Ermittlung des Standes der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln gemäß BetrSichV*

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1 Ermittlung des Standes der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln gemäß BetrSichV* Dipl. Ing. U. Aich, RP Darmstadt Abt. IV/WI *BR-DS 400/14 mit amtlicher Begründung der Bundesregierung *BR-DS 400/14 (B) Maßgaben des Bundesrates mit Begründung

2 vs. Was stimmt?. Für bereits im Betrieb befindliche Arbeitsmittel gibt es Bestandsschutz Der Arbeitgeber ist verpflichtet, regelmäßig die Normen zu sichten, ob es neue Kenntnisse zum Stand der Technik gibt

3 Anforderungen an Arbeitsmittel 5 Abs. 3 BetrSichV Arbeitsmittel müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen: 1. ProdSG + VO + 2. ArbSchG + ArbSchVO (GefStoffV, BetrSichV, ArbStättV, OstrV, LärmVibrationsArbSchV,.) + 3. Störfall-VO +..??

4 Gleichung des Arbeitsschutzes Schutzziel Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz Art. 153 AEUV Produktsicherheit Art. 114 AEUV (Arbeitsmittel) inhärente Sicherheit Zusätzliche Maßnahmen nach GBU Voraussetzung: Geeignetes Arbeitsmittel richtig ausgewählt Sicherheit = Produktsicherheit + Maßnahmen nach GBU (Stand der Technik) c) BMAS

5 Anforderungen der BetrSichV Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ( 3 Abs. 7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen Erfüllung der Grundpflichten des Arbeitgebers ( 4 Abs. 1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber, 2. Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen wurden und 3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

6 Anforderungen der BetrSichV Erfüllung der Grundpflichten des Arbeitgebers ( 4 Abs.2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ( 6 Abs. 3) die Errichtung von Arbeitsmitteln, der Auf- und Abbau, die Erprobung sowie die Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen müssen nach dem Stand der Technik erfolgen und sicher durchgeführt werden.

7 Anforderungen der BetrSichV Zu den Aufgaben des ABS gehört es,.. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und dazu die dem jeweiligen Stand der Technik und der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten,.. Derzeit in der Diskussion: Standpunkt des ABS zur Ermittlung des Standes der Technik durch den Arbeitgeber. Eine zur TRGS 460 vergleichbare TRBS wird es im ABS nicht geben.

8 Zu unterscheiden sind:. Stand der Technik Stand der Technik in Bezug auf das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln Betrifft den Hersteller, muss die Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllen, z.b. durch Anwendung harmonisierter Normen. Stand der Technik in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln nach 2 Abs. 10 BetrSichV. Betrifft den Arbeitgeber, dieser muss die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln erreichen (T-O-P- Prinzip und nicht grundsätzlich allein durch technische Maßnahmen nach neuester Produktnorm.

9

10 Beispiele Rückwärtsfahrende Baumaschinen Paternoster, Aufzüge Rührwerke bezüglich Explosionsschutz Erddeckung von unterirdischen Behältern an Tankstellen Stand der Technik? Nachrüsten- in welchem Umfang?

11 Von der Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung von Maßnahmen nach dem Stand der Technik Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Sofern sich der Stand der Technik in Bezug auf das zu erreichende Schutzniveau ändert, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

12 BekBS Anpassung SdT Start Besteht ein Anlass zur Überprüfung der Maßnahmen zur Sicherheit des Arbeitsmittels? (siehe 3.3) Nein Ja Bestehende Maßnahmen zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels überprüfen Ist eine Anpassung der Maßnahmen zur Sicherheit des Arbeitsmittels nötig? (siehe 3.4) Nein Ja Sind technische Maßnahmen möglich Ja technische Maßnahmen durchführen Nein Nein Sind technische Maßnahmen allein ausreichend? Sind organisatorische und / oder personenbezogene Maßnahmen möglich? Ja organisatorische und / oder personenbezogene Maßnahmen durchführen Ja Nein Arbeitsmittel außer Betrieb nehmen Arbeitsmittel mit geänderten Maßnahmen weiterverwenden Arbeitsmittel unverändert weiterverwenden Ende Ende Ende

13 Prüfkriterien Fragen zur Verhältnismäßigkeit sind in den Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz nicht explizit enthalten. Eine zum Verwaltungsverfahrensrecht analoge Betrachtung der Frage der Verhältnismäßigkeit ist jedoch zulässig, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen hat, ob vorhandene Maßnahmen ausreichend sind oder angepasst werden müssen. Eine Maßnahme ist dann verhältnismäßig, wenn sie geeignet ist, erforderlich ist, diesen Zweck zu erreichen, und sich als angemessen darstellt.

14 a) Geeignetheit Verhältnismäßigkeit Eine Maßnahme ist dann geeignet, wenn mit ihr der Zweck (die sichere Verwendung des Arbeitsmittels) erreicht oder gefördert werden kann. b) Erforderlichkeit Es steht zur Erreichung des angestrebten Ziels kein anderes gleich wirksames Mittel zur Verfügung, das den Arbeitgeber weniger belastet (geringstmöglicher Eingriff). c) Angemessenheit Die Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der erkennbar zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht. Dies setzt stets eine genaue Betrachtung des Einzelfalls sowie eine Abwägung der Vor- und Nachteile der Maßnahme voraus.

15 Wann ist Aktivität vom Arbeitgeber gefragt? Änderung, Umbau, der sicherheitstechnischen Einfluss auf Arbeitsmittel haben könnte. Erkenntnisse aus Unfällen Weiterentwicklung der Erkenntnisse

16 Danke für Ihre Aufmerksamkeit - Zeit für Diskussionen! Dipl. Ing. U. Aich, Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. IV/WI Tel.: 0611/ ursula.aich@rpda.hessen.de

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