Änderungen LRV Holzbrennstoffe

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1 Änderungen LRV Holzbrennstoffe a.o. WBK VIF/GFK Horw Jonas Wieland, Feuerungsfachmann eidg. FA, Feuerungskontrolleur eidg. FA

2 Inhalt / Themen Luftreinhalteverordnung Revision/parl. Init. Holzbrennstoffe nach LRV bisher Anlagenkategorien Holzbrennstoffe nach LRV neu (ab ) Verbrennungsgrundlagen Herausforderungen im Vollzug

3 Luftreinhalteverordnung Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Revision LRV und EnV Vernehmlassung Sommer 2017 Inkrafttretung voraussichtl. Juni 2018 Revision aufgrund parl. Init. von Siebenthal Eingereicht Oktober 2010 In Kraft seit

4 Luftreinhalteverordnung Revision aufgrund parl. Init. von Siebenthal Ziel/Zweck; vermehrte Nutzung von Energieholz in kleinen lokalen Anlagen Substitution fossiler Energie lokale Wertschöpfung

5 Holzbrennstoffe nach LRV, bisher LRV Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Als Holzbrennstoffe gelten: a. Naturbelassenes stückiges Holz, einschliesslich anhaftender Rinde, insbesondere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen. b. Naturbelassenes nichtstückiges Holz, insbesondere Holzpellets, Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde. c. Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeiteten Gewerbe, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine halogenorganischen Verbindungen aufweist.

6 Holzbrennstoffe nach LRV, bisher LRV Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Nicht als Holzbrennstoffe gelten: a. Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, Altholz aus Verpackungen einschliesslich Paletten und alte Holzmöbel, sowie Gemische davon mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1 b. Alle übrigen Stoffe aus Holz, wie 1. Altholz oder Holzabfälle die druckimprägniert sind oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen aufweisen. 2. Mit Holzschutzmitteln intensiv bearbeitete Holzabfälle oder Altholz.

7 Anlagenkategorien Anh. 3 Zif. 521 In handbeschickten Feuerungen mit einer FWL bis 40 kw sowie in Cheminées dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Zif. 31 Abs 1 Bst. a verbrannt werden. < 40 kw

8 Anlagenkategorien Anh. 3 Zif. 521 In automatischen Feuerungen mit einer FWL bis 40 kw dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Zif. 31 Abs 1 Bst. b verbrannt werden < 40 kw

9 Anlagenkategorien In Feuerungen mit einer FWL > 40 kw darf Restholz nach Anh. 5 Zif. 31 Abs 1 Bst. c verbrannt werden. Periodische CO-Messpflicht > 40 kw

10 Holzbrennstoffe nach LRV seit Anh. 5 Zif. 31 Abs 1 a. Naturbelassenes stückiges Holz, einschliesslich anhaftender Rinde, insbesondere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen sowie unbenutzte, durch ausschliesslich mechanische Bearbeitung entstandene Abschnitte aus Massivholz. b. Naturbelassenes nichtstückiges Holz, insbesondere Holzpellets, Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde. c. Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeiteten Gewerbe, soweit das Holz bemalt, beschichtet, verleimt oder in ähnlicher Weise behandelt ist; davon ausgenommen ist Holz, das druckimprägniert ist oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen aufweist.

11 Holzbrennstoffe nach LRV seit Anh. 5 Zif. 31 Abs 1 d Unbehandeltes Altholz in Form von; 1. Zaunpfählen, Bohnenstangen und weiteren Gegenständen aus Massivholz, die im Garten oder der Landwirtschaft eingesetzt wurden gleichgestellt wie Abs 1 Bst. a! 2. Einwegpaletten aus Massivholz gleichgestellt wie Abs 1 Bst. c!

12

13 Verbrennungsgrundlagen Temperatur

14 Pyrolyseprozess

15 Pyrolyseprozess

16 Pyrolyseprozess

17 Herausforderungen im Vollzug Unterscheidung rein mechanisch bearbeitetes Restholz von behandeltem Restholz Augenmerk auf metallische Rückstände Schrauben od. Nägel im Restholz = Beanstandung! Beratung des Anlagenbetreibers ist wichtig!

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