Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf trat am in Kraft

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1 Sehr geehrte Damen und Herren, wir hatten Sie bereits darüber informiert, dass die Bundesregierung das bestehende Familienpflegezeitgesetz sowie das Pflegezeitgesetz im Rahmen des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf reformiert hat. Das Beruf trat am in Kraft. (siehe Bundesrats-Drucksache 590/14, Anhang) Hintergrund/ Ziele des Gesetzes: mehr als ein Drittel der ca. 2,6 Millionen Pflegebedürftigen in der BRD werden von Angehörigen gepflegt das Gesetz entwickelt die bisherigen Regelungen weiter und schreibt unter einem Dach die verschiedenen Instrumente für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf fest Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Erwerbstätigkeit sollen verbessert werden, Angehörige/ Familien sollen mehr Zeit für die Pflege bekommen Beschäftigten wird durch das neue Gesetz ermöglicht, in Teilzeit zu arbeiten und sich gleichzeitig um ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern, hierfür wird erstmals ein Rechtsanspruch eingeführt während der Pflege soll Arbeitnehmern finanzielle Sicherheit garantiert werden, bei einer pflegebedingten Reduzierung der Arbeitszeit, können Beschäftige deshalb künftig ein zinsloses Darlehen erhalten; die Pflegeversicherung stellt hierfür bis zu 100 Mio. / Jahr zur Verfügung Zum Inhalt: Die neuen gesetzlichen Regelungen basieren auf drei Säulen: 1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen 2. Pflegezeit mit Anspruch auf bis zu 6 Monate Freistellung (vollständig od. teilweise) 3. Familienpflegezeit (teilweise Freistellung bis zu 24 Monate) Erläuterungen: 1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen Angehörige haben die Möglichkeit bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. (Anspruch ist begrenzt auf insgesamt zehn Arbeitstage für eine pflegebedürftige Person) Für die zehntägige Auszeit, die Angehörige bisher schon in akuten Fällen beanspruchen konnten, gibt es ab 1. Januar 2015 neu eine Lohnersatzleistung, das sog. Pflegeunterstützungsgeld. Seite 1 von 5

2 Als Pflegeunterstützungsgeld werden etwa 90 % des Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt gewährt (ähnlich den Regelungen, die für das Kinderkrankengeld gelten). Die Kosten werden von der Pflegeversicherung des zu pflegenden nahen Angehörigen übernommen und müssen bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden. Dieses Recht gilt für alle Beschäftigten und unabhängig von der Größe des Unternehmens. Bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht Kündigungsschutz. 2. Pflegezeit mit Anspruch auf bis zu 6 Monate Freistellung (vollständig od. teilweise) Wie bisher, haben Beschäftigte die Möglichkeit, bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Neu ist seit dem die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen, um die Einkommensverluste abzufedern. Das Darlehen wird durch die Beschäftigten direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt, es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss nach dem Ende der Pflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden. Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit gilt nur für Beschäftige in Betrieben mit mind. 15 oder mehr Beschäftigten. Freistellung bis zu 3 Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase Seit haben Angehörige einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Sie können so für ihre Angehörigen auf ihrem letzten Weg da sein, auch wenn sich der pflegebedürftige nahe Angehörige in einem Hospiz befindet. Das zinslose Darlehen kann für diese Zeit ebenso in Anspruch genommen werden. 3. Familienpflegezeit (teilweise Freistellung bis zu 24 Monate) Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, gilt seit auch ein Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten sowie auf ein zinsloses Darlehen. Mit der Neuregelung können Angehörige bis zu 24 Monate lang ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren, um die Menschen zu pflegen, die ihnen nahe stehen. Seite 2 von 5

3 Der befristete Teilzeitanspruch bei Rückkehr zum vorherigen Arbeitsverhältnis soll insbesondere Frauen bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf helfen. Auch das sog. Blockmodell der bisherigen Familienpflegezeit wurde beibehalten, um eine flexible Aufteilung der Arbeitszeit zu ermöglichen. Die geforderte Mindestarbeitszeit muss nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen; die Ausgestaltung und Aufteilung kann nach den Bedürfnissen der Beschäftigten und ihrer zu pflegenden Angehörigen ausgestaltet werden. Der Rechtsanspruch gilt nur für Beschäftige in Betrieben gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder mehr Beschäftigten. Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger Der seit neue Rechtsanspruch gilt auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Familienpflegezeit setzt eine Pflegebedürftigkeit voraus (eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung). Begriff der nahen Angehörigen wird ausgeweitet Seit besteht der Rechtsanspruch auf die Möglichkeit einer kurzeitigen Arbeitsverhinderung sowie die Freistellungsansprüche für: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partnern einer eheähnlichen und lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartnern, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Rechtsanspruch und Kündigungsschutz Für Beschäftigte besteht von der Ankündigung bis zum Ende der Auszeit Kündigungsschutz. Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit ist abhängig von der Größe des Unternehmens. Bei einer Unternehmensgröße von 15 und weniger Beschäftigten besteht kein Rechtanspruch auf Pflegezeit, bei 25 oder weniger Beschäftigten (ausschließlich der in ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) besteht kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Allgemeine Hinweise zu den Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit: die Gesamtdauer aller möglichen Freistellungen beträgt maximal 24 Monate bei Teilzeit ist mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zu treffen Seite 3 von 5

4 Vorzeitige Beendigung Wenn der oder die nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar ist, enden die Pflegezeit und die Familienpflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Aus sonstigen persönlichen Gründen kann die Familienpflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Ankündigungsfristen beim Arbeitgeber Die Ankündigungsfristen für Beschäftigte richten sich nach Art und Länge der Auszeit. Ankündigungsfrist Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen keine Ankündigungsfrist Ankündigungsfristen Pflegezeit bei Freistellung von bis zu 6 Monaten: 10 Arbeitstage bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 10 Arbeitstage bei Freistellung für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase: 10 Arbeitstage beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit: spätestens 8 Wochen vor Beginn Ankündigungsfristen Familienpflegezeit bei Freistellung von bis zu 24 Monaten: 8 Wochen bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 8 Wochen beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens 3 Monate vor Beginn Förderung durch zinsloses Darlehen seit dem 1.Januar 2015 haben Beschäftigte die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim BAFzA zu beantragen (Berechnung siehe Beispiel) Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor und während der Freistellung ausbezahlt es besteht keine Verpflichtung, die volle Höhe in Anspruch zu nehmen, der monatliche Darlehensbetrag ist flexibel, allerdings gibt es aus verwaltungspraktischen Gründen eine Untergrenze von 50 Euro monatlich. Seite 4 von 5

5 Beispielrechnung nach Familienpflegezeit-Rechner (Quelle: : Darlehen zur Durchführung einer Familienpflegezeit (z.b. Familienpflegezeit für 24 Monate, bei Reduzierung der Arbeitszeit auf 15 h/ Wo.) Gesamtbruttolohn: / Jahr, Steuerklasse: IV Durchschnittliche Stunden pro Woche vor Beginn der Freistellung: 40 Durchschnittliche Stunden pro Woche während der Dauer der Freistellung: 15 Dauer der Pflegephase: 24 Monate Monatlicher Darlehensbetrag: 339,00 Darlehensbetrag in der gesamten 24-monatigen Pflegephase: 8139,00 Benötigte Unterlagen zur Beantragung des zinslosen Darlehens: Antrag auf Bewilligung eines zinslosen Darlehens (an: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Referat 407, Köln) Weiterhin werden für den Antrag benötigt: Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstunden der letzten 12 Monate vor Beginn der Freistellung Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit der/des nahen Angehörigen nach 3 Absatz 2 Pflegezeitgesetz bzw. 2a Absatz 4 Familienpflegezeitgesetz oder ärztliches Zeugnis nach 3 Absatz 6 Pflegezeitgesetz in den Fällen einer vollständigen Freistellung nach 3 des Pflegezeitgesetzes eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung in den Fällen einer teilweisen Freistellung die hierüber getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten Das Gesetz sieht auch eine sogenannte Härtefallregelung vor: Das BAFzA kann auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens stunden, um eine besondere Härte für die Beschäftigten zu vermeiden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld. Weitere Informationen (u.a. auch mit zahlreichen Informationsmaterialien + Anträgen) finden Sie auf folgender Internetseite: Das Bundesfamilienministerium hat zudem ein Servicetelefon für Arbeitgeber und Betroffene zur Familienpflegezeit unter folgender Telefon- Nummer (Mo Do., von 9-18 Uhr) eingerichtet. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Claudia Österreicher Referat Altenhilfe und Teilhabe Anlage Auszug Bundesgesetzblatt Nr.64/ 2014 Seite 5 von 5

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