Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den 20. September 2016 II B GR / (920) 3531
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1 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den 20. September 2016 II B GR / (920) 3531 karsten.kuschke@senfin.berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses Über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Bericht über die Summe der niedergeschlagenen rote Nummer: - Vorgang: 73. Sitzung des Abgeordnetenhauses am 10. Dezember 2015 Drucksache 17/2600 (II.B.94 d) Ansätze: entfällt Gesamtkosten: entfällt Das Abgeordnetenhaus hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: Der Senat wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Bezirken d) beginnend mit dem Stand per 31. Dezember 2015, jährlich zusammen mit der Haushalts- und Vermögensrechnung über die Summe der niedergeschlagenen getrennt nach aus: - steuerlichen Ansprüchen - Ansprüchen nach dem gesetz - Ansprüchen nach n - allen übrigen Ansprüchen des Landes Berlin zu berichten. Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss nimmt den Bericht der Senatsverwaltung für Finanzen zur Kenntnis. Hierzu wird berichtet: Sonstige (Ansprüche) gehören zum Umlaufvermögen und werden als solches in der jährlichen Haushalts- und Vermögensrechnung des Landes Berlin ausgewiesen. Gegenstand des Berichts ist der Teil der, der als vorübergehend oder dauerhaft uneinbringlich gilt, so dass gemäß 59 LHO von der Möglichkeit der Niederschlagung Gebrauch gemacht wurde. 1
2 1. Gliederung und Bearbeitung der sonstigen Die Gliederung der und deren Nachweis in der Haushalts- und Vermögensrechnung basiert auf dem Finanzanlage- und Personalstatistikgesetz vom 22. Februar 2006 in seiner jeweils gültigen Fassung. Danach sind sonstige (Ansprüche) wie folgt definiert, zu gliedern und den gleichlautenden Vermögenskennziffern (VKZ) zum Stichtag zu zuordnen: 1.1 Diese resultieren aus der Festsetzung von Gebühren, Beiträgen, Steuern und steuerähnlichen Abgaben: VKZ 1221 VKZ 1222 aus Dienstleistungen, die durch die Gewährung von Zahlungsfristen auf Dienstleistungen der öffentlichen Haushalte entstehen Beispiele: Gebühren, Beiträge, Sonstige öffentlich-rechtliche, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktion und den entsprechenden Zahlungen entstehen und in den aus Dienstleistungen nicht enthalten sind Beispiele: Steuer, steuerähnliche Abgaben und EU-Eigenmittel, Sozialbeiträge 1.2 Eine privatrechtliche Forderung ist das Recht, von einem Anderen auf Grund eines Schuldverhältnisses z.b. auf Grund eines Vertrages oder einer Gesetzesvorschrift - eine Zahlung zu fordern: VKZ 1223 VKZ 1224 aus Dienstleistungen aus Dienstleistungen, die durch die Gewährung von Zahlungsfristen auf Leistungen des öffentlichen Haushalts entstehen Beispiele: Gebäudemieten, Einnahmen aus Veräußerungen Sonstige privatrechtliche, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktion der entsprechenden Zahlungen entstehen Beispiele:, Pachten, Zinsen In den Bezirken und Senatsverwaltungen des Landes Berlin werden zum Bearbeiten der unterschiedliche Fachsoftware/-verfahren angewendet. Überwiegend werden in der Standardsoftware ProFiskal im Modul Mittelbewirtschaftung als Einzelannahmeanordnung unter Angabe eines vordefinierten Schlüssels für die Art der Forderung (AdF) erfasst und bei Bedarf aktualisiert. Unabhängig, ob die Buchung direkt in ProFiskal geführt wird oder in einem Fachverfahren, müssen gemäß 73 LHO und AV zu 73 LHO stichtagsbezogen alle des Landes Berlin im Vermögen der Mittelbewirtschaftung gebucht werden (Nr. 11 VV Org-ProFiskal). Die zum Stichtag in der jährlichen Haushalts- und 2
3 Vermögensrechnung des Landes Berlin ausgewiesenen Beträge beinhalten nicht nur die tatsächlich in ProFiskal gebuchten Differenzen zwischen den gebuchten Anordnungssolls und Ist-Buchungen (Kassenreste), sondern auch alle darüber hinaus bestehenden offenen, also noch nicht beglichenen. 2. Niederschlagung, 59 LHO und AV zu 59 LHO Gemäß AV zu 59 LHO kann bei Einziehungen, die dauerhaft ohne Erfolg bleiben werden, auf die Weiterverfolgung der Ansprüche durch die jeweilige Dienststelle verzichtet werden. Ist die Vollstreckung einer Forderung erfolglos geblieben und diese weder gestundet noch erlassen und liegen der verwaltenden Organisationseinheit keine weiteren Erkenntnisse über andere erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten vor, ist der Anspruch als verwaltungsinterne Maßnahme niederzuschlagen. Dabei ist durch die Behörde gleichzeitig eine Entscheidung zu treffen, ob der Anspruch befristet oder unbefristet niedergeschlagen wird. In ProFiskal sind Niederschlagungen mit folgenden AdF-Schlüsseln zu buchen: AdF Buchungstext 54 Befristete Niederschlagung, öffentlich-rechtlich (alt AdF 58) 55 Befristete Niederschlagung, privatrechtlich (alt AdF 58) 56 Unbefristete Niederschlagung, öffentlich-rechtlich (alt AdF 59) 57 Unbefristete Niederschlagung, privatrechtlich (alt AdF 59 ) 2.1 Befristete Niederschlagung Die Anordnung von Niederschlagungen mit Befristung ist für Ansprüche vorgesehen, die lediglich vorläufig nicht geltend gemacht werden können. Spätestens mit Fristende der Niederschlagung sind in diesen Fällen die Erfolgsaussichten der Vollstreckung neu zu bewerten. Befristet niedergeschlagene werden nicht ausgebucht, weil die Realisierung der zu Grunde liegenden Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt unterstellt wird. Im Vermögensnachweis werden befristet niedergeschlagene deshalb betragsmäßig ausgewiesen. 2.2 Unbefristete Niederschlagung Steht hingegen fest, dass mit einer Realisierung von Ansprüchen dauerhaft und endgültig nicht zu rechnen ist, sind die entsprechenden unbefristet niederzuschlagen. Unmittelbare Folge der unbefristeten Niederschlagung ist die Ausbuchung der Forderung (Nr VV Org-ProFiskal). Zum Stichtag der Haushalts- und Vermögensrechnung sind dann bereits unbefristet niedergeschlagene betragsmäßig nicht mehr im Vermögensnachweis enthalten. 3
4 3. Datenermittlung Für den mit der o.g. Auflage geforderten Ausweis aller Niederschlagungen des Landes Berlin war es erforderlich, neben einer zentralen Auswertung der vorhandenen Daten aus ProFiskal, alle Verwaltungen aufzufordern, die Daten der Vorverfahren zu ProFiskal oder im Rahmen von allgemeinen Annahmeanordnungen bewirtschafteten zu ergänzen. Die Datenerhebung wurde durch die Verwaltungen anhand eines durch die Senatsverwaltung für Finanzen einheitlich vorgegebenen Rasters vorgenommen. Die Summen der befristeten und unbefristeten Niederschlagungen je Verwaltung zum Stichtag können der Anlage 1 entnommen werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird im Rahmen des Forderungsmanagements gemeinsam mit den Verwaltungen diese Daten auswerten. Ziel ist es, den Kenntnisstand zur Forderungsbearbeitung, die dezentralen Geschäftsprozesse sowie die Berichtserstattung dazu auf eine einheitliche Grundlage zu stellen. In diesem Prozess ist in den kommenden Jahren aufgrund zahlreicher Einflussfaktoren - Buchungsqualität, Altfallabarbeitung, organisatorische Besonderheiten - mit einer volatilen Datenlage zu rechnen. Langfristiges Ziel bleibt der Aufbau eines kennzahlenbasierten Berichtssystems und damit verbunden die Steigerung der Effektivität bei der Forderungsbearbeitung. In Vertretung K l a u s F e i l e r Senatsverwaltung für Finanzen 4
5 Anlage 1 Stand der niedergeschlagenen im Land Berlin zum Befristete Niederschlagungen Unbefristete Niederschlagungen Epl AdF 58 (alt) (3) Summe AdF 59 (alt) (3) Summe Epl 03 Skzl Epl 05 SenInnSport Epl 06 SenJustV *(1) Epl 09 SenArbIntFrau Epl 10 SenBildJugWiss Epl 11 SenGesSoz Epl 12 SenStadtUm Epl 13 SenWTF Epl 15 SenFin *(2) Spalte , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,74 442, , ,92 442,92 407,90-407, , , , , , , , , , , ,43 Summe HV , , , , , , , , , ,84 - (1) Eine Differenzierung zwischen befristeten und unbefristeten Niederschlagungen ist in dem Fachverfahren AJUKA nicht vorgesehen. Abbildung analog zur Berichterstattung von 2013 (rote Nummer 0778 C) bei den befristeten Niederschlagungen. (2) Der Wert der befristeten Niederschlagungen entspricht dem Betrag der befristet niedergeschlagenen Steuerforderungen, aufgrund von Insolvenzverfahren niedergeschlagen: (3) Beträge, die noch mit den veralteten AdF-Schlüsseln 58/59 gebucht sind, können nicht danach differenziert werden, ob die Forderung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich einzuordnen ist. DS 17/2600 (II.B.94 d) - Auflagen zum Haushalt Seite 1 von 2
6 Anlage 1 Stand der niedergeschlagenen im Land Berlin zum Befristete Niederschlagungen Unbefristete Niederschlagungen Bezirk AdF 58 (alt) (1) Summe AdF 59 (alt) (1) Summe 31 Mitte 32 Friedrichshain-Kreuzberg 33 Pankow 34 Charlottenburg- 35 Spandau 36 Steglitz-Zehlendorf 37 Tempelhof-Schöneberg 38 Neukölln 39 Treptow-Köpenick 40 Marzahn-Hellersdorf 41 Lichtenberg 42 Reinickendorf Spalte , , , , , , , , , , ,50 397, , , , ,31 590, ,12 796, , ,05 431,39-431, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,60 73, ,09 322, , , , ,24 21, , , , , , , , , , ,02 736, , ,85 Summe Bezirke , , , , , , , , , , , ,55 (1) Beträge, die noch mit den veralteten AdF-Schlüsseln 58/59 gebucht sind, können nicht danach differenziert werden, ob die Forderung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich einzuordnen ist. DS 17/2600 (II.B.94 d) - Auflagen zum Haushalt Seite 2 von 2
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