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1 Mandanten Newsletter Ausgabe 23 Taylor Wessing Juni 2006 Ausgabe 23/06 (Juni 2006) Newsletter Employment 23/06 Arbeitsrechtliche Fragestellungen zur Fußball-WM Taylor Wessing Practice Department Employment

2 enewsletter 02 Arbeitsrechtliche Fragestellungen zur Fußball-WM Am beginnt endlich die Fußballweltmeisterschaft. Dies führt für Arbeitgebervertreter zu unterschiedlichsten arbeitsrechtlichen Fragen: Gibt es ein Recht auf Fußballübertragung am Arbeitsplatz? Besteht ein Anspruch auf Urlaubsgewährung? Welche Rechte bestehen gegenüber Arbeitnehmern, die an den Spieltagen krank sind? Wie ist mit Alkoholkonsum am Arbeitsplatz umzugehen? Welche rechtlichen Besonderheiten gelten während der Fußball-WM? 1. Fußballübertragungen am Arbeitsplatz Der Arbeitnehmer ist am Arbeitsplatz grundsätzlich zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, einen Fernseher oder Internet-TV am Arbeitsplatz zu dulden. Soweit das Radiohören im Betrieb an einzelnen Arbeitsplätzen üblich ist und die Arbeitsleistung erkennbar nicht einschränkt, werden Fußball-WM- Übertragungen auf dem Radio zu dulden sein. Ebenso verhält es sich bei der Internetnutzung: Ist diese im Betrieb in geringem Umfang auch privat erlaubt, ist auch während der Fußball-WM das Verfolgen von Fußballspielen über einen so genannten Live-Ticker in begrenztem Maße zulässig. Diese Ausnahmen hinsichtlich Radio und Internet gelten jeweils nur unter der Bedingung, dass die betrieblichen Abläufe und weniger fußballinteressierte Mitarbeiter nicht gestört werden. 2. Urlaubsgewährung Nachdem während der Weltmeisterschaft möglicherweise sehr viele Mitarbeiter gleichzeitig frei nehmen möchten, kann dies dazu führen, dass Urlaubsanträge abgelehnt werden müssen. Gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, ihrer Berücksichtigung stehen dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Im Zusammenhang mit diesen genannten sozialen Gesichtspunkten ist abzustellen auf die Urlaubsmöglichkeiten des Partners und der Kinder (Schulferien), bisherige Urlaubsgewährung in besonders beliebten Zeiten usw. Während der Fußball-WM dürfte es für vertretbar gehalten werden, Mitarbeitern, die Eintrittskarten zu WM-Spielen erworben haben, bevorzugt vor anderen Mitarbeitern Urlaub zu gewähren. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, nur für verschiedene Einzeltage (jeweilige Spieltage) Urlaub zu erhalten. Dies wird man verneinen können, da Urlaub zum Erholungszwecke gemäß 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG im Zusammenhang zu gewähren ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht Bruchteile von Urlaubstagen, sondern ganze Tage geschuldet sind. Die Arbeitsbefreiung für halbe Tage oder nur wenige Stunden ist nicht als Gewährung von gesetzlichem Urlaub zu verstehen, selbst wenn die Parteien dies vereinbaren. 3. Arbeitsunfähigkeit während der WM Das allgemeine Fußballfieber führt regelmäßig auch zu erhöhten Fehlzeiten während der Fußball-WM. Nach vorsichtigen Schätzungen kam es bei der letzten Fußball-Europameisterschaft im Jahr 2004 insbesondere an den Tagen nach erfolgreichen Spielen der deutschen Nationalmannschaft zu einem Anstieg der Krankenstände um rund 20 %. Der Arbeitgeber hat hier wenig effektive Reaktionsmöglichkeiten. Er müsste nachweisen, dass der Arbeitnehmer, z.b. durch erhöhten Alkoholkonsum am Vortag, seine eigene Arbeitsunfähigkeit verschuldet hat und könnte sodann die Entgeltfortzahlung für die entsprechenden Fehltage streichen.

3 enewsletter 03 Eine Kündigung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer nach Ablehnung eines Urlaubsantrags seine Arbeitsunfähigkeit ankündigt und sich anschließend tatsächlich krank meldet. kann es auch auf Arbeitgeberseite sinnvoll sein, die besondere Interessenlage der Arbeitnehmer während der Fußballweltmeisterschaft zu berücksichtigen. 4. Alkoholkonsum am Arbeitsplatz Grundsätzlich sollte bereits im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit keinen Alkohol konsumieren dürfen. Existiert eine solche Regelung nicht, darf der Arbeitgeber ein generelles Alkoholverbot nur bei bestimmten Arbeitnehmergruppen wie z.b. Kraft- oder Gabelstaplerfahrern aussprechen. Allerdings ist Alkoholgenuss auch ohne ausdrückliches Verbot untersagt, wenn er die Erfüllung der Arbeitspflicht oder die Zusammenarbeit der Arbeitnehmer gefährdet. Dr. Kilian Friemel Rechtsanwalt Taylor Wessing München 5. Besondere Regeln während der WM? Auch wenn das deutsche Arbeitsrecht keine Sonderregelungen für große Ereignisse wie die Fußballweltmeisterschaft vorsieht, ist nicht auszuschließen, dass ein Arbeitsgericht bei einem etwaigen Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Besonderheiten dieses Großereignisses in die Interessenabwägung einfließen lässt. Dementsprechend

4 enewsletter 04 Leserservice Sie brauchen detailliertere Informationen? Sie hätten gerne ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe? Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Impressum: Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Solicitors und Avocats à la Cour, Jägerstraße 51, Berlin T F DIESER NEWSLETTER ENTHÄLT NUR EINE AUSWAHL VON RELEVANTEN THEMEN ZUM UNTERNEHMENSRECHT UND ERSETZT NICHT DIE BERATUNG IM EINZELFALL. FÜR DIE VOLLSTÄNDIGKEIT UND RICHTIGKEIT DER IN DIESEM NEWSLETTER ENTHALTENEN INFORMATIONEN WIRD KEINE HAFTUNG ÜBERNOMMEN. Berlin Brüssel Cambridge Düsseldorf Frankfurt Hamburg London München Paris Repräsentanzen: Alicante Shanghai

5 enewsletter 05 Büros und Repräsentanzen Berlin Jägerstrasse 51 D Berlin Tel + 49 (0) Fax + 49 (0) berlin@taylorwessing.com Brussels Trône House 4 Rue du Trône B-1000 Brussels Belgium Tel +32 (0) Fax +32 (0) brussels@taylorwessing.com Cambridge 24 Hills Road Cambridge CB2 1JW United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) cambridge@taylorwessing.com Düsseldorf / Neuss Königsallee 92a D Düsseldorf Tel +49 (0) Fax +49 (0) duesseldorf@taylorwessing.com Am Krausenbaum 42 D Neuss Tel +49 (0) Fax +49 (0) neuss@taylorwessing.com Frankfurt a.m. Senckenberganlage D Frankfurt a. M. Tel +49 (0) Fax +49 (0) frankfurt@taylorwessing.com Hamburg Hanseatic Trade Center Am Sandtorkai 41 D Hamburg Tel +49 (0) Fax +49 (0) hamburg@taylorwessing.com London Carmelite 50 Victoria Embankment Blackfriars London EC4Y 0DX United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) london@taylorwessing.com Munich Isartorplatz 8 D Munich Tel +49 (0) Fax +49 (0) muenchen@taylorwessing.com Paris 42 Avenue Montaigne F Paris Tel Fax France paris@taylorwessing.com Representative offices: Alicante Paseo Explanada de España No.1 E Alicante Spain Tel +34 (0) Fax +34 (0) alicante@taylorwessing.com Shanghai 15th Floor United Plaza Unit 1509 No Nanjing West Road Shanghai People s Republic of China Tel +86 (0) Fax +86 (0) shanghai@taylorwessing.com

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