Gemeinde Kirchheim a.n.

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1 Gemeinde Kirchheim a.n. Niederschrift über die Verhandlungen des Verwaltungs- und Bauausschusses Sitzung am 16. Januar 2017 Anwesend: Entschuldigt: Bürgermeister Seibold und 5 Gemeinderäte Gemeinderätin Petra Bohnenstingl, Gemeinderat Hubert Deisinger, Gemeinderätin Birgit Riecker Außerdem anwesend: Tina Heller, Sylvia Hitzbleck, Holger Schön, Monika Schweizer Schriftführer: Tina Heller Öffentlich Beginn: 19:02 Uhr Ende: 19:27 Uhr Als Tagesordnung sind folgende Punkte vorgesehen: 1. Baugesuche 1.1. Neubau von 18 Wohneinheiten mit Tiefgarage, Pkw-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen, Flst. Nr. 5623, 5624, Lise-Meitner-Straße 1.2. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Stellplätzen, Flst. Nr. 589/1, 589/2, Schillerstraße Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Pkw-Stellplatz, Flst. Nr. 5678, Elly-Heuss-Knapp-Straße Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage, Flst. Nr. 5657, Anne-Frank-Straße Antrag auf Erteilung einer Ausnahme für die Errichtung einer Fertiggarage, Flst. Nr. 3946/3, Im Vogelsang 1.6. Neubau einer Garage, eines Abstellraums, eines Badehauses und eines Gartenpools, Flst. Nr. 5556, Bertha-von-Suttner-Straße 1.7. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Flst. Nr. 5630, Fichtenweg 1.8. Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Pkw-Stellplatz, Flst. Nr. 5653, Hannah-Arendt-Straße Bauleitplanung von Nachbargemeinden Bebauungsplanverfahren "Sondergebiet Reitsport" in Bönnigheim 3. Spenden an die Gemeinde Kirchheim am Neckar 4. Informationen der Verwaltung und Anfragen aus dem Verwaltungs- und Bauausschuss 1

2 TOP 1 Baugesuche TOP 1.1 Neubau von 18 Wohneinheiten mit Tiefgarage, Pkw-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen, Flst. Nr. 5623, 5624, Lise-Meitner-Straße Frau Heller erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Bachrain II Abschnitte Hinter den Lüssen 1 und 2, 2. Änderung. Geplant ist der Neubau von 18 Wohneinheiten mit Tiefgarage mit 25 Stellplätzen, 2 Pkw- Stellplätze oberirdisch und 36 Fahrradabstellplätzen. Die Tiefgarage ragt nördlich und westlich überwiegend aus der Erde heraus. Im nördlichen, talseitigen Bereich ist das gem. Punkt B.4 des Bebauungsplans zulässig. An der westlichen Seite ist eine andere Ausführung technisch nicht möglich, ohne die Tiefgarage erheblich weiter zu versenken, allerdings könnte dann vermutlich auch die Bezugshöhe nicht mehr eingehalten werden. Einer Befreiung könnte daher zugestimmt werden, allerdings wäre eine Auflage zur Begrünung in Anlehnung an die Regelung zu Stützmauern aus Beton wünschenswert. Diese Begrünung wird wohl im südlichen Teil der aus der Erde ragenden Stützmauer vom Baurechtsamt ohnehin gefordert. Das Gebäude überschreitet das Baufenster an mehreren Stellen um max. 1,0m. Diese Überschreitungen sind als An- und Vorbauten zu werten. In diesem Fall sind Überschreitungen bis zu 2,0m zulässig. Die Bauweise weicht von der Festsetzung Hausgruppe ab. Die Einhaltung dieser Festsetzung ist aber nach der Definition einer Hausgruppe per se bei den vorliegenden Verhältnissen nicht möglich. Einschlägige Kommentierungen beschreiben eine Hausgruppe als ein auf mehr als zwei Grundstücken liegender, aus mehr als zwei funktional selbstständigen Häusern bestehender Gebäudekomplex, der an den gemeinsam Grundstücksgrenzen aneinander gebaut ist; er besteht also aus zwei Kopfhäusern und mindestens einem Mittelhaus. Für die Bebauung stehen derzeit zwei Grundstücke zur Verfügung, schon die erste Voraussetzung kann also nicht erfüllt werden. Eine Befreiung kommt daher in Betracht. Eine weitere Befreiung wäre für den Müllstandort notwendig. Der mit Holz verkleidete Standort befindet sich außerhalb des Baufensters und unterschreitet den Mindestabstand von 2,5m zur öffentlichen Verkehrsfläche. Hierfür ist keine Ausnahme im Bebauungsplan vorgesehen. Dagegen sieht der Bebauungsplan vor, dass Flächen, die ursprünglich für Stellplätze oder Carports ausgewiesen wurden, auch für Mülleinhausungen genutzt werden dürfen. Die vorgesehenen offenen Stellplätze liegen in einer solchen Fläche und könnten daher evtl. umgenutzt werden, wenn der dadurch entfallende Stellplatz an anderer Stelle nachgewiesen werden kann. Zudem überschreiten die Vordächer an zwei Eingängen in Kombination mit den dort geplanten Vorbauten die Baugrenze um insgesamt 3,1m bis 3,3m. Das ist nach Bebauungsplan nicht zulässig, da Überschreitung der Baugrenze nur bis zu 2m zulässig ist. 2

3 Gemeinderat Högner erkundigt sich, ob Stellplätze außerhalb des Baufensters überhaupt zulässig seien. Frau Heller bestätigt, dass der Bebauungsplan dies zulasse. Gemeinderat Munz fragt nach, ob die Stützmauern überall begrünt werden müssten. Frau Heller verweist darauf, dass das nur bei Betonmauern erforderlich sei. 1. Zur Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze um mehr als 2m mit Vordächern wird das kommunale Einvernehmen gem. 36 i.v.m. 31 Abs. 2 BauGB nicht erteilt. 2. Zur Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze mit dem Müllstandort wird das kommunale Einvernehmen gem. 36 i.v.m. 31 Abs. 2 BauGB nicht erteilt. Der Bauherr wird aufgefordert, die im Bebauungsplan enthaltenen Möglichkeiten auszuschöpfen und den Müllstandort an anderer Stelle nachzuweisen. 3. Die aus der Erde ragenden Mauern des Untergeschosses bzw. der Tiefgarage an der westlichen Grenze sowie im Osten entlang der Entwässerungsmulde sind analog zu den Vorschriften über Stützmauern in Punkt C.3.2. des Bebauungsplans zu begrünen, soweit sie aus Beton hergestellt werden soll. Die Begrünung ist als Rankbegrünung von der Gartenfläche aus bzw. vom Zugang auszuführen, da insbesondere im Bereich der Regenwassermulde nur Landschaftsrasen mit Kräuteranteil (Pfg 2) zulässig ist. 4. Im Übrigen wird zum Vorhaben sowie zur Befreiung von der Festsetzung "Hausgruppe" das kommunale Einvernehmen gem. 36 i.v.m. 31 Abs. 2 BauGB erteilt. 3

4 TOP 1.2 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Stellplätzen, Flst. Nr. 589/1, 589/2, Schillerstraße 1 - Gemeinderat Bröllos ist befangen und verlässt den Sitzungstisch. Frau Heller erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Zwischen Frieden-, Bahnhofund Schillerstraße und gleichzeitig im Sanierungsgebiet Ortskern III. Geplant ist ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten und acht Stellplätzen. Das Gebäude befindet sich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Nicht erkennbar ist, ob anstelle des Teilabbruchs des Gebäudes Bahnhofstraße 22 Stellplätze entstehen sollen. Die Dachneigung entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Ein Müllstandort ist in den vorliegenden Plänen nicht erkennbar und ist noch nachzuweisen. Die geplante Rampe liegt außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und benötigt daher eine Befreiung. Bei der Berechnung der GRZ sind zwar Unstimmigkeiten aufgetreten, diese sind vom Baurechtsamt noch zu prüfen. Die GRZ ist jedoch unabhängig von dieser Überprüfung mit der versiegelten Fläche erheblich überschritten. Die Nachbaranhörung wurde durchgeführt. Bürgermeister Seibold ergänzt, dass bei einer Ablehnung auch die sanierungsrechtliche Genehmigung versagt werden müsse. 1. Das kommunale Einvernehmen zu dem Vorhaben und den notwendigen Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung der GRZ sowie dem Überschreiten des Baufensters mit der Rampe zum Untergeschoss wird gem. 36 i.v.m. 31 Abs. 2 BauGB nicht erteilt. 2. Die sanierungsrechtliche Genehmigung wird in diesem Zusammenhang ebenfalls versagt, da die Planungen nicht dem Ziel der Neuordnung entsprechen. - Gemeinderat Bröllos nimmt wieder am Sitzungstisch Platz. - 4

5 TOP 1.3 Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Pkw-Stellplatz, Flst. Nr. 5678, Elly-Heuss-Knapp-Straße 4 Frau Heller erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Bachrain II - Abschnitte Hinter den Lüssen 1 und 2, 2. Änderung. Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Pkw-Abstellplatz. Das Vorhaben befindet sich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Firsthöhe und Dachneigung sind eingehalten. Die Nachbaranhörung wurde eingeleitet. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird gem. 36 BauGB erteilt. 5

6 TOP 1.4 Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage, Flst. Nr. 5657, Anne-Frank-Straße 8 Frau Heller erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Bachrain II - Abschnitte Hinter den Lüssen 1 und 2, 2. Änderung. Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Pkw-Abstellplatz. Das Vorhaben befindet sich in der überbaubaren Grundstücksfläche, lediglich die Terrasse überschreitet das Baufenster. Gem. Bebauungsplan Ziff. 4 dürfen Terrassen die Baugrenze bis zu 3,2 m überschreiten. Die Firsthöhe und Dachneigung entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Nachbaranhörung wurde durchgeführt. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird gem. 36 BauGB erteilt. 6

7 TOP 1.5 Antrag auf Erteilung einer Ausnahme für die Errichtung einer Fertiggarage, Flst. Nr. 3946/3, Im Vogelsang Frau Heller erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Wasserstückchen. Geplant ist die Errichtung einer Fertiggarage. Da das Vorhaben die zulässige Grenzbebauung von insgesamt 15 Metern überschreitet, ist hier die Erteilung einer Ausnahme erforderlich. Die Grundstücke östlich und südlich des Baugrundstücks sind bereits mit Garagen bebaut. Die Nachbaranhörung wurde durchgeführt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. 36 BauGB zum Vorhaben und zur beantragten Ausnahme wird erteilt. 7

8 TOP 1.6 Neubau einer Garage, eines Abstellraums, eines Badehauses und eines Gartenpools, Flst. Nr. 5556, Bertha-von-Suttner-Straße Bürgermeister Seibold und Frau Heller erläutern den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Bachrain II Abschnitt westlich des Talholfs, 1. Änderung, welcher noch nicht rechtskräftig ist. Geplant ist der Neubau einer Garage mit Abstellraum, eines Badehauses und die Errichtung eines Gartenpools. Im Bereich zwischen Garage und Badehaus und angrenzend an den Pool soll ein Freisitz errichtet werden. Auch die Fläche um den Pool herum soll versiegelt werden. Prinzipiell ist in diesem Gebiet eine Wohnbebauung vorgesehen. Die beiden Grundstücke müssen durch eine Vereinigungsbaulast gesichert werden, damit die geplanten Nebenanlagen auf dem Grundstück zulässig sind. Alternativ kommt eine Grundstücksvereinigung in Betracht. Das Bauvorhaben befindet sich in der überbaubaren Grundstücksfläche. Der Pool ist bis 100 Kubikmeter verfahrensfrei. Das Flachdach der Garage, des Abstellraums und des Badehauses muss gem. Bebauungsplan extensiv begrünt werden. Bürgermeister Seibold fügt hinzu, dass aus der Mitte des Gremiums der Vorschlag erfolgt sei, das Badehaus somit erweitern, dass eine Nutzung als Wohnraum möglich werde. Damit sei auch die Verpflichtung zur Bebauung mit einem Wohnhaus eingehalten. Generell stehe das Gremium der Nutzung jedoch in Zeiten von knappem Wohnraum dem Vorhaben eher kritisch gegenüber. Gemeinderat Högner fragt nach, ob eine Vertagung der Beratungen möglich sei, bis eine dahingehende Abstimmung mit dem Bauherrn erfolgt sei. Frau Heller erklärt, dass dies möglich sei, da der Gemeinde noch keine offizielle Frist zur Abgabe einer Stellungnahme durch das Landratsamt gesetzt worden sei. Gemeinderat Högner stellt daraufhin den Antrag, die Beratungen zu diesem Bauvorhaben zu vertagen. Nach kurzer Aussprache fasst das Gremium auf Antrag von Gemeinderat Högner einstimmig folgenden Die Beratungen zum Bauvorhaben werden vertagt. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Bauherrn über eine Umplanung zu verhandeln, sodass auf dem Grundstück Wohnraum entsteht. 8

9 TOP 1.7 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Flst. Nr. 5630, Fichtenweg Frau Heller erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Bachrain II Abschnitte Hinter den Lüssen 1 und 2, 2. Änderung. Geplant ist der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (4-geschossig) mit 8 Wohneinheiten, vier offenen Stellplätzen und einer Tiefgarage mit weiteren 10 Stellplätzen. Das Gebäude befindet sich in der überbaubaren Grundstückfläche. Die Tiefgarage wird auch außerhalb des Baufensters errichtet, sie soll jedoch erdüberdeckt hergestellt werden und ist damit nach Punkt B.4 des Bebauungsplans zulässig. Talseitig entlang den offenen Stellplätzen ragt die Tiefgarage ebenfalls durch den Bebauungsplan zugelassen über das Gelände heraus. Die Firsthöhe, Dachform und Dachneigung sind eingehalten. Die viergeschossige Bebauung entspricht der Vorgabe III + D, da das oberste Geschoss das Dachgeschoss ist. Die Terrassen und Balkone überschreiten das Baufenster mit 3,2 m bzw. 2,0m. Beide Überschreitungen lässt der Bebauungsplan zu. Der barrierefreie Aufzug befindet sich ebenfalls außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Der Bebauungsplan lässt unter B.4 Rampen zur barrierefreien Erschließung auch mit mehr als 2m Abstand zum Gebäude zu. Sinngemäß sollte hierunter auch eine kleine Aufzugsanlage zur barrierefreien Erschließung möglich sein. Einer Befreiung kann daher in diesem Fall zugestimmt werden. Eine weitere Befreiung wäre für den Müllstandort notwendig. Der mit Holz verkleidete Standort befindet sich außerhalb des Baufensters und unterschreitet den Mindestabstand von 2,5m zur öffentlichen Verkehrsfläche. Hierfür ist keine Ausnahme im Bebauungsplan vorgesehen. Dagegen sieht der Bebauungsplan vor, dass Flächen, die ursprünglich für Stellplätze oder Carports ausgewiesen wurden, auch für Mülleinhausungen genutzt werden dürfen. Drei der vorgesehenen offenen Stellplätze liegen in einer solchen Fläche und könnten daher umgenutzt werden. 1. Zur Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze mit dem Müllstandort wird das kommunale Einvernehmen gem. 36 i.v.m. 31 Abs. 2 BauGB nicht erteilt. Der Bauherr wird aufgefordert, die im Bebauungsplan enthaltenen Möglichkeiten auszuschöpfen und den Müllstandort an anderer Stelle nachzuweisen. 2. Der Fahrstuhl tangiert kein Pflanzgebot oder Niederschlagswassermulden und entspricht dem Sinn der Regelung des Bebauungsplans, der unter Punkt B.4 auch Rampen zur barrierefreien Erschließung außerhalb des Baufensters zulässt. Der Fahrstuhl beansprucht so- 9

10 gar weniger Fläche als eine Rampe. Im Übrigen wird deshalb zum Vorhaben sowie zur Befreiung zur Überschreitung des Baufensters mit dem Fahrstuhl zur barrierefreien Erschließung das kommunale Einvernehmen gem. 36 i.v.m. 31 Abs. 2 BauGB erteilt. 10

11 TOP 1.8 Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Pkw-Stellplatz, Flst. Nr. 5653, Hannah-Arendt-Straße 10 Frau Heller erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Bachrain II - Abschnitte Hinter den Lüssen 1 und 2, 2. Änderung. Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Pkw-Abstellplatz. Das Vorhaben befindet sich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Firsthöhe und Dachneigung sind eingehalten. Die Nachbaranhörung wird noch durchgeführt. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird gem. 36 BauGB erteilt. 11

12 TOP 2 Bauleitplanung von Nachbargemeinden Bebauungsplanverfahren "Sondergebiet Reitsport" in Bönnigheim Bürgermeister Seibold erläutert den Sachverhalt: Die Stadt Bönnigheim hat im Oktober 2015 die Aufstellung des Bebauungsplans Sondergebiet Reitsport beschlossen. Er dient als planerische Ersatzlösung für die durch die Erweiterung des Bebauungsplans Sondergebiet Forschung, Hohenstein Institute künftig entfallenden Reitsportanlagen auf dem Schlossfeld. Am wurde vom Gemeinderat ein erster Vorentwurf gebilligt. Mit Schreiben vom wird die Gemeinde Kirchheim am Neckar gebeten, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan Stellung zu nehmen. Belange der Gemeinde Kirchheim am Neckar werden durch das Bebauungsplanverfahren offensichtlich nicht berührt. Gemeinderat Schneider erkundigt sich, ob wiederum Bedenken wegen des noch ausstehenden Hochwasserschutzes bestünden. Bürgermeister Seibold geht bei den vorliegenden Planungen davon aus, dass das eher unproblematisch sei. Es werden keine Anregungen und Bedenken zu den vorliegenden Planungen geltend gemacht. Auf die Stellungnahme zum Bebauungsplan Sondergebiet Forschung, Hohenstein Institute wird verwiesen. 12

13 TOP 3 Spenden an die Gemeinde Kirchheim am Neckar - Gemeinderat Bröllos ist befangen und verlässt den Sitzungstisch. - Bürgermeister Seibold erläutert den Sachverhalt: Die Gemeinde Kirchheim am Neckar erhielt folgende Spenden. a) Fa. Schuh-Frech spendete am eine Spende für das Schulfruchtprogramm einen Betrag in Höhe von 200,00. b) Fa. Elektro-Bröllos spendete am für das Schulfruchtprogramm einen Betrag in Höhe von 100,00. c) Schreibwaren Baumann spendete am je einen Warengutschein für das Kinderhaus Klex und die Kernzeitbetreuung in Höhe von je 50,00. d) Die VR-Bank Neckar-Enz eg spendete am für das Kinderhaus Klex einen Betrag in Höhe von 1.500,00. e) Fa. Cronimet Ferrolegierungen GmbH spendete für das Klassikkonzert am einen Betrag in Höhe von 100,00. f) Herr Hermann Hofmeister spendete für das Klassikkonzert am einen Betrag in Höhe von 400,00. g) Schreinerei Hamann spendete für das Klassikkonzert am einen Betrag in Höhe von 200,00. h) Friseurteam Anke Metz spendete am für das Klassikkonzert einen Betrag in Höhe von 100,00 i) Fa. Möck spendete am für das Klassikkonzert einen Betrag in Höhe von 250,00. j) Harald Kunst, Sonnenapotheke, spendete am für das Klassikkonzert einen Betrag in Höhe von 500,00. k) Fa. Classic Line spendete am für das Klassikkonzert einen Betrag in Höhe von 100,00. l) Fa. Helmes GbR spendete am für das Klassikkonzert einen Betrag in Höhe von 100,00. m) Herr Klaus Bohnenstingl spendete am für das Schulfruchtprogramm einen Betrag in Höhe von 200,00. n) Der Heimatbund Stangendorf e.v. spendete am für die Kirchheimer Kindergärten einen Betrag in Höhe von 1.000,00. 13

14 o) Herr Karl Herrmann spendete am für die Freiwillige Feuerwehr einen Betrag in Höhe von 100,00. p) Ein anonymer Spender spendete am für die Freiwillige Feuerwehr einen Betrag in Höhe von 560,00. Die Verwaltung schlägt vor, der Annahme der Spenden a.) p.) zuzustimmen. Der Annahme der Spenden a) p) wird zugestimmt. - Gemeinderat Bröllos nimmt wieder am Sitzungstisch Platz. - 14

15 TOP 4 Informationen der Verwaltung und Anfragen aus dem Verwaltungs- und Bauausschuss Fehlanzeige. 15

16 Zur Beurkundung: Verwaltungs- und Bauausschuss: Vorsitzender: Schriftführer: 16

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