International Financial Reporting Standard 10

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1 International Financial Reporting Standard 10 Konzernabschlüsse Im April 2001 verabschiedete der International Accounting Standards Board IAS 27 Konzernabschlüsse und Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, der ursprünglich vom International Accounting Standards Committee im April 1989 herausgegeben wurde. IAS 27 ersetzte weitgehend IAS 3 Konzernabschlüsse (herausgegeben Juni 1976). Im Dezember 2003 veröffentlichte der IASB eine überarbeitete Fassung des IAS 27 mit einem neuen Titel Konzern- und Einzelabschlüsse. Der geänderte IAS 27 enthielt auch die Leitlinien aus zwei damit verbundenen Interpretationen (SIC-12 Konsolidierung Zweckgesellschaften und SIC-33 Vollkonsolidierungs- und Equity-Methode Potenzielle Stimmrechte und Ermittlung von Beteiligungsquoten). Im Juni 2008 änderte der IASB IAS 27. Diese Änderung, die sich auf die Bilanzierung von nicht beherrschenden Anteilen und des Verlusts der Beherrschung über ein Tochterunternehmen bezog, wurde gemeinsam mit den Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse vorgenommen. Im Mai 2011 gab der IASB IFRS 10 Konzernabschlüsse heraus, um IAS 27 zu ersetzen. IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen (ebenfalls herausgegeben Mai 2011) ersetzte die Angabepflichten des IAS 27. IFRS 10 enthält auch die Leitlinien aus zwei damit verbundenen Interpretationen (SIC-12 Konsolidierung Zweckgesellschaften and SIC-33 Konsolidierungs- und Equity-Methode Potenzielle Stimmrechte und Ermittlung von Beteiligungsquoten). IFRS Foundation A413

2 INHALT von Paragraph EINFÜHRUNG INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARD 10 KONZERNABSCHLÜSSE ZIELSETZUNG 1 Erfüllung der Zielsetzung 2 ANWENDUNGSBEREICH 4 BEHERRSCHUNG 5 Bestimmungsmacht 10 Wirtschaftliche Erfolge 15 Kopplung von Bestimmungsmacht und wirtschaftlichen Erfolgen 17 RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN 19 Nicht beherrschende Anteile 22 Verlust der Beherrschung 25 ANHANG A Definitionen B Anleitungen zur Anwendung Beurteilung der Beherrschung Zweck und Ausgestaltung eines Beteiligungsunternehmens Bestimmungsmacht Risiko von oder Rechte an variablen wirtschaftlichen Erfolgen aus einem Beteiligungsunternehmen Kopplung von Bestimmungsmacht und wirtschaftlichen Erfolgen Beziehung zu anderen Parteien Beherrschung gewisser Vermögenswerte Fortlaufende Beurteilung Rechnungslegungsvorschriften Konsolidierungsverfahren Einheitliche Rechnungslegungsmethoden Bewertung Potenzielle Stimmrechte Abschlussstichtag Nicht beherrschende Anteile Verlust der Beherrschung C Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften D Änderungen anderer IFRS IN1 B1 B2 B5 B9 B55 B58 B73 B76 B80 B86 B86 B87 B88 B89 B92 B94 B97 A414 IFRS Foundation

3 DIE NACHFOLGENDEN ERGÄNZENDEN DOKUMENTE SIND IN TEIL B DIESER AUSGABE ENTHALTEN. VERABSCHIEDUNG DES IM MAI 2011 HERAUSGEGEBENEN IFRS 10 DURCH DEN BOARD FRÜHERE VERABSCHIEDUNGEN DURCH DEN BOARD UND ABWEICHENDE MEINUNGEN GRUNDLAGE FÜR SCHLUSSFOLGERUNGEN ANHANG Bisherige Verabschiedungen durch den Board und abweichende Meinungen ANHANG Änderungen der Grundlagen für Schlussfolgerungen zu anderen IFRS ÄNDERUNGEN DER LEITLINIEN ZU ANDEREN IFRS IFRS Foundation A415

4 Der International Financial Reporting Standard 10 Konzernabschlüsse (IFRS 10) umfasst die Paragraphen 1-26 sowie die Anhänge A-D. Alle Paragraphen sind gleichrangig. Fett gedruckte Paragraphen enthalten die zentralen Grundsätze. In Anhang A definierte Begriffe sind bei erster Nennung im Standard kursiv dargestellt. Definitionen sonstiger Begriffe sind im Glossar der International Financial Reporting Standards enthalten. IFRS 10 ist in Verbindung mit seiner Zielsetzung und der Grundlage für Schlussfolgerungen, dem Vorwort zu den International Financial Reporting Standards und dem Rahmenkonzept für die Rechnungslegung zu betrachten. IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler stellt eine Grundlage für die Auswahl und Anwendung von Rechnungslegungsmethoden dar, falls keine expliziten Anwendungsleitlinien vorhanden sind. A416 IFRS Foundation

5 Einführung IN1 IFRS 10 Konzernabschlüsse legt Grundsätze für die Darstellung und Aufstellung von Konzernabschlüssen fest, wenn ein Unternehmen ein oder mehrere andere Unternehmen beherrscht. IN2 Dieser IFRS ersetzt IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse und SIC-12 Konsolidierung Zweckgesellschaften und ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2013 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Gründe für die Herausgabe des IFRS IN3 IN4 IN5 Der Board nahm ein Projekt zur Konsolidierung in sein Arbeitsprogramm auf, um die unterschiedliche Anwendung von IAS 27 und SIC-12 in der Praxis zu adressieren. Beispielsweise wendeten Unternehmen das Konzept der Beherrschung in Fällen, in denen ein berichtendes Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht, aber nicht die Stimmrechtsmehrheit an dem Unternehmen hält, sowie in Fällen mit Prinzipal- Agent-Beziehungen uneinheitlich an. Außerdem hatte eine als widersprüchlich empfundene Gewichtung in IAS 27 und SIC-12 ebenfalls zu einer uneinheitlichen Anwendung des Konzepts der Beherrschung geführt. IAS 27 schrieb die Konsolidierung von Unternehmen vor, die von einem berichtenden Unternehmen beherrscht werden, und definierte Beherrschung als die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen. SIC-12, in der die Vorschriften des IAS 27 im Kontext von Zweckgesellschaften interpretiert wurden, legte ein stärkeres Gewicht auf die Risiken und Chancen. Durch die 2007 einsetzende globale Finanzkrise wurde deutlich, dass nicht transparent ist, welchen Risiken Investoren aufgrund ihres Engagements bei bilanzunwirksamen Konstruktionen (wie beispielsweise Verbriefungsgesellschaften) ausgesetzt sind, einschließlich solcher, die von ihnen selbst errichtet wurden oder finanziert werden. Infolgedessen ersuchten die G20-Staats- und -Regierungschefs, der Financial Stability Board und andere Gruppen den Board, die Rechnungslegungs- und Angabepflichten für solche bilanzunwirksamen Konstruktionen zu überprüfen. Grundzüge des IFRS IN6 Der IFRS verpflichtet ein Unternehmen, bei dem es sich um ein Mutterunternehmen handelt, zur Vorlage eines Konzernabschlusses. Für einige Unternehmen steht eine begrenzte Befreiung zur Verfügung. IN7 IN8 Allgemeine Vorschriften Der IFRS definiert das Konzept der Beherrschung und legt Beherrschung als Beurteilungsgrundlage dafür fest, welche Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden. Außerdem enthält der IFRS die Rechnungslegungsvorschriften für die Aufstellung von Konzernabschlüssen. Ein Investor beherrscht ein Beteiligungsunternehmen, wenn er aus seinem Engagement bei dem Beteiligungsunternehmen variablen wirtschaftlichen Erfolgen ausgesetzt ist oder Rechte daran hat und die Möglichkeit besitzt, diese wirtschaftlichen IFRS Foundation A417

6 Erfolge durch seine Bestimmungsmacht über das Beteiligungsunternehmen zu beeinflussen. Das Konzept der Beherrschung umfasst daher die folgenden drei Elemente: IN9 IN10 IN11 IN12 (b) Bestimmungsmacht über das Beteiligungsunternehmen; Risiko von oder Rechte an variablen wirtschaftlichen Erfolgen aus dem Engagement bei dem Beteiligungsunternehmen; und (c) die Möglichkeit, durch Ausübung der Bestimmungsmacht über das Beteiligungsunternehmen die Höhe der wirtschaftlichen Erfolge des Investors zu beeinflussen. Der IFRS regelt, wie das Konzept der Beherrschung anzuwenden ist: (b) (c) (d) in Fällen, in denen die Bestimmungsmacht eines Investors auf Stimmrechten oder ähnlichen Rechten basiert, einschließlich Situationen, in denen der Investor nicht die Stimmrechtsmehrheit hält, und Fälle, in denen potenzielle Stimmrechte existieren. in Fällen, in denen ein Beteiligungsunternehmen so ausgestaltet ist, dass die Stimmrechte bei der Entscheidung, wer das Beteiligungsunternehmen beherrscht, keinen ausschlaggebenden Faktor darstellen, beispielsweise wenn sich Stimmrechte nur auf administrative Aufgaben beziehen und die maßgeblichen Tätigkeiten durch vertragliche Vereinbarungen geregelt werden. in Fällen von Prinzipal-Agent-Beziehungen. in Fällen, in denen der Investor die Beherrschung über gewisse Vermögenswerte eines Beteiligungsunternehmens besitzt. Gemäß diesem IFRS hat ein Investor erneut zu beurteilen, ob er ein Beteiligungsunternehmen beherrscht, wenn Tatsachen und Umstände darauf hinweisen, dass sich ein oder mehrere der drei Elemente der Beherrschung verändert haben. Ein Unternehmen muss bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einheitliche Rechnungslegungsmethoden für die Bilanzierung gleichartiger Geschäftsvorfälle und anderer Ereignisse unter vergleichbaren Umständen anwenden. Konzerninterne Salden und Geschäftsvorfälle sind zu eliminieren. Nicht beherrschende Anteile an Tochterunternehmen sind in der Konzernbilanz innerhalb des Eigenkapitals, aber getrennt vom Eigenkapital der Eigentümer des Mutterunternehmens auszuweisen. Die Angabepflichten für Anteile an Tochterunternehmen sind in IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen festgelegt. A418 IFRS Foundation

7 International Financial Reporting Standard 10 Konzernabschlüsse Zielsetzung 1 Zielsetzung dieses IFRS ist die Festlegung von Grundsätzen für die Darstellung und Aufstellung von Konzernabschlüssen, wenn ein Unternehmen ein oder mehrere andere Unternehmen beherrscht. Erfüllung der Zielsetzung 2 Zur Erfüllung der Zielsetzung in Paragraph 1: (b) (c) (d) verpflichtet dieser IFRS ein Unternehmen (das Mutterunternehmen), das ein oder mehrere andere Unternehmen (Tochterunternehmen) beherrscht, zur Vorlage eines Konzernabschlusses; definiert dieser IFRS das Konzept der Beherrschung und legt Beherrschung als Grundlage der Konsolidierung fest; regelt dieser IFRS, wie das Konzept der Beherrschung anzuwenden ist, um festzustellen, ob ein Investor ein Beteiligungsunternehmen beherrscht und das Beteiligungsunternehmen somit konsolidieren muss; und enthält dieser IFRS die Rechnungslegungsvorschriften für die Aufstellung von Konzernabschlüssen. 3 Dieser IFRS behandelt nicht die Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmenszusammenschlüsse und deren Auswirkungen auf die Konsolidierung, einschließlich eines aus einem Unternehmenszusammenschluss entstehenden Geschäfts- oder Firmenwerts (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse). Anwendungsbereich 4 Ein Unternehmen, bei dem es sich um ein Mutterunternehmen handelt, hat einen Konzernabschluss aufzustellen. Dieser IFRS ist auf alle Unternehmen mit folgenden Ausnahmen anzuwenden: Ein Mutterunternehmen braucht keinen Konzernabschluss aufzustellen, wenn es alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt: (i) (ii) (iii) es ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder ein teilweise im Besitz eines anderen Unternehmens stehendes Tochterunternehmen und seine anderen Eigentümer, einschließlich der nicht stimmberechtigten, sind darüber unterrichtet, dass das Mutterunternehmen keinen Konzernabschluss aufstellt, und erheben dagegen keine Einwände; seine Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente werden an keinem öffentlichen Markt (einer inländischen oder ausländischen Wertpapierbörse oder im Freiverkehr, einschließlich lokaler und regionaler Märkte) gehandelt; es hat bei keiner Wertpapieraufsichtsbehörde oder einer anderen Regulierungsbehörde seine Abschlüsse zwecks Emission beliebiger IFRS Foundation A419

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