Entsendung von Führungskräften nach Polen
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- Daniela Hartmann
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1 Entsendung von Führungskräften nach Polen Stand: August 2005 Rechtsanwalt Steffen Braun Rechtsanwalt Adam Paschke Kancelaria Adwokacka Braun Paschke spółka partnerska Ul. Krasickiego 51 lok.1 PL Warszawa Tel.: + 8 / 22 / Fax: + 8 / 22 / kancelaria@braunpaschke.pl Internet:
2 Übersicht Allgemeines Aufenthalt in Polen Gewöhnliche Aufenthaltsgenehmigung Vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung Arbeitsgenehmigung Arbeitsaufnahme ohne vorherige Beantragung einer Arbeitsgenehmigung Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Grundsatz Ausnahme Entsendung Kanzleiprofil 6 2
3 Entsendung von Führungskräften nach Polen 1. Allgemeines Die Frage der Entsendung von Führungskräften nach Polen stellt sich dann, wenn das Mutterunternehmen im Ausland beabsichtigt, in Polen eine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen (Gründung von Tochtergesellschaften oder Niederlassungen) und hierbei zunächst die qualifizierten Fachkräfte des Stammhauses zum Einsatz kommen sollen. Darüber hinaus ist eine Entsendung von Führungskräften denkbar, um bei einer bereits bestehenden Tochtergesellschaft wichtige unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Grundsätzlich ist unter dem Begriff der Entsendung die befristete Arbeitsaufnahme eines deutschen Arbeitnehmers in Polen zu verstehen, die durch entsprechende (arbeits-) vertragliche Regelungen begleitet wird und für einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland vorgenommen wird. 2. Aufenthalt in Polen Grundsätzlich ist die Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung für deutsche Staatsbürger sowie ihre Familienangehörigen erforderlich, wenn sie beabsichtigen, sich länger als Monate auf dem Gebiet der Republik Polen aufzuhalten. 2.1 Gewöhnliche Aufenthaltsgenehmigung Die gewöhnliche Aufenthaltsgenehmigung wird dem deutschen Staatsbürger erteilt, wenn er beabsichtigt, für einen längeren Zeitraum als 12 Monate ein Arbeitsverhältnis einzugehen bzw. einen freien Beruf oder eine Wirtschaftstätigkeit auszuüben. Die Geltungsdauer der gewöhnlichen Aufenthaltsgenehmigung beträgt 5 Jahre. Sie wird nach Ablauf des genannten Zeitraumes auf Antrag um weitere 5 Jahre verlängert. 2.2 Vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung Die vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung wird dem deutschen Staatsangehörigen dann erteilt, wenn er beabsichtigt, für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten ein Arbeitsverhältnis einzugehen, einen freien Beruf oder eine Wirtschaftstätigkeit auszuüben.. Arbeitsgenehmigung
4 Im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit wurden im Beitrittsvertrag Übergangsregelungen mit der Folge vereinbart, dass hier die europarechtlichen Bestimmungen uneingeschränkt erst nach einer Übergangsfrist gelten werden. Am ist die den Beitrittsvertrag auf diesem Gebiet umsetzende Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit über die Bereiche, in denen bei der Ausübung von Arbeit durch Ausländer auf dem Territorium der Republik Polen Beschränkungen bestehen, in Kraft getreten. Aus dieser Verordnung ergibt sich, dass deutsche Staatsangehörige, die in Polen eine Arbeit auszuüben beabsichtigen, auch weiterhin vor der Aufnahme der Arbeit eine Arbeitserlaubnis erlangen müssen.. Arbeitsaufnahme ohne vorherige Beantragung einer Arbeitsgenehmigung In bestimmten Fällen ist die Arbeitsaufnahme ohne die vorherige Beantragung einer Zusage und einer Arbeitserlaubnis möglich. Das betrifft zum Beispiel deutsche Staatsangehörige, die beabsichtigen, im Vorstand einer polnischen juristischen Person tätig zu werden. Einer Zusage sowie einer Arbeitsgenehmigung bedarf es dann nicht, wenn die jeweilige Führungskraft ihren ständigen Wohnsitz im Ausland beibehält, die entsprechende juristische Person eine Wirtschaftstätigkeit ausführt und die Tätigkeit im Vorstand nicht länger als 0 Tage im Kalenderjahr ausgeübt wird. 5. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 108/71 werden vor allem Arbeitnehmer erfasst, die in Deutschland in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung pflicht- oder freiwillig weiterversichert sind. 5.1 Grundsatz Ein Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates seinen Wohnsitz hat. Ohne Bedeutung ist auch, in welchem Mitgliedstaat sich der Betriebssitz des Arbeitgebers befindet. 5.2 Ausnahme Entsendung Eine Entsendung im Sinne der Verordnung 108/71 liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen in Deutschland beschäftigt wird (Entsendestaat), für dieses Unternehmen zeitlich begrenzt eine Arbeit für Rechnung dieses Unternehmens in Polen ausführt.
5 Im Falle der Entsendung gelten für den jeweiligen Arbeitnehmer die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin, wenn der Einsatz in Polen voraussichtlich 12 Monate nicht überschreitet und kein Arbeitnehmer abgelöst wird, der zuvor für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten entsandt wurde. Grundsätzlich finden bei einer nicht vorhersehbaren Verlängerung des Auslandseinsatzes über 12 Monate hinaus die polnischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit Anwendung. Ist dies nicht gewollt, kann der entsendende Arbeitgeber für den entsandten Arbeitnehmer einen entsprechenden Verlängerungsantrag bei der zuständigen deutschen Behörde stellen (DVKA Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Ausnahmevereinbarungen abzuschließen. Das ist dann sinnvoll, wenn bereits vor dem Auslandseinsatz feststeht, dass die zeitlichen Grenzen der Verordnung Nr. 108/71 überschritten werden. Der Antrag ist ebenfalls an die für diese Angelegenheiten zuständige Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland zu richten. Hinweis: --- Dieser Beitrag stellt einen Überblick über die Rahmenbedingungen für eine Entsendung von Führungskräften nach Polen dar und kann fachliche Beratung durch einen auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt nicht ersetzen. Die Autoren weisen darauf hin, dass alle Angaben in diesem Beitrag trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autoren ausgeschlossen ist
6 6. Kanzleiprofil Adam Paschke und Steffen Braun sind Rechtsanwälte und Partner der im Sommer 200 gegründeten Partnerschaftsgesellschaft Kancelaria Adwokacka Braun Paschke sp. p. mit Sitz in Warschau. Beide Rechtsanwälte sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer in Düsseldorf. Weiterhin sind Adam Paschke sowie Steffen Braun in der bei der Kammer der polnischen Anwälte in Warschau (Okręgowa Rada Adwokacka) geführten Liste der ausländischen Juristen eingetragen. Adam Paschke und Steffen Braun sind vor diesem Zusammenschluss in verschiedenen Anwaltskanzleien in Polen erfolgreich tätig gewesen und verfügen über mehrjährige Erfahrungen in der Investitionsberatung. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ihrer Arbeit ist die Beratung deutschsprachiger Unternehmer in Fragen des polnischen Wirtschaftsrechts, insbesondere bei der Lösung gesellschafts-, vertragsgestaltungs-, arbeits- sowie immobilienrechtlicher Problemstellungen. Neben der Betreuung vorwiegend mittelständischer Mandanten haben wir in der Vergangenheit verschiedene Seminare u. a. zu folgenden Themen durchgeführt bzw. Referate gehalten: - Haftung der Vorstandsmitglieder einer polnischen GmbH (August 200, Warschau gehalten vor österreichischen Unternehmern), - Rechtliche Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Tätigkeit in Polen (Januar 200, Leipzig, Cottbus Vermarktungshilfeprojekt Grenzlandregionen/ Bundesministerium für Wirtschaft), - Das polnische Arbeitsrecht im Lichte des Beitritts Polens zur Europäischen Union (April 200, Warschau Polnisch-Schweizerische Industrie- und Handelskammer), - Rechtliche Aspekte der Teilzeit in Polen und Deutschland (Mai 200, Warschau in polnischer Sprache Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Warschau), - Hinweise für eine Geschäftstätigkeit in Polen (Juni 200, Warschau - gehalten vor österreichischen Unternehmern), - Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Tätigkeit als Technischer Ingenieur in Polen (September 200, Baden/Wien - gehalten vor österreichischen Technischen Ingenieuren), - Hinweise für eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit in Polen (Oktober 200, Kraków, sowie Mai 2005, Warschau und Gdansk - gehalten vor österreichischen Unternehmern). 6
7 Steffen Braun ist darüber hinaus Autor bzw. Mitautor zahlreicher Publikationen, die sich u. a. mit den folgenden Themen beschäftigen: Polnisches Arbeits-, Arbeitszeit-, Gesellschafts- und Patentrecht sowie die Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Betätigung in Polen, z. B.: - Arbeitsrecht Polen - Bundesagentur für Außenwirtschaft (bfai), Köln 200; - Umsetzung des Beitrittsvertrags durch Polen in den Bereichen der Niederlassungsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen, Bundesagentur für Außenwirtschaft (bfai), Köln, Recht & Steuern International, Ausgabe Juni 200; - Möglichkeiten der Flexibilisierung der Arbeitszeit in Polen, Aufsatz in der Zeitschrift WiRO Wirtschaft und Recht in Osteuropa, Ausgabe Februar 200, - Neues Gesetz über die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung (zusammen mit Rechtsanwalt Adam Paschke) Nachrichten für Außenhandel vom 01. November "Erfolgreich in Polen - Geschäftsbeziehungen, Unternehmensgründung, Markteintritt" (zusammen mit Rechtsanwalt Adam Paschke) Rechtlicher, praxisbezogener Leitfaden, erschienen im Juni 2005 im fibre-verlag, Osnabrück. --- Anschrift: Kancelaria Adwokacka Braun Paschke spółka partnerska Rechtsberatung auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts Doradztwo prawne w zakresie prawa gospodarczego Ul. Krasickiego 51 lok. 1 PL Warszawa Tel.: + 8 (22) Fax: + 8 (22) kancelaria@braunpaschke.pl Internet: steffen.braun@braunpaschke.pl, adam.paschke@braunpaschke.pl 7
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