Reform der Erbschaftsteuer
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- Waldemar Kohl
- vor 6 Jahren
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2 Reform der Erbschaftsteuer Folgerungen aus Beschluss des BVerfG Die Zukunft der Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 Hermann-Ulrich Viskorf Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
3 Einführung
4 Eckpunkte Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe Freibetragsregelung
5 Persönliche Freibeträge Ehegatten eingetragene Lebenspartner Kinder Enkel Sonstige Personen der St.-Kl. I Alle anderen
6 Sachliche Freibeträge St.-Kl. I: Hausrat Andere bewegl. Gegenstände St.-Kl. II und III Hausrat/andere Gegenstände
7 Eckpunkte Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe Freibetragsregelung Tarif
8 Tarif Tarifstufe bis St.-Kl. I St.-Kl. II + III darüber. 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % 50 % 50 % 50 %
9 Eckpunkte Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe Freibetragsregelung Tarif Verschonungsregelungen
10 Verschonungsregelungen Betriebsvermögen Bewertungsabschlag von 85 % Gleitende Freigrenze von Begünstigungsausnahme für vermögensverwaltende Unternehmen (50 %-Klausel) Fortführungsklausel (10 Jahre; Lohnsumme 70 %) 2 Jahre Vorverhaftung für das Verwaltungsvermögen 15 Jahre Nachversteuerung bei Veräußerung/Entnahmen wesentlicher Betriebsgrundlagen (Reinvestitionsklausel)/ Überentnahmen Sanktionierung kurzfristiger Einlagen Auslandsvermögen ist begünstigt Tarifbegünstigung für nicht verwandte Betriebsübernehmer ( 19a)
11 Verschonungsregelungen Grundvermögen/LuF Abschlag in Höhe von 10 % von der Bemessungsgrundlage bei vermieteten Wohnimmobilien Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird wie Betriebsvermögen begünstigt (Behaltensfrist 20 Jahre).
12 Eckpunkte Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe Freibetragsregelung Tarif Verschonungsregelungen Abgrenzung Betriebsvermögen
13 Abgrenzung Betriebsvermögen Nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen, d.h. jetziger 97 BewG;
14 Betriebsvermögen Einzelunternehmen Freiberuflerpraxis Beteiligung an Personengesellschaften Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
15 Abgrenzung Betriebsvermögen Nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen, d.h. jetziger 97 BewG; Ausnahme: Mehr als 50 % Verwaltungsvermögen
16 Verwaltungsvermögen Zur Nutzung überlassene Immobilien Anteile an Kapitalgesellschaften bis 25 %; Ausnahme: Stimmrechtsklausel Beteiligungen an Kapitalgesellschaften über 25 % und Personengesellschaften mit mehr als 50 % Verwaltungsvermögen Wertpapiere/Forderungen Kunstgegenstände pp.; Ausnahme Hauptzweck
17 Abgrenzung Betriebsvermögen Nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen, d.h. jetziger 97 BewG; Ausnahme: Mehr als 50 % Verwaltungsvermögen Normative Festlegung des begünstigten Betriebsvermögens durch Pauschalansatz von 85 % des ertragsteuerrechtlichen Betriebsvermögens
18 Eckpunkte Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe Freibetragsregelung Tarif Verschonungsregelungen Abgrenzung Betriebsvermögen Bewertung
19 Bewertung Betriebsvermögen Wertableitung aus tatsächlichen Verkäufen Schätzung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten Methode: Kapitalisierungszinssatz 9 % Rechtsverordnung für ein vereinfachtes Ertragswertverfahren
20 Bewertung Grundvermögen Unbebaute Grundstücke: Fläche x Bodenrichtwert Bebaute Grundstücke: Typisierende Regelung in Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung (Rechtsverordnung): EFH/ZFH/ETW = Vergleichswert Mietwohn-/Geschäftsgrundstücke = Ertragswert besondere EFH/ZFH/ETW = Sachwert
21 Bewertung LuF Realitätsgerechte Bewertung des Betriebsteils mit einem typisierenden Reinertragswertverfahren (Kapitalisierungszinssatz: 5,5 %) Mindestwert: Kapitalisierte Nettopacht Behaltenszeitraum 20 Jahre; bei Verstoß: Nachversteuerung und Neubewertung
22 Eckpunkte Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe Freibetragsregelung Tarif Verschonungsregelungen Abgrenzung Betriebsvermögen Bewertung Zeitlicher Anwendungsbereich
23 Anwendungsbereich Ab Verkündung (1. Halbjahr 2008) Wahlrecht für die Zeit ab bis zum Inkrafttreten zwischen Alt- und Neuregelung nur bei Erbfällen
24 Bewertungsebene keine Spielwiese für außerfiskalische Lenkungsziele
25 Zulässigkeit von Verschonungsregelungen
26 Rechtfertigung für Verschonungsregelungen: - Belastungen, die sich im Verkehrswert niederschlagen.
27 Rechtfertigung für Verschonungsregelungen: - beim Grundvermögen
28 Rechtfertigung für Verschonungsregelungen: - beim Betriebsvermögen
29 Konsequenzen aus der Weiteranwendungserlaubnis 1. Neuregelung bis Nebeneinander von Alt- und Neuregelung zulässig? 3. Rückwirkung einer Neuregelung zulässig?
30 Schlussbemerkungen
31
32 Land- + Forstwirtschaft 0,4 % Betriebsvermögen 7,8 % Verhältnisse bei der Erbschaftsteuer 2002 Grundvermögen / sonstiges Vermögen 91,7 %
33 Abschöpfungsanteil der ErbSt 4,2 Mrd. = 3,5 % 125 Mrd. Übergehendes Vermögen Abschöpfungs anteil
34 Von der ErbSt erfasste Todesfälle 8 % besteuerte Todesfälle = 92% nicht besteuerte Todesfälle
35 Von der ErbSt erfasstes Vermögen 12 % 15 Mrd. 110 Mrd. = 88% erfasstes Vermögen nicht erfasstes Vermögen
36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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