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1 Banken, Fonds, Real Estate, Versicherungen AnaCredit (Analytical Credit Dataset) Aktuelle Details zur finalen Verordnung und zur nationalen Umsetzung Mit AnaCredit setzt die EZB den Schritt, das Kreditmeldewesen im Euroraum zu vereinheitlichen. Betroffen davon sind in erster Stufe Kreditinstitute. Über den Verordnungsentwurf vom 4. Dezember 05 haben wir Sie bereits in unserer Newsletter-Ausgabe Nr. 88 informiert. Mit 0. Mai 06 wurde nun die finale Verordnung veröffentlicht (ECB/06/3), die größere Veränderungen gegenüber dem Entwurf vom 4. Dezember 05 enthält. Dieser Newsletter gibt Ihnen einen Überblick über AnaCredit und die Herausforderungen, die wesentlichen Veränderungen durch die finale Verordnungen, Diskussionsstand der nationalen Umsetzung, Meldeumfang und -zeiträume und wie wir Sie bei der Umsetzung begleiten können. AnaCredit gilt als wesentliches Projekt der EZB zur Vereinheitlichung des Kreditmeldewesens im Euroraum, da das Meldewesen bisher weder auf qualitativer noch auf quantitativer Ebene harmonisiert war. Aus diesem Grund hat Anfang 04 die EZB Vorbereitungsmaßnahmen zur umfangreichen Vereinheitlichung des Kreditmeldewesens beschlossen und am 0. Mai 06 die finale Verordnung veröffentlicht (ECB/06/3). In der ersten Phase von AnaCredit werden Kreditinstitute der Eurozone inklusive deren Zweigstellen, sowie Euro-Filialen ausländischer Institute betroffen sein. Dabei gilt es zu beachten, dass Daten für Zweigstellen außerhalb der Eurozone von Kreditinstituten des Euroraumes ebenso zu melden sind. Zweigstellen innerhalb der Eurozone, von Kreditinstituten die nicht in der Eurozone ansässig sind, unterliegen ebenso der Meldepflicht. Auf einen Blick - Finale Verordnung mit 0. Mai 06 veröffentlicht - Größte Veränderungen durch finale Verordnung: Zeitplan, Meldeattribute und Klarstellung bei Definitionen - Beschleunigen Sie Ihre Projekte mit AnaPedia und dem AnaCredit Cockpit von PwC

2 Eine erste Meldung an die nationalen Zentralbanken muss mit Daten vom 30. September 08 erfolgen (eine Erstmeldung von Stammdaten ab 3. Dezember 07 an nationale Zentralbank ist zwar möglich, jedoch wurde darüber noch nicht entschieden). Die nationalen Zentralbanken geben in weiterer Folge die Daten an die EZB weiter. Gemeldet werden müssen die Daten auf Einzelkredit-/ -forderungsebene ( loan-by-loan Ansatz) ab einer Meldegrenze von EUR pro Kunde. Für die Ermittlung der Überschreitung der Meldeschwelle der betroffenen Kunden sind alle relevanten Geschäfte des Kunden erforderlich, zudem müssen die Daten in entsprechender Datenqualität verfügbar sein. Die Abdeckung der AnaCredit-Informationen im Basic Cube ist derzeit nicht gegeben. Ca. 30 % der Information ist noch nicht vorhanden bzw. bei 0 % besteht Adaptionsbedarf. Zu einem späteren Zeitpunkt wird in zusätzlichen Implementierungsstufen der Meldeumfang und Kreis der Meldepflichtigen erweitert. Der EZB-Rat wird dazu jeweils die gültigen Verordnungen zwei Jahre vor der notwendigen Erstmeldung beschließen, allerdings werden viele meldepflichtige Institute bereits in der ersten Implementierungsstufe vor Herausforderungen im Bereich der IT-Systeme, Prozesse und Data-Governance stehen. Im Rahmen bisheriger AnaCredit Projekte von unseren Kunden hat PwC eine Reihe an wiederkehrenden Herausforderungen erkannt: Auftretende Probleme bei der Datenhaltung zu bestimmten Feldern, wie zum Beispiel, bei der konsistenten Abbildung von Kundenhierarchien (direkte/ oberste Muttergesellschaft). Des Weiteren gibt es Abhängigkeiten zu anderen noch nicht umgesetzten Projekten wie beispielsweise IFRS 9 und den Angaben zur Wertberichtigung oder Recourse. Zahlreiche Felder sind wiederum nicht für eine mögliche Grandfathering-Regelung vorgesehen (wie zum Beispiel "Zweck der Forderung), wodurch es auch zu Nacherfassungen in den Quellsystemen kommen kann. Diese fehlenden Daten sollen so rasch wie möglich identifiziert werden sodass diese im Zuge des jährlichen Rating-Prozesses berücksichtigt werden können und somit kein zusätzlicher Datenerhebungsaufwand entsteht. Um die Meldung zu generieren sind Lieferstrecken anzupassen oder sogar neue Felder in den Quellsystemen und zentralen Datenpools zu erstellen welche konzipiert, umgesetzt und getestet werden müssen. Umfang von AnaCredit Die erste Meldung soll mit Daten per September 08 erfolgen, wobei die Stammdaten bereits ab 3. Dezember 07 angefordert werden können um die technischen Verarbeitungsprozesse seitens der Aufsicht umfangreich zu testen. Dabei wird beispielsweise in Deutschland nicht darauf bestanden, dass Echtdaten angeliefert werden müssen, sondern es werden ebenso synthetische Daten akzeptiert. Die Meldung erfolgt auf solo-ebene, das bedeutet, dass jedes meldepflichtige Institut für sich die Daten an die jeweilige nationale Zentralbank sendet. Eine zusätzliche Meldung auf konsolidierter Ebene ist in den weiteren Implementierungsstufen von AnaCredit vorgesehen. Dazu müssten sämtliche relevanten Geschäfte auf Gruppenebene zur Ermittlung der Meldegrenze und für die anschließende Erstellung der Meldung übermittelt werden. Dies stellt erhebliche Anforderungen an die IT-Architektur (z.b. zentrale/ gruppenweite Datenhaltung der Geschäfte Datawarehouse) dar. Meldepflichtig sind in der ersten Stufe Kreditinstitute (definiert gemäß CRR Artikel 4 ()()) welche in der Eurozone ansässig sind. Produktseitig werden in der ersten Phase lediglich klassische Kreditprodukte, wie zb. Handelsfinanzierungen, revolvierende Kredite, Kreditkarten- AnaCredit ein Überblick: neue statistische Meldeanforderung der EZB mit einem Umfang von insgesamt 95 Datenattributen Meldung erfolgt auf Einzelgeschäfts-Ebene Institute melden granulare Daten an nationale Aufsicht welche die Daten wiederum an EZB weiterleitet Meldeschwelle beträgt 5 tsd. EUR auf Kundenebene Meldung umfasst in der ersten Stufe ausschließlich juristische Personen Viele Datendimensionen sind in einer Meldung vereint (Kunde, Konto, Finanzen, Risiko, Sicherheiten etc.) Basic-Cube deckt nicht alle Informationen ab Erfahrung aus AnaCredit-Vorstudien: Nicht alle geforderten Informationen sind in den Quellsystemen vorhanden und müssen initial erhoben werden Größte Änderungen gegenüber Verordnungsentwurf vom 4. Dezember 05: Verschiebung des Zeitplanes Erste Meldung an EZB erfolgt mit Daten von September 08 Erste (mögliche) Meldung von Stammdaten mit Daten ab 3. Dezember 07 Entfall Meldegrenze (i. d. H. v. 00 EUR) für non-performing-loans. Reduktion der Anzahl der Meldeattribute von 0 auf 95 Klarstellungen bei Definitionen für Meldeanforderung von einzelnen Attributen

3 forderungen, etc., von ausschließlich juristischen Personen gemeldet. Reine Off-Balance-Geschäfte wie z.b. Finanzgarantien sind nicht im Umfang der ersten Implementierungsstufe von AnaCredit. Gemeldet werden die Daten ab einer Meldeschwelle von EUR Die Prüfung, ob die Meldeschwelle erreicht wurde, erfolgt auf Kundenebene indem sämtliche Salden und nicht ausgenützte Rahmen summiert werden. Datenfelder bzw. Datenmodell Die Meldung erfolgt anhand eines Datenmodells welches aus 0 Tabellen mit insgesamt 95 Feldern besteht (siehe Abbildung ). Meldetermine. Meldung von Daten der nationalen Zentralbanken an EZB Die nationalen Zentralbanken müssen monatlich zu meldende Daten bis zum 30. Werktag nach Ultimo an die EZB weiterleiten (für meldepflichtige außerhalb der Eurozone gilt der 35. Werktag). Daten, die in einem vierteljährlichen Rhythmus zu melden sind, werden von den nationalen Zentralbanken am 5. Werktag (für Institute welche innerhalb der Eurozone ansässig sind) bzw. am 0. Werktag nach dem Meldestichtag an die EZB weitergeleitet. Abbildung : Zu meldende Tabellen samt Meldefrequenz Tabelle. Counterparty reference data. Instrument data 3. Financial data 4. Counterparty-instrument data 5. Joint liabilities data 6. Accounting data 7. Protection received data 8. Instrument-protection received data 9. Counterparty risk data 0. Counterparty default data Identifier Anzahl Attribute Gesamt 95. Meldung von Daten der Banken an nationale Zentralbanken In Deutschland wurde in den Meldebestimmungen definiert, dass für inländische Teile bzw. Institute die ausschließlich in Deutschland tätig sind monatlich zu meldende Daten bis zum 6. Geschäftstag nach dem Monatsultimo an die deutsche Bundesbank zu übermitteln sind. In Österreich wurde im Juni ein Meldeschema definiert, welches die Daten des zentralen Kreditregisters und AnaCredit harmonisiert und redundanzfrei erhebt. Meldetermine zu AnaCredit wurden noch nicht spezifiziert, in Diskussion ist beispielsweise eine Übermittlung am 0. Bankarbeitstag für monatlich zu übermittelnde Daten. Meldeerleichterungen Die nationalen Zentralbanken können für Institute Meldeerleichterungen aussprechen, welche von einer teilweisen bis zu einer kompletten Ausnahme von den AnaCredit-Meldeanforderungen reichen können. Jedoch ist die Erteilung von Meldeausnahmen begrenzt, denn durch diese Ausnahmen dürfen auf nationaler Ebene nicht mehr als % des sonst zu meldenden Buchwerte (als wenn es keine Meldeausnahmen für Institute gäbe) verloren gehen. Des Weiteren kann die nationale Aufsichtsbehörde kleineren Instituten eine Erleichterung hinsichtlich Meldefrequenz einräumen, denn Meldefrequenz Vierteljährlich Vierteljährlich - wie in Tabelle ersichtlich sind einige Daten monatlich zu melden, jedoch kann diese Frequenz für Institute auf eine vierteljährliche Anlieferung angehoben werden, sofern nicht mehr als 4 % des zu meldenden Buchwertes (gerechnet auf Länderebene) überschritten wird. Herausforderungen und Handlungsbedarf Auch wenn in der ersten Phase Kreditinstitute von der Meldung betroffen sind, sollten auch zum Beispiel Einlageninstitute die Meldeanforderungen prüfen, denn der Meldekreis wird in weiteren Implementierungsstufen von AnaCredit erweitert. Aufgrund der umfangreichen Anforderungen von AnaCredit ist zu erwarten - und dies konnte in abgeschlossenen Vorstudien auch bereits häufig identifiziert werden - dass einige Attribute nicht in den IT-Systemen vorhanden sind und diese erst erstellt und erhoben werden müssen beziehungsweise nicht in gewünschter Datenqualität im Datawarehouse (DWH) vorliegen. Diese Datenlücken sollten von den Instituten proaktiv identifiziert und behoben werden. Dies kann zu Anpassungen entlang der gesamten Datenlieferkette führen und muss somit frühzeitig in der Umsetzungsplanung berücksichtigt werden. Darüber hinaus müssen Schnittstellen zu bestehenden bzw. laufenden Projekten wie zb. BCBS 39 oder IFRS 9 beachtet werden. Viele Banken führen Vorstudien zu AnaCredit durch bzw. haben diese abgeschlossen. Mit Vorliegen der Verordnung, und beispielsweise definierten Meldebestimmungen seitens der deutschen Bundesbank, ist nun eine Delta-Analyse der Anforderungen an die AnaCredit-Umsetzung erforderlich. Banken, die noch kein AnaCredit-Projekt gestartet haben, sollten spätestens jetzt auch mit Blick auf die erstmalige Stammdatenmeldung mit Daten von Ende 07 für Testzwecke ihren Handlungsbedarf identifizieren und eine fundierte Umsetzungsplanung aufstellen. 3

4 Wie kann PwC Sie unterstützen? Die PwC Tools AnaPedia und AnaCredit Cockpit beschleunigen den Projektverlauf und erhöhen die Effizienz (siehe Abbildung ). Das Expertenteam von PwC hat bereits bei mehreren Banken im deutschsprachigen Raum Vorstudien durchgeführt und kann somit die Aufwandstreiber rasch identifizieren. Sämtliche Anforderungen sowie kritische Punkte sind in einer zentralen Dokumentation dem AnaPedia zusammengefasst und bewertet. Darin werden unter anderem Kriterien für Vorgehen zur Identifikation von meldepflichtigen Einheiten/ Kontrahenten/ Geschäften, Datenmodell etc. dargestellt. Zusätzlich wurde von PwC das Ana- Credit Cockpit entwickelt, welches das zentrale Steuerungstool für eine AnaCredit-Vorstudie und -konzeption darstellt. Es beinhaltet unter anderem die Attributsliste, fachliche Definitionen und Ausprägungen, Aufwandsindikation je Attribut, ABACUS/ DaVinci-Mapping sowie umfassende Projektmanagement- und Reporting- Funktionen. Möchten Sie unsere AnaCredit-Tools kennenlernen? Unsere Ansprechpartner sind gerne für Sie da! Internationale AnaCredit-Vorstudie PwC führt bis Anfang September eine internationale Benchmark-Studie durch. Das Ziel dieser Umfrage sind Auswirkungen von AnaCredit auf das Datenmanagement, Prozesse und Systeme zu erheben. Weiters werden mögliche Gaps zwischen den verfügbaren und angeforderten Daten bzw. der Datenqualität berücksichtigt. Zusätzliche Themen wie zum Beispiel strategische Implikation, Architekturlösungen und der Projekt-/Umsetzungsstatus stehen im Fokus. Die Ergebnisse werden in einem Benchmark-Report aufbereitet, welcher die Antworten der befragten Banken verschiedenster Größenordnungen miteinander vergleicht. Gerne erstellen wir auch einen Benchmark-Report speziell für Ihr Institut! Wollen Sie an der Studie teilnehmen? Dann wenden Sie sich bitte an die Autoren. Abbildung : AnaCredit Cockpit von PwC 4

5 Zu den Autoren Wolfgang Gebhart Senior Manager, Financial Services Consutling Wolfgang Gebhart ist Senior Manager im Team in Wien. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich DWH, Finanzarchitektur, MIS, Bankcontrolling / Management Reporting und IT Integration. Er hat unter anderem Erfahrungen in der Automatisierung von Meldungen (z.b. FinRep), Design inkl. Implementierung neuer MIS-Plattformen und Auswirkungsanalyse von unterschiedlichen regulatorischen Änderungen auf die IT-Landschaft und Prozesse. Dominik Steininger Senior Consultant, dominik.steininger@at.pwc.com Dominik Steininger ist Senior Consultant im Team. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich DWH, MIS, Gesamtbankrisikosteuerung und Kreditrisikomessung/ -reporting. Er hat unter anderem Erfahrungen in MIS-Reconciliation, ICAAP (Risikotragfähigkeitsanalyse) und Berechnung des ökonomischen Kapitalbedarfes für Kreditrisiko. Ihre Ansprechpartner Georg Ogrinz Partner georg.ogrinz@at.pwc.com Wolfgang Gebhart Senior Manager wolfgang.gebhart@at.pwc.com Dominik Steininger Senior Consultant dominik.steininger@at.pwc.com In der nächsten Ausgabe Besteuerung von Bonuszahlungen für Bankenmanager ein Länderüberblick Bis Ende Dezember 03 waren die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die Richtlinie 03/36/EU in nationales Recht umzusetzen. Ziel dieser Richtlinie war es, die Bonuszahlungen an Bankenmanager zu begrenzen und so deren Risikobereitschaft einzudämmen. Der nächste Newsletter gibt einen Überblick über die verschiedenen Vergütungen und Besteuerungen der Gehälter in ausgewählten Mitgliedstaaten. PwC Wien Erdbergstraße 00, 030 Wien Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 00, 030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: StB Mag. Thomas Strobach, thomas.strobach@at.pwc.com Für Änderungen der Zustellung verantwortlich: Tatjana Wallner, tatjana.wallner@at.pwc.com, Tel.: , Fax: Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider, daher kann er eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. PwC übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenden Informationen und weist darauf hin, dass der Newsletter nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet ist. PwC lehnt daher den Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, die aus der Verwendung dieser Informationen resultieren, ab. PwC bezeichnet das PwC-Netzwerk und/oder eine oder mehrere seiner Mitgliedsfirmen. Jedes Mitglied dieses Netzwerks ist ein selbstständiges Rechtssubjekt. Weitere Informationen finden Sie unter

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