Geistig behindert und trotzdem Eltern sein? Kinderwunsch und Elternschaft von Menschen mit einer kognitiven Einschränkung

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1 Fachtagung Geistig behindert und trotzdem Eltern sein? Kinderwunsch und Elternschaft von Menschen mit einer kognitiven Einschränkung 4. September 2012 Powerpoint Präsentation Alter Wein in neuen Schläuchen bleibt alles beim Alten im neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht? Dr. iur. Sozialarbeiterin FH, Sozialversicherungsfachfrau, Pflegefachfrau Psychiaterie, Nebenamtliche Dozentin Hochschule Luzern Soziale Arbeit Die Unterlagen finden Sie auch unter:

2 Alter Wein in neuen Schläuchen bleibt alles beim Alten im neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht? Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Nebenamtliche Dozentin karin.anderer@hslu.ch Luzern, 4. September 2012 Fachtagung Geistig behindert und trotzdem Eltern sein? Kinderwunsch und Elternschaft von Menschen mit einer kognitiven Einschränkung Verfassungsrechtlicher Schutz von Familien Grundrechtsträger Geistig behinderte Erwachsene Kinder Bundesverfassung: Art. 14 Recht auf Ehe und Familie Art. 13 Recht auf Achtung des Familienlebens Art. 8 Verbot der Diskriminierung Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen Art. 41 Abs. lit. c. Schutz und Förderung der Familie Folie 2, Alter Wein in neuen Schläuchen Neues Erwachsenenschutzrecht 1

3 Art. 36 BV Einschränkung von Grundrechten Gesetzliche Grundlage Öffentliches Interesse Verhältnismässigkeit Eignung Erforderlichkeit (Notwendigkeit) Zumutbarkeit (Zweck-Mittel-Relation) Wahrung des Kerngehaltes Folie 3, Alter Wein in neuen Schläuchen Neues Erwachsenenschutzrecht Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen Präambel Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens x) in der Überzeugung, dass die Familie die natürliche Kernzelle der Gesellschaft ist und Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat und dass Menschen mit Behinderungen und ihre Familienangehörigen den erforderlichen Schutz und die notwendige Unterstützung erhalten sollen, um Familien zu ermöglichen, zum vollen und gleichberechtigten Genuss der Rechte der Menschen mit Behinderungen beizutragen, Quelle: besucht am Folie 4, Alter Wein in neuen Schläuchen Neues Erwachsenenschutzrecht 2

4 «Man ist nicht behindert, man wird behindert» Änderungen im Umgang mit Menschen mit Behinderungen: Von der Defizitorientierung zum Unterstützungsbedarf! Folie 5, Alter Wein in neuen Schläuchen Neues Erwachsenenschutzrecht Fachbehörde Wortlaut nart. 440 ZGB 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt. 2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen. 3 Sie hat auch die Aufgaben der - behörde. Folie 6, Alter Wein in neuen Schläuchen Neues Erwachsenenschutzrecht 3

5 Quelle: Grundlagenbericht Vogel Fachseminar Update CAS VM Fachlichkeit / Interdisziplinäre Zusammensetzung Gesetz/Botschaft: Fachbehörde, mindestens drei, Wahl aufgrund Sachverstand KOKES 3 Kernkompetenzen konstante Zusammensetzung hauptberufliches Behördenamt beide Geschlechter vertreten Recht Pädagogik Psychologie Soziale Arbeit Folie 7, Alter Wein in neuen Schläuchen Neues Erwachsenenschutzrecht Spruchkörper und unterstützende Dienste Beispiel Kanton Zürich Fachgutachter/innen Ersatzmitglieder KESB Mitglied KESB Präsidium KESB Mitglied Rechtsdienst/ Sachverhaltsabklärungen Revisorat Kanzlei/ Administration Folie 8, Alter Wein in neuen Schläuchen Neues Erwachsenenschutzrecht 4

6 Verfahren neue Aspekte Anordnung einer Vertretung für Erwachsene nart. 449a ZGB Anhörung des Kindes nart. 314a ZGB Kinderanwalt/Kinderanwältin nart. 314a bis ZGB Kindesvertretung, namentlich bei Unterbringung und Regelung der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts Verfahrensgrundsätze nart. 446 ZGB insbesondere Beizug von externen Fachpersonen Folie 9, Alter Wein in neuen Schläuchen Neues Erwachsenenschutzrecht Literaturauswahl und Quellen Rosch Daniel, Büchler Andrea, Jakob Dominique (Hrsg.), Das neue Erwachsenenschutzrecht, Kommentar zu Art ZGB, Basel 2011 Hausheer Heinz; Geiser Thomas; Aebi-Müller Regina E., Das neue Erwachsenenschutzrecht, Bern 2010 Schmid Hermann, Erwachsenenschutz, Zürich 2010 Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen Abkommen/Behinderte/index.html Themen Gesellschaft Gesetzgebung Vormundschaft Dokumentation Revision Vormundschaftsrecht Folie 10, Alter Wein in neuen Schläuchen Neues Erwachsenenschutzrecht 5

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