Stadt Buchholz in der Nordheide. Bebauungsplan Schaftrift / Schule

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1 Stadt Buchholz in der Nordheide Landkreis Harburg Bebauungsplan Schaftrift / Schule Begründung Stand: Übersichtsplan mit der Abgrenzung des Geltungsbereichs (ohne Maßstab) 2012 Planverfasser: Planungsgemeinschaft Nord GmbH, Große Straße 49, Rotenburg (Wümme)

2 2 Inhaltsverzeichnis 0. PLANUNGSANLASS UND ZIELE LAGE UND NUTZUNG DES GELTUNGSBEREICHS Allgemeine Lage und Grenzen des Plangebietes Nutzung des Plangebietes, umliegende Nutzung PLANUNGSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN Landes- und Regionalplanung Flächennutzungsplan ZIELE, ZWECK UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Städtebauliche Zielsetzung Festsetzungen des Bebauungsplanes Art und Maß der baulichen Nutzung Bauweise Überbaubare Grundstücksfläche Straßenverkehrsfläche Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern IMMISSIONSSCHUTZ BELANGE VON NATUR, LANDSCHAFT UND KLIMA VERKEHR VER- UND ENTSORGUNG Schmutzwasserbeseitigung Beseitigung des Niederschlagswassers Wasser- und Löschwasserversorgung Strom- und Gasversorgung Abfallentsorgung BODENORDNUNG ALTLASTEN, RÜSTUNGSALTLASTEN UMWELTBERICHT GEMÄß 2A BAUGB Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes Rechtliche Rahmenbedingungen sowie umweltschutz- und planungsrelevante Vorgaben und Vorhaben Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes im Plangebiet Methoden zur Bestandsaufnahme Bestandssituation Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung... 26

3 Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Wechselwirkungen Entwicklung des Gebietes ohne Verwirklichung des Vorhabens (Nullvariante) Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf Natur und Landschaft Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Planungsalternativen unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Erläuterungen und Hinweise zur Durchführung der Umweltprüfung Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen nach Durchführung des Bebauungsplanes (Monitoring) Ergebnis der Umweltprüfung Allgemeinverständliche Zusammenfassung

4 4 0. PLANUNGSANLASS UND ZIELE Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Schaftrift / Schule ist der Wunsch des Landkreises Harburg, auf den Flächen des Schulzentrums I zusätzliche Unterrichtsgebäude für den Bedarf der Integrierten Gesamtschule (IGS) zu errichten. Da die Zahl der Schüler zukünftig aber wahrscheinlich abnehmen wird, ist für den Fall, dass die Neubauten für die Schulnutzung nicht mehr benötigt werden, eine Nutzungsänderung zu Wohnzwecken vorgesehen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die schulische Erweiterung und zugleich für eine mögliche Nachnutzung der Gebäude durch eine Wohnnutzung geschaffen werden. Auch südlich angrenzend an das Bebauungsplangebiet sind im Flächennutzungsplan Wohnbauflächen dargestellt, auf denen in absehbarer Zeit die Errichtung von Wohngebäuden zu erwarten ist. Diese Flächen werden für den Schulbetrieb nicht mehr benötigt. Die bauliche Nutzung dieser Flächen wird zu gegebener Zeit durch einen gesonderten Bebauungsplan planungsrechtlich abgesichert. 1. LAGE UND NUTZUNG DES GELTUNGSBEREICHS 1.1 Allgemeine Lage und Grenzen des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Nordosten der Stadt Buchholz i.d.n. östlich der Gemeindestraße Buenser Weg und nördlich der Gemeindestraße Schaftrift. Es ist ca. 0,8 ha groß und umfasst Teilflächen der Flurstücke 93/6 und 102/6 (Buenser Weg) der Flur 9 in der Gemarkung Buchholz i.d.n Nutzung des Plangebietes, umliegende Nutzung Die Flächen innerhalb des Plangebietes sind Teil des Schulzentrums I. Eine Zufahrt erschließt einige Parkplätze, ein Fußweg führt zu den weiteren Schulnutzungen im Schulzentrum. Daneben befinden sich Freiflächen des Schulzentrums, die zurzeit brach liegen. Nördlich und östlich grenzt das Schulzentrum mit einem Parkplatz, Freiflächen und Unterrichtsgebäuden an. Südlich liegen weitere Freiflächen und ein kleiner Wald. Südlich der Straße Schaftrift erstreckt sich eine verdichtete Wohnbebauung. Westlich des Plangebietes verläuft der Buenser Weg, an den sich eine große Freifläche anschließt. Nordwestlich befindet sich eine große Grundschule.

5 5 2. PLANUNGSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN 2.1 Landes- und Regionalplanung Im Landesraumordnungsprogramm (LROP) 2008 des Landes Niedersachsen und im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2000 des Landkreises Harburg ist die Stadt Buchholz i.d.n. als Mittelzentrum ausgewiesen. Die Stadt Buchholz i.d.n. liegt im verdichteten Raum der Metropolregion Hamburg. Gemäß dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2008 sollen die verdichteten Regionen mit ihren Zentren ihre vielfältigen Potenziale und Funktionen zur Mobilisierung von Innovation, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, für die Versorgung, das Bildungs- und Sozialwesen sowie die Kultur und zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen nutzen und ausbauen. Die Funktionen zentraler Orte, zu denen auch Buchholz i.d.n. als Mittelzentrum gehört, und ihre Leistungsfähigkeit sind zum Erhalt einer dauerhaften und ausgewogenen Siedlungs- und Versorgungsstruktur in allen Landesteilen zu sichern und zu entwickeln. In Mittelzentren sind zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den gehobenen Bedarf zu sichern und zu entwickeln. Dazu gehört auch eine ausreichende Versorgung mit schulischen Einrichtungen. Im zeichnerischen Teil des Landes-Raumordnungsprogramms sind für das Plangebiet selbst keine besonderen Funktionen dargestellt worden. Um ihre Zusammenarbeit im Großraum Hamburg zu verstärken, haben die Länder Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein das grenzüberschreitende "Regionale Entwicklungskonzept REK 2000" beschlossen. Den Kern der Empfehlungen zur Siedlungsentwicklung bilden das Leitbild der "Dezentralen Konzentration" und die Prinzipien der "Siedlungsachsen" und "Innerregionalen Vernetzung". Das Mittelzentrum Buchholz liegt auf der Siedlungsachse Hamburg-Buchholz-Tostedt im niedersächsischen Teil der Metropolregion Hamburg. Entsprechend dem Leitbild und den Prinzipien soll sich die weitere Siedlungsentwicklung in der Metropolregion Hamburg an den ÖPNV-Achsen orientieren und auf die zentralen Orte auf den Achsen konzentrieren. Auf den Achsen ist für ein ausreichendes Flächenangebot für öffentliche und private Dienstleistungen, für das Wohnen sowie für Industrie und Gewerbe zu sorgen. Nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Harburg soll in Mittelzentren besonders durch Bereitstellung von Bauflächen für Wohnen, Arbeitsstätten und Bildung die Standortattraktivität und die Leistungsfähigkeit gesichert und verbessert werden. Hierbei soll die Innenentwicklung Vorrang vor einer weiteren Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen im Außenbereich haben. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Schaftrift / Schule ist mit den Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms, des "Regionalen Entwicklungskonzepts REK 2000" für die Metropolregion Hamburg und des Regionalen Raumordnungsprogramms vereinbar. Durch die Ausweisung von Bauflächen für die Bildung bzw. das Wohnen im In-

6 6 nenbereich werden die Ziele und Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms, des Regionalen Raumordnungsprogramms und des REK 2000 umgesetzt. 2.2 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan 2020 der Stadt Buchholz i.d.n. stellt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Schaftrift / Schule eine Wohnbaufläche dar. Dies entspricht der langfristigen Entwicklungsplanung der Stadt Buchholz i.d.n.. Angrenzend sind Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist nicht parzellenscharf zu sehen. Da die für die bauliche Nutzung vorgesehene Teilfläche des Flurstücks 93/6 dem Schulzentrum I zugehört, entspricht die zunächst vorgesehene Errichtung von Schulgebäuden dem bisherigen Nutzungszweck des Geländes. Für den Fall, dass die Gebäude auf Grund sinkender Schülerzahlen nicht mehr für schulische Zwecke benötigt werden, soll eine Umnutzung der Gebäude für eine Wohnnutzung ermöglicht werden. Damit wird der langfristigen städtebaulichen Entwicklung entsprochen, die durch die Darstellungen des Flächennutzungsplanes ausgedrückt wird. Somit ist der Bebauungsplan Schaftrift / Schule gemäß 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 3. ZIELE, ZWECK UND WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 3.1 Städtebauliche Zielsetzung Das Plangebiet liegt nordöstlich des Zentrums von Buchholz i.d.n. innerhalb des bebauten Ortsbereiches an den Straßen Buenser Weg und Schaftrift. Nördlich und östlich grenzt das Schulzentrum I an, nordwestlich liegt eine Grundschule. Die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sollen zunächst für eine Erweiterung des Schulzentrums genutzt werden, für die durch die Einrichtung einer neuen Schulform, der Integrierten Gesamtschule (IGS), Bedarf entstanden ist. Die Erweiterung der IGS erfolgt auf der Grundlage des Nachhaltigkeitsprinzips. Da der Bedarf an Schulräumen zukünftig wahrscheinlich abnehmen wird, ist damit zu rechnen, dass Klasseneinheiten in dem Schulkomplex zusammengezogen werden können bzw. müssen. Um einen Leerstand von Gebäuden zu vermeiden, ist das bauliche Konzept für die Neubauten so aufgebaut, dass ohne größere Schwierigkeiten eine Nutzungsänderung für eine Wohnnutzung erfolgen kann, falls die Gebäude zu einem späteren Zeitpunkt für eine Schulnutzung nicht mehr gebraucht werden. Ziel der Stadt Buchholz i.d.n. ist es, die planungsrechtlichen Grundlagen für die schulische Erweiterung und zugleich für eine mögliche Nachnutzung der Gebäude durch eine Wohnnutzung zu schaffen. Der Bebauungsplan Schaftrift / Schule soll beide Nutzungen ermöglichen.

7 7 Der Landkreis Harburg als Schulträger hat für das anstehende Bebauungsplangebiet Schaftrift / Schule ein Bebauungskonzept entwickelt, um den für die schulische Erweiterung erforderlichen Flächenbedarf und eine Möglichkeit für die bauliche Entwicklung aufzuzeigen. Geplant ist jedoch, für die vorgesehenen Nutzungen einen Investorenwettbewerb durchzuführen und aus den so gewonnenen Varianten die am besten geeignete Bebauung zu entwickeln. Daher können sich auch andere Gebäudekonstellationen und -ausführungen ergeben als in dem vom Landkreis Harburg erarbeiteten Bebauungskonzept aufgezeigt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Schaftrift / Schule sollen einen Rahmen für die künftigen baulichen Maßnahmen und Nutzungen setzen. Phase der Schulnutzung Vor zwei Jahren wurde an Stelle der Realschule, die im nordwestlichen Teil des Schulzentrums I untergebracht war, eine Integrierte Gesamtschule (IGS) als Schulangebot eingerichtet. Das vorhandene Schulgebäude reicht aber nicht aus, um alle für die IGS erforderlichen Räume unterzubringen. Daher sollen kurzfristig bauliche Erweiterungen vorgenommen werden. Die erforderliche Mensa sowie Musikräume werden südlich an das vorhandene Schulgebäude angegliedert. Daneben sind für die Klassen 8 sechs und für die Klassen 10 fünf Klassenräume pro Schuljahrgang erforderlich, für die in dem vorhandenen Schulgebäude keine Flächen zur Verfügung stehen. Die benötigten neuen Räume sollen zusammenhängend in unmittelbarer räumlicher Nähe zum bestehenden Gebäudekomplex auf dem südlichen Teil des Schulgeländes errichtet werden. Zu dem Zeitpunkt, wenn die Oberstufe der IGS genehmigt wird, werden weitere Räume bzw. Gebäude für die Klassen 11 und 12 benötigt. Mit einer der achten Klassen sollen demnächst Schüler mit Behinderungen kooperieren, so dass für die Belange dieser Schüler barrierefreie Räume und ein Aufzug erforderlich werden. Dies gilt nachfolgend auch für die darauf folgenden Jahrgänge, so dass für die Integration der Schüler in allen neu geplanten Schulgebäuden die gleichen Bedingungen geschaffen werden sollen. Zudem sollen die Räume der Klassen 11 und 12 nahe an dem Komplex des Gymnasiums untergebracht werden, so dass eine Kooperation der Schulen untereinander möglich ist und ggf. Räume gemeinsam genutzt werden können. Um die Errichtung der im südlichen Teil des Schulgeländes erforderlichen Schulgebäude planungsrechtlich abzusichern, wird die bauliche Nutzung im Bebauungsplan Schaftrift / Schule in der ersten Phase dem schulischen Bedarf entsprechend festgesetzt. Phase der Wohnnutzung Die Stadt Buchholz i.d.n. weist eine anhaltend positive Bevölkerungsentwicklung auf. Dadurch ergibt sich eine hohe Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken. Für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt die im Plangebiet vorgesehenen Gebäude für eine schulische Nutzung nicht mehr benötigt werden, bietet es sich daher an, für sie eine Nachnutzung als Wohngebäude vorzusehen.

8 8 Die Gebäude sollen mit möglichst geringen Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen entsprechend der im Flächennutzungsplan dargestellten langfristigen Entwicklung für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt werden. Hierfür ist der vorgesehene Standort der neuen Schulgebäude im südlichen Teil des großen Schulgeländes ideal, da auch südlich angrenzend an das Bebauungsplangebiet in absehbarer Zeit die Errichtung von Wohngebäuden zu erwarten ist. Die beiden Baugebiete können sich somit sinnvoll ergänzen. Der Bebauungsplan Schaftrift / Schule setzt in der zweiten Phase ein allgemeines Wohngebiet fest. Damit soll dazu beigetragen werden, die anhaltende Nachfrage nach Wohnmöglichkeiten in der Stadt Buchholz i.d.n. zu decken. Die im Planaufstellungsverfahren von der INTERESSENGEMEINSCHAFT SCHAF- TRIFT vorgebrachte Befürchtung bzgl. einer Wertminderung der in der Nähe des Plangebietes gelegenen Grundstücke wird von der Stadt Buchholz i.d.n. nicht geteilt. Die im Plangebiet mögliche Bebauung ist maß- und sinnvoll und fügt sich in die vorhandene Umgebung ein. Eine Wertminderung der Grundstücke in den benachbarten Baugebieten ist nicht zu erwarten. 3.2 Festsetzungen des Bebauungsplanes Art und Maß der baulichen Nutzung Der Bebauungsplan Schaftrift / Schule enthält Festsetzungen für die beiden unterschiedlichen Phasen der baulichen Entwicklung im Plangebiet, die zeitlich aufeinander folgen. Die Festsetzung dieser Nutzungen erfolgt auf der Grundlage des 9 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). In der ersten Phase dient das Plangebiet der schulischen Nutzung, in der zweiten Phase, nach Aufgabe der Schulnutzung, dem Wohnen. Ein Zeitpunkt, ab wann die Flächen und Gebäude für den Bedarf der Schule nicht mehr benötigt werden, kann nicht benannt werden. Daher wird auf die Festsetzung eines Zeitpunktes für den Übergang der Nutzungsarten durch den Bebauungsplan verzichtet. Damit aber deutlich wird, wann der Umstand der Aufgabe der Schulnutzung eintritt, sodass die Betroffenen und Interessierten über die Aufgabe der Schulnutzung informiert sind, wird die Aufgabe der Schulnutzung und der mögliche Beginn der Wohnnutzung durch die Stadt Buchholz i.d.n. zum gegebenen Zeitpunkt öffentlich bekannt gemacht. Somit werden die Anforderungen des 9 Abs. 2 BauGB erfüllt. Phase Schulnutzung Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung, im Plangebiet Gebäude für die Erweiterung des Schulzentrums I zu errichten, werden die Baugrundstücksflächen als Fläche für den Gemeinbedarf ( 9 (1) Nr. 5 BauGB) mit der Zweckbestimmung Schule ausgewiesen. Gemäß 9 (2) Nr. 2 BauGB gilt diese Festsetzung bis zum Eintritt des Umstandes der Aufgabe der Nutzung als Schulgelände.

9 9 Um für die schulische Erweiterung ausreichend große Gebäude errichten zu können, ist die Grundflächenzahl mit 0,4 festgesetzt. In Anpassung an die in der näheren Umgebung bestehende Bebauung wird die Zahl der Vollgeschosse auf maximal zwei begrenzt. Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl kann verzichtet werden, weil das Maß der baulichen Nutzung durch die Grundflächenzahl und die Zahl der Vollgeschosse ausreichend definiert ist. Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse passt sich an die in der näheren Umgebung bestehende Bebauung an, die neben eingeschossigen Gebäuden auch verbreitet zwei Vollgeschosse aufweist. Südlich und südwestlich der Straße Schaftrift erstreckt sich eine verdichtete Wohnbebauung, zum überwiegenden Teil mit Reihenhäusern. Die östlich, nördlich und nordwestlich vorhandenen Schulgebäude bestehen aus großflächigen Baukörpern, zum Teil ebenfalls mit zwei Vollgeschossen. Die im Plangebiet zulässige Bebauung mit zwei Vollgeschossen, einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Länge bis zu 60 m ist somit aus der städtebaulichen Bestandssituation entwickelt und fügt sich in die Umgebung ein. Sie bildet einen Übergang zwischen den großformatigen Gebäudekörpern der Schulen und der südlich gelegenen kleinteiligeren Wohnnutzung. Das Gelände steigt zwar in Richtung Norden leicht an, eine erdrückende Wirkung der geplanten Bebauung auf die tiefer gelegenen Grundstücke südlich der Schafttrift ist dadurch aber nicht zu erwarten. Außerdem liegt das Plangebiet in einem Abstand von mehr als 50 m zu der bereits vorhandenen Wohnbebauung, sodass keine direkte Beeinflussung erfolgt. Um alle für die Schulnutzung erforderlichen Außen- und Nebenanlagen unterbringen zu können, werden große Flächen benötigt, insbesondere für den befestigten Schulhof. Gemäß 19 (4) Satz 3 BauNVO darf daher die zulässige Grundfläche durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, durch Nebenanlagen und bauliche Anlagen, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, sowie durch befestigte Flächen für den Schulhof überschritten werden. In Anbetracht des relativ kleinen Baugebietes soll daher eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche über die im 19 (4) Satz 3 BauNVO genannten 50 % hinaus bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 zugelassen werden. Phase Wohnnutzung Sollten im Zuge des demografischen Wandels die Schülerzahlen abnehmen und die Anzahl der Klassenräume nicht mehr in dem bisherigen Ausmaß benötigt werden, ist eine Umnutzung der geplanten Gebäude für Wohnzwecke vorgesehen. Für die Zeit nach Aufgabe der Nutzung als Schulgelände wird gemäß 9 (2) Nr. 2 BauGB für die Baugrundstücksfläche als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne des 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Um Störungen der Wohnnutzung weitgehend zu reduzieren und weil das Baugebiet nur eine geringe Größe aufweist, werden gem. 1 (6) BauNVO in dem Allgemeinen Wohngebiet die gemäß 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Hierbei handelt es sich um Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.

10 10 Für die Nachnutzung der Schulgebäude ist die Grundflächenzahl auch im Allgemeinen Wohngebiet mit 0,4 festgesetzt und die Zahl der Vollgeschosse auf maximal zwei begrenzt. Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl kann auch bei der Nachnutzung verzichtet werden, weil das Maß der baulichen Nutzung durch die Grundflächenzahl und die Zahl der Vollgeschosse ausreichend definiert ist. Um die für die Wohnnutzung erforderlichen Zufahrten, Stellplätze, Garagen, Außenund Nebenanlagen unterbringen zu können, darf gemäß 19 (4) Satz 3 BauNVO die zulässige Grundfläche durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, durch Nebenanlagen und bauliche Anlagen, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, überschritten werden. Insbesondere für die erforderlichen Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie eine Wendeanlage müssen ausreichend große Flächen zur Verfügung stehen. In Anbetracht des relativ kleinen Baugebietes soll daher eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche über die im 19 (4) Satz 3 BauNVO genannten 50 % hinaus bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 zugelassen werden Bauweise Um sinnvolle Lösungen für die Gestaltung der neu geplanten Schulgebäude zu ermöglichen, die einen Übergang zwischen den nördlich und östlich gelegenen großflächigen Schulgebäuden und der südlich gelegenen Reihenhausbebauung schaffen, ist eine abweichende Bauweise festgesetzt. Diese lässt Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m zu. Im Sinne der abweichenden Bauweise gemäß 22 Abs. 4 BauNVO wird konkret festgesetzt, dass Gebäude mit einer Länge bis zu 60 m zulässig sind. Da die geplanten Schulgebäude nach Aufgabe der schulischen Nutzung für Wohnzwecke umgebaut werden sollen, gilt die abweichende Bauweise natürlich auch für die Phase der Wohnnutzung Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen so ausgewiesen, dass dem Bauherrn genügend Spielraum zur Verwirklichung der baulichen Anlagen bleibt. Südlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich ein kleiner Wald. Dieser wird beseitigt, um eine bauliche Nutzung auch dieser Fläche vorzubereiten. Das Verfahren für die Waldumwandlungsgenehmigung wurde unabhängig von der Aufstellung des Bebauungsplanes Schaftrift / Schule durchgeführt. Die Genehmigung wurde am 30. Januar 2013 durch den Landkreis Harburg als Untere Waldbehörde erteilt. Daher ist der zu Wäldern üblicherweise einzuhaltende Abstand von mindestens 30 m in dem Bebauungsplangebiet Schaftrift / Schule nicht erforderlich. Zur Klarstellung ist in der textlichen Festsetzung Nr. 4 geregelt, dass die Errichtung von befestigten Flächen (z.b. Schulhof, Terrassen) sowie von Anlagen für die Regenwasserbeseitigung auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist. Damit können sie entsprechend dem jeweiligen Bedarf variabel auf dem Grundstück

11 11 untergebracht und für die Hauptgebäude eingeschränkte Bauflächen ausgewiesen werden Straßenverkehrsfläche Der an das Baugebiet angrenzende Teil des Buenser Weges dient der Erschließung des Plangebietes und ist daher in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Schaftrift / Schule mit aufgenommen und als Straßenverkehrsfläche festgesetzt worden Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Durch die textliche Festsetzung Nr. 5 wird geregelt, dass das in der Fläche für den Gemeinbedarf Schule bzw. im Allgemeinen Wohngebiet (WA) anfallende Oberflächenwasser zu versickern ist. Dies dient dem Schutz des Bodens und dem Naturhaushalt. Die Versickerungsflächen sind gemäß dem Konzept zur Sammlung und Ableitung des Niederschlag- und Oberflächenwassers für den Bebauungsplan Schaftrift / Schule (siehe auch sonstige Hinweise) auszugestalten. Details oder alternative geeignete Lösungen sind mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Hierzu wird auch auf Punkt 7 Ver- und Entsorgung der Begründung verwiesen Erhalt und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern An der südlichen Grenze des Plangebietes befinden sich 3 Bäume, die aufgrund ihrer Größe, des vitalen Zustandes und der Ortsbildprägung erhalten werden sollen. Abgängige Bäume sind in unten angeführter Art und Qualität zu ersetzen. Zur Durchgrünung des Baugebietes ist die naturnahe und standortgerechte Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern vorgesehen. In der Fläche für den Gemeinbedarf Schule bzw. im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind als Ersatz für die abgängigen Bäume 10 Bäume (Hochstamm, 3x verpflanzt, StU. mind cm) und mindestens 30 Sträucher (mind. 3 Triebe, 40-70cm), verteilt im Bereich der östlichen, nördlichen und westlichen Plangebietsgrenze, zu pflanzen. Für die Zeit der Nutzung als Gemeinbedarfsfläche sind auch an der Südgrenze des Plangebietes 30 Sträucher (mind. 3 Triebe, cm) zu pflanzen. Die Sträucher können bis zu einer Anzahl von 5 Stück in Gruppen gepflanzt werden. Die Anpflanzungen sind, soweit nicht anders festgesetzt, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang angemessen zu ersetzen. Die Gehölze sind vom Grundstückseigentümer in der ersten Pflanzperiode nach Fertigstellung der Gebäude zu pflanzen.

12 12 Artenauswahl: Bäume Sträucher Acer platanoides Spitz-Ahorn Corylus avellana Haselnuss Acer campestre Feld-Ahorn Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn Carpinus betulus Hainbuche Euonymus europaea Pfaffenhütchen Fagus sylvatica Rot-Buche Prunus spinosa Schlehe Fraxinus excelsior Esche Rhamnus frangula Faulbaum Quercus patrea Trauben Eiche Rosa canina Hundsrose Quercus robur Stieleiche Salix aurita Ohrweide Prunus padus Frühe Salix caprea Salweide Traubenkirsche Prunus avium Vogelkirsche Salix cinerea Grauweide Sorbus aucuparia Vogelbeere Salix purpurea Purpur-Weide Tilia cordata Winter Linde Salix triandra Mandel-Weide Tilia platiphyllus Sommer Linde Salix viminalis Korb-Weide Sambucus nigra Schwarzer Holunder Viburnum opulus Gewöhnlicher Schneeball 4. IMMISSIONSSCHUTZ Im Plangebiet befinden sich derzeit ein kleiner Parkplatz und eine Brachfläche. Von diesen Nutzungen gehen keine wesentlichen Emissionen auf die Umgebung aus. Allerdings werden das Bebauungsplangebiet selbst und die angrenzenden Nutzungen durch den vorhandenen Verkehr auf dem Buenser Weg belastet. Diesbezüglich ist auf Lärmimmissionen und Abgase hinzuweisen. Durch das angrenzende Schulzentrum I wirken Schallimmissionen auf die geplante Folgenutzung Wohnen ein. Dies gilt insbesondere während der Pausenzeiten, in denen sich die Schüler auf den Schulhöfen aufhalten. Durch die Erweiterung der schulischen Nutzung in Richtung Süden kann die in Aussicht genommene Wohnnutzung auf dem südlich angrenzenden Grundstück belastet werden. Dies ist jedoch abschließend im Rahmen eines künftigen B-Planverfahrens zu klären. Um die Immissionsbelastungen einschätzen zu können, wurde ein Schallgutachten aufgestellt ( Schalltechnisches Gutachten für die Bebauungsplanverfahren Schaftrift / Schule und Schaftrift der Stadt Buchholz ; T&H Ingenieure GmbH, Bremen, 09/2012). Untersucht wurden die Schallimmissionen sowohl für das Bebauungsplangebiet Schaftrift / Schule als auch für eine Wohnnutzung auf den südlich angrenzenden Grundstücksflächen, um mögliche gegenseitige Beeinflussungen und Beeinträchtigungen rechtzeitig beurteilen zu können. Ermittelt wurden die Beurteilungspegel, die durch den Schulbetrieb und durch den Straßenverkehr auf das Plangebiet einwirken. Die Berechnung der Beurteilungspegel erfolgte für den Schulbetrieb und den Verkehr auf den öffentlichen Straßen gemäß DIN /Teil 1/. Das Beiblatt 1 der DIN 18005

13 13 /Teil 2/ enthält schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung. Die Einhaltung oder Unterschreitung dieser Orientierungswerte ist wünschenswert, es handelt sich aber nicht um Grenzwerte. Für allgemeine Wohngebiete (WA) gelten folgende Orientierungswerte: tags (6.00 Uhr bis Uhr) 55 db, nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 45 db bzw. 40 db. Dabei soll der niedrigere Nachtwert für Industrie-, Gewerbeund Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben herangezogen werden, der höhere Nachtwert gilt nur für Verkehrslärm. Bei der Ermittlung der Emissionen aus dem Schulbetrieb wurden die Hinweise des Schulträgers berücksichtigt, dass im Bebauungsplangebiet die Grundstücksflächen südlich der geplanten Gebäude nicht als Schulhof genutzt und dass auf dem vorgesehenen Basketballplatz maximal 5 Stunden pro Tag gespielt wird. Für die Zeit einer Nachnutzung durch Wohngebäude ist vorgesehen, dass auf dem angrenzenden Schulgelände nördlich angrenzend an dem Bebauungsplangebiet ein 1,5 m bis 2,0 m hoher Wall mit einer Breite am Fuß von 10 m aufgeschüttet wird und dass östlich angrenzend am Bebauungsplangebiet keine immissionsrelevante Schulhofnutzung stattfindet. Die Berechnung der Schallimmissionen berücksichtigt die Geräusche aus der Schulhofnutzung während der Pausen, wobei während der Phase Schulnutzung von ca Schülern, während der Phase Wohnnutzung von ca Schülern ausgegangen wird, die das Schulzentrum I besuchen. Als weitere Geräuschquellen wurden die Sportnutzung auf den Sportplätzen, ein Basketball- bzw. Streetballfeld und die auf dem Schulgelände befindlichen Pkw-Stellplatzanlagen einbezogen. Nachts findet auf dem Schulgelände mit Ausnahme seltener klassenübergreifender Elternabende, Konzerte etc. keine immissionsrelevante Nutzung statt. Die Berechnungen für den Schulbetrieb tagsüber kommen zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN /2/ an den jeweils relevanten Immissionspunkten, d.h. auch an einer südlich angrenzend möglichen Wohnbebauung, sowohl während der Phase der Schulnutzung als auch während der Phase der Wohnnutzung eingehalten bzw. unterschritten werden. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche aus dem Schulbetrieb sind also nicht zu erwarten. Zu beachten ist aber, dass die Geräusche nur tagsüber während kurzer Zeitabschnitte entstehen und in dem Berechnungsverfahren über 16 Stunden gemittelt werden. Daraus folgt, dass während der Pausenzeiten an den Immissionsorten durchaus höhere Pegel auftreten können, die aber wegen ihrer begrenzten Dauer hinnehmbar sind. Vom Gutachter wird empfohlen, dass die der Erholung dienenden, hausnahen Außenbereiche wie Terrassen, Balkone oder Dachterrassen im Plangebiet Schaftrift / Schule jeweils auf der lärmquellenabgewandten Seite der Gebäude angeordnet werden. Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Bei den seltenen klassenübergreifenden Elternabenden oder Konzerten (ca. 10 Abende pro Jahr) sind keine Beurteilungspegel zu erwarten, die einen Orientierungswert von mehr als 55 db(a) nachts erwarten lassen. Die DIN /2/ selbst gibt keinen Orientierungswert für seltene Ereignisse an. Die Lärmbelastung durch die abendliche Nutzung überschreitet aber nicht die Richtwerte der technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm) und der 18. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, die für die Beurteilung hilfsweise herangezogen werden können und die für seltene Ereig-

14 14 nisse einen Richtwert von 55 db(a) angeben. Schädliche Umwelteinwirkungen durch die Geräusche dieser Veranstaltungen können damit ausgeschlossen werden. Die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen werden gesondert betrachtet. Relevante Geräusche entstehen im Wesentlichen auf dem Buenser Weg und der Straße Schaftrift. Für die Berechnung der Immissionsbelastungen wurden die Verkehrszahlen aus dem Verkehrsgutachten (siehe unten) zu Grunde gelegt. Da für den Bereich des Buenser Weges in Höhe des Schulgeländes keine genaueren Daten vorliegen, wurde als worst-case -Ansatz die Verkehrsbelastung der Zählstelle nahe an der Bendestorfer Straße gewählt (3.915 Kfz/Tag). Durch den in die südlich der Schaftrift gelegenen Wohngebiete abfließenden Verkehr ist die Verkehrsbelastung im Bereich des Schulgeländes de facto jedoch geringer. Für die Straße Schaftrift wurde wegen fehlender Angaben eine Maximalabschätzung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens vorgenommen (je nach Straßenabschnitt 900 / 600 / 300 Kfz/Tag). Die Berechnungen für den Verkehr auf den öffentlichen Straßen kommen zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN /2/ an der geplanten Bebauung des Plangebietes eingehalten bzw. unterschritten werden. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, die in Richtung Westen um einige Meter über die schalltechnisch überprüfte Bebauung hinausgeht. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche aus dem Verkehr sind also nicht zu erwarten. Schallschutzmaßnahmen in Form von organisatorischen Maßnahmen, z.b. die Lage des Schulhofes während der Phase der Schulnutzung, können im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden, weil der Katalog der zulässigen Festsetzungen gemäß 9 Abs. 1 BauGB nur bodenrechtlich relevante Festsetzungen umfasst. Solche Maßnahmen wären im Rahmen der Baugenehmigung als Auflage aufzunehmen. Eine Überprüfung der Einhaltung der Auflagen erfolgt im Bedarfsfall durch die zuständigen Behörden. Das Schallgutachten ist Bestandteil des Planungsverfahrens und kann bei der Stadt Buchholz i.d.n. eingesehen werden. 5. BELANGE VON NATUR, LANDSCHAFT UND KLIMA Der überplante Bereich befindet sich im Siedlungsraum der Stadt Buchholz und ist bereits stark überprägt. Innerhalb des Plangebietes befindet sich eine versiegelte Parkplatzfläche, eine Ruderalfläche, die bereits bebaut war und auf einem kleinen Teilbereich eine Sandlagerfläche. Zudem befinden sich neben kleineren Beeten aus Ziergehölzen verschiedenartige Einzelbäume wie Buche, Eiche, Ahorn, Kiefer und Birke im Plangebiet. Es handelt sich dabei um Bäume von einem Stammdurchmesser von ca cm. Der überwiegende Baumbestand kann durch die zukünftig mögliche Nutzung nicht erhalten werden. Für die Durchgrünung des Plangebietes werden jedoch neue Anpflanzungen vorgesehen (siehe Punkt 3.2.6). Die Flächen innerhalb des Bebauungsplangebietes sind laut Feststellung der städtischen Baugenehmigungsbehörde planungsrechtlich als unbeplanter Innenbereich, also gem. 34 BauGB zu beurteilen. Daher sind Bauvorhaben auch heute schon zulässig. Die für das Baugebiet geplante Grundstücksausnutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sowie einer zweigeschossigen Bauweise entsprechen nach Art und

15 15 Maß der baulichen Nutzung der Eigenart der näheren Umgebung und fügen sich in diese ein. Somit sind die geplanten Baumaßnahmen sowie die damit verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt bereits heute zulässig und Ausgleichsmaßnahmen gem. 1 a (3) BauGB nicht erforderlich. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind aufgrund der Vorbelastung sowie der Lage im Siedlungsbereich nicht zu erwarten. Wesentliche Auswirkungen auf das Klima sind durch die vorbereitete zusätzliche bauliche Nutzung und Versiegelung nicht zu erwarten. Die Flächen des Plangebietes werden bereits zu einem Teil durch befestigte Verkehrsflächen genutzt. Der Bebauungsplan sieht mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung eine Verdichtung vor, um für bauliche Nutzungen möglichst wenig Flächen im Außenbereich der Stadt Buchholz in Anspruch nehmen zu müssen. Durch die im Plangebiet mögliche Bebauung und Versiegelung können sich Auswirkungen auf das Mikroklima durch die Speicherung und Abstrahlung von Sonnenwärme ergeben. Die leichten Temperaturerhöhungen werden aber durch die Kaltluft, die von den umgebenden großen Freiflächen über das Plangebiet streicht, reduziert. Wesentliche zusätzliche Auswirkungen durch Abgase sind auf Grund der Art der baulichen Nutzung ebenfalls nicht zu erwarten. Diese ergeben sich lediglich durch den auf das Plangebiet bezogenen Fahrzeugverkehr und die Beheizung der Gebäude. Eine wesentliche Erhöhung des Fahrzeugverkehrs ist nicht zu erwarten. Durch die Möglichkeit von Anlagen auf den Gebäudedächern zur Nutzung der Sonnenenergie und sonstiger Anlagen zur Nutzung und Verwertung erneuerbarer Energien für den Eigenbedarf können im Übrigen die Auswirkungen der Nutzungen auf das Klima verringert werden. Die Baukörper werden im Sinne der Nachhaltigkeit im südlichen Bereich des Schulgeländes nahe an der Wohnbebauung angeordnet, so dass in Anbetracht der Unsicherheit, wie lange die heute erforderlichen Schulgebäude tatsächlich benötigt werden, bei einer deutlichen Abnahme der Schülerzahlen eine Umnutzung der baulichen Anlagen ohne großen zusätzlichen Aufwand erfolgen kann. Die Unterbringung der Räume für die Oberstufe der IGS neben dem Gymnasium lässt eine gemeinschaftliche Nutzung von Schuleinheiten zu, so dass die Ressourcen geschont werden und mit Grund und Boden sparsam umgegangen wird. Die kompakte Bauweise der Gebäude mit zwei Vollgeschossen erfolgt im Sinne möglichst geringer Wärmeverluste und einer optimalen Raumnutzung. Durch die Ausrichtung in Nord-Süd-Richtung kann Wärme aus der passiven Nutzung der Sonnenenergie gewonnen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes berücksichtigen also Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes. Untersucht wird seitens des Landkreises Harburg als Schulträger auch die Wirtschaftlichkeit einer Nutzung von Fernwärme, die durch ein Blockheizkraftwerk erzeugt werden könnte. Ein Ergebnis dieser Untersuchungen kann aber noch nicht präsentiert werden. Außerdem bieten sich die Dächer für die Unterbringung von Warmwasserkollektoren und/oder Photovoltaik-Elementen an. 6. VERKEHR Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt wie bisher über den Buenser Weg (Flurstück 102/6 der Flur 9 der Gemarkung Buchholz) in ihrer Funktion als

16 16 Wohnsammelstraße. Die Straße reicht für die verkehrliche Erschließung aus (zu den verkehrlichen Auswirkungen siehe unten). Ob die bestehende Zufahrt auch in Zukunft für die Erschließung der Gebäude, Stellplätze und Garagen genutzt wird, steht nicht fest. Dies wird sich aus dem geplanten Investorenwettbewerb ergeben, der bezüglich der Suche nach den geeignetsten Möglichkeiten für die geplante Schulerweiterung und die vorgesehene Nachnutzung durch Wohnungen durchgeführt werden soll. Die innere Erschließung des Baugebietes wird durch den Bebauungsplan nicht festgelegt. Da es sich um ein sehr schmales Baugebiet handelt, sollen keine Zwangspunkte für die Erschließung und Nutzung der Flächen geschaffen werden, durch die eine sinnvolle Lösung der unterschiedlichen Anforderungen an das Baugebiet behindert werden könnten. Für die Schulnutzung werden nur sehr kurze Fahrwege zu erwarten sein. Für die Nachnutzung durch Wohngebäude ist die Erschließung über einen Privatweg vorgesehen. Aufgrund der Länge des Baugebietes wird dabei zu berücksichtigen sein, dass auch Müllfahrzeuge in das Plangebiet hinein fahren müssen, denn der Weg von dem östlichsten Gebäude bis zum Buenser Weg ist zu lang, um den Bewohnern zuzumuten, die Mülltonnen am Abholtag an die Verkehrsstraße zu stellen. Die Flächen für die innere Erschließung des Baugebietes sind im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Die Auswirkungen der geplanten baulichen Nutzungen auf die Verkehrsbelastungen des Buenser Weges wurden untersucht ( Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Schaftrift / Schule am Buenser Weg in der Stadt Buchholz in der Nordheide ; Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. Schubert, Hannover, 09/2012). Neben seiner Erschließungsfunktion für das Schulzentrum I, die Märchensiedlung und die Buenser Siedlung ( Mädchensiedlung ) hat der Buenser Weg auch eine Sammelfunktion. Der Buenser Weg und die einmündenden Straßen sind als Tempo-30-Zonen ausgewiesen. Insbesondere durch den Schulverkehr (Fußgänger, Radfahrer, Schulbusse, Pkw) kommt es während der Spitzenstunden in den Schulanfangs- und Schulendzeiten teilweise zu Nutzungskonflikten. Aus dem Jahre 2011 liegen die Ergebnisse diverser Verkehrszählungen für den Buenser Weg vor, die von der Stadt Buchholz durchgeführt wurden. Die Verkehrsbelastungen liegen in dem südlichen Abschnitt des Buenser Weges zwischen der Bendestorfer Straße und der Straße Gehäge pro Tag bei ca bzw Kfz/Tag, die Spitzenstundenbelastung betrug am Werktag zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr bis zu 315 Kfz. Im nördlichen Teil des Buenser Weges nördlich der Straße An Boerns Soll wurden an den Zähltagen rd bzw Kfz/Tag gezählt, die Spitzenstundenbelastung betrug hier in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr rd. 260 Kfz. Der Radverkehr soll, da der Buenser Weg als Tempo-30-Zone ausgewiesen ist, gemeinsam mit dem Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn abgewickelt werden. Zwischen Schaftrift und Kindergaren sind aber sogenannte andere Radwege baulich zu erkennen, sodass die Radfahrer alternativ die unbeschilderten anderen Radwege und die Fahrbahn benutzen können. Die sogenannten anderen Radwege werden von den Schülern gut angenommen. An der Querungsstelle in Höhe der Heideschule ist ein Fußgängerüberweg mit einem Zebrastreifen vorhanden. Hier müssen die Radfahrer ihr Fahrzeug schieben, was in der Realität jedoch nur selten geschieht; Konflikte mit dem Kfz-Verkehr wurden dagegen nicht beobachtet, weil auch den Radfahrern die

17 17 Vorfahrt gewährt wird. Zwischen Märchenstraße und Hamburger Straße außerhalb der Tempo-30-Zone ist auf der Nordseite ein kombinierter Geh- und Radweg vorhanden. Von Bedeutung für den Schülerverkehr ist auch der straßenunabhängig geführte Radweg aus Richtung Hamburger Straße zur Schaftrift. Das vorhandene Verkehrsaufkommen auf dem Buenser Weg entspricht der für Sammelstraßen üblichen Größenordnung. Die Spitzenstundenbelastung am Morgen ist aufgrund der Schulnutzungen relativ stark ausgeprägt. Dabei kommt es wegen der verkehrsberuhigenden baulichen Maßnahmen im Straßenraum zu den Hauptverkehrszeiten zu Behinderungen im Verkehrsablauf, wenn an einer Engstelle mehrere Fahrzeuge den Gegenverkehr abwarten müssen. Die Einengung nördlich des Knotenpunktes An Boerns Soll / Märchenstraße weist einen zu geringen Abstand zum Knotenpunkt auf und führt dadurch zu Behinderungen im Verkehrsablauf. Der Rückstau kann sich bis über den Knotenpunkt Buenser Weg / An Boerns Soll / Märchenstraße hinaus erstrecken. Zwischen der Gertrudenstraße und der Schaftrift sind Behinderungen durch parkende Fahrzeuge zu verzeichnen. Konflikte sind auch an den vom Plangebiet relativ weit entfernten Einmündungen des Buenser Weges in die Hauptverkehrsstraße zu verzeichnen. Der Knotenpunkt Hamburger Straße / Buenser Weg / Nordring hat sich zu einer Unfallhäufungsstelle entwickelt, weil die Grenzen der Leistungsfähigkeit für das Kreuzen und Linkseinbiegen aus den untergeordneten Straßen überschritten sind. Nach Angaben der Polizeiinspektion Harburg kommt es am Knoten Bendestorfer Straße / Buenser Weg zu Rückstaus auf der Bendestorfer Straße, weil für Linksabbieger kein gesonderter Aufstellbereich vorhanden ist. Der südliche Abschnitt des Buenser Weges und die Berliner Straße gehören zum Streckennetz des Buchholz Bus, die Linie 4101 verkehrt in beiden Richtungen im Halbstundentakt. Darüber hinaus wird das Schulzentrum von zahlreichen Schulbussen sowohl aus Richtung Süden als auch aus Richtung Norden angefahren. An den Engstellen der Straße müssen auch die Schulbusse morgens kurze Wartezeiten in Kauf nehmen. Stellplätze für den ruhenden Verkehr sind im öffentlichen Straßenraum ausreichend vorhanden. Der Straßenraum wird überwiegend von den Anwohnern zum Parken genutzt. In dem Abschnitt des Buenser Weges zwischen Gertrudenstraße und Schaftrift ist das Parken auf der Fahrbahn erlaubt. Dies ist unproblematisch, solange ausreichende Räume für den Begegnungsfall zur Verfügung stehen. Auch in der Straße Schaftrift stehen sowohl vor als auch nach Schulbeginn noch Stellplätze leer, die Nutzung der Stellplätze konzentriert sich im Wesentlichen auf den Eingangsbereich des Gymnasiums. In der Berliner Straße ist dagegen eine hohe Auslastung der Stellplätze zu verzeichnen. An Abenden mit besucherstarken Veranstaltungen im Schulzentrum I (klassenübergreifende Elternabende, Konzerte etc.) kommt es im direkten Umfeld des Schulzentrums allerdings zu Überlastungen. Solche Veranstaltungen finden ca. 10 mal pro Jahr statt. Die Bestandsaufnahmen haben ergeben, dass der Verkehrsablauf insgesamt zufriedenstellend ist. Allerdings bestehen verschiedene Konfliktpotenziale, die zu Störungen im Verkehrsablauf oder zu Nutzungskonflikten führen oder führen können (siehe oben).

18 18 Die auf dem Buenser Weg zukünftig zu erwartenden Belastungen wurden rechnerisch abgeschätzt. Berücksichtigt wurden dabei die zusätzlichen Belastungen aus dem geplanten Baugebiet Schaftrift / Schule (getrennt nach den beiden Nutzungsphasen Schule und Wohnen) und der möglichen Bebauung auf dem südlich angrenzenden Grundstück. Die Prognoseberechnung ergibt für die unterschiedlichen Planungsphasen folgende Zunahme des Kfz-Verkehrs je Fahrtrichtung (Süd und Nord): durch die Schulnutzung im Bebauungsplangebiet Schaftrift / Schule 20 Kfz/Tag bzw. in der Spitzenstunde 12 Kfz/Std, durch die Wohnnutzung im Bebauungsplangebiet Schaftrift / Schule 50 Kfz/Tag bzw. in der Spitzenstunde 5 Kfz/Std, durch die südlich des Plangebietes vorgesehene Wohnnutzung im Bebauungsplangebiet Schaftrift 65 Kfz/Tag bzw. in der Spitzenstunde 12 Kfz/Std. Durch eine gleichzeitige Wohnnutzung in dem südlich angrenzend vorgesehenen Baugebiet steigt somit die Verkehrsbelastung bei der Schulnutzung um etwa 85 Pkw/Tag und bei der Wohnnutzung um etwa 115 Pkw/Tag. Damit liegt die Mehrbelastung des Buenser Weges bei rd. 3 % auf dem südlichen und rd. 6 % auf dem nördlichen Abschnitt. Auch in der morgendlichen Spitzenstunde liegen die Mehrbelastungen des Buenser Weges deutlich unter 10 %. Die Verkehrsbelastungen werden durch die geplante bauliche Nutzung also nur unwesentlich ansteigen. Auch die Situation im ruhenden Verkehr wird sich durch die geplante Bebauung nicht grundlegend verändern, da die zur Verfügung stehenden Stellplätze nicht vollständig ausgelastet sind. Eine durch die Planungen hervorgerufene höhere Anzahl an Nutzern kann an normalen Tagen noch aufgenommen werden. Durch entsprechende Ausbaumaßnahmen können noch zusätzliche Stellplätze geschaffen werden. Dies gilt unter anderem auch für eine Neuordnung der Stellplätze an der Straße Schaftrift. Die Abendveranstaltungen im Schulzentrum mit ihrem höheren Besucherverkehr sind aber als seltenes Ereignis einzustufen, für das ein entsprechender Ausbau der Verkehrsanlagen nicht wirtschaftlich ist. An diesen Tagen sind gewisse Einschränkungen für die Anwohner nicht zu vermeiden. In der Verkehrsuntersuchung werden Maßnahmen vorgeschlagen, um die bestehenden Probleme und Nutzungskonflikte im Straßenraum so weit wie möglich zu entschärfen: In dem Abschnitt zwischen Gertrudenstraße und Schaftrift sollte der ruhende Verkehr durch eine entsprechende Beschilderung geordnet werden, um die Behinderungen des Kfz- und Busverkehrs zu reduzieren. Die Haltestelle Am Stubben sollte etwas nach Norden verschoben werden, damit zwischen Berliner Straße und Haltestelle nicht mehr geparkt werden kann. Durch ein wechselseitiges eingeschränktes Halteverbot nördlich und südlich der Berliner Straße sollte das bestehende Parkverhalten unterstützt und damit regelmäßig ausreichend große Lücken für den Begegnungsverkehr geschaffen werden. Eine alternativ gespiegelte Anordnung des wechselseitigen Halteverbots hätte zwar den Vorteil, dass Busse auf der westlichen Fahrbahnhälfte unbeeinträchtigt durch das Lichtraumprofil der Straßenbäume verkehren könnten, sie widerspricht aber dem vor Ort festgestellten Parkverhalten und würde durch die höhere Anzahl an Grundstückszufahrten an der Westseite der Straße wahrscheinlich zu einer vergleichsweise geringeren Anzahl an Straßenrandstellplätzen führen.

19 19 In der Berliner Straße können durch Wegnahme von Pflanzkübeln zusätzliche Stellplätze geschaffen werden, die geschwindigkeitsdämpfende Wirkung kann auch durch den ruhenden Verkehr erreicht werden. Die Einengung nördlich des Knotenpunktes An Boerns Soll / Märchenstraße sollte auf einer Seite zurückgebaut werden, um Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Der Knotenpunkt Hamburger Straße / Nordring / Buenser Weg sollte signalisiert oder in einen Kreisverkehrsplatz umgebaut werden. Mit Ausnahme punktueller Probleme ist die verkehrliche Situation auf dem Buenser Weg auch in Zukunft als zufriedenstellend einzustufen. Die Probleme, die um den Bereich des Schulzentrums herum bereits heute bestehen, sind der Stadt Buchholz bekannt. An der Lösung der beschriebenen Problemstellungen wird im Rahmen des Verkehrsordnungsrechts zurzeit gearbeitet. Die in der Verkehrsuntersuchung vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lösung der Konflikte (Signalisierung bzw. Umgestaltung des Knotenpunktes Hamburger Straße / Nordring / Buenser Weg, Neuordnung des ruhenden Verkehrs und die Verlegung der Bushaltestelle in dem Bereich zwischen Gertrudenstraße und Schaftrift, Umbau der Einengung nördlich An Boerns Soll) werden geprüft. Maßnahmen zur Minderung der Verkehrsprobleme betreffen die Durchführung der Planung, nicht aber die Regelungsmöglichkeiten eines Bebauungsplanes. Die Verkehrsuntersuchung ist Bestandteil des Planungsverfahrens und kann bei der Stadt Buchholz i.d.n. eingesehen werden. 7. VER- UND ENTSORGUNG 7.1 Schmutzwasserbeseitigung Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt durch einen Anschluss an das zentrale Abwassernetz der Stadt Buchholz i.d.n Beseitigung des Niederschlagswassers Die Sammlung und Ableitung des im öffentlichen Straßenraum des Buenser Weges anfallenden Niederschlagswassers erfolgt über die vorhandene Straßenentwässerung des Buenser Weges in den öffentlichen Regenwasserkanal. Das in der Fläche für den Gemeinbedarf Schule bzw. im Allgemeinen Wohngebiet (WA) anfallende Oberflächenwasser ist zu versickern. Dies wird durch die textliche Festsetzung Nr. 5 geregelt. Der im Bebauungsplangebiet und der näheren Umgebung anstehende Boden ist wasserdurchlässig, so dass eine Versickerung vor Ort erfolgen kann (s.u.). Das bestehende Entwässerungssystem in der Straße Schaftrift wird daher nicht zusätzlich belastet. Bezüglich der Beseitigung des Oberflächenwassers wurde ein Konzept aufgestellt ( Bebauungsplan Schaftrift / Schule in Buchholz in der Nordheide Niederschlagwasser / Oberflächenwasser Sammlung / Ableitung ; ISP Ingenieurgesellschaft STÜVEL + PETER mbh, Buchholz, 09/2012). Südöstlich des Plangebietes befindet

20 20 sich bereits ein großes Versickerungsbecken für die Entwässerung des Schulgeländes. Für die Anlegung dieses Beckens wurden im Mai 2010 Bodenuntersuchungen vorgenommen. Diese haben zum Ergebnis, dass bis zur Endteufe von 8,00 m Mittel- und Grobsande in unterschiedlichen Kornabstufungen vorhanden sind. Grundwasser konnte in keiner der Bohrungen gemessen werden. Nach den Erfahrungen des Landkreises Harburg als Schulträger, die er im Rahmen seiner Baumaßnahmen auf dem umfangreichen Gelände sammeln konnte, sind diese Bodenverhältnisse auch auf das Bebauungsplangebiet übertragbar. Eine Niederschlagsversickerung ist in den Sanden möglich. Das nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser von Dach- und Terrassenflächen kann in Sickerschächten und Mulden oder Becken versickert werden. Verunreinigtes Niederschlagswasser von Verkehrsflächen ist über eine belebte Bodenzone in Mulden oder Becken zu versickern. In dem Entwässerungskonzept wird die Versickerung des gesamten anfallenden Niederschlagswassers von den Dach-, Verkehrs- und Grünflächen des Baugebietes in einer Anlage vorgeschlagen. Für die Bemessung der Versickerungsfläche wurde wegen der Gebietssituation mit unterhalb des Plangebietes gelegener Bebauung ein 30-jähriges Regenereignis zu Grunde gelegt. Die erforderliche Sickerfläche beträgt 225 qm. Für die Anlage des Sickerbeckens werden in dem Entwässerungskonzept zwei alternative Möglichkeiten aufgezeigt. Die Alternative 1 sieht die Herstellung eines Sickerbeckens im Bebauungsplangebiet vor, und zwar an der tiefsten Stelle im südöstlichen Bereich des Baugebietes. Die Alternative 2 besteht in einer Erweiterung des auf dem Schulgelände bereits vorhandenen großen Sickerbeckens. Die Versickerung des im Plangebiet anfallenden Oberflächenwassers kann also sichergestellt werden. Denkbar sind aber auch andere Lösungen wie z.b. die Versickerung des unbelasteten Wassers über Rigolen. Die Versickerungsflächen sind gemäß dem Konzept zur Sammlung und Ableitung des Niederschlag- und Oberflächenwassers für den Bebauungsplan Schaftrift / Schule auszugestalten. Details oder alternative geeignete Lösungen sind mit der Unteren Wasserbehörde und im Baugenehmigungsverfahren abzustimmen. Das Konzept zur Beseitigung des Oberflächenwassers ist Bestandteil des Planungsverfahrens und kann bei der Stadt Buchholz i.d.n. eingesehen werden. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde auf mehrfache Überschwemmungen in den tiefer gelegenen Baugebieten hingewiesen, die in den letzten Jahren bei Starkregenereignissen aufgetreten sind. Der Stadt Buchholz i.d.n. ist bekannt, dass die aufgetretenen Wassermengen von dem vorhandenen Regenwassersystem nicht gänzlich aufgenommen und abgeführt werden können. Technische Lösungen für eine übergreifende und effektive Regenwasserableitung bestehen und werden zurzeit unabhängig von dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Schaftrift / Schule erarbeitet.

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