Rechtsverordnung Denkmalzone Kapuzinerstraße
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- Ralph Förstner
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1 Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung der Denkmalzone "Kapuzinerstraße" in Mainz gemäß 8 i. V. m. 4 und 5 Denkmalschutz und -pflegegesetz (DSchPflG) Aufgrund von 8 Abs. 1 Halbsatz 2 i. V. m. 8 Abs. 4 sowie 24 Abs. 3 i.v.m. 24 Abs. 2 Nr. 3 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzund -pflegegesetz - DSchPlfG) vom (Gesetz- und Verordnungsblatt, GVBl. 1978, S. 159), geändert durch Artikel 7 des Rechtsvereinfachungsgesetzes vom (GVBl. 1983, S. 17), zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom (GVBl. 1986, S. 291) verordnet die Stadtverwaltung Mainz als untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz: 1 Unterschutzstellung Das in 2 bezeichnete und im beigefügten Lageplan durch Umrandung gekennzeichnete Gebiet innerhalb von Mainz wird als Denkmalzone im Sinne des 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit 5 Abs. 1 Nr. 2 (kennzeichnendes Straßen-, Platz- und Ortsbild) und Nr. 3 kennzeichnender Stadtgrundriss) DSchPflG gemäß 8 DSchPflG unter Schutz gestellt. Die Denkmalzone trägt die Bezeichnung "Kapuzinerstraße". Der Lageplan ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung. 2 Geltungsbereich Die Denkmalzone umfasst in Flur 1 der Gemarkung Mainz die Anwesen Kapuzinerstraße (gerade Nummern) und (ungerade Nummern), Hänleingäßchen 1, 3, 5, Scharfensteinergäßchen 1, 2 und 3 sowie die öffentlichen Verkehrsflächen der Kapuzinerstraße, des Färchergäßchens, des Scharfensteinergäßchens, des Hänleingäßchens, des Ignazgäßchens und der Templergasse mit den Flurstücken Nr. 96, 97, 122, 123/1, 123/2, 123/3, 124, 129, 130, 131, 133, 134, 135, 136, 137, 138 (teilweise), 143, 144 (teilweise), 146, 157 (teilweise), 178/3 (teilweise), 178/4 (teilweise), 158 teilweise),159 (teilweise), 160 (teilweise), 161/1 (teilweise), 161/2 (teilweise), 163 (teilweise), 164 (teilweise), 165 (teilweise), 166 (teilweise), 167, 168, 169, 170, 171 sowie 227/3, 229/3, 230/2, 231/4, 316, 318 und Nr. 227/2 (früherer Friedhof der Ignazkirche). 1
2 3 Zweck und Begründung der Unterschutzstellung (1) Der Geltungsbereich der Denkmalzone umfasst einen Teil der mittelalterlichen Vorstadt Selenhofen, die im 13. Jahrhundert durch eine ent-sprechende Ummauerung in das eigentliche Stadtgebiet einbezogen wurde. Als Haupterschließungsstraße diente die heutige Kapuzinerstraße, die mittels schmaler Gässchen mit dem Rheinufer verbunden war. Berücksichtigt sind die Vor- und Rücksprünge der Gebäude und der Wechsel von engen und weiten Abschnitten. Sie geben, abgesehen von Begradigungen des 19. Jahrhunderts an der rheinabgewandten Seite, den mittelalterlichen Straßenverlauf wieder. Prägender Bestandteil der Denkmalzone ist die Ignazkirche, deren Vorgängerbau als Pfarrkirche des Ignaz-Viertels bis 1763 an gleicher Stelle stand. Teil der Denkmalzone ist auch der St. Ignaz vorgelagerte, bis zur Zerstörung während des Zweiten Weltkrieges bebaute Platz, der nunmehr vom Graben aus den Blick auf die monumentale Kirchenfassade freigibt. (2) Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung - der das Straßenbild bestimmenden, in einheitlicher Maßstäblichkeit zusammen gestellten, jeweils verschieferten oder verputzten Fachwerkhäuser mit massivem Erdgeschoss und dominierenden Zwerchhäusern, deren Erdgeschosse in künstlerischer und stilistischer Vielfalt durch die detailreichen Hauspforten ausgezeichnet sind, - der großzügigen barocken Putzbauten, die belebend neben die individuell ausgeformten Zwei- und Dreifensterhäuser treten, - der im nördlichen Zeilenabschnitt stehenden Zweifensthäuser Nr. 33/35, deren Kern aus dem 17. Jahrhundert stammt und die einen plastischen Eindruck von der ursprünglichen Parzellierung vermitteln, - der schlichten kleinen Bürgerhäuser, - der dazu im Wechsel stehenden, im späten 18. Jahrhundert aufragenden, bisweilen großen Wohnhäuser wohlhabender Bürger, - der Bebauung des 19. und frühen 20. Jahrhunderts im Bereich des ehemaligen Kapuzinerklosters, von dem die Keller überwiegend erhalten sind, - des ehemaligen Scharfensteiner Hofs (Nr ) mit viergeschossigen, teilwei- 2
3 se parzellenübergreifenden Miethäusern, die einen neuen Maßstab setzten, sich aber mit zurückhaltend gestalteten, bündig anschließendes Fassaden dem Straßenbild anpassen, - der schmalen, parallelen Gäßchen, teilweise einschließlich ihrer Hausbebauung, die in geringem Abstand zueinander zum Rhein führten, von dem die erst durch die Rheinufererweiterung des 19. Jahrhunderts abgerückt wurden. Diese oft kaum mehr als ein Reul breiten, gepflasterten Gässchen sind ein Merkmal des ehemals von Fischern und Schiffern bewohnten Quartiers. - der im 17. und 18. Jahrhundert entstandenen traufständigen Häuser Scharfensteinergäßchen 2 und 3 sowie Hänleingäßchen 3 und 5, letzteres vom Straßenraum abgesetzt parallel zur Rheinstraße. - des kennzeichnenden Stadtgrundrisses, der durch die jeweiligen Baufluchten an den in 2 genannten Straßen ablesbar ist. (3) Bei der Denkmalzone handelt es sich um ein Zeugnis des künstlerischen Schaffens und handwerklichen Wirkens sowie um ein kennzeichnendes Merkmal der südlichen Altstadt, an dessen Erhaltung und Pflege aus wissenschaftlichen sowie städtebaulichen Gründen und zur Förderung des geschichtlichen Bewusstseins ein öffentliches Interesse besteht, und zwar - aus wissenschaftlichen Gründen, weil die Denkmalzone wichtige Hinweise liefert für die stadtgeschichtliche Forschung unter besonderer Berücksichtigung des Einbeziehens einer Vorstadt in das eigentliche Stadtgebiet, - aus städtebaulichen Gründen, weil die Denkmalzone in den Ausformungen ihrer Bebauung und der hierarchisch gegliederten Straßenstruktur diesen Teil der südlichen Altstadt auf kennzeichnende Weise prägt, - zur Förderung des geschichtlichen Bewusstseins, weil die Denkmalzone sowohl mit ihrer Bebauung als auch mit ihren Straßenflächen in kennzeichnender Weise eine aus mittelalterlichen Strukturen hervorgegangene Siedlung und deren teilweise Überformung im 19. Jahrhundert dokumentiert. 4 Aufnahme in das Liegenschaftskataster Für alle innerhalb des Geltungsbereichs dieser Rechtsverordnung gelegenen Grundstücke wird der Vermerk über die Unterschutzstellung der Denkmalzone "Denkmal-schutz) in das Liegenschaftskataster aufgenommen. 3
4 5 Inkraftreten Diese Rechtsverordnung tritt am Tage Ihrer Veröffentlichung in der Allgemeinen Zeitung und der Mainzer Rhein-Zeitung in Kraft. *) Mainz, Stadtverwaltung gez.: Weyel Oberbürgermeister *) Die Veröffentlichung erfolgte am
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