Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

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1 Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG, Art. 93 I Nr. 5 GG, 13 Nr. 3, 48 BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit 48 I BVerfGG III. Statthaftigkeit der Beschwerde 48 I BVerfGG Wahlprüfungsverfahren des Bundestages nach Art. 41 I GG durch Beschluss des Bundestages abgeschlossen Einspruch gem. 2 WahlPrG Verfahren durch Beschluss des Deutschen Bundestages nach 13 WahlPrG bereits abgeschlossen IV. Beschwerdegegenstand Art. 41 II GG, 13 Nr. 3, 48 BVerfGG Beschluss des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl 1

2 V. Beschwerdebefugnis Einspruch an den Bundestag eingelegt und von diesem abgelehnt, Art. 41 I 1, II GG 48 I BVerfGG: mindestens 100 Beitrittserklärungen anderer Wahlberechtigter in der durch 48 II BVerfGG vorgegebenen Form VI. Form 23 I 1 BVerfGG: schriftlich 23 I 2, 48 I 2. HS BVerfGG: Begründung VII. Frist 48 I BVerfGG: innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung des Bundestages über den Einspruch VIII. Rechtsschutzbedürfnis objektives Verfahren mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Bundestages zu gewährleisten wenn Legislaturperiode noch nicht abgelaufen Zwischenergebnis: Die Wahlprüfungsbeschwerde des W ist zulässig. B. Begründetheit Die Wahlprüfungsbeschwerde des W ist begründet, wenn der Beschluss des Deutschen Bundestages über die Gültigkeit der Bundestagswahl rechtswidrig ist oder wenn das amtlich festgestellte Wahlergebnis auf der Anwendung eines verfassungswidrigen Wahlgesetzes beruht. 2

3 I. Rechtmäßigkeit des Bundestagsbeschlusses Formelle Anforderungen, Art. 41 II, III, 42 GG i.v.m. den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes (-) Materielle Anforderungen: fehlerhafte Anwendung der wahlrechtlichen Regelungen, die Einfluss auf die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages haben kann (-) II. Verfassungsmäßigkeit des Wahlgesetzes Fraglich ist vorliegend die Verfassungsmäßigkeit der 5%-Sperrklausel und der Grundmandatsklausel aus 6 VI 1 BWahlG. 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des 6 VI BWahlG 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des 6 VI BWahlG Kollision mit den Grundsätzen aus Art. 38 I 1 GG? Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl? a) 5%-Sperrklausel ( 6 VI 1, 1. Alt. BWahlG) aa) Gewährleistungsgehalt des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl Zählwertgleichheit Erfolgswertgleichheit bb) Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl Erfolgswertgleichheit beeinträchtigt 3

4 cc) Rechtfertigung der Ausnahme von der Erfolgswertgleichheit Vorliegen eines hinreichend gewichtigen Grundes, der durch die Verfassung legitimiert ist? Sinn und Zweck der Sperrklausel Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments Ablauf der Parlamentsarbeit wäre jedoch gefährdet, wenn jede kleinere Interessengruppe bei der Sitzverteilung Berücksichtigung fände Gefahr einer Parteienzersplitterung Fraglich, ob 5% nicht zu hoch Verfassung selbst macht hierzu keine Angaben Art. 38 III GG Einschätzungsspielraum Abmilderung durch die Grundmandatsklausel des 6 VI 1, 2. Alt BWahlG Zwischenergebnis: Der mit der Sperrklausel vorgenommene Eingriff in das gleiche Wahlrecht ist gerechtfertigt. 6 VI 1, 1. Alt. BWahlG ist somit verfassungsgemäß. b) Grundmandatsklausel ( 6 VI 1, 2. Alt. BWahlG) aa) Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl Beeinträchtigung der Erfolgswertgleichheit? Ungleichbehandlung von Parteien, die an der 5%-Hürde scheitern 4

5 bb) Rechtfertigung der Ausnahme von der Erfolgswertgleichheit Sinn und Zweck der Grundmandatsklausel Integration möglichst vieler in der Gesellschaft vertretener Gruppen zu einer Volksvertretung, die nicht nur singuläre Interessen verfolgt, sondern sich dem Gesamtwohl widmet. Durch die 5%-Hürde verursachte Ungleichbehandlung partiell zurückgenommen und die Integrationswirkung der Wahl vergrößert Legitimes Anliegen der 5%-Hürde (Funktionsfähigkeit des Parlaments) durch die Grundmandatsklausel ein Stück weit unterlaufen Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Parteien, die keine entsprechende Zahl der Direktmandate erringen konnten Grundmandatsklausel ermöglicht es kleineren Parteien mit einem regionalen oder besonderen thematischen Schwerpunkt an der Sitzverteilung teilzunehmen Drei errungene Direktmandate sind Indiz für Anklang in der Bevölkerung starken Anklang finden. Zweckerreichung durch Berücksichtigung nur der Direktmandate? Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers Grenze: Starke Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Parlaments durch Parteienzersplitterung Zwischenergebnis: 6 VI BWahlG insgesamt verfassungsgemäß. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist mithin unbegründet. Endergebnis: Die Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig aber unbegründet und hat somit keine Aussicht auf Erfolg. 5

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