0.625% Anleihe von CHF

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1 Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial Société européenne pour le financement de matériel ferroviaire Società europea per il finanziamento di materiale ferroviario European Company for the Financing of Railroad Rolling Stock 0.625% Anleihe von CHF mit Aufstockungsmöglichkeit Emittentin Verzinsung Emissionspreis Platzierungspreis Laufzeit EUROFIMA Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, Rittergasse 20, CH-4001 Basel 0.625% p.a., zahlbar jährlich auf der Basis von 30/360; erstmals zahlbar am 30. Juni 2015 Die Syndikatsbanken haben die Anleihe zum Preis von % (abzüglich Kommissionen) fest übernommen. Abhängig von der Nachfrage (auch während der Zeichnungsfrist) 7 Jahre Liberierung 30. Juni 2014 Rückzahlung Aufstockungsmöglichkeit Stückelung Verbriefung Zusicherungen Rating Kotierung Anwendbares Recht und Gerichtsstand Verkaufsbeschränkungen 30. Juni 2021, zum Nennwert EUROFIMA behält sich das Recht vor, den Betrag dieser Anleihe zu erhöhen. CHF Nennwert und ein Mehrfaches davon Die Obligationen werden in unverbriefter Form als Wertrechte gemäss Artikel 973c des Schweizerischen Obligationenrechts ausgegeben. Dem Investor wird kein Recht auf Aushändigung einer Einzelurkunde eingeräumt. Pari-Passu-Klausel, Negativklausel (mit Ausnahmen), Cross-Default-Klausel EUROFIMA hält ein langfristiges Rating von «Aa1» durch Moody s Investors Service, Inc. und «AA+» durch Standard & Poor s Corporation. Die Zulassung der Obligationen dieser Anleihe zur offiziellen Kotierung an der SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») wird beantragt. Die provisorische Zulassung zum Handel erfolgt am 26. Juni Letzter Handelstag ist der 28. Juni Bedingungen, Modalitäten und Form der Anleihe unterstehen Schweizer Recht; Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz United States of America and United States Persons Credit Suisse Daiwa Capital Markets Europe Limited Zürcher Kantonalbank Valorennummer: ISIN: CH Common Code: Kotierungsprospekt vom 26. Juni 2014 (der «Prospekt»)

2 Verkaufsbeschränkungen United States of America and United States Persons No substantial U.S. market interest: The Issuer reasonably believes that at the time the offering of the Bonds began, there was no substantial U.S. market interest in its debt securities in the meaning of Rule 902(n)(2) of Regulation S under the Securities Act of 1933, as amended (the Securities Act ), of the United States of America. A) The Bonds have not been and will not be registered under the Securities Act and may not be offered or sold within the United States of America or to or for the account or benefit of United States persons except pursuant to an exemption from, or in a transaction not subject to, the registration requirements of the Securities Act. Each Syndicate Bank has represented, warranted and agreed that it has not offered or sold, and will not offer or sell, any Bonds constituting part of their allotment within the United States or to or for the account or benefit of United States persons except in accordance with Rule 903 of Regulation S under the Securities Act. Each Syndicate Bank has represented, warranted and agreed that neither it, its affiliates nor any persons acting on its or their behalf have engaged or will engage in any selling efforts directed to the United States with respect to the Bonds. Terms used in this paragraph have the meanings given to them by Regulation S under the Securities Act. B) Each Syndicate Bank has represented, warranted and agreed that it has not entered and will not enter into any contractual arrangement with respect to the distribution or delivery of the Bonds, except with their affiliates or with the prior written consent of the Issuer. Allgemein Die Verteilung dieses Prospekts, das Angebot und der Verkauf der angebotenen Obligationen in bestimmten Gebietskörperschaften können durch Vorschriften eingeschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieses Prospekts gelangen, werden von EUROFIMA und den Syndikatsbanken aufgefordert, sich über solche Einschränkungen zu informieren und sie einzuhalten. Dieser Prospekt stellt kein Angebot und keine Aufforderung zum Kauf von angebotenen Obligationen in Gebietskörperschaften dar, in denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung unrechtmässig wäre. 2

3 Prospektinhalt Verkaufsbeschränkungen Allgemeine Informationen Angaben über den Valor / Anleihebedingungen Verantwortlichkeit für den Prospektinhalt Anhang Annual Report Anhang A Die im Anhang gemachten Angaben sind ein integrierter Bestandteil dieses Prospekts. 3

4 Allgemeine Informationen Rechtsgrundlage Gestützt auf den Beschluss des Verwaltungsrates von EUROFIMA Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial («EUROFIMA» oder «Emittentin») vom 13. Dezember 2013 und einem Anleihevertrag vom 27. Juni 2014 zwischen EUROFIMA einerseits und Credit Suisse AG, Zürcher Kantonalbank und Daiwa Capital Markets Europe Limited andererseits (die «Syndikatsbanken»), begibt EUROFIMA die Anleihe, welche die Syndikats - banken zu einem Emissionspreis von % des Nennwertes (abzüglich Kommissionen) fest übernehmen und zu Marktpreisen platzieren. Nettoerlös und Verwendung Der Nettoerlös der Anleihe von CHF wird zur Deckung des allgemeinen Finanzierungsbedarfs der EUROFIMA verwendet. Für die Syndikatsbanken besteht keine Verantwortung oder Pflicht, sich mit der zweckgemässen Verwendung des Nettoerlöses zu befassen. Zulassung zu den Sicherungsfonds Die meisten europäischen Regierungen haben die von der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen aufgrund der geleisteten Garantien für die Sicherungsfonds der Versicherungsgesellschaften zugelassen. Diese Möglichkeit besteht, insbesondere auch in der Schweiz, für die Versicherungsgesellschaften und die anerkannten Krankenkassen und Rückversicherungsverbände. Zulassung zu den Repo-Geschäften der Schweizerischen Nationalbank Basierend auf der Beurteilung der Schweizerischen Nationalbank («SNB») wurden die Effekten der EUROFIMA in den SNB-Korb für Repo-Geschäfte aufgenommen. Diese Anleihe erfüllt alle übrigen Kriterien gemäss dem «Merkblatt zu den SNB-repofähigen Effekten». Vertreter In Übereinstimmung mit Artikel 43 des Kotierungsreglements der SIX Swiss Exchange AG hat EUROFIMA die Credit Suisse zu ihrem Vertreter bezüglich der Kotierung der Anleihe an der SIX Swiss Exchange AG ernannt. Hinweis Bei den an der Emission und Platzierung dieser Anleihe beteiligten Finanzinstituten handelt es sich um Banken, welche direkt oder indirekt mit EUROFIMA Finanzierungen und/oder andere Bankgeschäfte getätigt haben bzw. solche tätigen können, welche hier nicht offengelegt sind. Rechtsordnung, Rechtsform EUROFIMA ist eine supranationale Organisation. Sie wurde als eine Aktiengesellschaft gegründet, welche den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über die Gründung dieser Gesellschaft, den Statuten und subsidiär den Gesetzen des Sitzstaates (Schweiz) unterliegt. Ihre Aktionäre, Eisenbahnen der Mitgliedstaaten, sind gleichzeitig ihre Kunden. EUROFIMA arbeitet im öffentlichen Interesse. 4

5 Zweck Zweck der EUROFIMA ist gemäss Art. 3 Abs. 1 ihrer Statuten den Eisenbahnverwaltungen, die Aktionäre sind, Eisenbahnmaterial einheitlicher Bauart oder einheitlicher Leistung, das sie für ihren Betrieb benötigen, zu den günstigsten Bedingungen zu verschaffen; sie kann dies auch für andere Eisenbahnverwaltungen und den Eisenbahnen ähnliche Unternehmen tun, unter der Voraussetzung, dass ein oder mehrere Aktionäre ihr gegenüber für die Verpflichtungen dieser Verwaltungen und Unternehmen haften. Handelsregister, Unternehmens-Identifikationsnummer EUROFIMA ist seit dem in das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Ihre Unternehmens- Identifikationsnummer lautet CHE Verwaltungsrat, Direktion Für weitere Informationen siehe Anhang A, Seite 9. Änderung ab 19. Juni 2014: Edith Schiller wurde ersetzt durch Alfred Buder (1969, AT), Head of Group Finance, OEBB-Holding AG, Vienna. Geschäftsadresse Die Geschäftsadresse der Verwaltungsratsmitglieder und der Direktion ist EUROFIMA, Rittergasse 20, CH-4001 Basel, Schweiz. Unabhängige Abschlussprüferin PricewaterhouseCoopers AG, St. Jakobs-Strasse 25, CH-4002 Basel amtete als unabhängige Abschlussprüferin für die letzten zwei Geschäftsjahre. Rechtsstreitigkeiten Sofern nicht in diesem Prospekt publiziert und soweit EUROFIMA bekannt, bestehen bei ihr keine hängigen Rechtsstreitigkeiten, schiedsgerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren, noch drohen solche eingeleitet zu werden, und es sind auch keine Urteile oder Entscheide gegen sie rechtskräftig, aber nicht vollstreckt, welche einen spürbaren Einfluss auf die finanzielle Situation von EUROFIMA in den letzten 12 Monaten hatten oder in der Zukunft haben könnten. Angaben über den jüngsten Geschäftsgang Für weitere Informationen siehe Anhang A, Seite 12 (Outlook for 2014). Negativbestätigung Mit Ausnahme der in diesem Prospekt erwähnten Aktivitäten sind seit dem 31. Dezember 2013 keine wesentlichen Änderungen in der Finanzlage von EUROFIMA eingetreten. 5

6 Angaben über den Valor Anleihebedingungen 1. Nennwert / Stückelung / Aufstockungsmöglichkeiten / Marchzinsen Die 0.625% Anleihe (die «Anleihe») wird in einer ersten Tranche von CHF ausgegeben (die «Basistranche») und ist eingeteilt in auf den Inhaber lautende Obligationen von CHF Nennwert und einem Mehrfachen davon (die «Obligationen»). EUROFIMA Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, Rittergasse 20, CH-4001 Basel, («EUROFIMA») behält sich das Recht vor, jederzeit ohne Zustimmung der Inhaber von Obligationen (die «Obligationäre») den Betrag der Basistranche durch Ausgabe weiterer, mit der Basistranche fungibler Obligationen (bezüglich Anleihebedingungen, Valorennummer, Restlaufzeit und Zinssatz) aufzustocken (die «Aufstockungstranche(n)»). lm Falle einer Aufstockung der Anleihe gemäss vorstehendem Absatz sind die Obligationen der Aufstockungstranche(n) zwecks Gleichstellung mit der Basistranche einschliesslich aufgelaufener Zinsen seit der Liberierung bzw. der letzten Zinsfälligkeit der Basistranche bis zum Zahlungstermin der Aufstockungstranche(n) zu liberieren. 2. Form der Verurkundung / Verwahrung (a) (b) (c) (d) (e) Die Obligationen werden in unverbriefter Form als Wertrechte gemäss Artikel 973c des Schweizerischen Obligationenrechts ausgegeben. Die Wertrechte entstehen, indem EUROFIMA die Obligationen in ein von ihr geführtes Wertrechtebuch einträgt. Die Wertrechte werden anschliessend ins Hauptregister der SIX SIS AG oder einer anderen in der Schweiz von der SIX Swiss Exchange AG anerkannten Verwahrungsstelle («SIX SIS AG» oder «Verwahrungsstelle») eingetragen. Mit dem Eintrag im Hauptregister der Verwahrungsstelle und der Gutschrift im Effektenkonto eines oder mehreren Teilnehmern der Verwahrungsstelle werden die Obligationen zu Bucheffekten («Bucheffekten») gemäss den Bestimmungen des Bucheffektengesetzes. Solange die Obligationen Bucheffekten darstellen, wird über diese in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bucheffektengesetzes verfügt, d.h. durch Gutschrift der zu übertragenden Obligationen in einem Effektenkonto des Empfängers. Die Umwandlung der Wertrechte in eine Globalurkunde oder Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Weder EUROFIMA noch die Obligationäre haben das Recht, die Umwandlung der Wertrechte in Wertpapiere oder eine Globalurkunde und die Auslieferung von Wertpapieren oder einer Globalurkunde zu verlangen oder zu veranlassen. Die Unterlagen der Verwahrungsstelle bestimmen die Anzahl Obligationen, welche durch jeden Teilnehmer der Verwahrungsstelle gehalten wird. In Bezug auf Obligationen, die Bucheffekten darstellen, gelten diejenigen Personen als Obligationäre, die die Obligationen in einem auf ihren Namen lautenden Effektenkonto halten, bzw. im Falle von Verwahrungsstellen, die die Obligationen in einem auf ihren Namen lautenden Effektenkonto auf eigene Rechnung halten. 3. Verzinsung Die Anleihe ist vom 30. Juni 2014 (das «Liberierungsdatum») an bis zur Rückzahlung (gemäss Ziffer 4 dieser Anleihebedingungen) zum Satz von 0.625% p.a. (der «Zinssatz») per 30. Juni eines jeden Jahres (die «Zins - fälligkeit») verzinslich. Die erste Zinszahlung erfolgt am 30. Juni Die Zinsberechnung basiert auf dem Nennwert und erfolgt auf der Basis eines Kalenderjahres von 360 Tagen zu 12 Monaten von je 30 Tagen (30/360). 6

7 4. Laufzeit und Rückzahlung Die Anleihe hat eine feste Laufzeit von 7 Jahren. EUROFIMA verpflichtet sich, die Anleihe ohne vorherige Kündigung spätestens am 30. Juni 2021 zum Nennwert zurückzuzahlen. EUROFIMA ist berechtigt, jederzeit Obligationen in beliebiger Anzahl am Markt oder anderswo zu eigenen Anlage- oder zu Tilgungszwecken zurückzukaufen. Im Falle eines Rückkaufs zu Tilgungszwecken verpflichtet sich EUROFIMA, die Credit Suisse AG, Paradeplatz 8, CH-8001 Zürich (die «Credit Suisse») spätestens 15 Bankarbeitstage vor der nächst - folgenden Zinsfälligkeit darüber in Kenntnis zu setzen. Die Credit Suisse wird daraufhin die Reduktion des Nennwertes der Anleihe im Hauptregister der SIX SIS AG und im Wertrechtebuch der EUROFIMA auf den Zeitpunkt der bevorstehenden Zinsfälligkeit veranlassen sowie die vorgesehene Tilgung so bald als möglich gemäss Ziffer 10 dieser Anleihebedingungen bekanntmachen. In diesen Anleihebedingungen bedeutet der Begriff «Bankarbeitstag» einen Tag, an welchem die Bankschalter von Geschäftsbanken in Zürich ganztags geöffnet sind und grundsätzlich Zahlungen und Devisenoperationen via Swiss Interbank Clearing (SIC) in Schweizer Franken ausgeführt werden. 5. Anleihedienst / Zahlungen / Verjährung (a) EUROFIMA verpflichtet sich, die geschuldeten Beträge für die fälligen Zinszahlungen und rückzahlbaren Obligationen spesenfrei, die Zinszahlungen jedoch unter Abzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer, zugunsten der Obligationäre zu bezahlen. Die fälligen Zinszahlungen und rückzahlbaren Obligationen können bei Credit Suisse eingelöst werden. Ist der Verfalltag kein Bankarbeitstag, werden die für den Anleihedienst erforderlichen Geldbeträge jeweils per Valuta nächstfolgenden Bankarbeitstag überwiesen. (b) (c) Die für den Anleihedienst benötigten Mittel wird EUROFIMA der Credit Suisse rechtzeitig zugunsten der Obligationäre zur Verfügung stellen. Die Verzinsung der Obligationen hört mit dem Tag der Fälligkeit auf. Die Zinsansprüche verjähren fünf Jahre und die Obligationen zehn Jahre nach den entsprechenden Fälligkeitsterminen. 6. Status Die Obligationen und Coupons dieser Anleihe stellen direkte, ungesicherte, unbedingte und nicht nachrangige Verpflichtungen von EUROFIMA dar und stehen im gleichen Rang mit allen anderen bestehenden und zukünftigen ungesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten von EUROFIMA. 7. Negativklausel mit Ausnahmen Während der ganzen Dauer der Anleihe und bis zu deren vollständiger Rückzahlung wird EUROFIMA (unter Vorbehalt der Bestellung Zulässiger Sicherheiten) kein Grund- oder Mobiliarpfandrecht und kein sonstiges Sicherungsrecht an ihren gegenwärtigen oder zukünftigen Vermögenswerten oder Einkünften (darin eingeschlossen sind Rechte aus Verträgen, die über die Zurverfügungstellung von Eisenbahnmaterial abgeschlossen werden) als Sicherheit («Sicherheiten») für gegenwärtige oder zukünftige Relevante Verpflichtungen bestellen oder bestellen lassen, sofern nicht gleichmässig und anteilig mit derartigen Relevanten Verpflichtungen auch für diese Anleihe ein solches Sicherungsrecht, oder mit Zustimmung einer Mehrheit der Obligationäre dieser Anleihe ein anderes Sicherungsrecht, bestellt wird. Für die Zwecke dieser Ziffer 7 bedeuten: «Relevante Verpflichtung» eine im Kapitalmarkt begebene Schuldverpflichtung in der Form von Obligationen (Bonds und Notes) oder sonstigen Instrumenten, die an einer Börse oder einem anderen Effektenmarkt kotiert, gelistet oder gehandelt werden. 7

8 «Zulässige Sicherheiten» Sicherheiten über gegenwärtige oder zukünftige Vermögenswerte (darin eingeschlossen gegenwärtige und künftige Einkünfte, Forderungen und Zahlungen) welche im Zusammenhang mit der Verbriefung von Vermögens werten (Securitization) oder ähnlichen auf Vermögenswerten der EUROFIMA basierenden Transaktionen (wie Asset backed finance transactions) bestellt werden, soweit die dadurch besicherten Verpflichtungen in erster Linie mittels dieser als Sicherheiten dienenden Ver - mögenswerte zu erfüllen sind und der Rückgriff unter diesen Sicherheiten auf diese Vermögenswerte bzw. deren Erlöse beschränkt ist; die gewährten Sicherheiten im Rahmen der vorgenannten Transaktionen marktüblich sind; und der Gesamtbetrag der durch solche Zulässigen Sicherheiten besicherten Verpflichtungen jeweils bei Eingehen dieser Verpflichtungen insgesamt nicht mehr als 15% der Aktiven der EUROFIMA (so wie in der letzten geprüften Jahresrechnung gemäss IFRS ausgewiesen), soweit anwendbar auf konsolidierter Basis, ausmachen. 8. Verzug Ungeachtet der Bestimmungen gemäss Ziffer 4 dieser Anleihebedingungen hat die Credit Suisse das Recht, nicht aber die Pflicht, namens der Obligationäre diese Anleihe zu kündigen und alle Obligationen zum Nennwert, zuzüglich aufgelaufener Zinsen, vorzeitig fällig und zahlbar zu erklären, falls eines der nachstehenden Ereignisse (je ein «Verzugsfall») eintreten sollte: (a) (b) (c) (d) (e) (f) EUROFIMA befindet sich mit der Zahlung von Kapital oder von Zinsen der Anleihe mehr als 30 Tage ab Fälligkeitstermin im Rückstand; EUROFIMA befindet sich mit der Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus der Begebung der Anleihe im Verzug oder EUROFIMA verletzt irgendeine Bestimmung dieser Anleihebedingungen und hat diesen Mangel innert einer Frist von 90 Tagen nach Empfang einer schriftlichen Anzeige durch die Credit Suisse nicht behoben; EUROFIMA verzögert die Zahlung von Zinsen resp. die Rückzahlung des Kapitals einer anderen Anleihe oder Darlehensschuld um mehr als 30 Tage oder EUROFIMA wird zur vorzeitigen Rückzahlung einer anderen Anleihe oder Darlehensschuld verpflichtet, weil eine der Anleihe- oder Darlehensbedingungen verletzt wurde; EUROFIMA ändert nach der Liberierung dieser Anleihe ihre Gründungsdokumente, das Abkommen über die Gründung von EUROFIMA vom 20. Oktober 1955, das Zusatzprotokoll dazu mit gleichem Datum, die Statuten von EUROFIMA und das Basis-Abkommen vom 30. September 1955, mit den für diese Dokumente bereits beschlossenen Änderungen, in einer Art und Weise, die einen wesentlichen Einfluss auf die Fähigkeit von EUROFIMA hat oder haben könnte, ihre gegenwärtigen oder zukünftigen Verpflichtungen aus dieser Anleihe erfüllen zu können, es sei denn, die Credit Suisse erachte die Situation der Obligationäre zufolge der von EUROFIMA als Folge dieser Änderungen gestellten Sicherheiten bzw. getroffenen Massnahmen als ausreichend gesichert; EUROFIMA stellt die Geschäftstätigkeit oder einen substantiellen Teil davon ein oder droht dies zu tun; oder EUROFIMA wird insolvent oder die Liquidation oder Auflösung von EUROFIMA wird beantragt. Für den Fall des Eintretens eines der unter lit. (c) bis (f) erwähnten Fälle hat EUROFIMA sich verpflichtet, die Credit Suisse unverzüglich zu benachrichtigen und ihr die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen und Auskünfte umgehend zur Verfügung zu stellen bzw. zu erteilen. Dabei ist die Credit Suisse berechtigt, sich in vollem Umfang auf die ihr von EUROFIMA abgegebenen Unterlagen und Erklärungen zu verlassen. 8

9 Die Credit Suisse kann beim Eintreten eines der oben unter lit. (a) bis (f) erwähnten Fälle die Obligationäre gemäss Artikel 1157 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts zur Beschlussfassung über die Vornahme der Kündigung zu einer Gläubigerversammlung einladen, solange die Credit Suisse diese Kündigung nicht selbst namens der Obligationäre ausgesprochen hat; in diesem Fall tritt der rechtsgültig getroffene Entscheid der Gläubigerversammlung, die Kündigung auszusprechen, an die Stelle des von der Credit Suisse gemäss diesen Anleihebedingungen vorbehaltenen Rechts, die Anleihe namens der Obligationäre zu kündigen. Spricht sich die Gläubigerversammlung gegen eine Kündigung der Anleihe aus, so fällt das Recht zur Vornahme der Kündigung an die Credit Suisse zurück, wobei die Credit Suisse an den negativen Entscheid der Gläubigerversammlung nicht gebunden ist, sofern und soweit neue Umstände vorliegen bzw. bekannt werden, die eine Neubeurteilung des Sachverhalts erfordern. Die Anleihe, zuzüglich aufgelaufener Zinsen bis zum korrekten Eingang der Mittel gemäss Ziffer 5 dieser Anleihe - bedingungen, wird 30 Tage nach Empfang der schriftlichen, von der Credit Suisse an EUROFIMA gerichteten Anzeige fällig, ausser wenn der Grund für die Fälligkeitserklärung vorher behoben oder wenn für Kapital und fällige und zukünftige Zinsen der Anleihe den Obligationären nach Ansicht der Credit Suisse angemessene Sicherheit geleistet wird. 9. Kotierung Die Kotierung der Anleihe an der SIX Swiss Exchange AG wird durch Vermittlung der Credit Suisse bei der SIX Swiss Exchange AG beantragt und bis zum zweiten Bankarbeitstag vor dem Rückzahlungstermin infolge Fälligkeit aufrechterhalten. Die Aufhebung der Kotierung infolge Fälligkeit erfolgt ohne vorherige Bekanntmachung. 10. Mitteilungen Sämtliche Bekanntmachungen von Änderungen der mit der Anleihe verbundenen Rechte erfolgen rechtsgültig unter Vermittlung der Credit Suisse, durch elektronische Publikation auf der Website der SIX Swiss Exchange AG ( 11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Form, Inhalt und Auslegung dieser Anleihebedingungen unterstehen schweizerischem Recht. Alle Streitigkeiten zwischen den Obligationären einerseits und EUROFIMA andererseits, zu welchen die Obligationen der Anleihe Anlass geben könnten, unterliegen schweizerischem Recht und fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich, wobei Zürich als Gerichtsstand gilt, mit der Möglichkeit des Weiterzugs an das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne, dessen Entscheid endgültig ist. Die Zahlung an einen durch rechtskräftigen Entscheid eines schweizerischen Gerichts als Gläubiger anerkannten Obligationär hat für EUROFIMA schuldbefreiende Wirkung. 12. Änderung der Anleihebedingungen Die Anleihebedingungen können jederzeit in Übereinkunft zwischen EUROFIMA und der Credit Suisse namens der Obligationäre abgeändert werden, vorausgesetzt dass diese Änderungen rein formaler, geringfügiger oder technischer Art sind oder dass diese Änderungen gemacht werden, um einen offenkundigen Irrtum zu korrigieren und die Interessen der Obligationäre nicht in wesentlichem Masse beeinträchtigt werden. Eine solche Änderung der Anleihebedingungen ist für alle Obligationäre bindend. Die Bekanntmachung einer solchen Änderung erfolgt gemäss Ziffer 10 dieser Anleihebedingungen. 9

10 Verantwortlichkeit EUROFIMA übernimmt die Verantwortung für den Inhalt dieses Prospekts und erklärt hiermit, dass ihres Wissens die Angaben in diesem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind. Basel, 26. Juni 2014 EUROFIMA Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial Martin Fleischer Chief Executive Officer Jean-Christophe Lihrmann Head of Back Office 10

11 Anhang A Annual Report 2013

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