Vorbereitung zur Rafting-Prüfung

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1 Vorbereitung zur Rafting-Prüfung Ein Lernbehelf für den Erwerb des Rafting-Patents (Schiffsführerpatent - Raft) Rechtlicher Teil K 03/2008

2 Seite 2 von 21 Vorwort Die Erfahrung hat gezeigt, dass viele Kandidaten vor Schiffsführerprüfungen kaum ausreichend Möglichkeit hatten, die maßgeblichen Rechtsvorschriften überhaupt in Erfahrung zu bringen, ihnen aber auch bei der Prüfung zuwenig Stellenwert beimaßen. Ein Schiffsführer ist ein Verkehrsteilnehmer, aber eben auf einem Medium, mit dem meistens die Vorstellung des Abenteuers und des ausschließlichen Freizeitvergnügens verbunden wird. Eine solche Einstellung kann zu einer Verharmlosung der möglichen Gefahren und Risiken führen. Das Schiffsführerpatent ist ein Nachweis der Befähigung zum Führen eines Fahrzeuges, wie im Kraftfahrrecht der Führerschein oder in der Luftfahrt der Pilotenschein. Als Verkehrsteilnehmer auf der Straße, auf dem Wasser oder in der Luft ist die Kenntnis und Beachtung gewisser rechtlicher Bestimmungen im Interesse der Sicherheit und anderer öffentlicher Interessen unentbehrlich. Dieser Lernbehelf soll die Möglichkeit bieten, das rechtliche Grundgerüst für das Führen von Rafts zu erwerben und damit bei Kenntnis der dargelegten Bestimmungen den rechtlichen Teil der Schiffsführerprüfung zu bestehen.

3 Seite 3 von Schifffahrtsrechtliche Vorschriften: Die Binnenschifffahrt ist - im Gegensatz zur (Hoch-)Seeschifffahrt - die Schifffahrt innerhalb des österreichischen Bundesgebietes bzw. auf Gewässern des Kontinents ohne direkte Verbindung zum Meer. Diese Binnenschifffahrt ist in Österreich durch eine Anzahl von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Die wichtigste dieser Rechtsvorschriften ist zweifellos das Schifffahrtsgesetz (1997) verlautbart am 30. Juni 1997 im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005 BGBl. I Nr. 41/2005 sowie den dazu ergangenen Verordnungen. Es enthält in einzelnen Abschnitten vor allem Regelungen über Schifffahrtspolizei Schifffahrtsanlagen Schiffszulassung gewerbliche Schifffahrt (Konzessionen) Schiffsführerpatente Schiffsführerschulen Zur näheren Ausführung dieser Abschnitte wurden einzelne Verordnungen erlassen, wie z.b. die Schiffszulassungs-Verordnung, die Schiffsführer-Verordnung usw. Für den Schiffsführer (die Schiffsführerin) ist die Seen- und Flussverkehrsordnung, BGBl. 42/1990 besonders wichtig, da sie die einzelnen schifffahrtspolizeilichen Bestimmungen enthält (wie dies für den Straßenverkehr die Straßenverkehrsordnung -StVO) regelt.

4 Auf welchen Gewässern gelten das Schifffahrtsgesetz und die Seen- und Flussverkehrsordnung? Das Schifffahrtsgesetz regelt die Schifffahrt auf Seite 4 von 21 allen öffentlichen fließenden Gewässern den im Schifffahrtsgesetz selbst (im Anhang) angeführten anderen öffentlichen Gewässern (die meisten Seen) den im Schifffahrtsgesetz angeführten Privatgewässern Auf anderen Privatgewässern (die also nicht namentlich im Schifffahrtsgesetz angeführt sind) gilt das Schifffahrtsgesetz nur, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich geregelt wird. Die meisten Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein Die Seen- und Flussverkehrsordnung gilt auf allen öffentlichen fließenden Gewässern - n i c h t jedoch auf Wasserstraßen! - auf den im Schifffahrtsgesetz angeführten sonstigen öffentlichen und privaten Gewässern Auf den nicht im Schifffahrtsgesetz angeführten Privatgewässern gilt die Seen- und Flussverkehrsordnung auch, doch können die Verfügungsberechtigten (Eigentümer) auch anderes bestimmen. Was ist eine Wasserstraße? Eine Wasserstraße ist ein Gewässer, auf dem insbesondere wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schifffahrt erhöhte Anforderungen an die Schifffahrt gestellt werden. Es müssen somit besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs getroffen werden. Dafür wurde die Wasserstraßen-Verkehrsordnung erlassen. Beispiele für Wasserstraßen: Donau, March, Enns, Traun Für einen Raft-Führer ist dies deshalb von Bedeutung, weil er mit dem Rafting- Patent (Schiffsführerpatent - Raft) Wasserstraßen nicht befahren darf.

5 Seite 5 von Schifffahrtsbehörden Für einen Schiffsführer ist natürlich von Bedeutung, bei welcher Schifffahrtsbehörde er beispielsweise ein Boot (der rechtlich richtige Begriff ist: Fahrzeug) zulassen kann oder an welche Behörde er sich wenden muss, um ein Schiffsführerpatent erwerben zu können, und anderes mehr. Folgende Schifffahrtsbehörden gibt es: Als Oberste Schifffahrtsbehörde das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Landeshauptmann bzw. die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) Welche Aufgaben diesen Behörden durch das Schifffahrtsgesetz zugewiesen werden bzw. mit welcher dieser Behörden man zu tun bekommen kann, ist aus den folgenden Abschnitten ersichtlich. 3. Schifffahrtsaufsicht Ausgenommen für Wasserstraßen wurde in Österreich keine eigene (also nur für die Schiffahrt zuständige) Schifffahrtsaufsicht eingerichtet. In den Städten und in den Bezirken kommen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schifffahrtspolizeiliche Aufgaben und Befugnisse zu. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben nicht nur das Recht, Anordnungen im Interesse der Sicherheit zu erteilen; solchen Anordnungen ist Folge zu leisten! Der Schiffsführer muss ihnen sogar gestatten, an Bord zu kommen, um die erforderlichen Kontrollen durchzuführen (von diesem Recht wird beim Rafting wohl eher selten Gebrauch gemacht werden).

6 Seite 6 von 21 Welche Dokumente sind jedenfalls im Original an Bord mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überprüfung auszuhändigen? Schiffsführerpatent, Schiffs-Zulassungsurkunde; Nachweis der Konzession (wenn im Konzessionsbescheid vorgeschrieben) Betraute Personen: Zur Unterstützung oder Entlastung der Exekutive können andere geeignete Personen von der Behörde mit bestimmten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben - insbesondere der Überwachung des Rafting - betraut werden. Das geschieht sonst meist zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen oder zur Regelung der Schifffahrt. Den Anordnungen der betrauten Personen ist Folge zu leisten. Wie erkennt man eine betraute Person? Sie sind an einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand trägt, erkennbar und können sich mit einem Ausweis legitimieren. 4. Freiheit und Einschränkungen der Schifffahrt: Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet. Das bedeutet, dass man auf öffentlichen (fließenden) Gewässern niemanden zu fragen braucht, ob man hier Schifffahrt betreiben darf. Allerdings können gesetzliche Vorschriften räumliche, zeitliche und persönliche Einschränkungen vorsehen. Vergleiche dazu die für das Rafting geltenden, schifffahrtspolizeilichen Verkehrsbeschränkungen (Punkt 7.) Ob die Schifffahrt auf einem Privatgewässer zulässig ist, entscheidet der Verfügungsberechtigte, dessen Zustimmung daher vor einer Fahrt einzuholen ist.

7 Seite 7 von Besatzung Braucht man bei der Führung eines Rafts außer dem Schiffsführer eine Besatzung? Der Schiffsführer kann sich zur Führung des Fahrzeuges kundiger Personen (Besatzung) unter seiner Aufsicht bedienen. Dazu ist erst einmal klarzustellen, dass als Besatzung jene Personen angesehen werden, die im weitesten Sinne aktiv am Betrieb eines Fahrzeuges mitwirken, wie beispielsweise Rudergänger, Matrosen etc. Besatzungsmitglieder sind in der Regel nicht für eine einzelne Fahrt angestellt. Es besteht wohl meist ein arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften unterliegendes Arbeitgeber-/Dienstnehmerverhältnis. Daraus folgt, dass die in einem Raft an der Bootsfahrt beteiligten Personen in der Regel nicht als Besatzung einzustufen sind - natürlich mit Ausnahme des Schiffsführers und eines allfälligen Gehilfen. Diese Personen sind - insbesondere bei der gewerblichen Schifffahrt - als Fahrgäste anzusehen, auch wenn sie beim Rafting aktiv an der Lenkung des Fahrzeuges mitwirken. Der Schiffsführer trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Schifffahrt, der Personen und des Fahrzeuges. Er hat zur Gewährleistung dieser Sicherheit nach Notwendigkeit über eine Besatzung zu verfügen. Das bedeutet, der Schiffsführer entscheidet in eigener Verantwortung, ob er sich zur Gewährleistung der Sicherheit zusätzlich einer Besatzung bedient. Beispiele: der Schiffsführer benötigt seine ganze Aufmerksamkeit für das Gewässer, er braucht jemanden zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste; bei schwierigen Anlegemanövern z.b. in fließenden Gewässern etc. Die Besatzung ist vom Schiffsführer genau in ihre Aufgaben einzuweisen. Die Besatzung hat die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen; dies gilt in gleichem Maße für die Fahrgäste!

8 Seite 8 von Allgemeine Sorgfaltspflicht Die speziellen Pflichten des Schiffsführers sind in den einzelnen Gesetzen und Verordnungen relativ ausführlich und detailliert beschrieben, zum Beispiel das später beschriebene Verhalten bei einer Havarie. Durch die allgemeinen Sorgfaltspflichten wird jedoch ganz allgemein die hohe Verantwortung des Schiffsführers geregelt. Der Schiffsführer hat nämlich unter diesem Aspekt alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind um Gefährdungen von Menschen Beschädigungen von anderen Fahrzeugen, Ufern etc. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden. Ein Berufsfischer an einem See wäre an einem weißen Ball oder an einer weißen Flagge an seinem Fahrzeug zu erkennen. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr hat der Schiffsführer unter Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, auch wenn er dabei gezwungen wäre, gegen Gesetze zu verstoßen (1. Fall von NOT KENNT KEIN GEBOT ).

9 Seite 9 von Regelung und Sicherung der Schifffahrt - Verkehrsbeschränkungen Soweit es unter anderem die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen der Gewässerschutz der Naturschutz oder die Fischerei erfordern, ist der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen durch Verordnung zu regeln. Dazu kann der Landeshauptmann beispielsweise die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen gänzlich verbieten die Schifffahrt auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen einschränken die Schifffahrt zu bestimmten Zeiten (erlauben oder) verbieten einzelne Arten der Schifffahrt (zb die gewerbsmäßige Schifffahrt oder die Sportschifffahrt) verbieten. Im Bundesland Kärnten hat der Landeshauptmann von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und für das Raften auf Kärntner Flüssen folgende Verordnung erlassen:

10 Seite 10 von 21 Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. Juli 1993 über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf den Kärntner Flüssen, LGBl. Nr. 88/1993. Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf allen öffentlichen Fließgewässern in Kärnten ( 2 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959). Verbot Das Befahren der im Geltungsbereich beschriebenen Gewässer mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), die geeignet bzw. zugelassen sind, mehr als zwei Personen zu befördern, ist verboten, soweit die Ausnahmen nicht anderes bestimmen. Das Verbot gilt nicht: 1. a) auf der Drau, Ausnahmen b) auf der Möll, von der Fraganter Brücke bis zum Stauwerk Rottau (Stausee Rottau), c) auf der Gail, ab St. Lorenzen (Fronbrücke) bis zum Kraftwerk Wetzmann in Kötschach und von der Valentinbachmündung bis zur Einmündung des Feistritzbaches in Nötsch in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September von 9 bis 17 Uhr. Auf der Gail, von St. Lorenzen bis Birnbaum, allerdings nur vom 15. Mai bis 1. Juli von 9 bis 17 Uhr. 2. Für behördlich bewilligte Veranstaltungen.

11 Seite 11 von Schifffahrtshindernisse Ein Schiffsführer ist verpflichtet, unverzüglich alle Vorkehrungen zu treffen, ein wahrgenommenes Hindernis zu beseitigen. Als Hindernis ist alles anzusehen, was eine Beeinträchtigung der Schifffahrt bewirken könnte (festgefahrenes Fahrzeug, Verklausungen durch Treibgut etc.) Kann der Schiffsführer das Hindernis selbst nicht beseitigen, so muss er unverzüglich eine Meldung an die nächste Sicherheitsdienststelle erstatten. 9. Landen im Notfall Im NOTFALL ist es gestattet, an jeder Stelle des Ufers zu landen, die Fahrgäste und das Fahrzeug selbst auf das Ufer zu setzen. Selbstverständlich dürfen Ufergrundstücke zu Hilfeleistungs-, Rettungs- und Bergezwecken benützt werden. (2. Fall von NOT KENNT KEIN GEBOT ) Ein allfälliger Schaden (zb Flurschaden) ist dem Verfügungsberechtigten zu ersetzen. 10. Havarie In der Schifffahrt nennt man Unfälle - wie das Festfahren, Sinken oder Zusammenstoßen - Havarien. Wie verhält sich der Schiffsführer im Falle einer Havarie? Welche Verpflichtungen hat der Schiffsführer? Die wichtigsten Pflichten des Schiffsführers sind, alle Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste zu treffen, eventuell Erste Hilfe zu leisten oder für fremde Hilfe zu sorgen.

12 Seite 12 von 21 Die Unterlassung einer solchen Hilfe wäre unter Umständen sogar gerichtlich strafbar. Jede Havarie ist der nächsten Sicherheitsdienststelle zu melden! Diese Meldung kann nur dann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist und die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht kein Schifffahrtshindernis entstanden ist und die Beteiligten einander NAMEN und ANSCHRIFT nachgewiesen haben = Identitätsnachweis Hilfeleistung: Bei Unfällen mit möglicher Gefährdung von Personen muss der Schiffsführer alle verfügbaren Mittel zur Rettung der Personen einsetzen. Sind Menschen oder Fahrzeuge in Gefahr, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeuges verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeuges vereinbar ist.

13 Seite 13 von Schifffahrtszeichen In der Anlage zur Seen- und Fluß-Verkehrsordnung sind die Schifffahrtszeichen enthalten. Auf den letzten Seiten dieses Skriptums finden Sie eine Aufstellung aller Schifffahrtszeichen. Die für das Rafting auf fließenden Gewässern wichtigsten sind : Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserfläche für Fahrzeuge aller Art und Schwimmkörper Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserfläche für Motorfahrzeuge Allgemeines Fahrverbot für SPORTFAHRZEUGE (siehe unten stehende Erläuterung) Gebot, BESONDERE VORSICHT walten zu lassen Beschränkte Durchfahrtshöhe (zb bei Brücken) Ein Sportfahrzeug ist ein Kleinfahrzeug, das für Sport- und Vergnügungszwecke bestimmt ist. (Ein Kleinfahrzeug ist ein Fahrzeug, das nicht länger als 20 m ist) Gewerbsmäßiges Raften wird zwar als Sport angesehen, rechtlich gesehen ist es aber gewerbsmäßige Schifffahrt und daher nicht Sport im eigentlichen Sinne. Jede Beschädigung, Entfernung, Veränderung von Schifffahrtszeichen, sowie das Festmachen eines Fahrzeuges an ihnen ist verboten.

14 Seite 14 von Gewerbsmäßige Schifffahrt Wann spricht man von gewerbsmäßiger Schifffahrt? Schifffahrt wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig (also nicht in einem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis, auf eigene Gefahr -Haftung, Risiko - und auf eigene Rechnung erfolgt) regelmäßig (wiederkehrend) mit Ertragsabsicht (wirtschaftlicher Vorteil) ausgeübt wird. Es gibt mehrere Konzessionsarten, u.a. den Gelegenheitsverkehr. Für die gewerbsmäßig Ausübung der Schifffahrt ist eine KONZESSION erforderlich, die von der Landesregierung erteilt wird. 13. Schiffszulassung K Vereinfacht ausgedrückt bedürfen eigentlich nur Motorfahrzeuge einer behördlichen Zulassung. Ruderfahrzeuge, damit auch Rafts, bedürfen somit (bis zu einer Länge von 20 m ) eigentlich keiner behördlichen Zulassung. Sie sind jedoch behördlich zuzulassen und benötigen ein Kennzeichen und eine Zulassungsurkunde, wenn sie in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt werden. Das Kennzeichen ist entweder schwarz auf hellem oder weiß auf dunklem Grund anzubringen. Es besteht aus einem Buchstaben für das Bundesland und einer fünfstelligen Zahlenkombination. Die Zulassungsurkunde ist im Original an Bord mitzuführen.

15 Seite 15 von 21 Bei welcher Behörde kann man die Zulassung erhalten? Zulassungsbehörde ist der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich (Bundesland) der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat (siehe hiezu im Gegensatz die Regelung bei den Schiffsführerpatenten). 14. Schiffsführerpatent Zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf öffentlichen fließenden Gewässern sowie auf den im Schifffahrtsgesetz angeführten sonstigen öffentlichen und privaten Gewässern ist grundsätzlich ein BEFÄHIGUNGSNACHWEIS = Schiffsführerpatent erforderlich. Das gilt u.a. an sich nicht für das Führen von Ruderfahrzeugen, dazu genügt (auf den Seen) eigentlich die Vollendung des 12. Lebensjahres. RAFT-PATENT: Allerdings wurde mit dem Schifffahrtsgesetz 1997 festgelegt, dass diese Ausnahme von der Patentpflicht nicht für die Führer von Rafts und von Ruderfahrzeugen in der gewerblichen Schiffahrt gilt. Also benötigt nun jeder Raftführer ein Schiffsführerpatent, und zwar das Schiffsführerpatent Raft. Ein Schiffsführerpatent Raft berechtigt zur selbständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern, aber nicht auf Wasserstraßen; daher sind gewerbsmäßige Fahrten mit diesem Patent auf der Donau etc. nicht erlaubt. (Der für das Führen von Motorfahrzeugen auf Seen und Fließgewässern, die nicht Wasserstraßen sind, übliche Berechtigungsnachweis ist das Schiffsführerpatent 10 m Seen und Flüsse. Es gilt für Motorfahrzeuge bis zu 10 m Länge.) Welche Voraussetzungen muss man zum Erwerb eines Raft - Patentes erfüllen? Vollendung des 18. Lebensjahres geistige und körperliche Eignung (Nachweis wird z.b. durch eine zu Recht bestehende Lenkberechtigung/Führerschein, von einem EWR-Staat ausgestellt, erbracht) persönliche Verlässlichkeit (Nachweis wie oben)

16 Seite 16 von 21 Fahrpraxis von einem Monat auf Wildwasser unter Aufsicht und Anleitung eines Schiffsführers abgeschlossene Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen Als verlässlich gilt jemand insbesondere dann nicht, wenn er zum Beispiel wiederholt grobe Verletzungen gegen schifffahrtsrechtliche Vorschriften begangen hat. Selbstverständlich müssen diese Voraussetzungen auch nach dem Erwerb des Schiffsführerpatents weiter vorliegen, andernfalls das Patent wieder entzogen werden kann. Welche Behörde stellt ein Schiffsführerpatent aus? Für die Ausstellung der Schiffsführerpatente - Raft und Seen und Flüsse (10 m und 20 m) ist der Landeshauptmann zuständig. Man kann sich nach freier Wahl in folgenden Bundesländern zur Prüfung anmelden: Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol Für Patente, die auf Wasserstraßen Geltung haben, wäre alternativ der Landeshauptmann von Oberösterreich, Niederösterreich oder Wien zuständig.

17 Seite 17 von 21 Welche Prüfungsgegenstände bzw. -themen sind vorgesehen? Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf: Vorschriften, Gewässerkunde: - Kenntnis der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften - Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geografischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht Navigation, Manövrieren und Führen des Fahrzeuges: - Beurteilung der ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität - Steuern unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog, Tiefgang; Bau und Stabilität des Fahrzeuges: - Grundkenntnisse der wichtigsten Bauelemente von Rafts und deren Ausrüstung Verhalten unter besonderen Umständen: - Grundsätze der Unfallverhütung - Maßnahmen zum Schutz von Personen an Bord - Bedienung von Rettungsgeräten und ausrüstung - Erste Hilfe und Maßnahmen bei Unfällen - Reinhaltung des Gewässers Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis. Sie darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung abgenommen werden. Die praktische Prüfung erstreckt sich auf Theoretische Einführung - Taktik und Technik des Wildwasserfahrens - Routinierte Knotenkunde (Mastwurf, Halbmastwurf, Achter, Sackstich, Schleifknoten, Prusik, Ankerstich, Aufbau eines Flaschenzuges) - Führen eines kompetenten Sicherheitsgespräches Führung von Fahrzeugen auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) - Kajak-Kenntnisse im Wildwasser II (ohne Eskimo-Rolle) - Sicheres Befahren von Wildwasser III mit Raft - Flippen des Bootes - Bergen mit und ohne Wurfsack Wildwasserschwimmen Die praktische Prüfung ist in jedem Fall an Bord eines Fahrzeuges abzuhalten, das in seiner Art und Größe dem Berechtigungsumfang des Schiffsführerpatentes Raft in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht. Der Bewerber hat für die Beistellung des erforderlichen Fahrzeuges, eines Schiffsführers und einer geeigneten Schifffahrtsanlage zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.

18 Seite 18 von Alkohol Der Schiffsführer, der während der Fahrt selbstverständlich an Bord sein muss, muss geistig und körperlich geeignet sein. Als nicht geeignet gilt insbesondere, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 Promille (0,5 g/l) oder der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Man kann aber durchaus - je nach Körperverfassung - auch unter 0,5 Promille durch Alkohol beeinträchtigt sein. In der gewerbsmäßigen Schifffahrt (also auch beim gewerbsmäßigen Rafting) wird bereits bei 0,1 Promille (Blutalkoholgehalt) bzw. 0,05 mg/l (Alkohol in der Atemluft) eine Beeinträchtigung des Schiffsführers angenommen! Die Feststellung einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung wird durch Alkomat-Test oder vom Amtsarzt bzw. von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt getroffen. Der Aufforderung zum Alkotest bzw. der Vorführung zu diesem Arzt zur Feststellung einer Beeinträchtigung ist Folge zu leisten. 16. Veranstaltungen Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliche Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen führen oder die Schifffahrt behindern können, bedürfen einer behördlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung erteilt die Bezirkshauptmannschaft (Magistrat) dann, wenn weder die Sicherheit gefährdet noch die Interessen u.a. des Naturschutzes und der Fischerei beeinträchtigt werden.

19 Seite 19 von 21 Übersicht der Schifffahrtszeichen nach der Seen- und Flussverkehrsordnung

20 Verbotszeichen: SCHIFFFAHRTSZEICHEN Seite 20 von Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserfläche für Fahrzeuge und Schwimmkörper aller Art. Es können auch zwei rote Lichter untereinander geführt werden. 2. Verbot der Durchfahrt für Motorfahrzeuge 3. Verbot des Wasserschifahrens 4. Allgemeines Fahrverbot für Sportfahrzeuge 5. Fahrverbot für Segelfahrzeuge 6. Fahrverbot für Ruderfahrzeuge 7. Fahrverbot für Segelbretter 8. Überholverbot 9. Begegnungs- und Überholverbot 10. Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer) 11. Ankerverbot 12. Verbot, am Ufer festzumachen 13. Wendeverbot 14. Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen Gebotszeichen: 15. Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren 16. Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten (zb Halt zur Zollabfertigung) 17. Gebot, die in Kilometer pro Stunde angegebene Geschwindigkeit (Bsp 12 km/h) nicht zu überschreiten 18. Gebot, ein Schallzeichen zu geben 19. Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen (zb Achtung Fähre!) Zeichen für Einschränkungen: 20. Beschränkte Durchfahrtshöhe (lichte Höhe über Wasserspiegel) 21. Beschränkte Durchfahrtsbreite 22. Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge vom Ufer entfernt bleiben müssen.

21 Seite 21 von 21 Hinweiszeichen: 23. Erlaubnis zum Stillliegen 24. Erlaubnis, zu ankern 25. Ende eines Verbots oder Gebots 26. Fahrerlaubnis für Motorfahrzeuge 27. Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge 28. Erlaubnis zum Wasserschifahren 29. Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel 30. Erlaubnis für Ruderfahrzeuge 31. Erlaubnis für Segelbretter 32. Kennzeichen der Untiefen und Schifffahrtshindernisse Empfehlende Zeichen: 33. Empfehlendes Zeichen, sich in dem durch Tafeln mit grün begrenztem Raum zu halten; zb Brücken oder Wehröffnung 34. Empfehlende Durchfahrt für Verkehr in beiden Richtungen. Dies kann auch durch ein gelbes Licht angezeigt werden. Tafeln bei Brücken oder Wehröffnungen: 35. Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren 36. Durchfahrt nur für Verkehr in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind. Diese Tafeln können sowohl nebeneinander, als auch übereinander angebracht sein (Nachts zwei gelbe Lichter). In der Gegenrichtung ist die Durchfahrt verboten. 37. Durchfahrt für Verkehr in beiden Richtungen (Nachts ein gelbes Licht).

Text Anlage 7. Schifffahrtszeichen

Text Anlage 7. Schifffahrtszeichen Kurztitel Wasserstraßen-Verkehrsordnung Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011 /Artikel/Anlage Anl. 7 Inkrafttretensdatum 09.02.2011 Außerkrafttretensdatum 31.12.2011

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