BGB Die Königin der JURA hier: Das System der Ansprüche

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BGB Die Königin der JURA hier: Das System der Ansprüche"

Transkript

1 DR. STARK & KRAATZ J u r i s t i s c h e I n t e n s i v l e h rg ä n g e BGB Die Königin der JURA hier: Das System der Ansprüche I. VERTRAGLICHE ANSPRÜCHE A. PRIMÄRANSPRÜCHE (Erfüllungsansprüche) Garantivertrag 311 I unbedingte Einstandspflicht für zukünftigen Erfolg oder Schaden Schuldbeitritt 311 I Mithaftung des Beitretenden, eigenes rechtliches bzw. wirtschaftliches Interesse erforderlich Echter Vertrag zugunsten Dritter 328 I unmittelbarer Leistungsanspruch des Dritten Befreiende Schuldübernahme 415 Haftung des Übernehmers Kaufvertrag 433 I Eigentums- und Besitzverschaffung 433 II Zahlung ( 453 I, 454 II, 437 I, 458 I, 459, 464, 651 I) Tausch 433, 480 Käufer ist der, der jeweils die Leistung erhält; Verkäufer ist der, der die Leistung schuldet Gelddarlehen 488 I Darlehensauszahlung 488 II Zins, Rückzahlung Sachdarlehen 607 I 1 Sachüberlassung 607 I 2 Entgelt, Rückerstattung Schenkung 516 I, 518 I Beliebige Leistung Mietvertrag 535 I 1 Gebrauch der Sache 535 II Mietzins 546 I Rückgabe der Sache Leasing hm.: mietrechtliche Vorschriften teilweise analog Pacht 581 I 1 Gebrauch und Fruchtziehung 581 II 2 Pachtzins 596 I Rückgabe der Pachtsache 597, 596 I verspätete Rückgabe der Pachtsache Leihe 598 unentgeltliche Gebrauchsüberlassung 604 I Rückgabe der Leihsache Dienstvertrag 611 I 1 Alt. 1 Leistung der Dienste (Bemühung) 611 I 1 Alt. 2 Vergütung 628 I Teilvergütung bei Kündigung Werkvertrag 631 I Alt. 1 Herstellung des Werkes (Erfolg) 631 I Alt. 2 Vergütung 649 S. 2 Vergütung bei Kündigung Reisevertrag 651a I 1 Reiseleistung 651a I 2 Reisepreis Maklervertrag 652 I 1 Maklerlohn Auftrag 662 I unentgeltliche Geschäftsbesorgung 666 Auskunftspflicht 667 Herausgabe des Erlangten 669 Vorschuss 670 Aufwendungsersatz Geschäftsbesorgungsvertrag Selbstständige wirtschaftliche vermögensbezogene Tätigkeit 675, 631 wenn Tätigkeit auf Erfolg gerichtet ist 675, 611 wenn Tätigkeit in der Bemühung liegt 675/ 631, 611 Vergütung 675, 666 Auskunft 675, 667 Herausgabe des Erlangten 675, 670 Aufwendungsersatz Verwahrungsvertrag 688 Aufbewahrungspflicht 689 Vergütung Gesellschaft (GbR) 705 Zweckerreichung, Beiträge 734 ff. Auseinandersetzungsguthaben und Haftung Bürgschaft 765 Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten 775 Befreiung von der Bürgschaft 778 Kreditauftrag ( 765 I) Vergleich 779 Vollziehung der Verpflichtung aus dem Vergleich Schuldversprechen (abstrakt) 780 Verpflichtung aus dem Schuldversprechen Schuldanerkenntnis (abstrakt) 781 Verpflichtung aus dem Anerkenntnis

2 B. SEKUNDÄRANSPRÜCHE 1. Nichtleistung (Unmöglichkeit) Nachträgliches Leistungshindernis 280 I, III; 283 b. Nichtleistung aa) Leistungspflicht bb) Fälliger Anspruch cc) Ausschluss 275 I-III c. Vertreten müssen Anfängliches Leistungshindernis 311 a II a. Vertrag b. Nichtleistung bei Vertragsschluss 275 I, III c. Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis (wird vermutet) 2. Verzug statt der Erfüllung 280 I, III, 281 b. Nichtleistung bei einem möglichen, fälligen und durchsetzbaren Anspruch c. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit 281 II, III d. Vertreten müssen und Erfüllung (Verzögerungsschaden) 280 I, II, 286 b. Verzug aa) möglicher, fälliger und durchsetzbarer Anspruch bb) Mahnung ( 286 I) oder Entbehrlichkeit ( 286 II, III) c. Vertreten müssen (wird vermutet) 3.Sorgfaltspflichtverletzungen 280 I; 241 II neben Erfüllung b. Pflichtverletzung Sorgfalts-, Schutz-, Obhuts-, Aufklärungs-, Beratungs-, Verschwiegenheits-, Mitwirkungspflichten c. Vertreten müssen (wird vermutet) 280 I, II, 282 statt der Leistung d. Unzumutbarkeit durch den Schuldner= schwerwiegende, mehrmalige Pflichtverletzung Sorgfaltspflichtverletzung vorvertraglicher 280 I, 311 II, 241 II a. vorvertragliches Schuldverhältnis, 311 II Vertragsverhandlung, geschäftlicher Kontakt, Geschäftsbeziehungen b. Pflichtverletzungen, 241 II Sorgfalts- Aufklärungspflichten, verursachte Nichtigkeit des Vertrages, unbegründeter Abbruch von Vertragsverhandlungen c. Vertreten müssen (wird vermutet) 4. Herausgabe des Erlangten 285 I b. Nichtleistung: 275 I-III c. Ersatz oder Ersatzanspruch in Folge der Nichtleistung aa. Adäquater Zusammenhang zwischen Nichtleistung und Ersatz bzw. Ersatzanspruch bb. Identität: Der Ersatz muss an die Stelle des geschuldeten Gegenstands getreten sein 5. Sachmangelrecht 437 Nr. 1, 439 I Nacherfüllung a. Kaufvertrag, 433 b. Sachmangel, 434 oder Rechtsmangel, 435 c. bei Gefahrübergang, 446 I 1, 446 I 3, Nr. 2, 326 V Rücktritt bei Unmöglichkeit d. Unmöglichkeit der Nacherfüllung ( 275 I-II) 437 Nr. 2, 323 Rücktritt bei Verzug d. Verzug mit der Nacherfüllung e. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit 437 Nr. 2, 441 Minderung (siehe oben, Rücktritt) 437 Nr. 3, 280, 283 nachträgliche Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung 437 Nr. 3, 311a II anfängliche Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 Verzug der Nacherfüllung 437 Nr. 3, 280 I Mangelfolgeschaden 437 Nr. 3, 284 Aufwendungsersatz statt 6. Werkmangelrecht 634 Nr. 1, 635 Nacherfüllung a. Werkvertrag, 631 b. Sach- oder Rechtsmangel, 633 c. bei Abnahme, Nr. 2, 637 Ersatzvornahme 634 Nr. 3 Alt. 1, 326 V Rücktritt bei Unmöglichkeit d. Unmöglichkeit der Nacherfüllung 634 Nr. 3 Alt. 1, 323 Rücktritt d. Verzug mit der Nacherfüllung 634 Nr. 3 Alt. 2, 638 Minderung 634 Nr. 4, 280 I, III, 283 Nachträgliche Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung 634 Nr. 4, 311a II Anfängliche Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 bei Verzug mit der Mängelbeseitigung 634 Nr. 4, 280 I Mangelfolgeschaden 634 Nr. 4, 284 Aufwendungsersatz 7. Reisemangelrecht 651c II, Nacherfüllung durch Abhilfe a. Reisevertrag, 651a I b. Reisemangel, 651c II jeweils nach Fristsetzung 651c III Selbsthilfe und Aufwendungsersatz 651d Minderung 651e Kündigung bei erheblicher Beeinträchtigung 651f 8. Widerruf bei Verbraucherverträgen, 355 I a. Verbrauchervertrag i.s.d. jeweiligen Widerrufsrechts (z.b. nach 312b oder 312c b. Widerrufsrecht, 312g I für 312b, c b. Widerrufsrecht, 485 I für 481 b. Widerrufsrecht, 495 I für Darlehen c. Frist 355 II

3 II. GESCHÄFTSFÜHRUNG OHNE AUFTRAG 1. Echte berechtigte GoA GF hat Fremdgeschäftsführungswille Die Geschäftsübernahme entspricht dem Willen und Interesse des GH GH./. GF 681 S. 2; 667 Herausgabe des Erlangten a. GF dürfte weder beauftragt, noch sonst berechtig sein (eine objektive Berechtigung des GF schadet nichts) b. Geschäftsführung: jede Tätigkeit im weiteren Sinne c. Fremdes Geschäft: Objektive Zuordnung der Rechtsgüter d. Fremdgeschäftsführungswille: Die objektive Art des Geschäfts indiziert grundsätzlich den entsprechenden Willen e. Die Geschäftsübernahme müsste dem Willen, bzw. dem Interesse des GH entsprechen GH./. GF 681 S. 2, 666 Auskunft 681 S. 2, 665 Weisungen 280 I, III, 283 SE wegen Unmöglichkeit 280 I, III, 281 SE statt der Leistung bei Verzug 280 I, 286 SE neben der Leistung bei Verzug 280 I, 241 II, 667 SE bei Sorgfaltspflichtverletzung GF./. GH 683, 670 Aufwendungsersatz 683, 670 Ausnahmsweise, wenn der Geschäftsübernahme ein solcher Schaden immanent ist 2. Echte nichtberechtigte GoA GF hat Fremdgeschäftsführungswille Die Geschäftsübernahme entspricht nicht dem Willen und Interesse des GH Genehmigung (+) a. GH./. GF 681 S. 2, 667 Herausgabe des Erlangten, siehe echte berechtigte GoA b. GF./.GH 684 S. 2, 683, 670 Aufwendungsersatz Genehmigung (-) a. GH./. GF 678 b. GF./. GH 684 S. 1, 812 ff. Herausgabe des Erlangten 3. Unechte GoA a. Geschäftsanmaßung GF hat keinen Fremdgeschäftsführungswillen weil er das Geschäft bewusst gegen den Willen des GH führt, um selbst Vorteile zu erlangen GH./. GF 687 II, 681 S. 2, 667 Herausgabe des Erlangten GH./. GF 687 II, 678 GF./. GH 687 II 2, 684 S. 1, 812 ff. Aufwendungsersatz b. Unwissentliche GoA GF führt ein objektiv fremdes Geschäft in der Meinung, eigenes Geschäft zu führen 687 I: Die Regeln der GoA sind unanwendbar

4 III. SACHENRECHTLICHE ANSPRÜCHE A. ERFÜLLUNGSANSPRÜCHE (PRIMÄRANSPRÜCHE) 1. Herausgabe 985: Eigentümer :/. unrechtmäßiger a. Anspruchsteller: Eigentümer b. Anspruchsgegner: c. kein Recht zum Besitz I ( 869) Früherer./. Gegenwärtiger a. Anspruchsteller war zuvor unmittelbarer b. Anspruchsgegner ist jetzt unmittelbarer c. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht ( 858 I) (Eine Gestattung der Besitzentziehung ergibt sich nicht daraus, dass der Anspruchssteller Eigentümer ist, oder sonst einen Anspruch auf die Sache hat!) 1007 I Früherer./. Gegenwärtiger bösgläubiger a. Anspruchsteller: Früherer, Gutgläubigkeit hinsichtlich des Besitzrechts bei langung, 1007 III b. Anspruchsgegner: gegenwärtiger unrechtmäßiger c. Anspruchsgegner nicht im gutem Glauben: 932 II analog hinsichtlich des Besitzrechts bei langung 1007 II Früherer :/. Gegenwärtiger bei Abhandenkommen der Sache a. siehe oben 1007 I b. siehe oben 1007 I c. Besitzverlust durch Abhandenkommen d. Anspruchsgegner ist gutgläubig bei werb 1029, 861 Inhaber der Grunddienstbarkeit 1065, 985 Nießbraucher./. Unrechtmäßiger 1227, 985 Pfandgläubiger./. unrechtmäßigen 2. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche 12 Namensrecht Anspruchsteller: Träger des Namens= bürgerlicher Name, Name der Gesellschaft, Firma usw. Anspruchsgegner: Verletzter des Namensrechts durch Namensbestreitung oder durch unbefugten Gebrauch des gleichen Namens 862./. Störer 1. Anspruchsteller: Unmittelbarer 2. Anspruchsgegner: stört unmittelbaren Besitz 3. Verbotene Eigenmacht 858 I S. 1 Beseitigung der Störung S. 2 Unterlassung weiterer Störungen 869, 862 Mittelbarer./. Störer 886 Beseitigung der Vormerkung 907 I 1Gefahr drohende Anlagen 908 Drohender Gebäudeeinsturz 910 Überhang 1004 I Eigentümer./. Störer 1. Anspruchssteller: Eigentümer 2. Beeinträchtigung des Eigentums 3. Anspruchsgegner: Störer 4. keine Duldungspflicht 1004 II - Beseitigung der gegenwärtigen Störung, 1004 I 1 - Unterlassung der bevorstehenden Beeinträchtigung, 1004 I , 1004 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers (Grunddienstbarkeit) 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauches 1090 II beschränkte persönliche Dienstbarkeit 1134 Gefährdung der Sicherheit einer Hypothek 1169 Verzicht auf die Hypothek 3. Duldung der Zwangsvollstreckung 1147 aus der Hypothek 1. Anspruchsteller: Hypothekar 2. Anspruchsgegner: Grundstückseigentümer a. Hypothek entstanden 1113, 873, 1115, 1116, 1117 b. Hypothek übergegangen 1192 I, 1147 aus der Grundschuld 1228, 1233 II Pfandverkauf 4. Berichtigung des Grundbuchs 894 a. Grundbuch unrichtig i.s.v. 894 S. 1 b. Anspruchsteller: in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt c. Anspruchsgegner: der von der Berichtigung Betroffene 19, 39 GBO 5. Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung 888 I a. Anspruchsteller: Vormerkungsberechtigter aa. Vormerkung entstanden 885, 883 I bb. Vormerkung übergegangen 401 analog b. Anspruchsgegner: aa. Erwerb eines eingetragenen Rechts bb. Unwirksamkeit des Rechtserwerbs 883 II

5 B. SEKUNDÄRANSPRÜCHE Beachte: 993 I Alt. 1: die Besserstellung des redlichen s. Dieser haftet nicht nach 812 ff. auf Nutzungsersatz und nach 823 I ff. auf. Grund: Der redliche Eigenbesitzer glaubt, er sei Eigentümer, der redliche Fremdbesitzer glaubt an sein Besitzrecht. Der soll so gestellt werden, als wenn dieses Recht vorliegt. 1. Nutzungsersatz Sonstige Ansprüche 987 verklagter 1. Vindikationslage a. Anspruchssteller = Eigentümer b. Anspruchsgegner = c. Ohne Recht zum Besitz 2. Rechtshängigkeit der Herausgabeklage Herausgabe der gezogenen Nutzungen 987 I Bei schuldhafter Nichtziehung Wertersatz 987 II 990, 987 bösgläubiger s.o. 987 Bösgläubigkeit bei langung 990 I 1 Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit 932 II analog, bei Besitzverlust 990 I 2 schadet nur noch Kenntnis 988 Unentgeltlicher werb 1. Vindikationslage s.o. 2. Eigenbesitz oder Fremdbesitz bei nicht zustehendem Nutzungsrecht 3. Unentgeltliche langung (Problem: unentgeltlich = rechtsgrundlos) 4. Nutzungsziehung vor Rechtshängigkeit 5. Gutgläubigkeit des s hinsichtlich des Besitzrechts 993 I, 2. Alt. Übermaßfrüchte 1. Vindikationslage s.o. 2. Gutgläubiger, unverklagter s.o Gezogene Übermaßfrüchte - Herausgabe nach 818 (Rechtsfolgeverweisung) 2020 Erbschaftsbesitzer 1. Anspruchssteller = Erbe 2. Anspruchsgegner = Erbschaftsbesitzer a. Etwas erlangt b. aus dem Nachlass c. Aufgrund angemaßtem Erbrechts Herausgabe der gezogenen Früchte 989 verklagter 1. Vindikationslage ( s. 987) 2. Rechtshängigkeit der Herausgabe 3. Beschädigung, Zerstörung oder Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache 4. Verschulden h.m.: jedes zurechenbare freiwillige Verhalten, m.h , 989 bösgläubiger (s.o. 989) Bösgläubigkeit (s.o. 990, 987) 990 II, 280 I,II, 286 Verzugshaftung des bösgläubigen und verklagten s 992 Deliktische langung 1. Vindikationslage (s.o. 987) 2. langung durch verbotene Eigenmacht oder Straftat nach 823 (Rechtsgrundverweisung) 1227, 985 ff. Pfandrecht vor Pfandreife nur Pfandrecht am 3. Verwendungsersatz Problem: Enger Verwendungsbegriff (BGH): Verwendungen sind nur solche Maßnahmen, die die Sache erhalten oder verbessern, ohne sie umzugestalten. Weiter Verwendungsbegriff (Lit.): Alle vermögenswerten Maßnahmen 994, I Notwendige Verwendungen des redlichen s 1. Vindikationslage (s. 987) 2. Unverklagter und redlicher 3. Notwendige Verwendung: objektiv erforderlich um die Sache zu erhalten 994 II Notwendige Verwendung des unredlichen s 1. Vindikationslage 2. Verklagter oder unredlicher (s.o. 990) 3. Notwendige Verwendungen 4. Voraussetzungen 683, 670 oder 684, 818 (Rechtsgrundverweisung) 996 Nützliche Verwendungen 1. Vindikationslage 2. Unverklagter und redlicher 3. Nützliche Verwendungen: wirken wertsteigernd 1227, 994 ff. Pfandrecht 951, 812 bei Realakt 1. Rechtsverlust in Folge Voraussetzungen von 812 ff. (Rechtsgrundverweisung) Lit.: nur auf 812 I 1, 2 Eingriffskondiktion (Wortlaut: Rechtsverlust erleidet), dann bei Leistung 812 I Alt. 1 isoliert prüfen Rechtsprechung: Verweis auf Leistung und Eingriffskondiktion - Herausgabe der Bereicherung Entschädigungsausgleich: 867, 2 (869) Grundstücksbesitzer./. Sachbesitzer 904, 2 Eigentümer./. Störer 906 II, 2 Grundstückseigentümer./. Grundstückseigentümer 912 II Nachbar./. Grundstückseigentümer 917 II Nachbar./. Grundstückseigentümer 962 II Eigentümer Waben./. Eigentümer Bienenschwarm 970 Finder./. Empfangsberechtigter 1049 Nießbraucher./. Eigentümer

6 7 I StVG Kfz-Halterhaftung IV. DELIKTISCHE HAFTUNG 1. GEFÄHRDUNGSHAFTUNG 1 I, 1 ProdHaftG Produkthaftung 833, 1 Tierhalterhaftung 1. Tötung, Körper-, Gesundheitsverletzung oder Sachbeschädigung 2. Bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers 3. Halter: Derjenige, auf dessen Rechnung und Kosten das Fahrzeug betrieben wird, und der Verfügungsgewalt hat (zur Haftung des Kfz-Führers s. 2.) 831 I, 1 Geschäftsherr 1. Leben, Gesundheit, Sache 2. Produktfehler a. Produkt 2 b. Fehler 3 c. Hersteller 4 3. Kausalität zwischen Produktfehler und entstandenem Schaden: Zur Beweislast vgl. 1 IV 1. Tötung, Körper-, Gesundheitsverletzung oder Sachbeschädigung 2. Luxustier: ein solches, das nicht unter 833, 2 fällt 3. Tierhalter: derjenige, dem auf Dauer das Bestimmungsrecht über das Tier zusteht und der es auf seine Kosten unterhält 4. Typische Tiergefahr (zur Haftung für Nutztiere s. 3) 2. HAFTUNG FÜR VERMUTETES, ABER WIDERLEGBARES VERSCHULDEN 832 I, II Aufsichtspflichtiger 833, 2 Tierhalter 18 I StVG Fahrerhaftung 1. Verrichtungsgehilfe: Weisungsgebundenheit 1. Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen oder aufsichtsbedürftigen Personen 1. Tötung, Körper-, Gesundheitsverletzung oder Sachbeschädigung 1. Tötung, Körper- Gesundheitsverletzung oder Sachbeschädigung 2. Schaden im Sinne des 823 I 3. Rechtswidrigkeit 4. Schadenseintritt bei Verrichtung vermutetes Verschulden des Geschäftsherrn 2. Schaden im Sinne von 823 ff. 3. Rechtswidrigkeit 4. Kausalität: wird zwischen Schaden und Verletzung der Aufsichtspflicht vermutet Vermutung des Verschuldens des Aufsichtspflichtigen 2. Nutztier 3. Tierhalter (s.1. Gefährdungshaftung) 4. Kausalität: wird zwischen entstandenem Schaden und mangelhafter Beaufsichtigung vermutet Vermutung des Verschuldens des Tierhalters 2. Bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers 3. Kraftfahrzeugführer: derjenige, der verantwortlich das Kfz in Bewegung setzt, anhält parkt, wieder anfährt Verschulden wird bei Kraftfahrzeugführer vermutet 3. HAFTUNG FÜR NACHGEWIESENES VERSCHULDEN 823 I Absolutes Recht 823 II Schutzgesetz 824 Kreditgefährdung 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen Art. 34 GG i.v.m. 839 Amtspflichtverletzung 1. Verletzung der aufgezählten 1. Schutzgesetz: Jedes Gesetz, 1. Tatsachenbehauptung des 1. Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung Rechtsgüter oder eines sonstigen das nicht dazu bestimmt ist, Schädigers 1. Verletzung einer Amts- absoluten Rechts den Interessen der Allgemeinheit 2. Unwahrheit der Tatsache 2. Bestimmung durch Hinterlist, Drohung, Misspflicht 2. Deliktisch vorwerfbare Handlung zu dienen, sondern auch 3. Kreditgefährdung oder Herbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses Beamter: jede Person, die nur prüfen wenn problematisch gerade dazu, den Interesses beiführung sonstiger Nachteile durch Hoheitsträger übertra- des Einzelnen zu dienen für den Erwerb oder das Fort- 826 Sittenwidrigkeit gene hoheitliche Aufgaben 3. Haftungsbegründende Kausalität 2. Rechtswidrigkeit kommen wahrnimmt (nur prüfen, wenn problema- 3. Verschulden 4. Rechtswidrigkeit 1. Sittenwidriges Verhalten: Verstoß gegen das 2. Rechtswidrigkeit tisch; Äquivalenztheorie, Adäquanztheoriezung, 4. Kausalität zwischen Verlet- 5. Verschulden Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denken- 3. Verschulden Handlung und Schaden 6. Kausalität zwischen unwahden 4. Rechtswidrigkeit (nur prüfen wenn problematisch) Schaden (nur prüfen wenn ver Sittenverstoß b. Kenntnis der tatsächlichen rer Tatsachenbehauptung und 2. Verschulden in Form des Vorsatzes a. objekti- 5. Verschulden 6. Haftungsausfüllende Kausalität problematisch) Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit RA Mario Kraatz ergibt

7 812 I 1 Alt. 1 V. BEREICHERUNGSRECHTLICHE ANSPRÜCHE A. LEISTUNGSKONDIKTIONEN 812 I 2 Alt I 2 Alt I S Etwas erlangt: jeder Vermögenswerte Vorteil im weitesten Sinne; z.b. Eigentum, Besitz, Position im Grundbuch, Anspruch 2. Leistung: jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens Späterer Wegfall des Rechtsgrundes; z.b. Bedingungseintritt, Kündigung Zweckverfehlung: z.b. Veranlassung zum Vertragsschluss oder Erbeinsetzung. Beachte: Ist der Zweck Gegenstand der fehlgeschlagenen vertraglichen Vereinbarung, dann greift 812 I 1 Alt 1. Erfüllung bei entgegenstehender dauernder Einrede; z.b. 821, 853 Leistungsempfänger verstößt gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten (Ist das Verpflichtungsgeschäft nach 134 oder 138 nichtig, greift 812 I 1 Alt.1 ein, so dass 817 S. 1 nur geringe Bedeutung hat) 3. Ohne Rechtsgrund II. NICHTLEISTUNGSKONDIKTIONEN 812 I 1 Alt I I II Anwendbarkeit: beachte Grundsatz der Subsidiarität bzw. des Vorranges des Leistungsverhältnisses 2. Etwas erlangt: jeder Vermögensvorteil im weitesten Sinne 3. Sonstige Vermögensverschiebung 1. Nichtberechtigter: derjenige, der nicht Eigentümer der Sache ist 2. Verfügung über einen Gegenstand 3. Wirksamkeit der Verfügung durch gutgläubigen Erwerb 932 ff. oder aufgrund Genehmigung Nichtberechtigter 2. Verfügung über einen Gegenstand 3. Verfügung erfolgt unentgeltlich 4. Wirksamkeit der Verfügung 1. Bewirkung einer Leistung durch einen Dritten 2. An einen Nichtberechtigten 3. Wirksamkeit dieser Leistung; z.b. 407 f. 1. Wirksame Verfügung eines Berechtigten 2. Verfügung ist rechtsgrundlos erfolgt 3. Unentgeltliche wirksame Verfügung des Empfängers 4. Auf Kosten des Bereicherungsgläubigers 5. Ohne Rechtsgrund

Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung

Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung B. Sekundäransprüche 1) Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) a) Anfängliche Unmöglichkeit: 311 a II BGB b) Nachträgliche

Mehr

sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB

sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB 1 Das System der Ansprüche A) Vertragliche Ansprüche I) Primäransprüche sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB II)

Mehr

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen 1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten: a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen, (vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB,

Mehr

I. Herausgabeanspruch

I. Herausgabeanspruch Konkurrenzen I. Herausgabeanspruch Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses gelten Ansprüche auf Herausgabe des Besitzes aus Vertrag und aus 985 nebeneinander Vorteile für den Eigentümer bei 985 Eigentümer

Mehr

Außervertragliches Schuldrecht: Deliktstatbestände. Prof. Dr. Tobias Fröschle

Außervertragliches Schuldrecht: Deliktstatbestände. Prof. Dr. Tobias Fröschle Außervertragliches Schuldrecht: Deliktstatbestände Prof. Dr. Tobias Fröschle Tatbestandsmerkmale des 823 Abs. 1 BGB (1) Tathandlung (2) Verletzung eines absoluten Rechts (3) Kausalzusammenhang zwischen

Mehr

Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG

Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG Der Wortlaut des Gesetzes: Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils

Mehr

Fall 7. Überblick: Ansprüche des EBV

Fall 7. Überblick: Ansprüche des EBV Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 7 Lösungsskizze Überblick: Ansprüche des EBV Eigentümer gegen Besitzer Herausgabe des Eigentums 985 BGB Schadensersatz

Mehr

Übersicht zum Schadensersatz

Übersicht zum Schadensersatz Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.

Mehr

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht , Zurechnungsgründe im Zivilrecht Wille des Schuldners Vertrauensschutz für den Gläubiger Schuldhafter Eingriff in fremde Rechtsgüter Schaffung einer Gefahr Wiederherstellung der rechtmäßigen Güterzuordnung

Mehr

Überblick über das Bereicherungsrecht

Überblick über das Bereicherungsrecht Überblick über das Bereicherungsrecht A. Sinn und Zweck des Bereicherungsrechts Das Bereicherungsrecht hat die Aufgabe, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen "rückgängig" zu machen. Es gleicht daher

Mehr

7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB

7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 985 BGB: Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe

Mehr

D.M. Hilpert EBV 1/5

D.M. Hilpert EBV 1/5 D.M. Hilpert EBV 1/5 A. Anspruch auf Besitz I. Vinidkation, 985 Der Kläger muss Eigentum an der Sache haben Der Beklagte muss im Besitz sein (nach außen erkennbar) o im Zeitpunkt der Weggabe II. Anspruchsausschluss

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 9. Ansprüche im Eigentümer-Besitzerverhältnis II, Konkurrenzen (Dienstag, )

Repetitorium Sachenrecht 9. Ansprüche im Eigentümer-Besitzerverhältnis II, Konkurrenzen (Dienstag, ) Repetitorium Sachenrecht 9. Ansprüche im Eigentümer-Besitzerverhältnis II, (Dienstag, 21.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was

Mehr

IV. Verwendungsersatz

IV. Verwendungsersatz Ansprüche auf Verwendungsersatz, 994 ff. Unterscheidung nach der Art der Verwendungen im Vergleich zum Bereicherungsrecht: der redliche und unverklagte Besitzer wird besser gestellt der unredliche oder

Mehr

SCHULDRECHT BESONDERER TEIL

SCHULDRECHT BESONDERER TEIL SCHULDRECHT BESONDERER TEIL ALLE SCHEMATA DER EINFÜHRUNGEN ZUM BESONDEREN SCHULDRECHT Peter Felix Schuster http://www.peterfelixschuster.de 18. November 2008 Alle ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des

Mehr

Inhaltsüberblick. Rechtsgrund und Rechtsfolgen im Bereicherungsrecht

Inhaltsüberblick. Rechtsgrund und Rechtsfolgen im Bereicherungsrecht Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis II. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse III. Gesetzliche Schuldverhältnisse 1. Geschäftsführung ohne Auftrag 2. Deliktsrecht/Unerlaubte Handlungen

Mehr

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449

Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst

Mehr

Fall 12 Rettung in letzter Sekunde

Fall 12 Rettung in letzter Sekunde Fall 12 Rettung in letzter Sekunde Teil 1: A. Ansprüche A./.B auf Ersatz der Kosten für die ärztliche Behandlung der Fußverletzung i. H. v. 200 EUR sowie für die ärztliche Behandlung des B I. Vertraglicher

Mehr

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) I. objektiven Tatbestand 1. Verletzungshandlung 2. Bestehen eines EBV im Zeitpunkt der Verletzungshandlung

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) I. objektiven Tatbestand 1. Verletzungshandlung 2. Bestehen eines EBV im Zeitpunkt der Verletzungshandlung Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) (45. Kalenderwoche, 06.11. - 10.11.2017) A. Wiederholung: Prüfungsschema 989, 990 BGB: I. objektiven Tatbestand 1. Verletzungshandlung 2. Bestehen eines EBV im

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung

Rechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung 3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 i.v.m. 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung

Mehr

Aufnahme von Vertragsverhandlungen zw. B und E 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorvertragliches Schuldverhältnis

Aufnahme von Vertragsverhandlungen zw. B und E 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorvertragliches Schuldverhältnis Lösung Fall 2.1.: I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Quasivertragliche Ansprüche B könnte gegen E einen Anspruch aus 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung (sog.

Mehr

Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis des abgekürzt zitierten Schrifttums...

Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis des abgekürzt zitierten Schrifttums... Vorwort.................................................... Aus dem Vorwort zur 1. Auflage................................. Abkürzungsverzeichnis........................................ Verzeichnis des

Mehr

Examensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp

Examensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp Examensklausurenkurs Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung 28.03.2012 1 Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10 33 35 30 11 16 10 5 4 4 3 1 3 0 0,0% 78 47,3% 57 34,5% 19 11,5% 8

Mehr

1 Gesetzliche Schuldverhältnisse und Prüfungsreihenfolge I. Gesetzliche Schuldverhältnisse II. Prüfungsreihenfolge...

1 Gesetzliche Schuldverhältnisse und Prüfungsreihenfolge I. Gesetzliche Schuldverhältnisse II. Prüfungsreihenfolge... Vorwort... Aus dem Vorwort zur 1. Auflage.... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis des abgekürzt zitierten Schrifttums... Rn. Seite V VI XV XVIII Erster Teil Grundlagen 1 Gesetzliche Schuldverhältnisse

Mehr

Systematik des Allgemeinen Schuldrechts

Systematik des Allgemeinen Schuldrechts Einführung Folie 1 Systematik des Allgemeinen Schuldrechts Zweites Buch des BGB Allgemeiner Teil: 241-432, d.h.: Vorschriften anwendbar für alle Schuldverhältnisse ( Klammerprinzip ) (z.b.: 122, 823, 989

Mehr

Sachenrecht Eigentum II

Sachenrecht Eigentum II Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, 985 1003

Mehr

Bürgerlich-rechtliche Probleme der öffentlichen Verwaltung

Bürgerlich-rechtliche Probleme der öffentlichen Verwaltung Bürgerlich-rechtliche Probleme der öffentlichen Verwaltung von Dr. Jürgen Lehmann Dozent an der Bayerischen Beamtenfachhochschule Hof RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden

Mehr

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen

Mehr

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch

Mehr

Zivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5. ( schwarz) Übersicht: Eigentümer Besitzer Verhältnis (EBV)

Zivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5. ( schwarz) Übersicht: Eigentümer Besitzer Verhältnis (EBV) Zivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5 ( schwarz) Übersicht: Eigentümer Besitzer Verhältnis (EBV) I. Anspruch aus 985 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer ( P ) Geldwertvindikation die

Mehr

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss

Mehr

Grundkurs II Zivilrecht

Grundkurs II Zivilrecht , Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht

Mehr

01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung

01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung Fall 2 zum EBV: Maulaffenpacht A hatte sein Grundstück in Würzburg, Maulhardgasse 9 ("Maulaffenbäck"), an P verpachtet, der dort eine besuchenswerte Gaststätte betrieb. Am 01.11.2004 veräußerte A das Grundstück

Mehr

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.

Mehr

Gru Bür^ Ein Basi. Professo. 6., neu be. ) Von

Gru Bür^ Ein Basi. Professo. 6., neu be. ) Von Gru Bür^ Ein Basi i ) Von Professo 6., neu be Vorwor Abkürz Einleitu 1 D 2 D 3 1. Rechtsgeschäfte 24 2. Leistungen 27 3. Rechtsverletzungen 28 4. Andere rechtserhebliche Umstände 30 5. Bewegungsvorgänge

Mehr

Bürgerlich-rechtliche Probleme der öffentlichen Verwaltung

Bürgerlich-rechtliche Probleme der öffentlichen Verwaltung Bürgerlich-rechtliche Probleme der öffentlichen Verwaltung Eine anspruchsorientierte Darstellung des BGB von Dr. Jürgen Lehmann Präsident der Fachhochschule Hof 4., aktualisierte Auflage, 2005 RICHARD

Mehr

IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz

IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz Möglichkeit der Selbstvornahme nach 634 Nr. 2, 637 Aufwendungsersatz angemessene Frist zur Nacherfüllung und Ablauf dieser Frist V. Rücktritt und Minderung 1. Allgemeines

Mehr

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Die unberechtigte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Voraussetzungen der unberechtigten GoA Voraussetzungen des 677 BGB wie bei berechtigter

Mehr

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger

Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Altgläubiger (A) (= Zedent) S hat trotz Abtretung gutgläubig an A geleistet Schuldner (S) Anspruch N gegen A aus 816 Abs. 2 BGB Neugläubiger

Mehr

Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse

Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. Geschäftsführung ohne Auftrag

Mehr

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 30.10. - 03.11.2017) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,

Mehr

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/11)

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/11) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/11) (17. Kalenderwoche, 23.04. 27.04.2018) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,

Mehr

Würzburger Woche an der April BGB

Würzburger Woche an der April BGB Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an

Mehr

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12)

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) (45. Kalenderwoche, 07.11. - 11.11.2016) A. Wiederholung zur Vorlesung: Subjektiver Tatbestand 989, 990 BGB Haftung nach 989, 990 BGB - Subjektiver Tatbestand Eigenbesitzer

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des

Mehr

A 432 Zielübung Zivilrecht

A 432 Zielübung Zivilrecht 1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung

Mehr

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 31.10. - 04.11.2016) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,

Mehr

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 30.10. - 03.11.2017) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Zivilrecht Wiederholungsplan Seite 1 von 5 Wiederholungsplan ZR Woche Tag Rechtsgebiet Thematik 1. Woche 1. Tag BGB-AT Rechtsfähigkeit/Rechtssubjekte Willenserklärungen Zustandekommen Bestandteile 116-118

Mehr

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof. Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,

Mehr

Deliktisches Haftungssystem

Deliktisches Haftungssystem Folie 18 Deliktisches Haftungssystem (1) Haftung für verschuldetes Unrecht 823 Abs. 1 BGB (deliktischer Grundtatbestand) 823 Abs. 2 BGB i.v.m. Schutzgesetz (Schutzgesetzverletzung) 826 BGB (beschränkte

Mehr

Der unwillige Verkäufer

Der unwillige Verkäufer Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners

Mehr

(P) Das Doppelinteresse beim auch-fremden Geschäft ergibt sich aus einer (rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen) Verpflichtung

(P) Das Doppelinteresse beim auch-fremden Geschäft ergibt sich aus einer (rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen) Verpflichtung PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 9 Lösungsübersicht: Ausgangsfall Frage 1: Ansprüche des U A. Anspruch U B, Zahlung von 5.000,-, Werkvertrag gem. 631 I I. wirksamer Werkvertrag (+), vereinbarter Werklohn

Mehr

Bereicherungsrecht. Leistungskondiktion. Nichtleistungskondiktion

Bereicherungsrecht. Leistungskondiktion. Nichtleistungskondiktion 1 Nichtleistungskondiktion 2 Anspruchsvoraussetzungen : Der Bereicherungsschuldner hat 1. etwas erlangt 2. durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (s. Folie Nr. 3) 3. ohne Rechtsgrund bzw. der bezweckte

Mehr

Grundkurs BGB II. Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt

Grundkurs BGB II. Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt Grundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt A. Hinflug: L gegen D auf Beförderungsentgelt I. Vertragliche Ansprüche 1. 631 I, 632 BGB a) P: Abgabe einer WE durch D, 133, 157 BGB?

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis

Mehr

EBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln

EBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Verwendungen -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln A. Allgemein

Mehr

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)

Mehr

BGB-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen Klunzinger. Inhaltsverzeichnis

BGB-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen Klunzinger. Inhaltsverzeichnis BGB-Schuldrecht Von Prof. Dr. Eugen Klunzinger Inhaltsverzeichnis Schuldrecht Allgemeiner Teil Seite A. Begriff und Arten des Schuldverhältnisses 7 I. Gesetzliche Schuldverhältnisse 8 II. Rechtsgeschäftliche

Mehr

Allgemeine Anspruchsgrundlagen

Allgemeine Anspruchsgrundlagen Crashkursskript Zivilrecht 1 Allgemeine Anspruchsgrundlagen A. Systeme zum Auffinden der Anspruchsgrundlagen Grundvoraussetzung für den Erfolg in der zivilrechtlichen Klausur ist die Fähigkeit zum Auffinden

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Nutzungsherausgabe und Schadensersatz im EBV Grundsätze: Haftung des verklagten Besitzers wegen tatsächlich gezogener Nutzungen ( 987 I) Haftung des verklagten Besitzers

Mehr

PÜ BGB GK II (Lilja/Watzenberg/Ochmann) Sommersemester 2008

PÜ BGB GK II (Lilja/Watzenberg/Ochmann) Sommersemester 2008 PÜ BGB GK II (Lilja/Watzenberg/Ochmann) Sommersemester 2008 Fall 10 Lösungsübersicht: Probleme des Falls: - Anwendung der GoA auf fehlgeschlagene Verträge? - Erlangtes Etwas bei nichtgegenständlichen Vorteilen

Mehr

Lösung Fall 3. Frage 1

Lösung Fall 3. Frage 1 Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung

Mehr

BG B-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen K 1 u n z in ger. Inhaltsverzeichnis

BG B-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen K 1 u n z in ger. Inhaltsverzeichnis BG B-Schuldrecht Von Prof. Dr. Eugen K 1 u n z in ger Inhaltsverzeichnis Schuldrecht - Allgemeiner Teil A. Begriff und Arten des Schuldverhältnisses I. Gesetzliche Schuldverhältnisse 11. Rechtsgeschäftliche

Mehr

Fall 15 Geheime Flugreise. Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge. Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag

Fall 15 Geheime Flugreise. Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge. Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag Fall 15 Geheime Flugreise Teil 1: Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge A. Flug HH NY I. 631, 632 II BGB Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag 1. Willenseinigung Bereitstellen

Mehr

Schuldrecht Vertiefung. GoA

Schuldrecht Vertiefung. GoA Schuldrecht Vertiefung GoA GoA ( 677 ff. BGB) Sinn und Zweck der GoA-Regeln? Wozu gibt es diese Regeln? Treffen die Folgen des Handelns einer Person nur diese selbst (Besorgung eigener Angelegenheiten)

Mehr

Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang...

Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang... Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung...1 2 Grundlagen... 2 A. Vertragstypen...2 B. Kein Typenzwang...2 C. Typengemischte Verträge......4 D. Trennungs- und

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Fall 1: Schadensrecht, Deliktsrecht Rentner R beauftragt

Mehr

Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15

Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks

Mehr

Lösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13

Lösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13 Lösungsskizze: Grundfall: A. S gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 985 1 Mangels Eigentums der S ( ) B. S gegen H auf Wiedereinräumung des Besitzes aus 861 1. S war unmittelbare Besitzerin 2. Verlust

Mehr

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte, Pflichten, Gewährleistungsrecht

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte, Pflichten, Gewährleistungsrecht Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte,, srecht Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln

Mehr

Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9. I. Rücktritt

Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9. I. Rücktritt Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9 I. Rücktritt rechtsvernichtende Einwendung Voraussetzungen: -> Rücktrittserklärung, 349 BGB -> Rücktrittsrecht, 346 BGB -> kein Ausschluss

Mehr

Tutorium Bürgerliches Recht 1. Gliederung. A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen

Tutorium Bürgerliches Recht 1. Gliederung. A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen Tutorium Bürgerliches Recht 1 Gliederung 1 Einleitung: gesetzliche Schuldverhältnisse A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen B. Wechselwirkung von vertraglichen und gesetzlichen

Mehr

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand

Mehr

A. Überblick. B. Deliktsrecht. Vorwort 5. Abkürzungsverzeichnis 15. Literaturverzeichnis 19

A. Überblick. B. Deliktsrecht. Vorwort 5. Abkürzungsverzeichnis 15. Literaturverzeichnis 19 Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 15 Literaturverzeichnis 19 A. Überblick 1 Vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse 21 I. Das Schuldverhältnis als Bindung 21 1. Bindung und Drittschutz 21 2. Obligation

Mehr

1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts 1. A) Internationaler Hintergrund 1

1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts 1. A) Internationaler Hintergrund 1 INHALTSVERZEICHNIS I 1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts 1 A) Internationaler Hintergrund 1 B) Die deutsche Geschichte der Modernisierung des Schuldrechts 2 C) Allgemeine Regelungsgedanken

Mehr

I. Anspruch des L gegen E auf Herausgabe des Zimmers gemäß 985 BGB

I. Anspruch des L gegen E auf Herausgabe des Zimmers gemäß 985 BGB Fall 13: Rokoko-Vermächtnis I. Anspruch des L gegen E auf Herausgabe des Zimmers gemäß 985 BGB Voraussetzung für ein Anspruch des L gegen die E gemäß 985 BGB auf Herausgabe des Zimmers ist, daß L Eigentümer

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Schuldrecht II. Besonderer Teil EIN STUDIENBUCH. von. Dr. Dr. h.c. Dieter Medicus. cm. o. Professor an der Universität München

Schuldrecht II. Besonderer Teil EIN STUDIENBUCH. von. Dr. Dr. h.c. Dieter Medicus. cm. o. Professor an der Universität München Schuldrecht II Besonderer Teil EIN STUDIENBUCH von Dr. Dr. h.c. Dieter Medicus cm. o. Professor an der Universität München 13., neu bearbeitete Auflage Verlag C. H. Beck München 2006 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 6: Der Herausgabeanspruch des Eigentümers ( 985 BGB) und das Eigentümer- Besitzer-Verhältnis

Mehr

Bürgerlich-rechtliche Probleme der öffentlichen Verwaltung

Bürgerlich-rechtliche Probleme der öffentlichen Verwaltung Bürgerlich-rechtliche Probleme der öffentlichen Verwaltung Eine anspruchsorientierte Darstellung des BGB von Dr. Jürgen Lehmann Regierungsdirektor an der Bayerischen Beamtenfachhochschule Hof, Honorarprofessor

Mehr

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

EBV: Nutzungen. -- Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen --

EBV: Nutzungen. -- Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Nutzungen -- Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Nutzungen -- Teil 1: Ansprüche innerhalb des EBV 2 A. Haftung nach 987, 990:

Mehr

BGB I: Vertragsrecht

BGB I: Vertragsrecht Kompass Recht BGB I: Vertragsrecht Schuldrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil von Dr. Michael Beurskens 1. Auflage BGB I: Vertragsrecht Beurskens schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE

Mehr

Examensvorbereitung - Dozentenkurs Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2011/12

Examensvorbereitung - Dozentenkurs Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2011/12 UNIVERSITÄT HEIDELBERG PRIV.-DOZ. DR. MICHAEL GRÜNBERGER, LL.M. (NYU) Examensvorbereitung - Dozentenkurs Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2011/12 I. Lehr- und Fallbücher (Auswahl) Schwarz/Wandt, Gesetzliche

Mehr

Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung

Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung Frage 1: Ansprüche A gegen B A. Anspruch A gegen B auf Zahlung von 300 Euro aus 426 I 1 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro aus 426

Mehr

Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von

Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von Anmerkung: Sämtliche Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von 20.000 A. Vertragliche Ansprüche Es sind keine vertraglichen Ansprüche ersichtlich.

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Staatshaftungsrecht I. Das System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegungen zum Grundfall: 1. Schritt: Wer will was von wem - U will von B Schadensersatz für die kaputte Rüttelmaschine (5.000 ) - U will von B Schadensersatz für den fehlerhaften Beton (20.000 )

Mehr

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB , Funktionen der Generalklausel des 242 BGB Konkretisierung und Ergänzung Ermächtigung und Fortentwicklung Begrenzung und Korrektur im Einzelfall ( Notventil ) Teil 10, Nr. 2 Anwendungsbereiche des 242

Mehr

Übersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB)

Übersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB) Wissenschaftlicher Mitarbeiter Patrick Stemler Übersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB) I. Anspruch auf Nacherfüllung nach 437 Nr.1; 439 BGB 1. Kaufvertrag 2. Gefahrübergang

Mehr

Fall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB

Fall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB Fall 1 Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv. 6.000 gem. 285 I BGB 1 Herausgabe des stellvertretenden commodums gem. 285 I. Schuldverhältnis: (+), aufgrund des

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Es wäre auch (noch) zulässig, statt einer Prüfung der Redlichkeit sogleich auf 935 abzustellen.

Es wäre auch (noch) zulässig, statt einer Prüfung der Redlichkeit sogleich auf 935 abzustellen. PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Anna-Julka Lilja, LL.M. Fall 3 - Lösungsskizze: Der ramponierte Rallyewagen Ansprüche E gegen K A. Herausgabe des Autos I. 985 Prüfungsaufbau 985 I. Anspruchsinhaber

Mehr