Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2007

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1 Oberfinanzdirektion Rheinland S St 214 Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2007 Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2007 sind aufgrund der Änderungen des Einkommensteuergesetzes durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom (BStBl 2006 I, 350) und das Steueränderungsgesetz 2007 vom (BStBl 2006 I, 432) folgende Regelungen bzw. Änderungen der Antragsvordrucke zu berücksichtigen: Inhaltsverzeichnis 1. Berücksichtigung von Kindern 1.1 Berücksichtigung von volljährigen Kindern nach 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG i.d.f. des StÄndG Berücksichtigung von volljährigen behinderten Kindern ( 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG) 1.3 Verlängerte Berücksichtigung von volljährigen Kindern ( 32 Abs. 5 EStG) 2. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse 3. Werbungskosten 3.1 Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 3.2 Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung 3.3 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer 4. Kinderbetreuungskosten 5. Bearbeitung des "Vereinfachten Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2007" 1. Berücksichtigung von Kindern 1.1 Berücksichtigung von volljährigen Kindern nach 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG i.d.f. des StÄndG 2007 Die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes, das - für einen Beruf ausgebildet wird - sich in einer begünstigten Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet - eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Freiwilligendienst im Rahmen des Aktionsprogramms "Jugend" oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne des 14 Zivildienstgesetz leistet setzt nunmehr u.a. voraus, dass es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. 52 Abs. 40 EStG i.d.f des StÄndG 2007 enthält insoweit eine Übergangsregelung. Danach ist ein Kind, das die übrigen Voraussetzungen des 32 Abs. 4 EStG erfüllt und

2 in 2006 das 24. Lebensjahr vollendet hat (Geburtsjahr 1982), zu berücksichtigen, solange es noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat in 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet hat (Geburtsjahre 1980, 1981), - wie bisher - zu berücksichtigen, so lange es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat. Aufgrund der Übergangsregelung wirkt sich die gesetzliche Änderung somit im Kalenderjahr 2007 noch nicht aus. In den Antragsvordrucken wird auf die Übergangsregelung durch die Anmerkung 3) "Für Geburtsjahrgänge gilt eine Übergangsregelung" hingewiesen. 1.2 Berücksichtigung von volljährigen behinderten Kindern ( 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG i.d.f. des StÄndG 2007) Die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes, weil es sich wegen seiner Behinderung nicht selbst unterhalten kann, setzt nunmehr voraus, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. 52 Abs. 40 EStG i.d.f des StÄndG 2007 enthält hierzu eine Übergangsregelung. Danach ist ein Kind, das wegen einer vor dem eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten - wie bisher - zu berücksichtigen, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. In den Antragsvordrucken wird auf die Übergangsregelung durch die Anmerkung 3) "Für Geburtsjahrgänge gilt eine Übergangsregelung" hingewiesen. 1.3 Verlängerte Berücksichtigung von volljährigen Kindern ( 32 Abs. 5 EStG i.d.f. des StÄndG 2007) Da die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes nach 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG grundsätzlich nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich ist (vgl. Tz.1.1) kann ein Kind, das sich in Berufsausbildung oder einer begünstigten Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, nunmehr wegen der Leistung von Grundwehr- oder Zivildienst der freiwilligen Verpflichtung zum Wehrdienst von nicht mehr als drei Jahren oder der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden. 52 Abs. 40 EStG i.d.f des StÄndG 2007 enthält insoweit eine Übergangsregelung. Danach erfolgt eine Berücksichtigung um einen der Dauer des geleisteten Grundwehr-, Zivil- oder Wehrdienstes bzw. der Entwicklungshelfertätigkeit entsprechenden Zeitraum

3 über das 26. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind in 2006 das 24. Lebensjahr vollendet hat (Geburtsjahr 1982) und wie bisher über das 27. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind in 2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendet hat (Geburtsjahre 1979 bis 1981). Aufgrund der Übergangsregelung wirkt sich die gesetzliche Änderung somit im Kalenderjahr 2007 noch nicht aus. 2. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ( 35 a Abs. 2 EStG) Die steuerliche Förderung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen wurde durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ab dem VZ 2006 erweitert. Der Vordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2007" wurde in Abschnitt C unter III entsprechend angepasst. Es werden nunmehr die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Fahrtkosten für die Inanspruchnahme folgender Leistungen gefördert: Dienstleistungen im inländischen Haushalt des Stpfl, die keine Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen darstellen (z.b. Aufwendungen für einen selbständigen Fensterputzer oder für die Gartenpflege durch einen Gärtner). Höhe der Steuerermäßigung: 20 % der Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten, höchstens 600 im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag erhöht sich auf für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen eine Pflegestufe festgestellt worden ist oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, wenn die Leistungen im inländischen Haushalt des Stpfl oder der betreuten/gepflegten Person erbracht werden. Beispiel: Den Ehegatten A und B entstehen Aufwendungen für eine Haushaltshilfe in Höhe von 624, die nach 33a Abs. 3 EStG berücksichtigt werden. Außerdem entstehen Kosten für die Reinigung der Fenster und die Pflege des Gartens in Höhe von insgesamt im Kalenderjahr. Sie lassen sich von den Unternehmern Rechnungen ausstellen und überweisen die Rechnungsbeträge. Da B in die Pflegestufe II eingereiht ist, werden außerdem Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch genommen. Die nicht von der Pflegekasse ersetzten Kosten, für die eine Rechnung vorliegt, betragen und werden überwiesen. Die zumutbare Eigenbelastung der Ehegatten i.s. des 33 Abs. 3 EStG beträgt Die selbst getragenen Aufwendungen für die Leistungen des Pflegedienstes sind außergewöhnliche Belastungen i.s. des 33 EStG und damit nur in Höhe der zumutbaren Eigenbelastung von nach 35 a Abs. 2 EStG begünstigt ( 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG).

4 Die Steuerermäßigung nach 35 a Abs. 2 EStG beträgt daher 20 % von (höchstens 600 ) % von Summe 860 (höchstens ) Dienstleistungen im Haushalt des Stpfl für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (z.b. Arbeitskosten für Dacherneuerung des selbst genutzten Einfamilienhauses, Badezimmerrenovierung, Heizungswartung, Tapezierarbeiten usw.) Steuerermäßigung: 20 % der Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten, höchstens 600 im Kalenderjahr. Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes sind nicht mehr nach 35 a EStG begünstigt, soweit die Aufwendungen dem Grunde nach wie Werbungskosten oder als Sonderausgabe abzugsfähig sind ( 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG). Nach 39 a Abs. 1 Nr. 5 c EStG ist im Ermäßigungsverfahren ein Betrag in Höhe des Vierfachen der voraussichtlichen Steuerermäßigung i.s. des 35 a EStG zu berücksichtigen. 3. Werbungskosten 3.1 Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ( 9 Abs. 2 EStG i.d.f. des StÄndG 2007) Ab dem Kalenderjahr 2007 werden Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer berücksichtigt. Für jeden vollen Entfernungskilometer, der 20 km übersteigt, wird eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von 0,30 "wie" Werbungskosten berücksichtigt. Das Wort "wie" soll darauf hindeuten, dass es sich bei der zu berücksichtigenden Entfernungspauschale zwar nicht um Werbungskosten handelt, sie aber technisch als solche zu behandeln ist. Die Entfernungspauschale wird daher nur abgezogen, soweit sie zusammen mit den "echten Werbungskosten" den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt. Wie bisher kann für Wege, für die kein eigener oder zur Nutzung überlassener PKW benutzt wird, eine Entfernungspauschale von höchstens im Kalenderjahr angesetzt werden. Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, die die Entfernungspauschale übersteigen, sind nicht mehr abzugsfähig. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind, abgegolten. Ab dem Kalenderjahr 2007 können auch Unfallkosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden.

5 Hinweis: Im "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2007" hat der Steuerpflichtige - wie bisher - im Abschnitt D die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzugeben, so dass für die Ermittlung des Freibetrages die erklärte Entfernung um (bis zu) 20 km zu kürzen ist. Sonderregelung für behinderte Arbeitnehmer: Behinderte Arbeitnehmer, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen "G") können an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für den gesamten Weg zur Arbeitsstätte ansetzen, also auch für die ersten 20 Entfernungskilometer. Ohne Einzelnachweis werden für jeden Entfernungskilometer berücksichtigt bei Nutzung - eines Pkws 0,60 - eines Motorrads/Motorrollers 0,26 - eines Mopeds/Mofas 0,16 - eines Fahrrads 0,10 Abzugsfähig sind ggf. auch die durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Kosten. 3.2 Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ( 9 Abs. 2 EStG i.d.f. des StÄndG 2007) Im Fall der doppelten Haushaltsführung werden - wie bisher - Aufwendungen für eine wöchentliche Fahrt vom Beschäftigungsort zum Lebensmittelpunkt mit einer verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale von 0,30 je vollen Entfernungskilometer berücksichtigt (auch für die ersten 20 Entfernungskilometer). Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, die die Entfernungspauschale übersteigen, sind nicht mehr abzugsfähig. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen, die durch die Familienheimfahrten veranlasst sind, abgegolten. Ab dem Kalenderjahr 2007 können auch Unfallkosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Sonderregelung für behinderte Arbeitnehmer: Behinderte Arbeitnehmer, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen "G")

6 können - wie bisher - an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die wöchentliche Familienheimfahrt geltend machen. 3.3 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ( 9 Abs. 5 Satz 1 i.v.m. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG i.d.f. des StÄndG 2007) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden ab dem Kalenderjahr 2007 nur noch berücksichtigt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. 4. Kinderbetreuungskosten ( 9 Abs. 5 Satz 1 i.v.m. 4 f EStG, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG) Kinderbetreuungskosten sind ab VZ 2006 unter bestimmten Voraussetzungen "wie" Betriebsausgaben, neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag "wie" Werbungskosten oder als Sonderausgaben abzugsfähig und können ggf. auch im Ermäßigungsverfahren entsprechend berücksichtigt werden. 4.1 Begriff "Kinderbetreuungskosten" Begünstigt sind durch die Kinderbetreuung entstandene Kosten. Dazu gehören auch Aufwendungen für die Hausaufgabenbetreuung. Nicht begünstigt sind Kosten für (Nachhilfe-) Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Hinweise: Aufwendungen für die offene Ganztagsschule im Primarbereich können für die Hausaufgabenbetreuung, aber auch für nicht begünstigte Arbeitsgemeinschaften und Projekte (z.b. Kunst, Theater, Musik, Sport) anfallen. Das Finanzministerium NRW hat dem Ministerium für Schule und Weiterbildung daher mitgeteilt, dass die Schulen Bescheinigungen ausstellen sollten, in denen der geleistete Elternbeitrag nach den unterschiedlichen Aufwandsarten aufgeschlüsselt wird. Zu den Aufgaben eines Au-pair-Beschäftigten kann neben der Kinderbetreuung auch die Verrichtung leichter Hausarbeit gehören. Zwischen dem Gastgeber und dem Aupair-Beschäftigten wird regelmäßig ein Vertrag geschlossen, in dem die Aufgaben im einzelnen aufzuführen sind. Bei Anfragen von Stpfl, ob Aufwendungen für einen Aupair-Beschäftigten begünstigt sind, sollte daher gebeten werden, im Vertrag auch den zeitlichen Umfang der Kinderbetreuung und der sonstigen Aufgaben zu regeln, da nur die auf die Kinderbetreuung entfallenden Kosten begünstigt sind. 4.2 Berücksichtigung von Betreuungskosten "wie Werbungskosten" oder als Sonderausgabe nach 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG Begünstigt sind Betreuungskosten, die für ein Kind des Stpfl im Sinne des 32 Abs. 1 EStG anfallen, das zum Haushalt des Stpfl gehört und

7 das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Bei Eintritt der Behinderung nach dem sind die Betreuungskosten über das 14. Lebensjahr des Kindes hinaus nur begünstigt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist ( 4 f EStG i.d.f. des StÄndG 2007). Ist der Steuerpflichtige erwerbstätig, sind zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens 4000 je Kind "wie" Betriebsausgaben bzw. neben dem Arbeitnehmer- Pauschbetrag "wie" Werbungskosten zu berücksichtigen. Leben die Eltern zusammen, müssen beide erwerbstätig sein. Erwerbstätig ist ein Stpfl, wenn er einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht. Daher stellt auch ein Minijob eine Erwerbstätigkeit im o.g. Sinne dar. Befindet sich der Steuerpflichtige in Ausbildung oder ist er krank oder behindert, sind zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens 4000 je Kind nach 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Leben die Eltern zusammen, müssen sich beide in Ausbildung befinden, krank oder behindert sein oder nur einer und der andere erwerbstätig. 4.3 Berücksichtigung von Betreuungskosten als Sonderausgaben nach 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG Erfüllt der Stpfl nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Betreuungskosten wie Betriebsausgaben, wie Werbungskosten oder als Sonderausgabe nach 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (z.b. Ehegatten, von denen nur einer berufstätig ist und der andere sich weder in Ausbildung befindet, noch krank oder behindert ist, vgl. Tz. 4.2), sind zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens 4000 als Sonderausgabe nach 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig, wenn sie für ein Kind des Stpfl i.s. des 32 Abs. 1 EStG angefallen sind, das zum Haushalt des Stpfl gehört und das 3. aber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet hat. 4.4 Erforderliche Nachweise im Veranlagungsverfahren Im Veranlagungsverfahren können die Kinderbetreuungskosten nur berücksichtigt werden, wenn sie durch eine Rechnung nachgewiesen werden und die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstituts. Es ist beabsichtigt in einem BMF-Schreiben Zweifelsfragen zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten zu regeln. Bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens bitte ich davon auszugehen, dass auch Kosten, die für die Beschäftigung einer Betreuungsperson im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder eines Minijobs anfallen, begünstigt sind und der Arbeitsvertrag in diesen Fällen als "Rechnung" im oben genannten Sinne gilt.

8 5. Bearbeitung des "Vereinfachten Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2007" Wegen der ab VZ 2007 geltenden Änderungen bei der Entfernungspauschale und beim Arbeitszimmer wurde der Vordruck "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer- Ermäßigung" ergänzt. Neben der Höhe des auf der Lohnsteuerkarte 2006 eingetragenen steuerfreien Jahresbetrages hat der Stpfl im Abschnitt B durch ankreuzen zu erklären, ob Gründe für den Ermäßigungsantrag die Entfernungspauschale, Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, für eine doppelte Haushaltsführung, für Arbeitsmittel oder für sonstige Kosten sind. Außerdem hat er anzugeben, ob und ggf. in welcher Höhe die Rechtsänderungen bei der Entfernungspauschale und beim Arbeitszimmer zu einer Minderung des Freibetrags führen. Die Rechtsänderungen werden auf einem Hinweisblatt erläutert, das zusätzlich zu den Lohnsteuer- Ermäßigungsvordrucken aufgelegt worden ist und den Finanzämtern mit diesen zugeht. Macht der Stpfl keine Angaben zu den Ermäßigungsgründen und/oder der Frage, ob die Rechtsänderungen bei der Entfernungspauschale und dem Arbeitszimmer zu einer Minderung des Freibetrags führen, rege ich an, anhand der Festsetzungsdaten für die letzte Veranlagung zu prüfen, ob und ggf. für welche Entfernung die Entfernungspauschale und Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, für das bis einschließlich 2006 die Abzugsbegrenzung von 1250 zu beachten ist, berücksichtigt worden sind. So kann ermittelt werden, ob und um welchen Betrag der für 2007 einzutragende Freibetrag gegenüber dem für 2006 bescheinigten Freibetrag zu vermindern ist.

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