ÄNDERUNGEN DER PSYCHOTHERAPIE- RICHTLINIE AB DEM 1. APRIL 2017 INFORMATIONSVERANSTALTUNGEN IM MÄRZ 2017
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- Irmgard Bösch
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1 ÄNDERUNGEN DER PSYCHOTHERAPIE- RICHTLINIE AB DEM 1. APRIL 2017 INFORMATIONSVERANSTALTUNGEN IM MÄRZ 2017
2 THEMEN Telefonische Erreichbarkeit Psychotherapeutische Sprechstunde Akutbehandlungen Terminvermittlung durch die Terminservicestelle Probatorische Sitzungen Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht Richtlinientherapie Modellübersicht Gruppentherapie, Bezugspersonen Rezidivprophylaxe 2
3 THEMEN 1. Telefonische Erreichbarkeit 1. Telefonische Erreichbarkeit 2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen 4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen 6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie 8. Modellvergleich 9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe 3
4 TELEFONISCHE ERREICHBARKEIT ( 1 Abs. 8 PT-RL) Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben folgende drei Pflichtvorgaben für die telefonische persönliche Erreichbarkeit einzuhalten: Umfang: voller Versorgungsauftrag: mindestens 200 Minuten pro Woche halber Versorgungsauftrag: mindestens 100 Minuten pro Woche Einheit: Erreichbarkeit von mindestens 25 Minuten am Stück Persönliche Erreichbarkeit: durch die/den Therapeuten/in persönlich und/oder durch das jeweilige Praxispersonal 4
5 THEMEN 2. Psychotherapeutische Sprechstunde 1. Telefonische Erreichbarkeit 2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen 4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen 6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie 8. Modellvergleich 9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe 5
6 PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE ABGRENZUNG (KBV PRAXISINFORMATION FEBRUAR 2017) Die Psychotherapeutische Sprechstunde ist ein Versorgungsangebot zur frühzeitigen diagnostischen Abklärung. Sie ist nicht zu verwechseln mit der herkömmlichen Sprechstunde, also der Zeit, in der Ärzte und Psychotherapeuten in ihrer Praxis Patienten versorgen (laut Bundesmantelvertrag-Ärzte mindestens 20 Wochenstunden bei vollem Versorgungsauftrag). 6
7 PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE VORGABEN (KBV PRAXISINFORMATION FEBRUAR 2017; 1 PT-RL) Jeder Arzt und Psychotherapeut, der eine Genehmigung zur Abrechnung von Richtlinienpsychotherapie hat, muss ab April 2017 Sprechstunden anbieten. Dies gilt ebenso für Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie, Ausbildungsinstitute und in bestimmten Fällen auch für ermächtigte Ärzte. 7
8 PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE VORGABEN ( 11 PT-RL) Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben folgende drei Pflichtvorgaben für die Psychotherapeutische Sprechstunde einzuhalten: Umfang: voller Versorgungsauftrag: mindestens 100 Minuten pro Woche halber Versorgungsauftrag: mindestens 50 Minuten pro Woche Einheit: Verfügbarkeit von mindestens 25 Minuten am Stück Form: offene Sprechstunde Sprechstunde mit vorheriger Terminvereinbarung 8
9 MITTEILUNGEN AN DIE KV RLP Bitte unterscheiden Sie drei Mitteilungen an die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz: Grünes Formular Gelbes Formular Terminvermittlung durch die Terminservicestelle Telefonische persönliche Erreichbarkeit Psychotherapeutische Sprechstunde (Information ob offen oder mit Terminvereinbarung) KV informiert Krankenkassen und Patienten KV informiert Patienten 9
10 MITTEILUNGEN AN DIE KV RLP ( 1 Abs. 8 und 11 Abs. 2 PT-RL) 10
11 MITTEILUNGEN AN DIE KV RLP ( 1 Abs. 8 und 11 Abs. 2 PT-RL) 11
12 PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE INHALT ( 11 Abs. 1, 3 und 14 PT-RL) Die Sprechstunde dient der Abklärung, ob ein Verdacht auf eine krankheitswertige Störung vorliegt und weitere fachspezifische Hilfen im System der GKV notwendig sind. Bei Verdacht auf eine seelische Krankheit findet im Rahmen der Sprechstunde eine Orientierende Diagnostische Abklärung (ODA) und, sofern erforderlich, eine Differenzialdiagnostische Abklärung (DDA) statt. Es soll eine Beratung, Information, Klärung des individuellen Behandlungsbedarfs, eine erste Diagnosestellung und dementsprechende Behandlungsempfehlungen sowie, sofern erforderlich, eine kurze psychotherapeutische Intervention erfolgen. Aushändigung PTV 10 (Allgemeine Patienteninformation) und PTV 11 (Individuelle Patienteninformation) 12
13 PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE PTV 10 ALLGEMEINE PATIENTENINFORMATION Teil 1/4 (1. Seite) 13
14 PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE PTV 10 ALLGEMEINE PATIENTENINFORMATION Teil 2/4 (1. Seite) 14
15 PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE PTV 10 ALLGEMEINE PATIENTENINFORMATION Teil 3/4 (2. Seite) 15
16 PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE PTV 10 ALLGEMEINE PATIENTENINFORMATION Teil 4/4 (2. Seite) Das PTV 10 wird jedem Versicherten während der Psychotherapeutischen Sprechstunde ausgehändigt. Es informiert über die Möglichkeiten der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und über das Antrags- und Anzeigeverfahren. 16
17 PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE PTV 11: INDIVIDUELLE PATIENTENINFORMATION Teil 1/3 Nur falls Akutbehandlung empfohlen Angabe der Diagnose in allgemein verständlicher Sprache Angabe der Diagnose als ICD-Kode(s) inkl. Diagnosesicherheit 17
18 PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE PTV 11: INDIVIDUELLE PATIENTENINFORMATION Teil 2/3 Beispielsweise, um welche andere Maßnahme oder um welche Präventionsmaßnahme es sich handelt. Gegebenenfalls Kontaktdaten von empfohlenen Einrichtungen. 18
19 PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE PTV 11: INDIVIDUELLE PATIENTENINFORMATION Teil 3/3 Das PTV 11 wird jedem Versicherten während der letzten Sprechstunde ausgehändigt. 19
20 PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE Bisher Anruf von Patienten auf Anrufbeantworter Neu Anruf von Patienten während telefonischer Erreichbarkeit Rückruf zeitraubendes unentgeltliches Telefonat zur Abklärung der Indikation bzw. Passung Kurzes Telefonat zur Terminierung Bezahlte Sprechstunde zur Abklärung der Indikation und Passung Warteliste Klärung, Akutbehandlung, Warteliste 20
21 PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE ABRECHNUNG GOP EBM Psychotherapeutische Sprechstunde Obligater Leistungsinhalt Psychotherapeutische Sprechstunde gemäß 11 der Psychotherapie-Richtlinie mit dem Ziel der Abklärung des Vorliegens einer krankheitswertigen Störung Beratung und/oder Erörterung Einzelbehandlung Dauer mindestens 25 Minuten Fakultativer Leistungsinhalt Orientierende, diagnostische Abklärung der krankheitswertigen Störung Differentialdiagnostische Abklärung der krankheitswertigen Störung Abklärung des individuellen Behandlungsbedarfes und Empfehlungen über die weitere Behandlung Fortsetzung nächste Folie 21
22 PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE ABRECHNUNG GOP EBM Psychotherapeutische Sprechstunde Fortsetzung von vorangegangener Folie Fakultativer Leistungsinhalt psychotherapeutische Intervention Hinweise zu weiteren Hilfemöglichkeiten individuelle Patienteninformation mit schriftlichem Befundbericht Abrechnungsbestimmungen Je vollendete 25 Minuten bis zu 6-mal im Krankheitsfall, bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bis zu 10-mal im Krankheitsfall Vergütung 406 Punkte (je 25 Minuten) 22
23 PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE FACHLICHE BEFÄHIGUNG Die fachliche Befähigung für die Durchführung und Abrechnung der psychotherapeutischen Sprechstunde gilt als nachgewiesen, wenn eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder analytischer Psychotherapie oder Verhaltenstherapie vorliegt. ( 3 Satz 3 PT-V) Therapeuten, die durch ihren Fachkundenachweis auf die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen beschränkt sind, dürfen nur bei Kindern und Jugendlichen psychotherapeutische Sprechstunden durchführen. ( 3 Satz 4 PT-V) 23
24 PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE VORGABEN Als Einzelbehandlung in Einheiten von mindestens 25 Minuten bei Erwachsenen höchstens sechsmal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 150 Minuten) bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr höchstens 10-mal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 250 Minuten) ( 11 Abs. 5 PT-RL) Bei Kindern und Jugendlichen kann die Sprechstunde bis zu 100 Minuten auch mit relevanten Bezugspersonen ohne Anwesenheit des Kindes oder Jugendlichen stattfinden. ( 11 Abs. 6 PT-RL) Diese werden auf das Kontingent von höchstens 10-mal je Krankheitsfall angerechnet. Die Leistungen sind hinter der GOP mit B zu kennzeichnen. Zur Inanspruchnahme der Sprechstunde sind ein Konsiliarbericht oder eine unmittelbar vorausgegangene somatische Abklärung nicht obligatorisch. ( 11 Abs. 8 PT-RL) Sprechstunden sind keine Richtlinientherapie und werden nicht auf die Therapiekontingente angerechnet. ( 11 Abs. 15 PT-RL) 24
25 PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE VORAUSSETZUNG FÜR WEITERE BEHANDLUNG Ab dem 1. April 2018 muss vor einer Akutbehandlung und vor einer probatorischen Sitzung eine psychotherapeutische Sprechstunde von mindestens 50 Minuten Dauer erfolgt sein (im aktuellen Quartal oder in einem der drei vorangegangenen Quartale). ( 11 Abs. 1 PT-RL 14 Abs. 2 und 19 Abs. 8 PT-V) Ausnahmen: Therapeutenwechsel im Rahmen einer laufenden Therapie Patient wurde aus stationärer Krankenhausbehandlung nach 39 SGB V oder rehabilitativer Behandlung nach 40 Absatz 1 oder 2 SGB V aufgrund einer Diagnose nach 26 der Psychotherapie-Richtlinie entlassen ( 11 Abs. 7 PT-RL) Die psychotherapeutische Sprechstunde kann auch von einem anderen Therapeuten erbrachten worden sein. ( 11 Abs. 12 PT-RL) 25
26 THEMEN 3. Akutbehandlungen 1. Telefonische Erreichbarkeit 2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen 4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen 6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie 8. Modellvergleich 9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe 26
27 AKUTBEHANDLUNG DEFINITION ( 13 Abs. 1 PT-RL) Die Akutbehandlung ist eine zeitnahe psychotherapeutische Intervention im Anschluss an die Sprechstunde zur Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierung psychischer Symptomatik. Die Akutbehandlung dient der Besserung akuter psychischer Krisen- und Ausnahmezustände. Patienten, für die die Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen so stabilisiert werden, dass sie auf eine Richtlinientherapie vorbereitet sind oder dass ihnen andere ambulante, teilstationäre oder stationäre Maßnahmen empfohlen werden können. 27
28 + AKUTBEHANDLUNG ABRECHNUNG GOP EBM Psychotherapeutische Akutbehandlung Obligater Leistungsinhalt Psychotherapeutische Akutbehandlung gemäß 13 der Psychotherapie-Richtlinie Psychotherapeutische Intervention(en) zur Entlastung bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen aus den Verfahren nach 15 der Psychotherapie-Richtlinie und/oder Stabilisierung von Patienten zur Vorbereitung bei Einleitung einer genehmigungspflichtigen Psychotherapie Einzelbehandlung Dauer mindestens 25 Minuten Abrechnungsbestimmungen Je vollendete 25 Minuten bis zu 24-mal im Krankheitsfall Vergütung 406 Punkte (je 25 Minuten) 28
29 + AKUTBEHANDLUNG VORGABEN Die Akutbehandlung ist spätestens mit ihrem Beginn gegenüber der Krankenkasse anzuzeigen (PTV 12). Dabei sind die Versichertennummer, das Datum des Behandlungsbeginns und die Diagnose anzugeben. ( 15 Abs. 1 PT-V) Als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24-mal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 600 Minuten) ( 13 Abs. 2 PT-RL) Sofern sich an die Akutbehandlung eine Richtlinientherapie anschließen soll, kann ein entsprechender Antrag erst nach Beendigung der Akutbehandlung im Rahmen der probatorischen Sitzungen gestellt werden. ( 15 Abs. 3 PT-V) Die erbrachten Stunden der Akutbehandlung sind Bestandteil des Therapiekontingents. ( 13 Abs. 4 PT-RL und 15 Abs. 3 PT-V) Ab : Voraussetzung ist eine Sprechstunde von mindestens 50 Minuten Dauer, welche auch von einem anderen Therapeuten erbrachten worden sein kann. ( 11 Abs. 1 und 12 PT-RL) 29
30 AKUTBEHANDLUNG ANZEIGE MITTELS PTV 12 Teil 1/3 Patientendaten (bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden die Daten des Stammversicherten angegeben) 30
31 AKUTBEHANDLUNG ANZEIGE MITTELS PTV 12 Teil 2/3 (Teil 3/3 nur für die Beendigung der Therapie relevant) Angaben zur Psychotherapeutischen Sprechstunde bis optional 31
32 AKUTBEHANDLUNG FACHLICHE BEFÄHIGUNG Die fachliche Befähigung für die Durchführung und Abrechnung der Akutbehandlung gilt als nachgewiesen, wenn eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder analytischer Psychotherapie oder Verhaltenstherapie vorliegt. ( 3 Satz 3 PT-V) Therapeuten, die durch ihren Fachkundenachweis auf die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen beschränkt sind, dürfen nur bei Kindern und Jugendlichen Akutbehandlungen durchführen. ( 3 Satz 4 PT-V) 32
33 AKUTBEHANDLUNG KONSILIARBERICHT UND SOMATISCHE ABKLÄRUNG Nach den Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie und der Psychotherapie- Vereinbarung ist der Konsiliarbericht mit vorheriger somatischer Abklärung vor einer Akutbehandlung nicht notwendig, spätestens jedoch nach den probatorischen Sitzungen. Psychotherapeutengesetz 1 Abs. 3: Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Berufsordnungs-Empfehlung: Im Laufe der ersten Stunden der Akutbehandlung (= eine psychotherapeutische Behandlung) die somatische Abklärung mit Konsiliarbericht durchführen lassen. 33
34 BESCHLÜSSE DES BEWERTUNGSAUSSCHUSSES AM 29. MÄRZ 2017 Strittige Punkte aus dem Bewertungsausschuss: KBV Neue Leistungen (psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung) sind höher zu bewerten als Richtlinien-Psychotherapie Probatorik ist wie Richtlinien-Psychotherapie zu bewerten GKV Spitzenverband Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung sind weniger aufwändig als Richtlinien-Psychotherapie, daher niedrigere Bewertung Probatorik soll abgewertet werden, höchstens auf Status quo bleiben 34
35 BESCHLÜSSE DES BEWERTUNGSAUSSCHUSSES AM 29. MÄRZ 2017 Beschluss zur Vergütung gegen die Stimmen der KBV Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung: Bewertung 406 Punkte / 42,75 Euro (Zum Vergleich: 25 Minuten RiLi-Therapie 420,5 Punkte / 44,28 Euro) Strukturzuschläge 69 Punkte / 7,27 Euro (Zum Vergleich: Strukturzuschlag RiLi-Therapie 71,5 Punkte / 7,53 Euro) Probatorische Sitzungen: Keine Anpassung der Bewertung 35
36 THEMEN 4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 1. Telefonische Erreichbarkeit 2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen 4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen 6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie 8. Modellvergleich 9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe 36
37 TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS ÜBERSICHT Die Terminservicestelle vermittelt im psychotherapeutischen Bereich folgende Termine: Erstgespräch in der psychotherapeutischen Sprechstunde Akutbehandlung Termine für probatorische Sitzungen oder Richtlinientherapie werden durch die TSS nicht vermittelt. 37
38 TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS ERSTGESPRÄCH Terminvermittlung zum Erstgespräch in der psychotherapeutischen Sprechstunde Jeder Versicherte hat Anspruch auf die Vermittlung eines Termins (Erstgespräch) in einer psychotherapeutischen Sprechstunde. Die Wartezeit ab Erstkontakt des Patienten mit der TSS und dem vermittelten Termin darf 4 Wochen nicht überschreiten. Zugang zur Sprechstunde ist voraussetzungsfrei (keine Überweisung erforderlich!) Vermittlung eines Sprechstunden-Termins durch die TSS erfolgt verfahrensübergreifend 38
39 TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS ABLAUF Termin beim Facharzt oder Psychotherapeuten Terminvermittlung Anruf des Patienten Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4 Die TSS informiert die Praxis über die Terminvermittlung. Zwischen Terminvermittlung und Termin liegen mindestens 5 Kalendertage. Das heißt im Umkehrschluss, dass gemeldete und nicht vergebene Termine fünf Kalendertage im Voraus automatisch wieder zur freien Verfügung stehen. Die TSS weist die Patienten darauf hin, dass sie sich im Falle einer Absage direkt an die Praxis wenden sollen. 39
40 TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS AKUTBEHANDLUNG Terminvermittlung in die Akutbehandlung nach Erstgespräch in der psychotherapeutischen Sprechstunde Der Zugang zur Akutbehandlung und entsprechende Vermittlung durch die TSS ist von einer Empfehlung im Rahmen der Individuellen Patienteninformation (neues Muster PTV 11) im Anschluss an die Sprechstunde und einem Kode- Aufkleber abhängig. Termin zur Akutbehandlung ist ebenfalls nicht verfahrensabhängig Der Termin zur Akutbehandlung sollte möglichst direkt zwischen Patient und Therapeuten in der Sprechstunde vereinbart werden ohne die TSS einzuschalten. 40
41 TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS MELDUNG PER FAX Freie Termine per Fax melden: Beispiel: Der Vordruck für die Terminmeldung ist an folgenden Stellen zu finden: 1. Im Handout der heutigen Veranstaltung 2. In der KV-Praxis März 2017 zum Heraustrennen 3. Als Anlage zum Schreiben an alle psychotherapeutisch tätigen Leistungserbringer vom März Als Download auf der Website 41
42 TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS MELDUNG ÜBER DAS INTERNET Freie Termine selbst einstellen im eterminservice (ets) der KV Telematik Eine ausführliche Anleitung zur Bedienung des ets finden Sie im Handout der heutigen Veranstaltung oder als Download auf der Website der KV RLP: Die Ansprechpartner der Terminservicestelle unterstützen Sie gerne beim Einstellen und Verwalten Ihrer Termine. 42
43 THEMEN 5. Probatorische Sitzungen 1. Telefonische Erreichbarkeit 2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen 4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen 6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie 8. Modellvergleich 9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe 43
44 PROBATORISCHE SITZUNGEN Verpflichtend für Einleitung einer Richtlinientherapie Mindestens 2 und maximal 4 Sitzungen bei Erwachsenen Mindestens 2 und maximal 6 Sitzungen bei Kindern und Jugendlichen ( 12 Abs. 3 PT-RL) Probatorische Sitzungen können auch nach Antragsstellung bis zum Beginn der Richtlinientherapie durchgeführt werden. ( 11 Abs. 12 PT-V) Die probatorischen Sitzungen werden nicht auf das Therapiekontingent angerechnet. ( 12 Abs. 2 PT-RL) Ab : Voraussetzung ist eine Sprechstunde von mindestens 50 Minuten Dauer, welche auch von einem anderen Therapeuten erbrachten worden sein kann. ( 11 Abs. 1 und 12 PT-RL) 44
45 THEMEN 6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 1. Telefonische Erreichbarkeit 2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen 4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen 6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie 8. Modellvergleich 9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe 45
46 ANTRAGSSTELLUNG EINHOLUNG KONSILIARBERICHT Vor Beginn einer Richtlinientherapie wird vom Psychologischen Psychotherapeuten und vom Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine Abklärung einer somatischen Erkrankung eingeholt (Überweisung Muster 7 und Konsiliarbericht Muster 22). ( 11 Abs. 11 und 31 Abs. 1 PT-RL) 46
47 ANTRAGSSTELLUNG KURZZEITTHERAPIE KZT 1: Der Antrag kann frühestens gestellt werden, wenn die zweite probatorische Sitzung terminiert ist. ( 11 Abs. 1 PT-V) KZT 2: Die Beantragung der Kurzzeittherapie 2 ist frühestens nach 7 durchgeführten Therapieeinheiten der Kurzzeittherapie 1 möglich. ( 11 Abs. 4 Satz 3 PT-V) Unterlagen: Antrag des Versicherten (PTV 1) Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten (PTV 2) ( 11 Abs. 1 und 2 PT-V) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Kurzzeittherapie spätestens mit Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Psychotherapie als genehmigt. Ausnahme: Die Krankenkasse teilt unter Darlegung hinreichender Gründe (z. B. bei ergänzungsoder klarstellungsbedürftigem Antrag) rechtzeitig schriftlich mit, dass sie die 3-Wochen-Frist nicht einhalten kann. Dabei hat sie einen angemessenen neuen Entscheidungstermin zu nennen. ( 33 PT-RL) Sind die Voraussetzungen für die Leistungspflicht erfüllt, teilt die Krankenkasse dies dem Versicherten formlos mit. ( 13 Abs. 1 Satz 1 PT-V) 47
48 ANTRAGSSTELLUNG PTV 1: ANTRAG DES VERSICHERTEN Teil 1/3 Patientendaten (bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden die Daten des Stammversicherten angegeben) 48
49 ANTRAGSSTELLUNG PTV 1: ANTRAG DES VERSICHERTEN Teil 2/3 Angaben zur Psychotherapeutischen Sprechstunde bis optional Nach Rücksprache mit dem Therapeuten auszufüllen 49
50 ANTRAGSSTELLUNG PTV 1: ANTRAG DES VERSICHERTEN Teil 3/3 Nur bei Erstanträgen anzugeben 50
51 ANTRAGSSTELLUNG PTV 2: ANGABEN DES THERAPEUTEN ZUM ANTRAG DES VERSICHERTEN Teil 1/3 Gewährleistet die ggf. notwendige pseudonymisierte Weitergabe an den Gutachter 51
52 ANTRAGSSTELLUNG PTV 2: ANGABEN DES THERAPEUTEN ZUM ANTRAG DES VERSICHERTEN Teil 2/3 2. Sitzung kann in der Zukunft liegen Begriffsdefinition Therapieeinheit ( 11 Abs. 3 Satz 2 PT-V) 1 Therapieeinheit = 50 Minuten Einzelbehandlung = 100 Minuten Gruppenbehandlung Für eine Kombinationsbehandlung können hier bis zu drei unterschiedliche GOP für Einzeltherapie sowie für die kleine und große Gruppe angegeben werden. 52
53 ANTRAGSSTELLUNG PTV 2: ANGABEN DES THERAPEUTEN ZUM ANTRAG DES VERSICHERTEN Teil 3/3 Ohne zusätzlich beantragte und durchgeführte Bezugspersonensitzungen Hat vor dem Zeitpunkt der jetzigen Antragstellung bereits ein Gutachter zu der laufenden Behandlung Stellung genommen, so sind hier der Name des Gutachters und das Datum der letzten Stellungnahme des Gutachters anzugeben. 53
54 ANTRAGSSTELLUNG LANGZEITTHERAPIE Der Antrag kann frühestens gestellt werden, wenn die zweite probatorische Sitzung terminiert ist. ( 11 Abs. 1 PT-V) Die Überführung der Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie muss bis zur zwanzigsten Sitzung der Kurzzeittherapie beantragt werden. ( 28 Abs. 4 PT-RL und 11 Abs. 4 Satz 4 PT-V) Unterlagen: Antrag des Versicherten (PTV 1) Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten (PTV 2) Verschlossener Briefumschlag für den Gutachter (PTV 8) mit folgendem Inhalt: Bericht für den Gutachter gemäß Leitfaden PTV 3 Nur noch 2 Seiten! Durchschrift des PTV 2 Für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten: Durchschrift des Konsiliarberichts Ergänzende Befundberichte, sofern erforderlich Dies gilt auch, wenn nach Beendigung einer Therapie innerhalb von zwei Jahren eine Kurzzeittherapie beantragt wird. ( 11 Abs. 5 PT-V) 54
55 ANTRAGSSTELLUNG PTV 3: LEITFADEN ZUM ERSTELLEN DES BERICHTS AN DEN GUTACHTER Teil 1/2 verfahrensübergreifend 55
56 ANTRAGSSTELLUNG PTV 3: LEITFADEN ZUM ERSTELLEN DES BERICHTS AN DEN GUTACHTER Teil 2/2 56
57 ANTRAGSSTELLUNG PTV 8: BRIEFUMSCHLAG FÜR UNTERLAGEN FÜR DEN GUTACHTER 57
58 ANTRAGSSTELLUNG FORTFÜHRUNG DER LANGZEITTHERAPIE Mit dem Fortführungsantrag kann direkt das Höchstkontingent beantragt werden. ( 29 PT-RL) Unterlagen: Antrag des Versicherten (PTV 1) Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten (PTV 2) ( 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 PT-V) Die Krankenkasse kann Fortführungsanträge durch einen Gutachter prüfen lassen, was sie dem Therapeuten unverzüglich mitzuteilen hat. In diesem Fall sendet der Therapeut Folgendes an die Krankenkasse: Verschlossener Briefumschlag für den Gutachter (PTV 8) mit folgendem Inhalt: Bericht für den Gutachter gemäß Leitfaden PTV 3 Durchschrift des PTV 2 Für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten: Durchschrift des Konsiliarberichts Ergänzende Befundberichte, sofern erforderlich ( 11 Abs. 6 Satz 3 und 4 PT-V) Erfolgt keine Einleitung des Gutachterverfahrens hat die Krankenkasse den Fortführungsantrag bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen innerhalb von drei Wochen nach Eingang zu genehmigen. ( 11 Abs. 6 Satz 5 PT-V) 58
59 GUTACHTERVERFAHREN Gutachterpflicht bei: Anträgen auf Langzeittherapie ( 34 PT-RL) Antrag auf Umwandlung einer Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie ( 11 Abs. 4 Satz 6 PT-V) Antrag auf eine Kurzzeittherapie innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Therapie ( 11 Abs. 4 Satz 7 PT-V) Die Krankenkasse kann einen Gutachter beauftragen bei: Fortsetzungsanträgen Langzeittherapie ( 34 PT-RL) grundsätzlich jedem Antrag, sofern sie dies für erforderlich hält ( 13 Abs. 5 PT-V) Die Daten des Patienten müssen auf den Unterlagen für den Gutachter pseudonymisiert sein. ( 12 Abs. 15 PT-V) Zwischen dem Eintreffen der Unterlagen beim Gutachter und der Absendung des Gutachtens soll in der Regel kein größerer Zeitraum als zwei Wochen vergehen. ( 12 Abs. 7 Satz 4 PT-V) 59
60 ENTSCHEIDUNG ZUR LEISTUNGSPFLICHT ÜBERSICHT ( 13 Abs. 1, 2 und 4 PT-V) Information* der Krankenkasse an Anerkenntnis Ablehnung KZT LZT KZT LZT - den Versicherten X X X X - den Therapeuten X X X Inhalt * Die Information erfolgt formlos. - Anzahl der bewilligten Therapieeinheiten unter Angabe der GOP - Ansprechpartner - Ansprechpartner 60
61 ENTSCHEIDUNG ZUR LEISTUNGSPFLICHT IM FALLE EINER ABLEHNUNG ( 13 Abs. 3 PT-V) Kurzzeittherapie Legt der Versicherte gegen die Ablehnung Widerspruch ein, kann die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme einholen. Wurde ein Antrag nach Einholen einer gutachterlichen Stellungnahme abgelehnt und legt der Versicherte Widerspruch ein, kann die Krankenkasse ein Obergutachten einholen. Langzeittherapie Liegen die formalen Voraussetzungen für die Leistungspflicht vor, muss die Krankenkasse vor der Ablehnung eines Antrags eine gutachterliche Stellungnahme einholen. Wurde ein Antrag nach Einholen einer gutachterlichen Stellungnahme abgelehnt und legt der Versicherte Widerspruch ein, kann die Krankenkasse ein Obergutachten einholen. 61
62 THEMEN 7. Richtlinientherapie 1. Telefonische Erreichbarkeit 2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen 4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen 6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie 8. Modellvergleich 9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe 62
63 RICHTLINIENTHERAPIE ÄNDERUNGEN Kurzzeittherapie ( 28 PT-RL) neu höchstens 24 Sitzungen (bisher 25) Teilung in zwei Kontingente zu je 12 Sitzungen Antragspflichtig mit Genehmigungsfiktion (3-Wochen-Frist), nicht gutachterpflichtig Langzeittherapie Wegfall eines Bewilligungsschrittes (mit Fortführungsantrag kann direkt das Höchstkontingent beantragt werden) ( 29 PT-RL) Bericht an den Gutachter nur bei Erstanträgen auf Langzeittherapie verpflichtend ( 34 PT-RL) Kleine Gruppe für Erwachsene neu auch bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und bei analytischer Psychotherapie möglich einheitliche Gruppengrößen kleine Gruppe: 3-4 Teilnehmer große Gruppe: 5-9 Teilnehmer 63
64 RICHTLINIENTHERAPIE THERAPIEANSÄTZE ( 28 PT-RL) Kurzzeittherapie 1 bis zu 12 Stunden als Einzeltherapie oder bis zu 12 Doppelstunden als Gruppentherapie Antragspflichtig, nicht mehr gutachterpflichtig. Gilt nach dreiwöchiger Frist auch ohne Bescheid als bewilligt. Erbrachte Stunden im Rahmen der Psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit dem Stundenkontingent der KZT 1 verrechnet Kurzzeittherapie 2 bis zu 12 Stunden als Einzeltherapie oder bis zu 12 Doppelstunden als Gruppentherapie Antragspflichtig, nicht mehr gutachterpflichtig. Gilt nach dreiwöchiger Frist auch ohne Bescheid als bewilligt. 64
65 RICHTLINIENTHERAPIE THERAPIEANSÄTZE ( 28 PT-RL) Langzeittherapie Antragsverfahren mit Begutachtung Umwandlung Kurzzeit- in Langzeittherapie Muss bis zur zwanzigsten Sitzung der KZT beantragt werden Bewilligte Kurzzeittherapiekontingente werden auf das Kontingent der Langzeittherapie angerechnet. ( 11 Abs. 4 Satz 5 PT-V) 65
66 RICHTLINIENTHERAPIE BEWILLIGUNGSSCHRITTE LANGZEITTHERAPIE ( 29 PT-RL) Analytische Psychotherapie Erwachsene (ab 18 Jahren) Jugendliche (14 bis unter 21 Jahren) Kinder (unter 14 Jahren) Bewilligungsschritt 1 Bewilligungsschritt 2 (Höchstgrenze) Bei Einzeltherapie Bei Gruppentherapie 160 Stunden 80 Doppelstunden 90 Stunden 60 Doppelstunden 70 Stunden 60 Doppelstunden Bei Einzeltherapie Bei Gruppentherapie 300 Stunden 150 Doppelstunden 180 Stunden 90 Doppelstunden 150 Stunden 90 Doppelstunden 66
67 RICHTLINIENTHERAPIE BEWILLIGUNGSSCHRITTE LANGZEITTHERAPIE ( 29 PT-RL) Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Erwachsene (ab 18 Jahren) Jugendliche (14 bis unter 21 Jahren) Kinder (unter 14 Jahren) Bewilligungsschritt 1 Bewilligungsschritt 2 (Höchstgrenze) Bei Einzeltherapie Bei Gruppentherapie 60 Stunden 60 Doppelstunden 90 Stunden 60 Doppelstunden 70 Stunden 60 Doppelstunden Bei Einzeltherapie Bei Gruppentherapie 100 Stunden 80 Doppelstunden 180 Stunden 90 Doppelstunden 150 Stunden 90 Doppelstunden 67
68 RICHTLINIENTHERAPIE BEWILLIGUNGSSCHRITTE LANGZEITTHERAPIE ( 29 PT-RL) Verhaltenstherapie Erwachsene (ab 18 Jahren) Jugendliche (14 bis unter 21 Jahren) Kinder (unter 14 Jahren) Bewilligungsschritt 1 Bewilligungsschritt 2 (Höchstgrenze) Bei Einzeltherapie Bei Gruppentherapie 60 Stunden 60 Doppelstunden 60 Stunden 60 Doppelstunden 60 Stunden 60 Doppelstunden Bei Einzeltherapie Bei Gruppentherapie 80 Stunden 80 Doppelstunden 80 Stunden 80 Doppelstunden 80 Stunden 80 Doppelstunden 68
69 RICHTLINIENTHERAPIE TESTVERFAHREN WÄHREND RICHTLINIENTHERAPIE ( 17 Abs. 2 PT-V) Während der Durchführung oder Fortsetzung einer bewilligten Psychotherapie können Testverfahren nach den GOP EBM mit besonderer Begründung bis zu dreimal (bei Kurzzeittherapie) bzw. bis zu fünfmal (bei Langzeittherapie) berechnet werden. 69
70 RICHTLINIENTHERAPIE UNTERBRECHUNG ( 11 Abs. 13 PT-V) Eine Richtlinientherapie kann grundsätzlich unterbrochen werden. Eine Unterbrechung von mehr als einem halben Jahr ist nur zulässig, wenn sie gegenüber der Krankenkasse formlos begründet wird. 70
71 RICHTLINIENTHERAPIE BEENDIGUNG ( 10 Abs. 5 PT-V) Die Beendigung der Richtlinientherapie ist unverzüglich der Krankenkasse anzuzeigen (PTV 12). Sofern sich eine Rezidivprophylaxe anschließt, ist dies ebenfalls im Formblatt PTV 12 anzugeben. 71
72 RICHTLINIENTHERAPIE PTV 12: ANZEIGE DER BEENDIGUNG EINER PSYCHOTHERAPIE Teil 1/3 (Teil 2/3 nur für die Anzeige der Akutbehandlung relevant) Patientendaten (bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden die Daten des Stammversicherten angegeben) 72
73 RICHTLINIENTHERAPIE PTV 12: ANZEIGE DER BEENDIGUNG EINER PSYCHOTHERAPIE Teil 3/3 Es sind nur die mit dem Patienten durchgeführten Therapieeinheiten anzugeben. Die Hinzuzählung von zusätzlichen für die Einbeziehung von Bezugspersonen beantragten und durchgeführten Therapieeinheiten (nur bei Kindern und Jugendlichen) ist nicht vorgesehen. Die Anzahl soll jedoch dann Bezugspersonenstunden enthalten, wenn diese als Teil des Patientenkontingents gelten (siehe hierzu 11 Abs. 10 Satz 6 der Psychotherapie-Vereinbarung). 73
74 THEMEN 8. Modellvergleich 1. Telefonische Erreichbarkeit 2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen 4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen 6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie 8. Modellvergleich 9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe 74
75 MODELLVERGLEICH BISHERIGES MODELL (AM BEISPIEL EINZELTHERAPIE ERWACHSENE) Langzeittherapie Σ bis zu 8 P VT TP AG AG AG AG AG AG AP 160 AG +80 AG +60 AG Sitzungen KZT AG P: Probatorische Sitzungen TP: Tiefenpsychologisch fundierte KZT: Kurzzeittherapie Psychotherapie VT: Verhaltenstherapie AP: Analytische Psychotherapie AG antrags- und gutachterpflichtig 75
76 MODELLVERGLEICH AB DEM 1. APRIL 2017 GÜLTIGES MODELL (AM BEISPIEL EINZELTHERAPIE ERWACHSENE) 2 bis 6 à 25 Min. S 2 bis 4 à 50 Min. P VT 60 TP 60 AP 160 AG AG AG 12 Sitzungen à 50 Minuten Langzeittherapie AT EFA EFA EFA 12 Sitzungen à 50 Minuten KZT 1 KZT 2 AT Σ Sitzungen à 25 Minuten Akutbehandlung AZ S: Psychotherapeutische TP: Tiefenpsychologisch fundierte Sprechstunde Psychotherapie P: Probatorische Sitzungen AP: Analytische Psychotherapie KZT: Kurzzeittherapie VT: Verhaltenstherapie AZ AT AG EFA anzeigepflichtig antragspflichtig (mit Genehmigungsfiktion) antrags- und gutachterpflichtig Einzelfallentscheidung 76
77 ÜBERGANGSREGELUNG ( 19 Abs. 6 PT-V) Für Psychotherapien, die vor dem 1. April 2017 beantragt wurden, gelten die alte Psychotherapie-Richtlinie und die alte Psychotherapie-Vereinbarung weiter. Die neuen Vorgaben gelten für diese Psychotherapien, sobald der Therapeut eine Kurzzeittherapie umwandeln oder eine Langzeittherapie verlängern möchte. Beispiel für eine Langzeittherapie eines Erwachsenen mit Verhaltenstherapie: Das erste Sitzungskontingent (alt) mit 45 Stunden läuft nach dem 1. April 2017 aus und soll verlängert werden. Der Therapeut beantragt jetzt im zweiten Schritt direkt die noch fehlenden Stunden bis zum Höchstkontingent (80 Stunden). Nach der alten Regelung hätte er nur 15 Stunden beantragen können. Für die restlichen 20 Stunden wäre ein weiterer Antrag erforderlich gewesen. 77
78 ÜBERGANGSREGELUNG KBV-Information 61/2017 Bei Kurzzeittherapien, die vor dem 1. April 2017 beantragt worden sind, können bis zu 25 Sitzungen abgerechnet werden. Um sichtbar zu machen, dass es sich um eine Kurzzeittherapie nach der alten Psychotherapie-Richtlinie handelt, muss die 25. Sitzung in der Abrechnung mit einem L beziehungsweise bei der Einbeziehung von Bezugspersonen mit einem S gekennzeichnet werden. Bei probatorischen Sitzungen, die vor dem 1. April 2017 beantragt worden sind, können bis zu 5 (für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie) beziehungsweise bis zu 8 (bei analytischer Psychotherapie) abgerechnet werden. Um sichtbar zu machen, dass es sich um eine Probatorik nach der alten Psychotherapie-Richtlinie handelt, müssen die Sitzungen in der Abrechnung mit einem L beziehungsweise bei der Einbeziehung von Bezugspersonen mit einem S gekennzeichnet werden. 78
79 THEMEN 9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 1. Telefonische Erreichbarkeit 2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen 4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen 6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie 8. Modellvergleich 9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe 79
80 GRUPPENTHERAPIE EINZELBEHANDLUNGEN ( 11 Abs. 7 PT-V) Werden im Rahmen einer genehmigten Gruppentherapie Einzelbehandlungen notwendig, die nicht beantragt wurden, können diese in einem Verhältnis von einer Einzelbehandlung auf zehn Gruppenbehandlungen ohne besondere Antragsstellung durchgeführt werden. Dabei sind die Einzelbehandlungen dem genehmigten Kontingent der Gruppenbehandlung hinzuzurechnen. Beispiel tiefenpsychologisch fundierte Therapie, Bewilligungsschritt 1: 60 Stunden Doppelstunden genehmigt Bei Ausschöpfung des genehmigten Kontingents können somit zusätzlich bis zu 6 Einzeltherapiesitzungen durchgeführt werden. 80
81 GRUPPENTHERAPIE KOMBINATION EINZEL- /GRUPPENTHERAPIE Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie entsprechen die zur Verfügung gestellten Kontingente denen der überwiegend durchgeführten Anwendungsform. ( 27 Abs. 3 PT-RL) In einer genehmigten Kombinationsbehandlung können Therapieeinheiten im Verhältnis von 50 Minuten Einzelbehandlung zu 100 Minuten Gruppenbehandlung ohne eine Anzeige gegenüber der Krankenkasse in das jeweils andere Setting übertragen werden, sofern sich die überwiegend durchgeführte Anwendungsform durch die Übertragung nicht ändert. (11 Abs. 8 PT-V) Beispiel Analytische Psychotherapie Erwachsene: Kombinationsbehandlung überwiegend Gruppentherapie, Bewilligungsschritt 1: 80 Therapieeinheiten genehmigt Davon können maximal 39 Therapieeinheiten als Einzeltherapie (à 50 Minuten) und müssen mindestens 41 Therapieeinheiten als Gruppentherapie (à 100 Minuten) durchgeführt werden. 81
82 GRUPPENTHERAPIE KOMBINATION EINZEL- /GRUPPENTHERAPIE ( 21 Abs. 3 PT-RL) Ändert sich durch die Übertragung die überwiegend durchgeführte Anwendungsform, genügt bei der Kurzzeittherapie eine formlose Mitteilung an die Krankenkasse. ist bei der Langzeittherapie ein neuer Antrag erforderlich gegebenenfalls auch ein neues Gutachten. 82
83 GRUPPENTHERAPIE KOMBINATION EINZEL- /GRUPPENTHERAPIE Kombinationsbehandlung durch zwei Therapeuten ( 11 Abs. 9 PT-V) Beide Therapeuten füllen je ein Formblatt PTV 2 aus. Das PTV 1 und beide PTV 2 sind gemeinsam bei der Krankenkasse einzureichen. Ein Therapeut kann jeweils ausschließlich Einzel- oder Gruppenbehandlung durchführen. Die Übertragung von Therapieeinheiten ist folgendermaßen möglich: wenn sich die überwiegende Form nicht ändert: gemeinsame formlose Mitteilung an die Krankenkasse wenn sich die überwiegende Form ändert: neuer gemeinsamer Antrag erforderlich 83
84 EINBEZIEHUNG VON BEZUGSPERSONEN Neu bei der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ist unter anderem, dass künftig relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld in die Behandlung einbezogen werden können. Damit sind erstmals auch andere Personen als Eltern und Partner denkbar. ( 9 PT-RL) Relevante Bezugspersonen aus dem engeren Umfeld: beispielsweise Familie, Partner Relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld: beispielsweise Freunde, Erzieher, Lehrer Leistungen der Einbeziehung von Bezugspersonen sind hinter der Abrechnungsposition mit einem B zu kennzeichnen. ( 17 Abs. 4 PT-V) 84
85 ALTERSBESTIMMUNGEN IM SINNE DER PSYCHOTHERAPIE-RICHTLINIE ( 1 Abs. 4 PT-RL) Kind: Jugendlicher: Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist Person, die 14 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt ist Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Grundsätzlich haben Patienten ab 18 Jahren Anspruch auf eine Erwachsenentherapie. In diesen Fällen gelten die Regelungen für Erwachsene. 85
86 THEMEN 10. Rezidivprophylaxe 1. Telefonische Erreichbarkeit 2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen 4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen 6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie 8. Modellvergleich 9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe 86
87 REZIDIVPROPHYLAXE VORGABEN Ein begrenzter Anteil noch nicht in Anspruch genommener Sitzungen aus dem Langzeit-Kontingent kann zur Rezidivprophylaxe genutzt werden. Nach einer Kurzzeittherapie ist keine Rezidivprophylaxe möglich. Die Entscheidung für oder gegen die Behandlung mit Stunden der Rezidivprophylaxe ist im Antrag der Langzeittherapie anzugeben. Falls ein möglicher Einsatz bei Beantragung noch nicht absehbar ist, ist dies im Bericht an den Gutachter zu begründen. ( 14 Abs. 5 PT-RL) Voraussetzung zur Durchführung einer Rezidivprophylaxe: Die Rezidivprophylaxe muss im Antrag zur Langzeittherapie beantragt oder als noch nicht absehbar angegeben worden sein. Dies muss nicht zwingend beim Erstantrag sein sondern kann auch erst beim Fortführungsantrag erfolgen. ( 16 Abs. 2 PT-V) Die Beendigung der Richtlinientherapie muss gegenüber der Krankenkasse angezeigt worden sein (PTV 12). ( 16 Abs. 3 PT-V) 87
88 PTV 12: ANZEIGE DER BEENDIGUNG EINER PSYCHOTHERAPIE Teil 3/3 88
89 REZIDIVPROPHYLAXE VORGABEN Umfang: maximal 8 Therapiestunden bei einer Behandlungsdauer von mind. 40 Therapiestunden maximal 16 Therapiestunden bei einer Behandlungsdauer von mind. 60 Therapiestunden bei Kindern und Jugendlichen im Falle der Hinzuziehung von relevanten Bezugspersonen maximal 10 Therapiestunden (bei einer Behandlungsdauer von mind. 40 Therapiestunden) bzw. maximal 20 Therapiestunden (bei einer Behandlungsdauer von mind. 60 Therapiestunden) möglich ( 14 Abs. 3 PT-RL) Für Rezidivprophylaxe vorgesehene Therapiestunden können bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Langzeittherapie in Anspruch genommen werden. ( 14 Abs. 4 PT- RL) Die parallele psychotherapeutische Behandlung neben einer Rezidivprophylaxe ist nicht zulässig. Hierbei ist jedoch nur eine Richtlinientherapie beim gleichen oder einem anderen Therapeuten gemeint. ( 16 Abs. 5 PT-V) 89
90 REZIDIVPROPHYLAXE ABRECHNUNG ( 17 Abs. 5 PT-V) Abrechnung: Leistungen der Rezidivprophylaxe sind hinter der Abrechnungsposition mit einem R zu kennzeichnen. Beispiel TP Einzeltherapie: 35201R Werden im Rahmen der Rezidivprophylaxe Therapieeinheiten zur Einbeziehung von Bezugspersonen abgerechnet, sind die Leistungen hinter der Gebührenordnungsposition mit einem U zu kennzeichnen. Beispiel VT Einzeltherapie: 35221U 90
91 WEITERE INFORMATIONEN Für Fragen: Psychotherapie-Infoseite der KV RLP Psychotherapie-Infoseite der KBV Beitrag in KV-TV Praxis Das Magazin vom 30. Januar
92 QUELLEN Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 Psychotherapie-Vereinbarung ab 1. April 2017 (Anlage 1 zum BMV-Ä) KBV-Praxisinformation Februar
93 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Die Symbole wurden von verwendet.
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