FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Lösung 25

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Lösung 25"

Transkript

1 FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Lösung 25 Schaden des Steuerberaters/Lösung I. S könnte gegen M einen Anspruch auf Honorarzahlung gem. 611 BGB haben. Dann müsste ein Dienstvertrag zwischen M und S wirksam zustande gekommen sein. M hat mit S einen Beratungsvertrag für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Diese Verabredung enthält ein Leistungs- und zumindest konkludent ein Vergütungselement als bestimmende Faktoren und der Vertrag ist zumindest auf eine bestimmte Dauer angelegt. Demnach handelt es sich bei der getroffenen Vereinbarung um einen Dienstvertrag gem. 611 BGB. Damit besteht eine Vergütungspflicht des M gegenüber S, es sei denn, der Vertrag wäre wieder erloschen. Zunächst endet ein Dienstvertrag gem. 620 Abs. 1 BGB mit Zeitablauf. Sofern eine Vertragsdauer nicht bestimmt ist, endet der Dienstvertrag durch Kündigung gem. 620 Abs. 2 BGB. Fraglich ist daher, ob hier M den Vertrag mit S wirksam gekündigt hat. Eine Kündigung setzt zunächst eine Kündigungserklärung voraus. Hier hat M den Vertrag mit S gekündigt, also offenbar eine entsprechende Erklärung dem S gegenüber abgegeben. Weiter ist ein Kündigungsgrund erforderlich. Dabei kommen ordentliche und außerordentliche Kündigungen in Frage. Eine ordentliche Kündigung gem. 621 ff BGB setzt die Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen voraus. Da M fristlos gekündigt hat, kommt keine ordentliche, sondern nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht, deren Voraussetzungen in den 626, 627 BGB geregelt sind. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist gem. 626 Abs. 1 BGB das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung. Eines solchen bedürfte es jedoch dann nicht, wenn ein Fall des 627 Abs. 1 BGB gegeben wäre. Voraussetzung des 627 Abs. 1 BGB ist zunächst ein selbständiges Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis darstellt. Ein Steuerberater ist sozial unabhängig von seinen Mandanten und diesen gegenüber in der Ausführung seiner Dienste nicht dergestalt gebunden, dass sich dies als Arbeitsverhältnis ansehen ließe. Folglich handelt es sich um ein selbständiges Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist. Es muss sich bei den Diensten des S weiter um solche "höherer Art" handeln. Da die Ausbildung eines Steuerberaters besonders qualifiziert ist und diese hohe Qualifikation sich in seinem Tätigkeitsbild niederschlägt, liegen solchen Dienste höherer Art vor. 1

2 Schließlich darf kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vereinbart sein. Zwar berät S seinen Mandanten M offenbar seit einiger Zeit und insgesamt für die Dauer von drei Jahren, jedoch richtet sich die Vergütung, wie üblich, nach der Gebührenordnung für Steuerberater, die gerade keinen festen Bezug im Sinne des 627 Abs. 1 BGB darstellt. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung i.s.d. 626 Abs. 1, 627 Abs. 1 BGB sind damit gegeben. Folglich konnte M das Dienstverhältnis fristlos kündigen, sodass der Dienstvertrag erloschen ist (auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.s.d. 626 Abs. 1 BGB kommt es folglich nicht an). Damit hat S keinen Anspruch seines Honorars aus 611 BGB. II. M könnte gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz aus 280 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste zwischen M und S ein Schuldverhältnis bestehen bzw. bestanden haben. Der Dienstvertrag ist ein solches Schuldverhältnis. Eine aus diesem Schuldverhältnis folgende Vertragpflicht müsste durch S verletzt worden sein. Zum wesentlichen Inhalt eines Beratungsvertrages durch einen Steuerberater gehört es, dass dieser seine Aufgaben ordentlich und gewissenhaft versieht, insbesondere auch alle notwendigen Termine und Fristen einhält und wahrt. Hier hat S jedoch eine Rechtsmittelfrist versäumt. Folglich hat er eine Sorgfaltspflichtverletzung im Hinblick auf seine Vertragspflicht begangen. Weiter müsste S gem. 280 Abs. 1 Satz 2 BGB die Pflichtverletzung zu vertreten haben, d. h. ein Verschulden des S bzgl. dieser Pflichtverletzung müsste gegeben sein. Hätte S sorgfältig gearbeitet, hätte er auch die Frist gewahrt und einen Schaden vermieden. Da S die für seine Tätigkeit notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, also fahrlässig i.s.d. 276 Abs. 2 BGB und damit schuldhaft gem. 276 Abs. 1 BGB gehandelt hat, hat er seine Pflichtverletzung auch zu vertreten. Da M den Ersatz von Schäden neben der erbrachten Leistung von S verlangt, sind die weiteren Voraussetzungen der 281 ff BGB nicht erforderlich. Schließlich müsste M einen Schaden erlitten haben, der gerade auf dieser Pflichtverletzung des S beruht. Mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt muss davon ausgegangen werden, dass gerade diese Pflichtverletzung den näher im Sachverhalt bezeichneten Schaden kausal herbeiführte. Folglich ist auch diese Voraussetzung gegeben. M hat gegen S Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von ,00 gem. 280 Abs. 1 BGB. 2

3 FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Lösung 26 Kokosbutter/Lösung Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 700,00 gem. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 Satz 2 i.v.m. 281 Abs. 1 Satz 2 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung in Höhe von 700,00 gem. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 Satz 2 i.v.m. 281 Abs. 1 Satz 2 BGB haben. Dann müsste zwischen V und K ein Schuldverhältnis bestehen. V und K haben einen wirksamen Schenkungsvertrag gem. 516 Abs. 1, 518 Abs. 1 S. 1 BGB über 30 kg Kokosbutter geschlossen, so dass ihm grundsätzlich der Anspruch auf Überlassung der Kokosbutter zusteht. V könnte jedoch gem. 275 Abs. 1 BGB von der Leistung befreit sein. Dann müsste er als Schuldner nicht mehr leisten können. Da die Hälfte der Kokosbutter bei Anlieferung bei K am 02. Mai geschmolzen ist, kann V die 30 kg Kokosbutter nicht mehr liefern. Damit wird die Leistung der restlichen geschmolzenen - 15 kg für V unmöglich. Er ist nach 275 Abs. 1 BGB von der Leistung befreit. Weiterhin dürfte gem. 281 Abs. 1 Satz 2 BGB K kein Interesse an einer Teilleistung (gelieferte 15 kg Kokosbutter) haben. K braucht 30 kg Kokosbutter für den Kuchen. V liefert nur die Hälfte. Mit nur 15 kg kann K den vorgesehenen Kuchen nicht backen. Somit hat K kein Interesse an der Teilleistung von 15 kg Kokosbutter. Zu prüfen ist weiterhin, ob die Pflichtverletzung erst nach Vertragsschluss entstanden ist (Umkehrschluss aus 311a Abs. 1 a.e. BGB). Die Hälfte der Kokosbutter schmolz am 02. Mai, mithin nach Vertragsschluss. V müsste darüber hinaus den Schaden zu vertreten haben, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. V selbst hat die Kühlung im Lieferwagen nicht ausgestellt, dies taten seine Angestellten. Allerdings erstreckt sich das Vertreten müssen des V gem. 278 Satz 1 BGB auch auf die Personen, denen er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient. V bedient sich seiner Angestellten zur Erfüllung des Schenkungsvertrages über die Butter mit K. Die Angestellten handelten vorsätzlich gem. 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Damit hat V als Schenker ihr Verhalten gem. 278 Satz 1, 521 BGB gegenüber K zu vertreten. Folglich hat V die Pflichtverletzung nach 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten. Weiterhin müsste K einen Schaden aufgrund der Pflichtverletzung des V haben. Um doch seiner Tochter einen Kuchen schenken zu können, muss K für die andere Torte 700,00 be- 3

4 zahlen. Damit hat K einen Schaden in Höhe von 700,00. K hat gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung in Höhe von 700,00 gem. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 Satz 2 i.v.m. 281 Abs. 1 Satz 2 BGB. (Zusatzfrage: Die übrig gebliebenen 15 kg Kokosbutter erhält V gem. 281 Abs. 5 i.v.m. 346 Abs. 1 BGB zurück.) 4

5 FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Lösung 27 Kauf der Nüsse/Lösung Anspruch des V gegen K auf Zahlung der Nüsse aus 433 II in Höhe von 100,00 EUR. V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung der Nüsse gem. 433 II in Höhe von 100,00 EUR haben. Es müsste ein Schuldverhältnis bestehen. K und V haben einen wirksamen Kaufvertrag gem. 433 über die zehn Kisten Nüsse geschlossen. Damit ist der Anspruch des V auf Zahlung gem. 433 II entstanden. Dieser Anspruch könnte jedoch durch Rücktritt des K gemäß 323 I 1 Alt. 1 untergegangen sein. Eine Rücktrittserklärung des K gem. 349 liegt vor. Weiterhin müsste K dem V eine Frist gemäß 323 I gesetzt haben, die fruchtlos verstrichen ist. Dies ist hier nicht erfolgt. Zu prüfen ist daher, ob die Fristsetzung entbehrlich ist. Die Fristsetzung wäre dann gem. 323 II Nr. 1 entbehrlich, wenn V seine Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Dies ist nicht ersichtlich. Folglich scheidet eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. 323 II Nr. 1 aus. Die Fristsetzung könnte allerdings gemäß 323 II Nr. 2 entbehrlich sein. Dann müsste der Schuldner V die Leistung zu einem vertraglich bestimmten Termin nicht erbracht haben und der Gläubiger K den Fortbestand seines Leistungsinteresses der Lieferung der Nüsse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden haben. Zwar war die Leistung an den Termin 20. Mai gebunden. Allerdings hat K nicht zum Ausdruck gebracht, dass das Geschäft mit Einhaltung dieses Leistungstermins stehen und fallen soll. Daher liegt kein relatives Fixgeschäft vor und die Fristsetzung ist nicht gemäß 323 II Nr. 2 entbehrlich gewesen. Zu prüfen ist, ob die Fristsetzung gem. 323 II Nr. 3 entbehrlich war. Dazu müssten besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. K könnte die Nüsse auch nach dem 22. Mai noch verkaufen. Schließlich verderben Nüsse nicht so schnell. Weiterhin hat K den Rücktritt aus wirtschaftlichen 5

6 Gründen, nämlich wegen des günstigeren Einkaufspreises bei X erklärt. Damit war das Interesse des K ein finanzielles. Diesem Interesse steht das Interesse des V gegenüber, den Vertrag einzuhalten. V war mit der Lieferung nur zwei Tage in Verzug. Damit ist sein Interesse höher zu gewichten als das des K. Folglich liegen keine besonderen Umstände vor, die die Anwendung des 323 II Nr. 3 rechtfertigen. Somit hätte K dem V eine Frist gem. 323 I setzen müssen, um von dem Kaufvertrag zurücktreten zu können. Da diese Fristsetzung nicht erfolgt ist, ist der Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung nicht untergegangen. Ergebnis: V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 100,00 EUR gem. 433 II. 6

7 FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Lösung 28 Gemüseeinkauf/Lösung I. Anspruch der T gegen V auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 2.000,00 gem. 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. T könnte gegen V Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 2.000,00 gem. 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB haben. 1. Dazu müsste ein Schuldverhältnis vorliegen. T und V haben keinen Vertrag geschlossen. Allerdings könnte ein vorvertragliches Schuldverhältnis gem. 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestehen. Dazu müsste sich ein Vertrag angebahnt haben. In dem die Mutter den Markt betrat um für das Mittagessen einzukaufen, hat sich zwischen ihr und V ein Vertragsschluss angebahnt. Also besteht zwischen K und V ein Schuldverhältnis gem. 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Problematisch ist freilich, dass nicht T, sondern K Partnerin des sich anbahnenden Vertrages mit V ist. 2. T könnte jedoch in den Schutz dieses Schuldverhältnisses einbezogen sein. Dann müssten die Voraussetzungen eines Schuldverhältnisses mit Schutzwirkung für Dritte vorliegen. a) Erforderlich ist zunächst die Leistungsnähe des Dritten. Leistungsnähe bedeutet, dass der Dritte einer Schlechtleistung des Schuldners ebenso ausgesetzt ist, wie der Gläubiger. K hätte ebenso auf der Bananenschale ausrutschen können wie T. Es war Zufall, dass T stürzte. Also war T einer Schlechtleistung des V ebenso ausgesetzt wie K, sodass die erforderliche Leistungsnähe gegeben ist. b) Weitere Voraussetzung ist die Gläubigernähe. Früher hat das Reichsgericht mit der "Wohl- und Wehe-Formel" gearbeitet und nur denjenigen in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen, für dessen Wohl und Wehe der Gläubiger verantwortlich war. Diese Formel ist zu eng. Es muss ausreichen, dass der Gläubiger ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten hat. Die Mutter K hat ein Interesse, dass auch ihr Kind T geschützt ist. Daher liegt ausreichende Gläubigernähe vor. c) Dem Schuldner, hier also V, muss erkennbar gewesen sein, dass T in den Schutzbereich des Schuldverhältnisses einbezogen werden soll. Für V war ersichtlich, als K und T zusammen das Geschäft betraten, dass T die K begleitete. d) Ferner dürfte T keinen eigenen vertraglichen Anspruch haben. Dies ist nicht der Fall. Folglich entfaltet das Schuldverhältnis zwischen V und K Schutzwirkung zu Gunsten von T und T wird gem. 311 Abs. 3 BGB von der Schutzpflicht erfasst. Somit liegt ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen K und V mit Schutzwirkung für T vor. 3. Weiterhin müsste V eine Pflicht gem. 241 Abs. 2 BGB verletzt haben. Die auf den Boden liegende Bananenschale stellt eine erhebliche Gefahr für Kunden des V in dessen Geschäft dar. In dem er sie nicht wegräumt, verletzt er eine Schutzpflicht. Damit hat V eine Pflicht i.s.d. 241 Abs. 2 BGB verletzt. 4. Schließlich müsste V diese Pflichtverletzung gem. 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten haben. Gemäß 276 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Schuldner Vorsatz und 7

8 Fahrlässigkeit vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorg- falt außer Acht lässt ( 276 Abs. 2 BGB). Das Liegenlassen einer Bananenschale auf dem Boden eines Einzelhandelsgeschäftes ist unsorgfältig. Es war allerdings nicht V, der die Bananenschale vergessen hatte, sondern A. Zu prüfen ist, ob V sich das Verschulden der A gemäß 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss. Dann müsste A seine Erfüllungsgehilfin gewesen sein, also mit Wissen und Willen des V in dessen Pflichtenkreis tätig geworden sein. In dem V die A beauftragt, sich um die Sauberkeit des Ladens zu kümmern, ist sie seine Erfüllungsgehilfin. Damit wird die Fahrlässigkeit der A dem V zugerechnet, der dann die Pflichtverletzung gem. 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat. 5. Zu prüfen ist, ob der T ein Schaden gem. 280 Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden ist. T hatte Behandlungskosten in Höhe von 2.000,00. Damit ist ihr ein Schaden in dieser Höhe entstanden. T hat gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 2.000,00 gemäß 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. II. Anspruch der T gegen A auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 2.000,00 gemäß 823 Abs. 1 BGB. T könnte einen Anspruch gegen A auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 2.000,00 gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. 1. Voraussetzung dafür ist, dass ein Rechtsgut der T verletzt worden ist. Durch den Sturz der T wurden ihr Körper und ihre Gesundheit, also Rechtsgüter im Sinne des 823 Abs. 1 BGB verletzt. 2. Weiterhin müsste eine Verletzungshandlung der A gegenüber T vorliegen. A hat jedoch nicht gehandelt, sondern etwas unterlassen. Dieses Unterlassen kann dem Handeln gleichgestellt werden, wenn A eine Rechtspflicht zum Handeln traf. Diese Pflicht könnte die Verkehrssicherungspflicht sein. Wer den Verkehr in einem von ihm beherrschten Bereich für die Allgemeinheit eröffnet, muss dafür sorgen, dass niemand zu Schaden kommen kann. Mit der Ausführung dieser Pflicht war A als zuständige Angestellte des V betraut. Folglich liegt ein relevantes Unterlassen vor. 3. Da die erforderliche Handlung (Wegräumen der Bananenschale) nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, wurde das Unterlassen auch quasikausal für die Verletzung der T (haftungsbegründende Kausalität). 4. Darüber hinaus war die Unterlassung rechtswidrig, da aufgrund der Verkehrssicherungspflicht eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. 5. Weiterhin müsste A die Verletzung der T gem. 276 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten haben. In dem A aus Unachtsamkeit vergaß, die Schale zu entfernen, handelt sie fahrlässig und hat somit die Rechtsgutverletzung bei T zu vertreten. 6. Schließlich müsste bei T ein Schaden entstanden sein. Zur Behandlung der Verletzungen muss T 2.000,00 aufwenden. Damit ist ihr ein Schaden in Höhe von 2.000,00 entstanden. 7. Die Verletzung von Körper und Gesundheit der T war kausal für diesen Schaden (haftungsausfüllende Kausalität). T hat somit einen Anspruch gegen A auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 2.000,00 gemäß 823 Abs. 1 BGB. 8

9 III. Anspruch auf Schadensersatz der T gegen A gemäß 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) besteht gleichfalls. IV. Anspruch der T gegen V auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 2.000,00 gemäß 823 Abs. 1 BGB. T könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 2.000,00 gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. 1. Eine Rechtsgutverletzung bei T liegt vor, weil sie körperlich verletzt worden ist. 2. Weiterhin müsste eine Verletzungshandlung des V gegeben sein. Wer einen Verkehr für Menschen eröffnet, muss dafür sorgen, dass diese nicht geschädigt werden. Damit trifft grundsätzlich V die Verkehrssicherungspflicht, Bananenschalen vom Boden seines Gemüsemarktes wegzuräumen. Allerdings könnte V diese Pflicht an A übertragen haben. A ist Angestellte und mit der Reinigung des Bodens beauftragt. Damit obliegt A die Verkehrssicherungspflicht. Es ist damit keine Verletzungshandlung des V selbst gegeben. T hat gegen V keinen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 2.000,00 gemäß 823 Abs. 1 BGB. Anspruch der T gegen V auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 2.000,00 gemäß 831 Abs. 1 BGB. T könnte einen Anspruch gegen V auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 2.000,00 gemäß 831 Abs. 1 BGB haben. Zunächst darf hinsichtlich der Prüfungsfolge auf die Ausführungen in Ziffer II. 1. bis 5. hier verwiesen werden. A müsste weiterhin gem. 831 Abs. 1 Satz 1 BGB Verrichtungsgehilfin des V gewesen sein. Kriterien für die Ausfüllung des Begriffs der Verrichtungsgehilfin sind die Weisungsgebundenheit und die wirtschaftliche Abhängigkeit. A ist als Angestellte wirtschaftlich von V abhängig und an dessen Weisungen gebunden. Sie ist Verrichtungsgehilfin im Sinne des 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zu prüfen ist, ob V im Hinblick auf A ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. Gemäß 831 Abs. 1 Satz 2 BGB wird sein Verschulden zunächst vermutet, es sei denn, dem V gelingt der Exkulpationsbeweis. V muss nachweisen können, dass er bei Auswahl und Überwachung der A die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Laut Sacherhalt ist A sonst sehr zuverlässig. Damit hat V die erforderliche Sorgfalt beobachtet. Er kann sich also gemäß 831 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren. Folglich trifft ihn kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden. 9

10 T hat keinen Anspruch gegen V auf Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 2.000,00 gemäß 831 Abs. 1 BG 10

22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286.

22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. 22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. V könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, II, 286 in Höhe von 10,00 EUR haben.

Mehr

Die verbrannte Standuhr/Lösung

Die verbrannte Standuhr/Lösung Die verbrannte Standuhr/Lösung I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Übergabe und Übereignung der Uhr. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Uhr gemäß 433

Mehr

II. (1. Fallvariante) Anspruch des K gegen V auf Verzugszinsen gemäß 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB

II. (1. Fallvariante) Anspruch des K gegen V auf Verzugszinsen gemäß 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB Lösung 12 WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V auf Ersatz des Verzögerungsschadens K könnte gegen V Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB haben. 1. Voraussetzung

Mehr

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben. Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB I. Schuldverhältnis Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis nach 311 III, II BGB. Das Schuldverhältnis könnte sich aus 311 II Nr. 2 BGB

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Fall 1: Frage 1: I. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung von 150.- EUR aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag über die Lehrbücher für 150.- Euro a) Antrag:

Mehr

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN

Mehr

20. Fall: Lottopech/Lösung

20. Fall: Lottopech/Lösung 20. Fall: Lottopech/Lösung I. B, D und E könnten gegen A Anspruch auf Schadensersatz wegen einer von A begangenen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis gem. 280 Abs. 1, 662, 665 BGB haben. Voraussetzung

Mehr

Lösung Fall 3. Frage 1

Lösung Fall 3. Frage 1 Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz Fall 23 Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz? 433 433 433 Kunden K E-GmbH B Schadensersatz A. Vertragliche bzw. vertragsähnliche Ansprüche I. Anspruch aus 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB Denkbar wäre ein

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz

ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach Schadensersatz I. Grundvoraussetzungen des 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen (der Pflichtverletzung): WICHTIG:

Mehr

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Zahlung seiner Behandlungskosten und ein angemessenes

Mehr

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen? Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer

Mehr

Gliederung. 1. Es liegt keine mangelhafte Kaufsache bei Gefahrübergang vor Allgemeines Leistungsstörungsrecht anwendbar, das Kaufrecht dagegen nicht.

Gliederung. 1. Es liegt keine mangelhafte Kaufsache bei Gefahrübergang vor Allgemeines Leistungsstörungsrecht anwendbar, das Kaufrecht dagegen nicht. Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Kolper/Roßmanith/Koller Fallbesprechung 3 Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur für Bürgerliches Recht,

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB

Mehr

Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 3 Sachverhalt A lieh B für das Wochenende seine Vespa. Obwohl er von A ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er den Roller am Montagmorgen für die Fahrt zur Uni benötigte, gab B den Feuerstuhl

Mehr

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau Lösung zu Fall 10 Im vorab einige Definitionen: Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau Erfüllungsgehilfe ist derjenige, den der Schuldner bei Erfüllung seiner

Mehr

Ausweitung der Aktivlegitimation

Ausweitung der Aktivlegitimation Ausweitung der Aktivlegitimation A) Fallgruppen der Anspruchsberechtigung Dritter 1. Vertrag zugunsten Dritter, 328 BGB, oder 2. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (str., ob Anspruch auf 311 III

Mehr

Fall Woche 2 Sachverhalt

Fall Woche 2 Sachverhalt Fall Woche 2 Sachverhalt Aufgrund der guten Auftragslage muss Malermeister A weitere Mitarbeiter in seinem Betrieb einstellen. Unter anderem stellt er den Studenten S ein, dem er die Aufgabe gibt die Außenfassade

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt Fall 1: Eisbergsalat K will im Öko-Gemüselädchen des V einkaufen. Als sie gerade in der Broccoliauslage nach einem schönen Strunk sucht, rutscht sie auf einem auf dem Boden des Ladens herumliegenden, nassen

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB Fall 3.1 Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Folge: grds. Anspruch

Mehr

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung

Mehr

Universität Heidelberg SS 2016 Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke. Grundkurs Zivilrecht II Übung für Anfänger Lösungsskizze: 2.

Universität Heidelberg SS 2016 Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke. Grundkurs Zivilrecht II Übung für Anfänger Lösungsskizze: 2. Universität Heidelberg SS 2016 Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke Grundkurs Zivilrecht II Übung für Anfänger Lösungsskizze: 2. Übungsfall Frage 1: I. Anspruch des S gegen A auf Zahlung von 25 EUR und

Mehr

Lösung Fall 18 Teil 1

Lösung Fall 18 Teil 1 I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 47 Die Dritthaftung gem. 311 Abs. 3 BGB A. Allgemeines Grds. Pflichten nur im Zweipersonenverhältnis 311 III BGB durchbricht dieses Prinzip B. Rechtsfolge Schuldverhältnis isd 241 II BGB mit Personen,

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle Steuerberatung Unternehmer U engagiert für sein mittelständiges Unternehmen Steuerberater S der 50 Stunden im Betrieb des U arbeiten und dort die Steuerverhältnisse verbessern soll (ein Dienstvertrag,

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Blitz und Diebstahl - Lösung -

Blitz und Diebstahl - Lösung - Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurse zum Privatrecht Blitz und Diebstahl - Lösung - 1. Frage: Ansprüche der K gegen A I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung des zerstörten Ohrensessels aus 433 Abs. 1 S.

Mehr

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Unterlassung gem I analog i.v.m.

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Unterlassung gem I analog i.v.m. Fall 24 Anspruch des K gegen B auf Unterlassung gem. 1004 I analog i.v.m. 826 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Unterlassung gem. 1004 I analog i.v.m. 826 BGB haben (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch,

Mehr

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung? Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich

Mehr

Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit

Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit Für einen Anspruch aus 823 I BGB muss der eingetretene Verletzungserfolg bzw. die Verletzungshandlung rechtswidrig sein. 1 Rechtswidrigkeit

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+)

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Fall 3.1 Juristische Fakultät K kommt mit dem Kunsthändler V am Rande einer Ausstellung ins Gespräch über den Maler H, für dessen Werke sich K interessiert. V erklärt dem K, dass er ein bestimmtes Werk

Mehr

Hifi-Anlage/Lösung Lösung 21 (BGB AT)

Hifi-Anlage/Lösung Lösung 21 (BGB AT) Hifi-Anlage/Lösung Lösung 21 (BGB AT) M könnte einen Anspruch auf Übereignung der Anlage gegen V gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen M und V wirksam zustande gekommen sein.

Mehr

Klimaanlage. Kann K von V die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?

Klimaanlage. Kann K von V die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen? Klimaanlage K kauft bei V einen Neuwagen für 20.000,--. Zu Hause stellt er fest, dass die Klimaanlage zeitweilig ausfällt. V versucht sie zu reparieren. Nach dem zweiten gescheiterten Reparaturversuch

Mehr

195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis PRvgl II, WS 2005/2006 1 Zur Sachmängelgewährleistung: Deutschland: Gesetzesbestimmungen des BGB n.f. (mit Relevanz für die im Unterricht besprochenen Fälle) Revidiertes

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 1: Eisbergsalat K will im Öko-Gemüselädchen des V einkaufen. Als sie gerade in der Broccoliauslage nach einem schönen Strunk sucht, rutscht sie auf einem auf dem Boden des Ladens herumliegenden, nassen

Mehr

Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB

Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB Zivilrecht Deliktsrecht Übersichten Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB derjenige, der mit I. Verrichtungsgehilfe: - Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird - und

Mehr

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz

Mehr

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorarbeiten: 1. Schritt: - Lesen des Sachverhaltes / Ermitteln der Fallfrage Es liegt keine konkrete Fallfrage vor => Auslegung P will etwas von C o C hat Behandlungs- und Krankenhauskosten o C hat unangenehme

Mehr

Übungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 2 Winter Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war.

Übungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 2 Winter Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war. Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war. I. Zulässigkeit der Berufung 1. Statthaftigkeit In Betracht kommt Statthaftigkeit gem. 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr.

Mehr

Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT

Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom 25.07.2016 Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Aufgabe 1: A. Anspruch des B gegen A auf Erstattung

Mehr

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil Schuldrecht - Allgemeiner Teil Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht Literaturempfehlungen Lehrbücher Medicus, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2003 Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht,

Mehr

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 6: Kein klarer Fall

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 6: Kein klarer Fall Sachverhalt Richterin Klara Fall (K) aus Köln ist zum 1. März 2015 an das Landgericht Berlin gewechselt. Um in einer angenehmen Lage, ruhig und doch zentrumsnah zu wohnen, hat sie sich ein Haus auf der

Mehr

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung 3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 i.v.m. 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

29. Die nicht existente Forderung/Lösung

29. Die nicht existente Forderung/Lösung 29. Die nicht existente Forderung/Lösung 1. (Erfüllungsanspruch) K könnte aus dem mit V geschlossenen Kaufvertrag ein Anspruch auf Übertragung der gekauften Forderung gem. 433 Abs. 1 BGB zustehen. Voraussetzung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 10: Coffee and Cigarettes Klaus (K) fährt mit der Deutschen Bunten Bahn (DBB) AG von Berlin nach Karlsruhe. Rechts neben ihm am Fenster sitzt Hans (H). In Kassel steigt Gustaf (G) zu und setzt sich

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

Fall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 4 Sachverhalt Rechtsstudent R hat das Handtuch geworfen und will nun lieber einen Pizza-Service betreiben. Aus diesem Grund bestellt er am 20.03.2016 beim Händler H einen Pizza-Ofen zum Preis von

Mehr

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen? Nikolas Huber Surena Koller Dr. Matthias Kober Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Übungsklausur vom 21.06.2012 www.jura.uni-augsburg.de

Mehr

45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB

45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB 45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB nach 241 Abs. 2 BGB kann jedes (gesetzliche oder vertragliche) Schuldverhältnis Rücksichtnahmepflichten

Mehr

A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB

A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden Anspruch untergegangen 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB 2. Rücktrittsgrund oder -recht, 323 BGB a) Gegenseitiger Vertrag b) Verletzung

Mehr

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB , Funktionen der Generalklausel des 242 BGB Konkretisierung und Ergänzung Ermächtigung und Fortentwicklung Begrenzung und Korrektur im Einzelfall ( Notventil ) Teil 10, Nr. 2 Anwendungsbereiche des 242

Mehr

Fall 6 Sachverhalt. Welche Rechte hat K? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 6 Sachverhalt. Welche Rechte hat K? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 6 Sachverhalt Der Möbelhändler V wirbt im City-Anzeiger mit einem Inserat für antike Möbel. Er bietet ein Biedermeierzimmer, das ca. 175 Jahre alt sein soll, zum Preise von 10.000,- an. K, der die

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Fall: Zu Recht? Abwandlung:

Fall: Zu Recht? Abwandlung: Fall: Anton begibt sich in das Fahrradgeschäft des ehemaligen Radsportasses Ullrich, um sich für sein Hobby, Rennrad fahren, mit dem neuesten Material für den Sommer einzudecken. Dabei wird er von dem

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

Die nicht existente Forderung/Lösung

Die nicht existente Forderung/Lösung Die nicht existente Forderung/Lösung 1. (Erfüllungsanspruch) K könnte aus dem mit V geschlossenen Kaufvertrag ein Anspruch auf Übertragung der gekauften Forderung gem. 433 Abs. 1 BGB zustehen. Voraussetzung

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.

Mehr

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Gesamtübersicht Leistungsstörung Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.

Mehr

Fall : Der Handelskauf

Fall : Der Handelskauf Fall : Der Handelskauf F betreibt eine Boutique in Köln auf der Ehrenstraße. Sie bietet ihren Kunden dort überwiegend Jeanswaren an. Sie ist im Handelsregister als Kauffrau eingetragen. Ihre Ware bezieht

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um

Mehr

Fall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB

Fall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB Fall 1 Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv. 6.000 gem. 285 I BGB 1 Herausgabe des stellvertretenden commodums gem. 285 I. Schuldverhältnis: (+), aufgrund des

Mehr

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Altgläubiger (A) (= Zedent) S hat trotz Abtretung gutgläubig an A geleistet Schuldner (S) Anspruch N gegen A aus 816 Abs. 2 BGB Neugläubiger

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: Wer von wem was woraus?

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Vorüberlegung: Wer von wem was woraus? Vorüberlegung: Wer von wem was woraus? I. Einteilung in verschiedene Sachverhaltsabschnitte Abschnitt 1: Die Fahrt zum Bahnhof Abschnitt 2: Die Schlägerei in Hamburg II. Betrachtung der verschiedenen Abschnitte

Mehr

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler

Mehr

Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50

Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,

Mehr

V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht

V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2002-11-30 V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Schlechtleistung im Kaufrecht Gewährungsleistung für Mängel bei Sachkauf Sachmangel 434 Mangel Abweichung

Mehr

A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB

A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB Ausgangsfall A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines

Mehr

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 16.06.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 5: Leistungsstörungen VIII.Rücktritt und Befreiung von der Gegenleistung 1. Allgemeines Beispiel: A hat am 10.12.2013 bei dem Händler

Mehr

Druckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis

Druckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis Druckmaschinen Die X-Media GmbH beschließt zwecks Angebotserweiterung eine neue Druckmaschine zu kaufen. Hierfür wendet sie sich an den Druckmaschinen-Hersteller Y GmbH. Bereits kurze Zeit nach der ersten

Mehr

Arbeitsblätter Leistungsstörungen

Arbeitsblätter Leistungsstörungen Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander Fall December 5, 2017 Arbeitsblätter Leistungsstörungen Christian Alexander Available at: https://works.bepress.com/

Mehr

Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.

Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz. Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.

Mehr

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung 3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 ivm 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung

Mehr

Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9. I. Rücktritt

Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9. I. Rücktritt Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9 I. Rücktritt rechtsvernichtende Einwendung Voraussetzungen: -> Rücktrittserklärung, 349 BGB -> Rücktrittsrecht, 346 BGB -> kein Ausschluss

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

1 Einleitung. SchuldR AT Grundwissen 1. A. Ziel dieses Skriptums

1 Einleitung. SchuldR AT Grundwissen 1. A. Ziel dieses Skriptums SchuldR AT Grundwissen 1 1 Einleitung A. Ziel dieses Skriptums Das vorliegende Skriptum soll dem Anfänger einen Einstieg in die abstrakte Materie des Schuldrechts ermöglichen und die theoretischen Grundlagen

Mehr

Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Vertretenmüssen

Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Vertretenmüssen Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts 1. Stufe: allgemeine

Mehr

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 17 O 43/15 Hannover, 22. April 2016 Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau H. Sch., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Kanzlei

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Reklamationen beim Kauf

Reklamationen beim Kauf Reklamationen beim Kauf So sieht es rechtlich aus von und mit Prof. Dr. Tobias Scheel präsentiert von Mangelfreiheit Ein Kaufvertrag kommt laut 434 BGB durch Angebot und Annahme zustande. Durch einen Kaufvertrag

Mehr

Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter.

Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter. Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 23 Beteiligung von Dritten: Vertrag zugunsten Dritter, mit für Dritte, Haftung Dritter nach 311 Abs. 3 BGB Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),

Mehr

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Haftung für Dritte. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Haftung für Dritte. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 17.06.2008 Haftung für Dritte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Haftung

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis

Mehr

Kann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen?

Kann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen? 1 Fall 1: EM-Halbfinale Kann K von J Schadensersatz wegen der zerstörten Gläser verlangen? A. Anspruch des K gegen J auf Schadenersatz wegen der zerstörten Gläser i.h.v. 25 Euro, 280 Abs. 1, 241 II, 433

Mehr