sorgfalt zu verwen- den. Die Wiederholung juristischer Begriffe in der Bearbeitung ist zulässig, da es für sie regelmäßig keine Auswahlmöglichkeiten gibt. Bei umstrittenen Fragen ist der Meinungsstand darzustellen, durch Fundstellen zu belegen und zu erörtern. Hierauf ist große Sorgfalt zu legen. Die Ergebnisse der jeweiligen unter- schiedlichen Auffassungen sind darzustellen; Streitigkeiten, die zu verschiedenen Ergeb- nissen kommen, sind mit eigener Begründung zu entscheiden. Der Sinn einer wissenschaft- lichen Arbeit liegt in der gründlichen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und Literatur. Bearbeitungen, die zwar viele Probleme sehen, sich jedoch auf die lediglich kurze Darstellung einer Meinung (auch wenn diese herrschend ist) beschränken, ent- sprechen nicht wissenschaftlichen Anforderungen und werden in der Regel nicht bestehen können. Sind Hilfsgutachten erforderlich, so wird die Prüfung unter der Überschrift Hilfsgutach- ten so fortgesetzt, als sei die vorausgegangene Prüfungsstufe bejaht worden. (Es wird also ganz normal weiter geprüft.) Eine solche Vorgehensweise empfiehlt sich dann, wenn er- kannt wird, dass im Fortgang einer Prüfung, die an einer Stelle eigentlich abzubrechen wä- re, noch weitere erörterungsbedürftige Probleme folgen, auf deren Klärung der Sachverhalt erkennbar abzielt. Im Hinblick auf die Textformatierung ist dem Blocksatz der Vorzug gegenüber dem Flat- tersatz zu geben, da dieser optisch wesentlich ansprechender ist b) Zitate: Textstellen, die man aus einem Lehrbuch, Kommentar o.ä. wiedergibt, sind in den Fußno- ten zu kennzeichnen. Das Ende der Fußnote ist mit einem Punkt zu versehen. Die im Gutachten zitierte Stelle muss Allgemeingültigkeit aufweisen und darf daher nicht sachverhaltsbezogen verwendet werden. Wörtliche Zitate sind zu vermeiden, außer wenn es wie z.b. bei Definitionen genau auf die Formulierung ankommt. Im Übrigen muss der Bearbeiter die Lösung in eigenen Worten formulieren. Ein Aneinanderreihen von Textbau- steinen stellt keine eigene Leistung dar! Auch an dieser Stelle ist nochmals auf die auf der Lehrstuhlhomepage veröffentlichten Zitierrichtlinien des Lehrstuhls zu verweisen. 2 Vgl. hierzu auch Lagodny/Mansdörfer/Putzke, ZJS 2014,

5 Bei Zitaten von Normen ist wie folgt vorzugehen: 3 Absätze können mit Abs. abgekürzt werden. Nummern werden mit Nr., nicht etwa mit Ziff. abgekürzt. Das Wort Buchstabe ist mit Buchst. oder lit. abzukürzen. Unzulässig ist daher etwa folgendes Zitat: 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB oder auch 315c Abs. 1 Nr. 2 c) StGB. Erstere Variante würde nämlich bedeuten, dass auf 315c Absatz 1 Nummer 2c verwiesen würde. Nummer 2c ist in 315c Abs. 1 StGB jedoch nicht zu finden, sondern nur Nummer 2 Buchstabe c. Die zweitgenannte Variante stellt ebenfalls keine anerkannte Zitierweise dar. Richtigerweise ist hier der Zusatz Buchst. oder lit. anzubringen: 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB oder 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB. Dies gilt selbstverständlich nicht für Vor- schriften, Absätze oder Nummern mit Buchstabenzusatz, also z.b. bei 315c StGB, Art. 77 Abs. 2a GG oder 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB. Hier wäre es grob falsch, den Zusatz Buchst. oder lit. anzubringen! Ebenso ist bei sog. Paragraphenketten zu beachten, dass nach jeder Untergliederung in eine tiefere Gliederungseinheit bei der Rückkehr zur höheren Gliederungseinheit diese zu wiederholen ist. Falsch wäre daher z.b. folgendes Zitat: 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Alt. 4, 22, 23 StGB oder 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 2, 22, 23 StGB. Richtig wäre hier: 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Alt. 4, 22, 23 StGB bzw. 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23 StGB. c) Hinweise zum strafrechtlichen Gutachten: Im Obersatz sind Tathandlung, Täter, ggf. Taterfolg und zu prüfendes Delikt zu nennen. Das Gutachten ist nicht im Präsens, sondern in einer Vergangenheitsform (Präteritum oder Perfekt) zu fassen. Liegen mehrere strafrechtliche Handlungen vor, so sind Tatkomplexe zu bilden, die ggf. nach beteiligten Personen zu gliedern sind. Weiterhin sollten die Delikte grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Begehung geprüft werden. Allgemein prüft man grundsätzlich außerdem wie folgt: Täterschaft vor Teilnahme Grundtatbestände vor unselbständigen Qualifikationen Begehungs- vor Unterlassungsdelikt Vollendung vor Versuch Vorsätzliche vor fahrlässiger Begehung. Das Gutachten muss sich innerhalb der Seitenvorgabe (25 bis 28 Seiten) halten. Toleranzen werden nicht eingeräumt. Überschreitungen der Seitenvorgabe führen zu Nachteilen bei der Bewertung. zu 6. Versicherung der eigenständigen Anfertigung: Die Versicherung der eigenständigen Anfertigung muss mindestens die Erklärung enthal- ten, dass der Verfasser die Hausarbeit eigenständig verfasst und keine anderen als die an- gegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Sie ist eigenhändig zu unterschreiben. Schlussbemerkung: Die schriftlichen Arbeiten sind von jedem Teilnehmer selbstständig zu erstellen. Eine ge- meinsame Bearbeitung ergibt keine selbstständige Leistung, sie kann also auch nicht ge- wertet werden. 3 Vgl. hierzu auch Gröpl, Staatsrecht I, Rn. 54 ff. 5

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