S A T Z U N G. des Kunstvereins Ludwigshafen am Rhein e.v. Name, Rechtsform, Sitz, Vereinsjahr. Zweck
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- Julia Kraus
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1 Bismarckstraße S A T Z U N G des Kunstvereins Ludwigshafen Die Mitgliederversammlung des Vereins hat am 29. Februar 2016 die bisherige Satzung des Vereins geändert und wie folgt neu gefasst: 1 Name, Rechtsform, Sitz, Vereinsjahr 1. Der Verein führt den Namen am Rhein. 2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. 3. Der Sitz des Vereins ist Ludwigshafen am Rhein. 4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Kunst und Kultur. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) die Durchführung von Ausstellungen mit regionalen, nationalen und internationalen Künstlerinnen und Künstlern, b) die Durchführung von Wettbewerbsausstellungen, wie beispielsweise die seit 1987 im 3-Jahres-Rhythmus stattfindende Ausstellung: Junge Rheinland-Pfälzer Künstlerinnen und Künstler - Emy-Roeder-Preis (in Kooperation mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Mainz), c) die Kunstvermittlung für Erwachsene durch die Durchführung von Künstlergesprächen, Führungen, Vorträge, Lesungen und d) die Kunstvermittlung der 2008 gegründeten Kinder- und Jugendkunstschule unartig des Kunstvereins durch die Durchführung von Kursen und Workshops für Kinder und Jugendliche. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb widmet sich der Verein nicht. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten demnach keine Gewinnanteile, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aber auch keine sonstigen
2 Bismarckstraße Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder Ausschlusses (siehe 9) haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitglieder Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie sich in einer schriftlichen Beitrittserklärung zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. 4 Organe, Beurkundungsform der Beschlüsse 1. Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, das Kuratorium und der Vorstand. 2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Sitzungsleiter sowie vom Protokollführenden zu unterzeichnen. 5 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit angemessener Einladungsfrist und Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, sobald es das Vereinsinteresse verlangt, mindestens aber einmal innerhalb von zwei Jahren. 2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. 3. Der Mitgliederversammlung obliegt a) die Wahl der Mitglieder und Ehrenmitglieder (siehe 8, Abs.2) des Kuratoriums, b) die Wahl einer zweiköpfigen Rechnungsprüfungskommission auf die Dauer von zwei Jahren, c) die Entgegennahme der Tätigkeits-, Kassen- und Rechnungsprüfungsberichte, d) die Erteilung der Entlastung,
3 Bismarckstraße e) die Festsetzung des Jahresbeitrages für natürliche Personen und die Festsetzung eines Mindestjahresbeitrages für juristische Personen, f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung g) des Vereins mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 6 Kuratorium 1. Das Kuratorium besteht aus mindestens neun Vereinsmitgliedern, die jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Verzögert sich eine Neuwahl, bleiben die Kuratoriumsmitglieder im Amt, bis die Mitgliederversammlung das neue Kuratorium ordnungsgemäß gewählt hat. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied während der vierjährigen Amtzeit aus, haben die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Recht einer Ergänzungswahl für die Restzeit. 2. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3. Dem Kuratorium obliegt es, a) aus seiner Mitte den Vorstand für die gleiche Amtszeit zu wählen. Der Vorstand besteht aus Vorsitzender erster Stellvertreter zweiter Stellvertreter Schatzmeister Schriftführer b) die Richtlinien der Vereinsarbeit festzulegen und den Vorsitzenden in der Vereinsarbeit zu unterstützen. 4. Das Kuratorium tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von drei Kuratoriumsmitgliedern zusammen. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens fünf Kuratoriumsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5. Die Kuratoriumsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter, des Schatzmeisters und Schriftführers sind ehrenamtlich tätig. 7 Vorstand - Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer Der Vorstand besteht aus
4 Bismarckstraße Vorsitzender erster Stellvertreter zweiter Stellvertreter Schatzmeister Schriftführer 1. Gesetzliche Vertreter des Vereines sind jeder für sich - der Vorsitzende, der erste Stellvertreter des Vorstandes und der zweite Stellvertreter des Vorstandes. Sie sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse des Kuratoriums und der Mitgliederversammlung gebunden. Der erste Stellvertreter ist im Innenverhältnis gehalten, seine Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Für den zweiten Stellvertreter gilt das entsprechende für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten Stellvertreters. 2. Dem Schatzmeister obliegt die Sorge für den rechtzeitigen Eingang der Mitgliedsbeiträge, der Zahlungsverkehr und die sonstige Verwaltung des Vereinsvermögens. 3. Der Schriftführer nimmt die notwendigen Sitzungsniederschriften auf und unterstützt den Vorsitzenden in allen sonstigen Vereinsangelegenheiten. 8 Ehrenmitgliedschaft 1. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder des Vereins ernennen. 2. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auch in der Form einer Ehrenmitgliedschaft zum Kuratorium verliehen werden. 3. Jedes Ehrenmitglied hat die Rechte, aber nicht die Pflichten eines sonstigen Mitgliedes. 9 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet zum Schluss des Vereinsjahres, wenn das Mitglied seinen Austritt spätestens zwei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich anzeigt. Die Mitgliedschaft endet ferner zum Schluss des Geschäftsjahres dann, wenn das Mitglied zu diesem Zeitpunkt mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist. Mit sofortiger Wirkung
5 Bismarckstraße kann einem Mitglied die Mitgliedschaft durch den Beschluss des Kuratoriums auf Antrag des Vorstandes aberkannt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.b. grobe Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen. 10 Vermögensverwendung im Falle der Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur.
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