Arbeiten in der Schweiz Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

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1 Arbeiten in der Schweiz Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung Meldeverfahren und ausländerrechtliche Bewilligungen

2 Inhalte Präsentation Grundlagen der Zulassungspolitik in der Schweiz Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) Das Ausländergesetz (AuG) Annahme der eidgenössischen Volksinitiative Gegen Masseneinwanderung vom 9. Februar 2014 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU Allgemeines Das Meldeverfahren Wieso ein Meldeverfahren? Wichtige Adressen Jenny Hodel, 2

3 Zulassungspolitik Duales Zulassungssystem EU/EFTA-Staaten FZA Prioritäre Zulassung (qualifizierte + unqualifizierte Arbeitskräfte) Drittstaaten AuG Komplementäre Zulassung (qualifizierte Arbeitskräfte) Jenny Hodel, 3

4 Das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (FZA) EWR-Nein von 1992 Unterzeichnung 1999 als Teil der Bilateralen Abkommen I Grundlage für die Rekrutierung von Arbeitskräften Ergänzt wird das Freizügigkeitsrecht durch - Begrenzte Dienstleistungserbringung - Koordination der Sozialversicherungssysteme - Diplomanerkennung Recht auf freie Wahl des Arbeits- und Wohnorts Jenny Hodel, 4

5 Das Ausländergesetz (AuG) Jährliche Höchstzahlen (sog. Kontingente) Nachweis des Inländer- und EU/EFTA-Vorrangs Lohn- und Arbeitsbedingungen orts- und branchenüblich Führungskräfte, SpezialistInnen und qualifizierte Arbeitskräfte Persönliche Voraussetzungen lassen nachhaltige Integration erwarten (Ausbildung, Alter, Sprachkenntnisse) Jenny Hodel, 5

6 Annahme der eidgenössischen Volksinitiative Gegen Masseneinwanderung I 9. Februar 2014: Annahme der Volksinitiative Gegen Masseneinwanderung (50.3 %) Neues Zulassungssystem mit jährlichen Höchstzahlen und Kontingenten und Berücksichtigung des Inländervorrangs, FZA muss neu verhandelt werden Umsetzung auf zwei Schienen (innen- und aussenpolitisch) 9. Februar 2017 als Frist für die Umsetzung Personenfreizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU, der EFTA und der Schweiz gilt weiterhin! Jenny Hodel, 6

7 Annahme der eidgenössischen Volksinitiative Gegen Masseneinwanderung II Schweizer Regierung hat am 4. März 2016 Botschaft verabschiedet: duales Zulassungssystem wird beibehalten Drittstaaten: Weiterhin Zulassung nach AuG; neu Höchstzahlen und Kontingente auch für Nichterwerbstätige, Asyl, etc. ab 1 Jahr Aufenthalt EU/EFTA-Staaten: Weiterhin Zulassung nach FZA; neu Schutzklausel (Anpassung FZA erforderlich) Dienstleistungserbringung aus der EU bis 90 Tage bleibt unverändert Nächster Schritt: Parlament berät die Botschaft und Gesetzesrevision d.h. definitive Umsetzung noch offen Jenny Hodel, 7

8 Annahme der eidgenössischen Volksinitiative Gegen Masseneinwanderung III Auswirkungen bezüglich Kroatien: Ausdehnung des FZA auf Kroatien: Verhandlungen Protokoll III Mitte Juli 2013 abgeschlossen Bundesrat wollte das bereits ausgehandelte Protokoll aufgrund der Annahme der Volksinitiative Gegen Masseneinwanderung nicht mehr unterzeichnen (nicht vereinbar mit neuen Verfassungsbestimmungen) Durch Konsultationen mit EU wurde neue Ausgangslage geschaffen; Unterzeichnung Protokoll III am 4. März Erst mit Ratifikation tritt Protokoll III in Kraft. Zulassung von Staatsangehörigen Kroatiens erfolgt weiterhin nach dem AuG. Schweiz gewährt kroatischen Staatsangehörigen seit dem 1. Juli 2014 separate Kontingente für Erwerbstätige (Stellenantritt in der Schweiz; jährlich 50 Aufenthaltsbewilligungen B und 450 Kurzaufenthaltsbewilligungen L). Jenny Hodel, 8

9 Eingeschränkte Dienstleistungsfreiheit im Rahmen der Personenfreizügigkeit Das FZA liberalisiert nur einen Teilbereich des Dienstleistungsverkehrs! Personengebundene, grenzüberschreitende Dienstleistungen können nur für die Dauer von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr bewilligungsfrei erbracht werden Ausnahmen sind Dienstleistungen im Rahmen eines besonderen Dienstleistungsabkommens (z.b. öffentliches Beschaffungswesen, Luft- und Landverkehr); Melde- bzw. Bewilligungspflicht besteht Jenny Hodel, 9

10 Grundsätzliches zum Meldeverfahren Dienstleistungserbringungen in der Schweiz bis zu 90 Tage im Kalenderjahr sind bewilligungsfrei, es besteht jedoch eine Meldepflicht Der Meldepflicht unterliegt, wer mehr als acht Tage pro Kalenderjahr als Dienstleistungserbringer in der Schweiz erwerbstätig ist (Bsp.: Unternehmen entsendet 2 Arbeitnehmer 4 Tage in die Schweiz = 4 der 8 meldefreien Tage aufgebraucht) Ausnahmen (Meldung ab dem ersten Tag): Bauhauptund Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Reisendengewerbe, Gartenbau Jenny Hodel, 10

11 Grundsätzliches zum Meldeverfahren Die 90 Tage zählen pro entsendende Firma und Mitarbeiter bzw. pro selbständigen Dienstleistungserbringer. Eine Firma mit Sitz in der EU kann kroatische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige entsenden, wenn diese dauerhaft zum Arbeitsmarkt der EU-27/EFTA zugelassen sind. Jenny Hodel, 11

12 Berechnung 90 Tage: Bsp. I Frage: Wir sind eine deutsche Firma und müssen für die Dienstleistungserbringung in der Schweiz 5 MitarbeiterInnen für 10 Tage entsenden. Wie viele Tage haben wir danach aufgebraucht? 10? 50? Antwort: Die Tage werden pro Firma berechnet. Wenn ein Unternehmen an 10 Tagen 5 ArbeitnehmerInnen entsendet, hat die Firma 10 Tage aufgebraucht. Für das Guthaben der Firma ist es unerheblich, wie viele MitarbeiterInnen an einem bestimmten Tag entsandt werden, es zählen jeweils die Daten, an denen die MitarbeiterInnen in die Schweiz entsandt werden. Jenny Hodel, 12

13 Berechnung 90 Tage: Bsp. II Frage: Wir sind ein deutsches Unternehmen (Baubranche) und möchten an einem Tag zwei Mitarbeiter entsenden. Dies jedoch für zwei verschiedene Projekte und in verschiedene Kantone. Wie viele Tage werden uns dafür berechnet? 1? 2? Antwort: Auch wenn die Dienstleistung in verschiedenen Kantonen bzw. im Rahmen verschiedener Projekte erfolgt, zählen wiederum die Daten, an welchen die MitarbeiterInnen entsandt werden. Das heisst: In diesem Fall wird 1 Tag abgebucht. Jenny Hodel, 13

14 Schema Melde- und Bewilligungsverfahren Jenny Hodel, 14

15 Meldung Online: Bsp. I Frage: Wir sind ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Wir wollen Arbeitnehmer für die Dienstleistungserbingung im Baugewerbe entsenden. Unsere Arbeitnehmer sind deutscher und ukrainischer Nationalität. Können wir sie über das Online-Meldeverfahren melden? Ab wann gilt die Meldepflicht? Antwort: Ihre deutschen Mitarbeiter können über das Online- Meldeverfahren gemeldet werden. Ihre Mitarbeiter aus der Ukraine können nur gemeldet werden, falls sie dauerhaft zum Arbeitsmarkt der EU zugelassen sind. Die Meldepflicht besteht ab dem ersten Einsatztag, da das Baugewerbe eine sog. sensible Branche ist. Jenny Hodel, 15

16 Meldung Online: Bsp. II Frage: Ich bin ein selbständiger Dienstleistungserbringer. Meine Firma hat Sitz in Deutschland, ich bin türkischer Nationalität. Kann ich mich über das Online- Meldeverfahren anmelden? Antwort: Nein, das Online-Meldeverfahren funktioniert in diesem Fall nicht. Bei selbständigen Dienstleistungserbringern ist auch die Nationalität ausschlaggebend. Anders ist es bei der Entsendung: MitarbeiterInnen mit Nicht-EU-27/EFTA-Nationalität können mittels Online-Meldeverfahren gemeldet werden, wenn diese dauerhaft auf dem EU-27/EFTA-Arbeitsmarkt zugelassen sind. Jenny Hodel, 16

17 Die Online-Meldung Online-Meldung bei Dienstleistungserbringung bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr: Einreise & Aufenthalt Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit Meldung muss spätestens 8 Tage vor der Arbeitsaufnahme erfolgen - Beispiel: Erfolgt die Meldung am 22. Juli 2016, darf die Arbeitsaufnahme frühestens am 30. Juli 2016 erfolgen Nur effektive Arbeitstage melden Meldebestätigung bei Online-Meldung (in Webapplikation) - Hinweis bei Missachtung der Meldefrist! Online-Meldung ist Normalverfahren und gratis Jenny Hodel, 17

18 Handbuch Meldeverfahren Einreise & Aufenthalt Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit Handbuch auch direkt im Online-Meldeverfahren verfügbar Benutzerhandbuch erklärt detailliert die Anwendung des Meldeverfahrens: Anleitungen Schritt für Schritt Screenshots Jenny Hodel, 18

19 Handbuch Meldeverfahren: Inhalte 1) Allgemeines 2) Wichtigstes in Kürze 3) Einstieg ins Meldeverfahren 4) Die Startseite 5) Verwaltung des Kundenprofils 6) Kurzaufenthalte melden 7) Bestätigungen sichten 8) Fragen zur Anwendung Jenny Hodel, 19

20 Die Notfallregelung (Kap. 2) Notfallregelung: Bei dringenden Reparaturen und Unfällen kann die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der 8- Tage-Frist beginnen; frühestens jedoch am Tag der Meldung Notfälle sind in der Meldung im Kommentarfeld zu begründen Was ist ein Notfall (kumulativ)? 1. Der Arbeitseinsatz dient der Behebung eines unvorhersehbar eingetretenen Schadens und hat zum Ziel, weiteren Schaden zu verhindern 2. Der Arbeitseinsatz erfolgt unverzüglich, in der Regel aber spätestens drei Kalendertage nach Eintritt des Schadens Jenny Hodel, 20

21 Wie sind mehrere Einsätze zu melden? (Kap. 6) Grundsätzlich: Jeder einzelne Auftrag und Einsatzort sowie die geplanten Einsatztage sind zu melden. Eine Meldung reicht aus, wenn: - während mehreren Einsätzen der gleiche Auftrag am selben Einsatzort ausgeführt wird. Die jeweiligen Einsatztage für die einzelnen Einsätze sind anzugeben - am gleichen Einsatzort ohne Unterbruch gearbeitet wird Ausnahmsweise: Unterhalts- und Serviceaufträge in mehreren Einsätzen für einen Auftraggeber an verschiedenen Einsatzorten (z.b. Montage im Strassenbau) Jenny Hodel, 21

22 Nachträgliche Änderung der Meldung (Kap. 2 / Kap. 6) Per an die zuständige kantonale Behörde (mit Verweis auf die bereits erfolgte Meldung): - bei Verschiebung des Einsatzdatums auf später - bei einer anderen Einsatzdauer (Verkürzung oder Verlängerung) - bei einer Unterbrechung der Arbeiten Neue Online-Meldung (keine erneute Auslösung der 8- Tage-Frist): - anderer Mitarbeiter (z.b. Krankheitsfall) - zusätzliche Mitarbeiter - Wiederaufnahme der Arbeiten nach Unterbruch; Folgearbeiten Jenny Hodel, 22

23 Gutschriften für nicht beanspruchte Tage Änderungen von Meldungen, die Gutschriften für nicht gearbeitete Tage zur Folge haben, sind der zuständigen kantonalen Behörde bis spätestens 12:00 Uhr mitzuteilen, damit der laufende Tag bei einer Gutschrift berücksichtigt werden kann. Beispiel: Aufgrund des schlechten Wetters kann nicht wie geplant (und gemeldet) mit den Arbeiten begonnen werden. Jenny Hodel, 23

24 Dienstleistungserbringung über 90 Tage Dienstleistungserbringungen über 90 Tage fallen nicht mehr unter das Freizügigkeitsabkommen Kein Rechtsanspruch auf Bewilligung Kantonale Behörde des Einsatzortes ist zuständig, Adressen finden Sie unter: Projektbezogene Bewilligung Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen Dienstleistungserbringer EU/EFTA (250 Aufenthalter, Kurzaufenthalter) Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen bei Bewilligungserteilung Jenny Hodel, 24

25 Rechtliche Grundlagen Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA) Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen ( Entsendegesetz ) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Jenny Hodel, 25

26 Wieso ein Meldeverfahren? Jenny Hodel, 26

27 Flankierende Massnahmen (FlaM) Meldeverfahren ist Teil der FlaM und dient der Kontrolle der Einhaltung von Lohn- und Arbeitsbedingungen Ansprechpartner Schweiz: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Schutz vor Sozial- und Lohndumping Gleich lange Spiesse für alle! Jenny Hodel, 27

28 Wichtige Adressen Allgemeine Infos zum Meldeverfahren: (Online-Meldeformular) (Gesetzliche Grundlagen, z.b. Mindestlohn) Fragen zu einer konkreten Meldung oder einem Einsatz: Kantonale Behörde, Adressen abrufbar unter: Technische und applikatorische Probleme: Fragen zur Mehrwertsteuer: Fragen zur Diplomanerkennung: Jenny Hodel, 28

29 Kontakt SEM Allgemeine rechtliche Fragen: Jenny Hodel, 29

30 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Jenny Hodel, 30

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