Merkblatt. für zivile Angehörige der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Unterstützung der Flüchtlingshilfe in Deutschland
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- Laura Lenz
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1 Merkblatt für zivile Angehörige der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Unterstützung der Flüchtlingshilfe in Deutschland
2 Rechtlicher Rahmen für Unterstützungsleistungen der Bundeswehr Sie unterstützen die zuständigen Behörden des Bundes, der Länder und Kommunen bei der Flüchtlingshilfe durch technische Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 Grundgesetz. Amtshilfe darf nur Behörden geleistet werden. Mögliche Kategorien für Unterstützungsleistungen durch zivile Angehörige der Bundeswehr Die Unterstützungsleistungen werden insbesondere in folgenden Kategorien erbracht: Personelle Abstellungen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Personelle Abstellungen an die Registrierungsstellen der Bundesländer, Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Unterkünften auf Liegenschaften der Bundeswehr und deren Betrieb, Bereitstellung und Ausgabe von Verpflegung, Transportleistungen, Brandschutz. 2
3 Befugnisse für Angehörige der Bundeswehr Jedermannrechte Sie haben das Recht auf Notwehr. Ist ein sofortiges Handeln geboten und sind Sicherheits- und Ordnungsdienste sowie Polizei nicht rechtzeitig erreichbar oder vor Ort, können Sie auf der Grundlage von Jedermannrechten Hilfe leisten (Nothilfe und vorläufige Festnahme). Dies ist insbesondere der Fall bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben bzw. für Sachwerte von bedeutendem Wert. Im Rahmen der Amtshilfe werden Ihre Befugnisse nicht erweitert. Zivile Bundeswehrangehörige, die im Rahmen von Amtshilfe als personelle Unterstützung in die Organisation des BAMF oder der Registrierungsstellen der Bundesländer eingegliedert sind, können, soweit die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, grundsätzlich für alle Tätigkeiten des BAMF oder der Landesbehörden, zu denen sie abgeordnet sind, verwendet werden. 3
4 Umgang mit Flüchtlingen und Asylbegehrenden Viele Flüchtlinge und Asylsuchende stammen aus anderen Kulturen und Werteordnungen, in denen zum Teil auch andere Menschenbilder vorherrschen. So ist etwa die Gleichberechtigung von Mann und Frau häufig keine Selbstverständlichkeit. Viele der zu uns gelangten Menschen sind von einer Religion geprägt, die uns nur wenig vertraut ist. Wir kennen meist auch nicht die oftmals sehr unterschiedlichen Ausprägungen und Glaubensrichtungen innerhalb der Religionen. Trotz einer auf den ersten Blick gleichen Prägung von Menschen unterscheiden sich individuelle Verhaltensweisen z.b. aufgrund regionaler und sozialer Unterschiede oder verschiedener Bildungsniveaus. Ordnen Sie Menschen nicht Kategorien zu, sondern behandeln Sie sie als Individuum. Berücksichtigen Sie, dass viele der zu uns gelangten Menschen während ihrer Reise sehr belastende Erfahrungen machen mussten, etwa den Tod von Angehörigen, Verlust der vorherigen Existenz, Gewalt, Entbehrungen und persönliche Enttäuschungen. Zeigen Sie Respekt gegenüber Menschen anderer Herkunft und anderen Glaubens. Treten Sie Ihren Gesprächspartnern höflich, aber gleichermaßen selbstbewusst gegenüber. Weil dies in der Regel dazu führt, dass Sie dann ebenso behandelt werden, erleichtert dies auch die Auftragserfüllung. Bleiben Sie jederzeit aufmerksam und professionell. Bei Unklarheiten fragen Sie nach und führen die Klärung von Missverständnissen herbei. Ziehen Sie dabei, wenn möglich, einen Dolmetscher hinzu. 4
5 Tragen Sie durch Ihr Verhalten und Auftreten dazu bei, dass die in unserer Kultur noch fremden Menschen die hier geltende Werteordnung des Grundgesetzes und damit verbundene Verfahrensweisen und Regeln kennenlernen. Sie helfen den Menschen dadurch, sich schneller in der für sie fremden Umgebung zurechtzufinden. Ausdrücklich stellt Artikel 3 Grundgesetz klar: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleichberechtigt. (Absatz 1), Männer und Frauen sind gleichberechtigt (Absatz 2) sowie Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Absatz 3). 5
6 Zusammenarbeit mit Vertretern anderer staatlicher Einrichtungen und ziviler Hilfsorganisationen Die Zuwanderung von Flüchtlingen und Asylsuchenden nach Deutschland stellt eine Herausforderung dar, die nur durch die gemeinsame und partnerschaftliche Zusammenarbeit vieler staatlicher und nicht-staatlicher Akteure, aber auch zahlreicher engagierter Bürgerinnen und Bürger zu bewältigen ist. Neben der Bundeswehr unterstützen andere staatliche Einrichtungen (z.b. Technisches Hilfswerk (THW)) und zivile Hilfsorganisationen (z.b. Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Die Johanniter, Die Malteser) die jeweils verantwortlichen staatlichen Institutionen. Hinzu kommen viele private Helfende. Die Bundeswehr unterstützt staatliche Institutionen (Bund, Land, Kommune und Gebietskörperschaften) auf Grundlage genehmigter Amtshilfeanträge. Die Trägerschaft für die Einrichtung, in der Sie bei der Unterbringung, Betreuung, Verpflegung, medizinischen Behandlung von Flüchtlingen und Asylsuchenden helfen oder deren Betrieb Sie durch Ihre Hilfeleistung mit gewährleisten, liegt nicht bei der Bundeswehr. Bei Fragen zu Organisation, Führung, Abläufen oder der Kommunikation in der Zusammenarbeit mit anderen Akteuren richten Sie sich an Ihre Vorgesetzten. 6
7 Umgang mit den Medien Der Umgang mit den Medien ist freiwillig. Ist kein Pressefachpersonal der Bundeswehr vor Ort, ist es oftmals dennoch zweckmäßig, wenigstens einige Aussagen zu treffen - Sie repräsentieren die Bundeswehr! Sprechen Sie dann ausschließlich zu Ihrem Verantwortungsbereich und Ihrer Aufgabe. Nutzen Sie dabei folgende Kernbotschaften: 1. Wir unterstützen Bund, Länder und Kommunen bei der Aufnahme, dem Transport, der Versorgung und der Unterbringung der Flüchtlinge. Grundlage für die Unterstützungsleistung ist Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes (Amtshilfe der Behörden untereinander). 2. Mein Einsatz ist ein wichtiger Beitrag zur Lösung der großen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe / Herausforderung. 3. Meine Aufgabe hier vor Ort besteht darin, dass ich Informieren Sie bei Anfragen von und Kontakten mit den Medien immer Ihre Vorgesetzten bzw. den Leiter der Informationsarbeit des zuständigen Landeskommandos. 7
8 Meldungen Vorkommnisse, die Auswirkungen auf die Sicherheit der im Rahmen der Flüchtlingshilfe eingesetzten Bundeswehrangehörigen oder auf die Sicherheit von Liegenschaften der Bundeswehr haben, sind auf dem Dienstweg und sofern notwendig, unmittelbar der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Allgemeine Hinweise Ihr Dienst im Rahmen der Flüchtlingshilfe unterliegt hinsichtlich der Dienstzeitregelung, der Versorgung im Falle einer Schädigung sowie des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung grundsätzlich denselben Bestimmungen wie Ihr Dienst im Grundbetrieb. Sofern Ihr Dienst auf Basis einer Abordnung zu Dienststellen außerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung bzw. der Bundeswehr erfolgt, gelten die Regelungen dieser Dienststellen. Ihre Besoldung (Grundgehalt, Amtszulage, Familienzuschlag) und Ihr Entgelt ändern sich aufgrund einer Verwendung im Rahmen der Flüchtlingshilfe nicht. Dies gilt auch bei Abordnung zu einer Dienststelle außerhalb der Bundeswehr. Stellenzulagen, die Ihnen aufgrund Ihrer bisherigen Verwendung gewährt wurden, werden weitergezahlt. Soweit Sie zum Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgeordnet werden, steht Ihnen ab dem 1. Januar 2016 für die Dauer der dortigen Verwendung eine neue Stellenzulage zu. Auf diese wird die weiter zu zahlende Stellenzulage angerechnet. 8
9 Sofern Ihr Dienst im Rahmen der Flüchtlingshilfe auf Basis einer Abordnung erfolgt, können bis dahin bezogene Zulagen nicht weitergezahlt werden, da die bisherigen anspruchsbegründenden Voraussetzungen in der neuen Verwendung entfallen. Soweit jedoch in der neuen Tätigkeit zulagenbegründende Aufgaben anfallen, steht dafür die entsprechende Zulage zu (insbesondere für Dienst zu ungünstigen Zeiten). Für die finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit gelten die allgemeinen Regelungen. Die Vertreter des Psychosozialen Netzwerkes der Bundeswehr (u.a. Truppenpsychologen, Militärseelsorger, Truppenärzte, Personal-/Vertrauensärztlicher Dienst, Sozialarbeiter) stehen Ihnen auch während Ihres Dienstes im Rahmen der Flüchtlingshilfe uneingeschränkt zur Verfügung. Im unmittelbaren Umgang mit Flüchtlingen und Asylbegehrenden bedarf es neben Ihrem Impfschutz keiner besonderen Schutzmaßnahmen. Beachten Sie die allgemein bekannt gegebenen Hygieneempfehlungen (z.b. häufiges Händewaschen und -desinfizieren) der fachlich zuständigen Stellen der Bundeswehr. 9
10 Bundeswehr Wir. Dienen. Deutschland.
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