BÜRGER FÜR BAD BERNECK. Kommunalwahl Bad Berneck. Einführung für Erst- und Jungwähler. Liste 5. Kommunalwahl Präsentation FWG

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1 Einführung für Erst- und Jungwähler

2 -16:10 Kurze Vorstellung der Referenten -16:25 Allgemeines/ Grundlagen zur Wahl -16:40 Die Wahl/ Erklärung der Wahlunterlagen -16:45 Nach der Wahl/ die Auszählung/ Stimmverteilung Wer dann noch will

3 Allgemeines zur Wahl

4 Die Stadtratswahl Historische Entwicklung 1818 wurden für alle bayerischen Kommunen mit dem Gemeindeedikt erstmals Vertretungsgremien geschaffen, die sich als Vorläufer der heutigen Gemeinde- und Stadträte darstellen. Außerhalb der größeren Städte wurden die Vertreter der Bevölkerung damals aber nicht durch geheime Wahlen, sondern durch eine Gemeindeversammlung bestimmt. Kommunalwahlen entsprechend heutigem Verständnis fanden ihre landesweite Rechtsgrundlage erstmals während der Münchner Räterepublik in 14 vom 17. März 1919, der eine Wahl nach den Grundsätzen des Landtagswahlrechts vorgab und somit eine allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl auch der Kommunalgremien bestimmte. Konkretisiert wurde dies im Gesetz über die gemeindliche Selbstverwaltung vom und in der Gemeindeordnung vom

5 Rechtsgrundlagen zur Wahl Artikel 11 der BY Verfassung Recht der Gemeinde, ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen Artikel 17 der BY Gemeindeordnung das Wahlrecht der Gemeindebürger Artikel 12 der BY Landkreisordnung das Wahlrecht der Kreisbürger Die eigentlichen Regeln zum Wahlvorgang treffen das Bayerische Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung sowie die ministeriellen Vollzugshinweise.

6 Wesentliche wahlrechtliche Bestimmungen 1/3 Die Zusammensetzung der Gemeinde- bzw. Stadträte und der Kreistage wird nach dem Verhältniswahlrecht ( Proporzverfahren) bestimmt; die Wahl der Bürgermeister und Landräte erfolgt nach Mehrheitswahlrecht, wobei dabei eine absolute Mehrheit gefordert ist und gegebenenfalls zwei Wochen nach dem allgemeinen Wahltag eine Stichwahl durchgeführt wird. Wegen der örtlichen Gegebenheiten, die sich zwischen Großstädten und kleinen Gemeinden erheblich unterschieden können, enthält das bayerische Kommunalwahlrecht auch Bestimmungen für den Fall, dass auf den Stimmzetteln keine Wahlvorschläge oder nur ein einziger Wahlvorschlag aufgeführt sind und erlaubt unter Umständen das Hinzufügen von im Vordruck nicht genannten Personen. Außerdem werden teils unterschiedliche Regelungen für ehrenamtliche und für hauptamtliche Bürgermeister getroffen Die Wahlperiode beträgt sechs Jahre und beginnt am -dem allgemeinen Wahltermin folgenden- 1. Mai

7 Wesentliche wahlrechtliche Bestimmungen 1/3 Wahlrecht Wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis wohnt. Für das passive Wahlrecht reicht ab 2014 ein Nebenwohnsitz. Allerdings darf man nur an insgesamt einem der Wohnorte kandidieren. Briefwahl Die Briefwahl wird wesentlich erleichtert, indem künftig auf die Angabe von Gründen verzichtet wird. Damit wird eine Briefwahl generell möglich. Bisher musste man um per Briefwahl zu wählen glaubhaft machen, dass man am Wahltag verhindert ist.

8 Wesentliche wahlrechtliche Bestimmungen 3/3 Altersgrenzen für das Amt des Bürgermeisters/Landrats Bewerber können ab 2014 schon mit 18 Jahren als Landrat oder Bürgermeister kandidieren. Bisher lag die Altersgrenze bei 21. Hauptberufliche Bürgermeister und Landräte dürfen zu Beginn der Amtszeit noch nicht 65 Jahre alt sein Sitzverteilung Die Sitzverteilung für die kommunalen Beschlussgremien (Stadt- bzw. Gemeinderat, Kreistag) erfolgt ab 2014 nach dem Proporzverfahren Hare/Niemeyer. Bisher galt das Höchstzahlenverfahren nach D'Hondt, das kleinere gegenüber größeren Parteien und Wählergruppen benachteiligt. Ablehnung der Annahme des Mandats Neu ist, dass eine gewählte Person das Amt ohne Angabe von Gründen ablehnen bzw. niederlegen kann. Die Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern (Art. 19 der BY Gemeindeordnung) gilt ab 2014 nicht mehr.

9 Aktives Wahlrecht Bedeutet: WER wählen darf Das aktive Wahlrecht besitzen alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten die das 18. Lebensjahr vollendet haben und deren Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde bzw. Landkreis liegt. In der Regel fällt dies mit dem Hauptwohnsitz im melderechtlichen Sinn zusammen, kann aber zum Beispiel bei Obdachlosen, Pendlern oder Studenten davon abweichen. Durch das aktive Wahlrecht der EU-Ausländer ist die Zahl der Stimmberechtigten bei Kommunalwahlen höher als bei Landtagsoder Bundestagswahlen

10 Passives Wahlrecht Bedeutet: WEN man wählen darf, also die Wählbarkeit als solches Wählbar für das Amt eines Gemeinderats oder eines Kreisrats ist jede wahlberechtigte Person, die seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt im Wahlkreis hat. Nicht wählbar ist, wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Zu Landräten oder hauptamtlichen Bürgermeistern können nur Deutsche gewählt werden, weil sie gleichzeitig Leiter ihrer Behörden sind und beamtenrechtliche Regelungen angewendet werden.

11 Stimmabgabe Die stimmberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind.. Die Stimmen kann er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen ( panaschieren). Dabei kann er je Bewerber bis zu drei Stimmen geben (häufeln oder kumulieren). Bei der Wahl kann auch eine Liste als Ganzes markiert werden. Ohne weitere Markierungen erhält dann jeder Listenkandidat eine Stimme, zwei oder dreifach vorkumulierte Kandidaten erhalten entsprechend mehr Stimmen. Allerdings kann kein Kandidat mehr als drei Stimmen erhalten. Werden auch Stimmen an Kandidaten anderer Parteien Stimmen verteilt, reduzieren sich die Stimmen der markierten Liste entsprechend. Wird ein Listenkandidat gestrichen, bekommt er keine Stimme von der Liste.

12 Stimmabgabe zu: Die stimmberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind..

13 Stimmabgabe zu Die Stimmen kann er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen ( panaschieren). Dabei kann er je Bewerber bis zu drei Stimmen geben (häufeln oder kumulieren). Kumulieren Definition: Unter Kumulieren (von lat. cumulus Haufen) oder auch Häufeln versteht man die Möglichkeit bei Personen-/ Mehrstimmen-wahlsystemen, mehrere Stimmen auf einen Kandidaten abgeben zu können, um dessen Position innerhalb einer offenen Liste zu verbessern Panaschieren Definition: Panaschieren (von frz. panacher mischen) ist die Möglichkeit bei Personen-Mehrstimmwahlsystemen mit freier Liste seine Stimmen auf Kandidaten verschiedener Listen zu verteilen. Gefahr: Mit der Möglichkeit des Panaschierens ist eine zusätzliche Quelle für Fehler beim Ausfüllen des Stimmzettels gegeben. Wenn insgesamt zu viele Stimmen auf Kandidaten unterschiedlicher Listen vergeben wurden, besteht keine

14 Der Kreistag (KT) 1/2 ist in Deutschland die kommunale Volksvertretung auf der Ebene der Landkreise. Stellung Die Errichtung von Kreistagen wird im Kommunalrecht der Länder im Einzelnen in Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags aus Artikel 28 Abs.1 Satz 2 GG geregelt. Es handelt sich bei den Kreistagen nicht um Parlamente und nicht um Organe der Legislative. Vielmehr gehören die Kreistage als Organe der kommunalen Selbstverwaltung der Kreise zur Exekutive. Kompetenzen Nach allen Kommunalverfassungen in Deutschland ist der Kreistag stets das Hauptorgan des Landkreises. Er entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten des Landkreises und kann Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises festlegen (Richtlinienkompetenz). Im Gegensatz hierzu führt der Landrat die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse des Kreistages aus. Die Beschlussmöglichkeiten des Kreistages sind auf die eigenen und übertragenen Aufgaben des Landkreises beschränkt. Soweit dem Landkreis nicht auch alle staatlichen Aufgaben übertragen sind kann der Kreistag hingegen nicht über die Arbeit des

15 Der Kreistag (KT) 2/2 Zusammensetzung Der KT entsteht und setzt sich aus freien geheimen Wahlen von den Kreisbürgern (unter Einschluss der EU-Ausländer) gewählten Mitglieder zusammen. Die Wahlperiode dauert in den meisten Ländern fünf Jahre, in Bayern sechs Jahre. In manchen BLändern liegt der Vorsitz über den KT beim Landrat, in anderen wird aus der Mitte der (übrigen) Mitglieder ein gesonderter Vorsitzender des KTs, KTpräsident oder Kreispräsident gewählt. Die (übrigen) Mitglieder des Kreistages werden zum Teil als Mitglieder des KTs, ehrenamtliche Mitglieder des KTs, KTmitglieder, Kreisräte oder KTabgeordnete bezeichnet. Es gibt landesspezifische Unterschiede in der Zusammensetzung und im Vorsitz des KTs Ausschüsse Der Kreistag bildet als Pflichtausschüsse nach den meisten Länderregelungen den Kreisausschuss als wichtigsten Ausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss, sowie nach Bundesrecht den Jugendhilfeausschuss. Er kann weitere Ausschüsse für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung bilden.

16 Die Wahlunterlagen

17 So wählt Ihr richtig (am Beispiel der Briefwahl): 5

18 So wählt Ihr richtig (Beispiel Briefwahl) : 5

19 So wählt Ihr richtig: Den Stadtrat Kommunalwahl 204 5

20 So wählt Ihr richtig: Den Bürgermeister 5

21 So wählt Ihr richtig: Den Landrat 5

22 So wählt Ihr richtig: Den Kreistag 5

23 So wählt Ihr richtig (nur Briefwahl): 5

24 So wählt Ihr richtig: Das Auszählen der Stimmen Das Hare/Niemeyer Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen Thomas Hare ( ), Jurist, London Horst F. Niemeyer ( ), Professor für Mathematik, RWTH-Aachen Beschreibung Das Verfahren ist ein Quotenverfahren, die Sitze werden in zwei Schritten zugeteilt: 1. Schritt: Grundverteilung Die Stimmen der Parteien werden durch die Gesamtstimmenzahl aller Parteien (ohne ungültige Stimmen und Enthaltungen) dividiert und mit der Gesamtsitzzahl multipliziert (= Quote). Der abgerundete Teil der Quote wird als Sitzzahl direkt zugeteilt. 2. Schritt: Restsitzverteilung Die Restsitze werden in der Reihenfolge der größten Nachkommateile der Quoten den Parteien zugeteilt. Haben mehr Parteien einen gleichen Nachkommateil, als noch Sitze zu vergeben sind, wird in der Praxis beispielsweise gelost ( 6 Abs. 2 Satz 5 Bundeswahlgesetz [BWahlG) Eigenschaften Fehlende Konsistenz Quotenbedingung wird erfüllt (Idealrahmen) Mehrheitsbedingung kann mit Mehrheitsklausel erfüllt werden Keine Partei wird der Größe nach bevor- oder benachteilt Ein Beispiel: 5

25 Kommunalwahl 2014 Ende der Einführung für Erst- und

26 Anhang: Wahlvorschläge Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählergruppen eingereicht werden, ein festes Organisationsgefüge ist also nicht Voraussetzung für die Zulassung einer Liste. Parteien und Gruppen, die bislang nicht im Gremium vertreten waren und bei der jüngsten vorausgehenden Landtags- Bundestags- oder Europawahl landesweit auch nicht wenigstens fünf Prozent der Stimmen erreicht haben, benötigen zur Zulassung ihres Wahlvorschlags aber Unterstützungsunterschriften. Ihre Zahl hängt von der Zahl der Einwohnern der jeweiligen Gemeinde oder des Landkreises ab Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen

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