Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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- Sofia Fuchs
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1 1 von :56 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Startseite Service Presse Pressemitteilungen Das ändert sich im neuen Jahr Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar bzw. zum Jahresbeginn 2015 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden. Colourbox Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende a) Der Mindestlohn kommt Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50. Rund 3,7 Millionen Beschäftigte werden direkt davon profitieren: Ihre Löhne werden steigen.
2 2 von :56 Der gesetzliche Mindestlohn setzt bei der Bezahlung eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf. Er schützt Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen und verringert so die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind. Er leistet zugleich einen Beitrag für einen fairen und funktionierenden Wettbewerb und sorgt für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen. Bis zum Ende des Jahres 2016 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 8,50. Erstmals im Jahr 2016 werden Gewerkschaften und Arbeitgeber in einer unabhängigen Mindestlohn-Kommission darüber beraten, wie hoch der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 sein wird. Diese Kommission der Tarifpartner wird sich bei der Festsetzung des Mindestlohns an der Tarifentwicklung in Deutschland orientieren. Im Rahmen einer Gesamtabwägung prüft sie, welcher Mindestlohn einen angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet. Das Gesetz sieht ab 2017 alle zwei Jahre eine Anpassung des Mindestlohns vor. Der Mindestlohn gilt ausnahmslos für alle Branchen. Um den Branchen, deren Löhne bisher deutlich unter 8,50 liegen, eine schrittweise Anpassung an den geltenden Mindestlohn zu ermöglichen, wurde im Gesetz eine dreijährige Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 definiert, in der Abweichungen nach unten erlaubt sind. Dies gilt nur, wenn es einen allgemein verbindlichen Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gibt. Ab dem 1. Januar 2017 müssen dann mindestens 8,50 gezahlt werden. Und ab dem 1. Januar 2018 gilt dann ausnahmslos in allen Branchen der mutmaßlich durch die Mindestlohn-Kommission erstmals angepasste allgemeinverbindliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung. Tarifverträge, deren Lohnuntergrenze unter dem Mindestlohn liegen, dürfen dann nicht mehr abgeschlossen werden. Die Zahlung des Mindestlohns und die Einhaltung der geltenden Vorschriften werden streng und umfassend kontrolliert, festgestellte Verstöße werden wirksam sanktioniert. Die Kontrolle liegt wie bisher bereits bei den Branchenmindestlöhnen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Um die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns wirksam überwachen zu können, werden im Laufe der kommenden Jahre bei der FKS neue Stellen geschaffen. Umfangreiche Informationen rund um den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn finden sich unter b) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Ab dem 1. Januar 2015 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 399. Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2015 im Einzelnen: Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 399 Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 360 Regelbedarfsstufe 3
3 MAS - Pressemitteilungen - Das ändert sich im neuen Jahr von :56 (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 320 Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 302 Regelbedarfsstufe 5 ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 267 Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 234 c) Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld Kurzarbeitergeld soll auch in 2015 durch Vermeidung von Arbeitslosigkeit positiv auf den Arbeitsmarkt wirken. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat daher eine Verordnung erlassen, nach der die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld für Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2015 entstehen, bis zu 12 Monate betragen kann. Ohne den Erlass der Verordnung wäre die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2015 auf die gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Monaten zurückgefallen. Die Verlängerung der Bezugsdauer erfolgt rein vorsorglich, um Betrieben bei Arbeitsausfällen weiterhin Planungssicherheit zu geben. Im Gerüstbauerhandwerk wird die Sonderregelung zum Saison- Kurzarbeitergeld und den ergänzenden Leistungen bis zum 31. März 2018 verlängert. Mit der Verlängerung wird sichergestellt, dass den im Gerüstbau Beschäftigten neben dem Saison-Kurzarbeitergeld als ergänzende Leistung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Winter auch weiterhin das Zuschuss- Wintergeld für Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit gezahlt werden kann. d) Verlängerung der Sonderregelung zum Arbeitslosengeld Für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, galt bis zum 31. Dezember 2014 eine Sonderregelung zum Arbeitslosengeld. Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens sechs Monaten erfüllen. Diese Regelung wird zunächst bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Im Laufe des Jahres 2015 soll darüber entschieden werden, wie die soziale Sicherung bei Arbeitslosigkeit nach überwiegend kurz befristeter Beschäftigung weiter verbessert werden kann. e) Verlängerung der Weiterbildungsförderung von jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kleinen und mittleren Unternehmen Die ursprünglich bis Ende des Jahres 2014 befristete Regelung des 131a SGB III zur beruflichen Weiterbildungsförderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter 45 Jahren in kleinen und mittleren Unternehmen wird um fünf Jahre bis Ende des Jahres 2019 verlängert. Fördervoraussetzung bleibt, dass sich der Arbeitgeber mit mindestens 50 Prozent an den Lehrgangskosten beteiligt. Die Regelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten tätig sind. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung sowie zum Erhalt und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit Beschäftigter in kleinen und mittleren Unternehmen. f) Eingliederungszuschüsse für die Beschäftigung Älterer Die bis Ende 2014 befristete Sonderregelung, nach der die Eingliederung älterer Arbeitsuchender ab 50 Jahren, die Vermittlungshemmnisse haben,
4 4 von :56 durch Eingliederungszuschüsse an die Arbeitgeber bis zu einer Dauer von drei Jahren gefördert werden kann, wird zum 1. Januar 2015 um fünf Jahre bis Ende 2019 verlängert. Im Allgemeinen ist die Dauer der Förderung auf längstens zwölf Monate beschränkt. Mit der Verlängerung der Sonderreglung wird gewährleistet, dass die älteren Arbeitsuchenden wegen ihrer vergleichsweise geringeren Chancen, im Fall von Arbeitslosigkeit eine neue Beschäftigung zu finden, weiter in dem bisherigen Umfang unterstützt werden können, wenn es zu ihrer beruflichen Eingliederung im Einzelfall erforderlich ist g) Programm des Europäischen Sozialfonds zur "Berufsbezogenen Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund" Das bereits seit 2008 laufende Programm des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur "Berufsbezogenen Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund" wird auch in der neuen ESF-Förderperiode ( ) ab 2015 wieder aufgelegt. Das Programm hat unverändert zum Ziel, durch Verbesserung der Sprachkenntnis unter Einbeziehung von Elementen der beruflichen Qualifizierung die Chancen auf Integration in den Arbeitsmarkt zu erhöhen. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz a) Pflegemindestlohn Am 1. Januar 2015 tritt die "Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche" in Kraft. Sie hat eine Laufzeit bis zum 31. Oktober Die Beträge für den Branchenmindestlohn ergeben sich aus nachfolgender Tabelle. Zudem wird ab dem 1. Oktober 2015 der Kreis derer, für die der Pflegemindestlohn gilt, deutlich ausgeweitet. Die Verordnung erfasst dann zusätzlich auch die in Pflegebetrieben beschäftigten Betreuungskräfte insbesondere von dementen Personen, Alltagsbegleiterinnen und -begleiter sowie Assistenzkräfte. Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz, Saarland und Schleswig- Holstein Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Höhe Steigerung Höhe Steigerung ab ab ab ,40 4,4 % 8,65 8,1 % 9,75 3,7 % 9,00 4,1 % 10,20 4,6 % 9,50 5,6 % Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar
5 5 von : beträgt 18,7 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,8 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Bundesrat muss der entsprechenden Verordnung noch zustimmen. Die Befassung ist für den 19. Dezember vorgesehen. b) Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67 Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1950 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und vier Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen. c) Künstlersozialversicherung Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt 2015 stabil bei 5,2 Prozent. Das Künstlersozialabgabe-Stabilisierungsgesetz bringt ab dem 1. Januar 2015 drei Neuerungen: Es wird sichergestellt, dass die Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Künstlersozialabgabe im Rahmen der mindestens alle vier Jahre stattfindenden Arbeitgeberprüfungen mitprüfen beziehungsweise die Arbeitgeber informieren und beraten. Die Künstlersozialkasse erhält ein eigenes Prüfrecht, um branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen selbst durchzuführen. Die Anwendung des Künstlersozialversicherungsgesetzes wird erleichtert. Der Begriff der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung wird durch eine sogenannte Bagatellgrenze von 450 im Kalenderjahr konkretisiert. d) Sozialversicherungsrechengrößen Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2015 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2013 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2015 im Überblick: Rechengrößen der Sozialversicherung 2015: West Ost Monat Jahr Monat Jahr allgemeine Rentenversicherung
6 6 von :56 Rechengrößen der Sozialversicherung 2015: knappschaftliche Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung Kranken- u. Pflegeversicherung Bezugsgröße in der Sozialversicherung * * vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung * In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2015 beträgt 84,15 monatlich. f) Alterssicherung der Landwirte Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2015 monatlich 232 (West) bzw. 199 (Ost) betragen. g) Neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Ab dem 1. Januar 2015 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe: Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 399 Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 360 Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 320 Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 302 Regelbedarfsstufe 5 (Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 267 Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 234 h) Gleitzonenfaktor 2015 Ab dem 1. Januar 2015 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 bis
7 MAS - Pressemitteilungen - Das ändert sich im neuen Jahr von :56 850,00 Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7585. i) Sachbezugswerte 2015 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Mieten und Unterkunft ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2014 um 1,1 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Unterkunft oder Mieten von 221 auf 223 angehoben. Der Wert für Verpflegung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. j) Neue Berufskrankheiten Zum 1. Januar 2015 tritt die 3. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft. Es werden vier neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen: bestimmte Formen des sog. "weißen Hautkrebses" (Plattenepithelkarzinome) oder dessen Vorstufen (multiple aktinische Keratosen) durch langjährige Sonneneinstrahlung Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines in einem knöchernen Tunnel im Unterarm verlaufenden Nervs) durch bestimmte manuelle Tätigkeiten Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung) Kehlkopfkrebs durch Schwefelsäuredämpfe Die Betroffenen haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen. Stand: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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