Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

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1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1

2 Schicksal der Gegenleistungspflicht, 326 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2

3 Unmöglichkeit von keinem der Beteiligten zu vertreten vom Schuldner zu vertreten vom Gläubiger zu verantworten von beiden Beteiligten zu vertreten Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 3

4 von keinem der Beteiligten zu vertreten von keinem der Beteiligten zu vertreten Vollständige Unmöglichkeit teilweise Unmöglichkeit qualitative Unmöglichkeit Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 4

5 BGB Begriff Gefahrübergang des Verbrauchsgüterkaufs; beim Versendungskauf anwendbare Vorschriften BGB von keinem (1) Versendet der Beteiligten Gefahr- der Verkäufer und zu vertretende Lastenübergang auf Verlangen Unmöglichkeit des Käufers (1) (1) die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Gefahrtragung: (2) Fall des zufälligen Untergangs der Sache (2) Mit Ist Erfüllungsort, der der Übergabe Gläubiger soder für geht verkauften den die Umstand, Gefahr Sache auf auf geht Grund den diedessen Käufer Gefahr Kernfrage: des der Schuldner zufälligen wer trägt nach das Untergangs Risiko 275 Abs. ( Preisgefahr, 1und bis 3 der nicht Gegenleistungs- zufälligen leisten (3) über, sobald der Verkäufer die Sache dem gefahr )? Verschlechterung braucht, Spediteur, allein demoder auf Frachtführer weit den überwiegend Käufer oder über. der verantwortlich sonst Von zur der (4) Übergabe oder 447 tritt Absatz an gebühren dieser 1 gilt mit dem vom der Maßgabe, Käufer Schuldner die dass Nutzungen nicht die Gefahr Ausführung der Versendung bestimmten Person und zu trägt vertretende 326 des Abs. die zufälligen 1 Lasten S. Umstand 1 BGB: der Untergangs Sache. der zu einer Schuldner Der Zeit und Übergabe ein, derzuzufälligen oder Anstalt ausgeliefert hat. welcher steht es gleich, der Verschlechterung wenn Gläubiger der Käufer im Verzug nur im Verzug dann der der auf Annahme den ist, Käufer ist. so (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art Begründung: behält übergeht, der wenn Ausdruck Schuldner der des Käufer den funktionellen Anspruch den Spediteur, Synallagma auf die den der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne Gegenleistung. Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Ausnahmen: dringenden VersendungGrund bestimmte von der Person Anweisung oder Anstalt ab, somit ist der Verkäufer Ausführungdem beauftragt Käufer hat für den und der daraus Unternehmer entstehenden dem 326 Schaden Abs. 2 verantwortlich. S. 1 Alt. 2 BGB: Gläubigerverzug Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor 446 benannt BGB: hat. Übergabe an Käufer 447 BGB: Übergabe an Spediteur (Versendungskauf) Aber: beachte 474 Abs. 4 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 5

6 326 Abs. 1 BGB ist dispositiv: individualvertraglich abdingbar Aber: Abbedingung in AGB scheitert an 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB weitere Rechtsfolgen Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen, 326 Abs. 4, 346 ff. BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 6

7 von beiden Beteiligten zu vertreten: teilweise Unmöglichkeit 275 Abs. 1 BGB: teilweises Entfallen der Leistungspflicht ( soweit ) 326 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB: teilweises Entfallen der Gegenleistungspflicht ( bei einer Teilleistung findet 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung ) es ist eine Berechnung nach 441 Abs. 3 BGB wie bei der Minderung vorzunehmen Rücktrittsrecht mit Blick auf den möglichen Teil der Leistung, 326 Abs. 5 BGB Beachte 323 Abs. 5 S. 1 BGB: Rücktritt nur bei fehlendem Interesse an Teilleistung möglich Teleologische Reduktion des 323 Abs. 5 S. 1 BGB: Leistung muss nicht bewirkt worden seien Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 7

8 Voraussetzung: Teilbarkeit von Leistung und Gegenleistung bei fehlender Teilbarkeit der Leistung Gesamtrücktritt Dogmatische Begründung des Teilrücktritts: Grundsatz des pacta sunt servanda (Vertragstreue, Vertragserhaltung). Störungen mit Blick auf einen Vertragsteil sollen nicht zur Auflösung des ganzen Vertrages führen. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 8

9 von beiden Beteiligten zu vertreten: qualitative Unmöglichkeit unbehebbarer Sachmangel: qualitative Unmöglichkeit greift immer dann ein, wenn die Nacherfüllungspflicht des Schuldners unmöglich wird Rechtsfolge: automatisches Entfallen der Gegenleistungspflicht wird ausgeschlossen, 326 Abs. 1 S. 2: Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht. Begründung: Die Grundregel des automatischen Entfallens der Gegenleistungspflicht nach 326 Abs. 1 S. 1 führt bei Teilunmöglichkeit letztlich zu einer Minderung kraft Gesetzes. Dies steht im Widerspruch zum kaufrechtlichen Sachmängelgewährleistungsrecht, weil es den Käufer seines Wahlrechts zwischen Rücktritt und Minderung berauben würde. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 9

10 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung daher: Rücktrittsrecht nach 326 Abs. 5 BGB (kein Fristsetzungserfordernis) (1) kein (2) Interessefortfall nach 323 Abs. 5 S. 1 BGB erforderlich (3) 323 Abs. 5 S. 1 BGB ist auf die qualitative Schlechtleistung (4) nicht anwendbar (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Begründung: Gläubiger Da vombereits ganzen 323 Vertrag Abs. nur 5 S. zurücktreten, 2 BGB den Fall der wenn qualitativen er an der Schlechtleistung Teilleistung kein lexinteresse specialis hat. regelt Hat ( nicht der vertragsgemäß Schuldner bewirkt ), die Leistung wird die nicht qualitative vertragsgemäß Schlechtleistung bewirkt, von 323so Abs. kann 5 S. der 1 BGB Gläubiger nicht erfasst. vom Vertrag Die Schlechtleistung nicht zurücktreten, ist damit kein Unterfall wenn der die Teilleistung Pflichtverletzung im Sinne des unerheblich Gesetzes! ist. lediglich Erheblichkeit erforderlich, 323 Abs. 5 S. 2 BGB Schuldner trägt Beweislast für Unerheblichkeit Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 10

11 daher: Rücktrittsrecht nach 326 Abs. 5 BGB (kein Fristsetzungserfordernis) kein Interessefortfall nach 323 Abs. 5 S. 1 BGB erforderlich 323 Abs. 5 S. 1 BGB ist auf die qualitative Schlechtleistung nicht anwendbar Begründung: Da bereits 323 Abs. 5 S. 2 BGB den Fall der qualitativen Schlechtleistung lex specialis regelt ( nicht vertragsgemäß bewirkt ), wird die qualitative Schlechtleistung von 323 Abs. 5 S. 1 BGB nicht erfasst. Die Schlechtleistung ist damit kein Unterfall der Teilleistung im Sinne des Gesetzes! lediglich Erheblichkeit erforderlich, 323 Abs. 5 S. 2 BGB Schuldner trägt Beweislast für Unerheblichkeit Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 11

12 Lernmodul: von keinem der Beteiligten zu vertretende Unmöglichkeit (vollständige Unmöglichkeit) Rechtsfolgen 326 Abs. 1 S. 1 BGB: Entfallen der Gegenleistungspflicht Ausnahmen: 446, 447 BGB 644 BGB Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen, 326 Abs. 4, 346 ff. BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 12

13 Lernmodul: von keinem der Beteiligten zu vertretende Unmöglichkeit (teilweise Unmöglichkeit) Rechtsfolgen 326 Abs. 1 S. 1 BGB: teilweises Entfallen der Gegenleistung 326 Abs.1 S. 1 Hs. 2 BGB: Berechnung nach 441 Abs. 3 BGB 326 Abs. 5 BGB: Rücktrittsrecht mit Blick auf den möglichen Teil der Leistung 323 Abs. 5 S. 1 BGB: Interessefortfall teleologische Reduktion des 323 Abs. 5 S. 1 BGB ( bewirkt ) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 13

14 Lernmodul: von keinem der Beteiligten zu vertretende Unmöglichkeit (Qualitative Unmöglichkeit) Rechtsfolgen Gegenleistungspflicht bleibt bestehen, 326 Abs. 1 S. 2 BGB Rücktrittsrecht nach 326 Abs. 5 BGB kein Interessefortfall erforderlich, 323 Abs. 5 S. 1 BGB nicht anwendbar lediglich Erheblichkeit erforderlich, 323 Abs. 5 S. 2 BGB Schuldner trägt Beweislast für Unerheblichkeit im Kaufrecht: Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 14

15 vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit Gegenleistungspflicht entfällt, 326 Abs. 1 S. 1 BGB Rückforderungsanspruch für bereits erbrachte Gegenleistung, 326 Abs. 4, 346 ff. BGB 326 Abs. 4 BGB: Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den 346 bis 348 zurückgefordert werden. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 15

16 vom Gläubiger zu verantwortende Unmöglichkeit Gegenleistungspflicht bleibt bestehen, 326 Abs. 2 S. 1 BGB 326 Abs. 2 BGB: Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 16

17 Voraussetzungen: Verantwortlichkeit des Gläubigers, 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB Verantwortlichkeit vs. Vertretenmüssen Begründung: Der Gesetzestext grenzt sich mit dem Begriff der Verantwortlichkeit vom Begriff des Vertretenmüssens ab, der ausschließlich das Vertretenmüssen des Schuldners nach 276, 278 BGB meint. Maßstab der Verantwortlichkeit des Gläubigers h.m.: 276, 278 analog ( Verschulden gegen sich selbst ) vertragliche Vereinbarung (z.b. Risikoübernahme) bei anfänglicher Unmöglichkeit: 311a Abs. 2 BGB analog (streitig, A.A. Looschelders SchR AT Rn. 700) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 17

18 keine Sphärentheorie eine Sphärentheorie, wonach jede Partei für Umstände verantwortlich ist, die ihrer Sphäre zuzuordnen sind, wird - zu Recht - weitgehend abgelehnt sie würde zu unangemessener Ungleichbehandlung von Gläubiger und Schuldner führen Voraussetzungen: Gläubigerverzug, 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB Annahmeverzug nach 293 ff. BGB wirksamer, erfüllbare Anspruch keine Unmöglichkeit tatsächliches Angebot oder Ausnahme, 295 ff. BGB Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 18

19 beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit gesetzlich nicht geregelt 326 Abs. 2 S. 1 BGB ( weit überwiegend verantwortlich ) enthält ebenfalls keine entsprechende Regelung Ansprüche der Parteien sind jeweils getrennt zu betrachten BGH: 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ivm. 254 BGB e.a.: 326 Abs. 1 BGB analog e.a.: 280 Abs. 1 ivm. 241 Abs. 2 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 19

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