(Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching)
|
|
- Kora Koch
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FG München, Beschluss v V 3038/12 Titel: (Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching) Normenketten: Art 132 Abs 1 Buchst j EGRL 112/ Nr 21 Buchst a DBuchst bb UStG Abs 3 FGO 69 Abs 2 FGO UStG VZ Nr 21 Buchst b DBuchst bb UStG 2005 Orientierungsatz: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Umsätze im Zusammenhang mit Schülercoaching, mit dem Kinder und Jugendliche u.a. auf Abiturprüfungen, Realschul- und qualifizierte Hauptschulabschlüsse sowie auf den Übertritt von der vierten Klasse der Grundschulen auf weiterführende Schulen vorbereitet werden und Nachhilfeunterricht für Schüler mit Lernschwächen erteilt wird, umsatzsteuerpflichtig sind. Auch wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Umsätze nach 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb i. V. m. Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG wegen fehlender Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht erfüllt sind, so kann der Privatlehrer hinsichtlich der von ihm erbrachten Unterrichtsleistungen unmittelbar die Steuerbefreiung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL beanspruchen. Schlagworte: Anwendung, Behörde, Bescheinigung, EG, Ernstliche Zweifel, EU, Gemeinschaftsrecht, Leistungserbringer, Mehrwertsteuer, Privatlehrer, Prüfung, Schule, Schüler, Schülerchoaching, Steuerbefreiung, Umsatz, Umsatzsteuer, Umsetzung, Vollziehung, Zuständigkeit Fundstelle: BeckRS 2013, Tenor 1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2010 vom 5. Juni 2012 wird in Höhe von 2.565,90 für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Antragstellerin steuerfreie Umsätze nach 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) ausführt. 2 Die Antragstellerin betreibt eine Tierhandlung. Daneben leitet sie ein Schülercoaching, mit dem sie Kinder und Jugendliche unter anderem auf Abiturprüfungen, Realschul- und qualifizierte Hauptschulabschlüsse sowie auf den Übertritt von der vierten Klasse der Grundschulen auf weiterführende Schulen vorbereitet. Außerdem erteilt sie Nachhilfeunterricht für Schüler mit Lernschwächen. Alle Leistungen erfolgen unter den Vorgaben und mit den Büchern der jeweiligen Schule und werden bei Schülern aus gering verdienenden Familien im Rahmen des Bildungsprogramms des Bundesministeriums für Bildung und Erziehung vergütet. Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass sie mit ihrer Tätigkeit auf einen Beruf oder eine
2 vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereite, wurde ihr nicht erteilt. 3 In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 errechnete die Antragstellerin im Zusammenhang mit den Umsätzen aus der Tierhandlung (1.001 ) eine negative Umsatzsteuer von 2.982,67. Da sie davon ausging, dass sie im Zusammenhang mit dem Schülercoaching steuerfreie Umsätze ausführte, unterwarf sie diese nicht der Umsatzsteuer. 4 Davon abweichend setzte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer 2010 mit Bescheid vom 5. Juni 2012 auf 2.565,90 fest und behandelte die Umsätze im Zusammenhang mit dem Schülercoaching als umsatzsteuerpflichtig. Es vertrat die Auffassung, dass sich die Antragstellerin nicht auf die Steuerfreiheit nach 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG berufen könne, weil sie nicht über die nach dieser Vorschrift erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfüge. 5 Über den dagegen eingelegten Einspruch hat das FA noch nicht entschieden, der am 18. Juni 2012 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde am 21. Juni 2012 abgelehnt. 6 Mit ihrem beim Finanzgericht gestellten Antrag macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass das FA die im Rahmen des Schülercoachings vereinnahmten Umsätze zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen habe. Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach 4 Nr. 21 Buchst. a UStG sei die Vorlage einer Bescheinigung der Landesbehörde nicht mehr zwingend erforderlich. Dies bestätige das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16. Juni 2011 (6 K 165/10) und zwei Verfügungen der OFD Frankfurt. Auch nach Abschn Abs. 2 des Anwendungserlasses zur Umsatzsteuer (UStAE) sei für das Vorliegen steuerfreier Umsätze ausreichend, wenn sich die Leistung auf eine Unterstützung des Schul- und Hochschulangebots bzw. auf die Verarbeitung oder Repetition des von der Schule angebotenen Stoffs beschränke. Genau diesen Tatbestand erfülle sie mit ihrer Tätigkeit. 7 Im Übrigen berufe sie sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 ABl EG Nr. L 347/1 vom 11. Dezember 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRl). Auch nach dem Gemeinschaftsrecht unterlägen die Umsätze aus dem Schülercoaching nicht der Umsatzsteuer. 8 Die Antragstellerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 5. Juni 2012 in Höhe von 2.565,90 von der Vollziehung auszusetzen. 9 Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen. 10 Es weist darauf hin, dass sich die Antragstellerin wegen der fehlenden Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht auf die Steuerfreiheit nach 4 Nr. 21 Buchst. a UStG berufen könne. Die von der Antragstellerin zitierten Verfügungen sowie das Urteil des Finanzgerichts Hamburgs könnten inhaltlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe
3 12 II. Der Antrag ist begründet. 13 Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs BFH vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen: 14 Das FA hat die im Zusammenhang mit dem Schülercoaching vereinnahmten Umsätze zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Antragstellerin kann sich insoweit unmittelbar auf die im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Steuerfreiheit berufen. 15 Der von der Antragstellerin erteilte Nachhilfeunterricht ist eine sonstige Leistung, die sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt hat ( 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). 16 Zwar liegen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb i. V. m. Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG nicht vor. Danach sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Schule oder Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. 17 Bei der von der zuständigen Landesbehörde zu erteilenden Bescheinigung, die ein selbständiger Verwaltungsakt ist, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung und damit um einen Grundlagenbescheid i.s. des 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO). Ob die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden oder die Finanzgerichte (BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 25/08, BStBl II 2010). 18 Da der Antragstellerin jedoch unstreitig keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erteilt worden ist, fehlt eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach nationalem Recht. 19 Aus demselben Grund greift auch die Regelung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (früher Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) nicht ein. Danach befreien die Mitgliedstaaten die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Die "Anerkennung" der Zielsetzung i. S. dieser Vorschrift setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenfalls die Erteilung einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde voraus (BFH-Urteile vom V R 75/03, BStBl II 2008, 323 und vom 10. Januar 2008 V R 52/06 BFH/NV 2008, 725), die im Streitfall jedoch fehlt. 20 Die Antragstellerin kann hinsichtlich der von ihr erbrachten Unterrichtsleistungen jedoch unmittelbar die Steuerbefreiung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL beanspruchen. Da diese Bestimmung des Gemeinschaftsrechts vom nationalen Gesetz nicht hinreichend umgesetzt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom
4 24. Januar 2008 V R 3/05, DStR 2008, 919), kann sich ein Unternehmer gegenüber einer für ihn nachteiligen Bestimmung des nationalen Umsatzsteuerrechts auf eine für ihn günstigere Bestimmung des Unionsrechts berufen (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143 und vom 19. Mai 2005 V R 32/03, BStBl II 2005, 900 und Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - vom 19. Januar 1982 C-8/81, UR 1982, 70). 21 Nach der Regelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten der Europäischen Union den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer. 22 Dabei setzt der Begriff des Privatlehrers nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, das der Lehrer in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung tätig wird (EuGH-Urteile vom 14. Juni 2007 C-445/05, UR 2007, 592 und vom 28. Januar 2010 C-473/08, Rechtssache Eulitz, DStR 2010, 218, BFH-Urteil vom 27. September 2007 V R 75/03, BStBl II 08, 323). Die Antragstellerin erfüllt diese Voraussetzungen, da sie eigenständig im Rahmen des von ihr betriebenen Schülercoachings auf eigene Rechnung unterrichtet. 23 Bei summarischer Prüfung ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Antragstellerin für ihre Lehrtätigkeit ausreichend qualifiziert ist. 24 Zwar setzt die Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL keine bestimmte Qualifikation des Privatlehrers voraus. Zwischen dem konkreten Inhalt des Unterrichts und der Qualifikation des Unterrichtenden besteht jedoch grundsätzlich ein Zusammenhang (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C- 445/05, Haderer, UR 2007, 592). Dabei hält es der EuGH für erforderlich, dass der Unterricht ein gewisses Mindestniveau erreicht. Die Frage, ob jemand als "Privatlehrer" i. S. der Vorschrift handelt, kann allerdings nicht von den Qualifikationsanforderungen des jeweiligen Mitgliedstaates abhängen, insbesondere setzt der Begriff "Privatlehrer" nicht voraus, dass der Unternehmer ein Hochschulstudium absolviert und nach deutschem Recht die Befähigung zum Lehramt innehat (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16. Juni K 165/10, EFG 2012, 560). 25 Aufgrund der Beschreibung ihrer umfangreichen Unterrichtstätigkeit, die im Übrigen auch vom FA nicht in Frage gestellt wird, bestehen anhand präsenter Beweismittel keine Zweifel daran, dass die Antragsteller über eine ausreichende Qualifikation verfügt. Insbesondere unterrichtet sie anhand der amtlichen Schulbücher und mit Absprache der jeweiligen Schulen. Aufgrund der Vorbereitung auf Schulabschlüsse wie das Abitur und auf den Übertritt in weiterführende Schulen erfüllt sie auch das vom EuGH geforderte Mindestniveau. 26 Darüber hinaus fallen die von der Antragstellerin erbrachten Umsätze auch unter den Begriff Schul- und Hochschulunterricht. Dieser gemeinschaftsrechtliche Begriff beschränkt sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt. Vielmehr schließt er andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 Rs. C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, IStR 2007, 547 Randnr. 26; BFH- Urteil in BStBl II 08, 323). Entscheidend ist, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden (BFH- Urteil vom 24. Januar 2008 V R 3/05, BFH/NV 2008, 1078). 27 Die Antragstellerin erfüllt diese Voraussetzungen mit ihrer Lehrtätigkeit. Sie erteilt Nachhilfeunterricht an Kinder und Jugendliche bzw. bereitet sie auf Prüfungen und Schulabschlüsse vor. Die Kurse dienen auch nicht einer reinen Freizeitgestaltung, sondern sollen vielmehr eine Verbesserung der schulischen
5 Leistungen der Unterrichteten bewirken. Somit ergänzt und vertieft die Antragstellerin den in den Schulen vermittelten Unterrichtsstoff und unterstützt damit die Kenntnisse und Fähigkeiten ihrer Schüler. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Tätigkeit einer Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin BFG. (siehe GZ. RV/ /2015)
Tätigkeit einer Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin BFG (siehe GZ. ) Mag. Josef Ungericht BFG Tag 2018 Offenlegung durch steuerliche Vertretung - Bf. unterrichte als selbständige Unternehmerin Schüler
MehrTitel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen)
FG München, Beschluss v. 12.11.2012 2 V 2192/12 Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) Normenketten: 12 Abs 2 Nr 11 S 1
MehrBUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)
BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 4/05
Bundesfinanzhof Urt. v. 23.08.2007, Az.: V R 4/05 Umsatzsteuer: Nur unmittelbare Lehrerin ist befreit Zwar ist eine selbständige Lehrerin, die in allgemeinen und berufsbildenden Einrichtungen Unterricht
Mehr(Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung)
FG München, Beschluss v. 26.04.2012 14 V 280/12 Titel: (Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung) Normenketten:
MehrF I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G
F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G BESCHLUSS 5 V 5144/15 In dem Verfahren des bevollmächtigt: gegen das Herrn A, Finanzamt, Antragsteller, Antragsgegner, wegen Antrag auf Aussetzung
Mehr(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)
FG München, Urteil v. 19.09.2012 14 K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft
Mehr(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)
FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 3591/11 Titel: (Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)
MehrTitel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung)
FG München, Urteil v. 10.04.2014 14 K 1495/12 Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung) Normenketten: 4 Nr 22 Buchst
Mehr1 I. Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Betriebsprüfung.
FG München, Beschluss v. 08.06.2012 14 V 1319/12 Titel: (Umsatzsteuer bei Sicherungsübereignung) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005 3 Abs 1 UStG 2005 3 Abs 3 UStG 2005 930 BGB Orientierungsätze: 1. Übernimmt
MehrUStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen
MehrProMemoria-Info-Brief (Mai 2016)
ProMemoria-Info-Brief (Mai 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 (V R 56/14 - BFH/NV 2016 S. 792) Entgeltliche Personalgestellung keine im sozialen
Mehr(Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile)
FG München, Urteil v. 10.04.2014 14 K 414/14 Titel: (Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005 Art 9 Abs 1 EGRL 112/2006
MehrUmsatzsteuer bei Schwimmschulen AquaPäd 2017
Umsatzsteuer bei Schwimmschulen AquaPäd 2017 04. November 2017 Bad Wildungen Umsatzsteuer bei Schwimmschulen Ihr Referent: Clemens Freiherr Schenck zu Schweinsberg Rechtsanwalt Bayreuth Gliederung: A.
MehrZum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze)
BUNDESFINANZHOF Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze) 1. Die Bundesrepublik Deutschland war u.a. im Besteuerungszeitraum 2008 nicht
MehrFinanzgericht München.
- --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten
Mehr2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht.
FG München, Urteil v. 24.09.2013 2 K 570/11 Titel: (Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen) Normenketten: 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005 6a Abs 1 UStG 2005 6a Abs 3 UStG 2005 6a Abs
MehrZur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes
BUNDESFINANZHOF Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes 1. Ehrenamtlich werden u.a. jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 35/11
Bundesfinanzhof Urt. v. 28.05.2013, Az.: XI R 35/11 Eine Kampfsportschule ist keine Freizeiteinrichtung Der BFH hat entschieden, dass die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule umsatzsteuerfrei
Mehr(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)
FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1
MehrVorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. Januar K 76/06 (EFG 2008, 891) G r ü n d e
BUNDESFINANZHOF Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht Ein gemeinnütziger Golfverein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Golfeinzelunterricht, den er durch
Mehr(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)
FG München, Beschluss v. 17.11.2014 10 V 2289/14 Titel: (Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)
Mehr(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)
FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4
MehrFinanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5 Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Datum: 19.01.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14
FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 74/07
Bundesfinanzhof Urt. v. 03.04.2008, Az.: V R 74/07 Umsatzsteuer: Auf verkaufte Golfbälle wird keine Umsatzsteuer fällig Zwar sind grds. nur die ausgerichteten sportlichen Veranstaltungen gemeinnütziger
MehrI. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrTitel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften)
FG München, Urteil v 16072015 14 K 1813/13 Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften) Normenketten: 3 Abs 6 UStG 2005 3 Abs 7 S 2 Nr 2 UStG
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 14. Juni 2007 *
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 14. Juni 2007 * In der Rechtssache C-445/05 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung
MehrTitel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags
FG Nürnberg, Urteil v. 16.10.2012 2 K 1217/10, 2 K 1217/10 ( Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags
MehrTitel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)
FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S
MehrN I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T
N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T B E S C H L U S S vom 26.11.2010 Az.: 5 V 366/10 Orientierungssatz: Umsatzsteuer-Vorauszahlung Januar - März, Mai und Juni 2010 (Aussetzung der
MehrSchlagworte: Anschaffungskosten, Auslegung, Beleg, Rechtsnorm, Reisemobil, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Wohnmobil
FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1003/11 Titel: (Vorsteuerabzug eines Rennfahrers aus dem Erwerb eines Wohnmobils - Nachweis der Absicht zur Aufnahme einer zu besteuerten Umsätzen führenden wirtschaftlichen
MehrProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)
ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer
MehrEuGH-Vorlage zum unionsrechtlichen Begriff der "Ansässigkeit" des Steuerpflichtigen. Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
BUNDESFINANZHOF EuGH-Vorlage zum unionsrechtlichen Begriff der "Ansässigkeit" des Steuerpflichtigen Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist ein Steuerpflichtiger bereits dann
MehrUrteil Az. V R 8/11. Leitsätze. Tatbestand. BFH 15. September 2011
Urteil Az. V R 8/11 BFH 15. September 2011 Leitsätze Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maÿgeblichen Verhältnisse ändern sich i.s. des Ÿ15a Abs. 1 Satz 1 UStG, wenn sich der Steuerpichtige während
MehrOberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
Mehr2. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind.
FG München, Urteil v. 23.09.2014 2 K 3435/11 Titel: (Tauschähnlicher Umsatz bei Renovierung eines fremden Daches im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen das Recht, das Dach zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage
Mehr(Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft)
FG München, Urteil v. 29.07.2014 2 K 3594/11 Titel: (Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft) Normenketten:
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode der Abgeordneten Monika Heinold (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN)
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2038 16. Wahlperiode 13.05.2008 Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Heinold (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)
FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 6/05
Bundesfinanzhof Urt. v. 07.09.2006, Az.: V R 6/05 Umsatzsteuer: Auch privat kann Testamentsvollstrecker steuerpflichtig sein Ein Testamentsvollstrecker, der über einen längeren Zeitraum unternehmerisch
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. - -Verteiler U 1 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrSchlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen
FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237
MehrUmsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen
Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen I. Unterschiedliche Vorschriften im deutschen und im EU-Recht Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen ist in der EU-Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie
Mehr1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.
FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,
MehrWinheller Rechtsanwälte Volltextservice
Winheller Rechtsanwälte Volltextservice Dezember 2008 Umsatzsteuerliche Behandlung von nicht-gemeinnützig tätigen Privatlehrern FG Sachsen, Beschluss v. 13.10.2008, 3 K 191/08 Tatbestand: Die Klägerin
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 44/08
Bundesfinanzhof Urt. v. 04.05.2011, Az.: XI R 44/08 Umsatzsteuerrecht: Ob eine ansässige Bühne oder ein freier Regisseur das Sagen hat, macht 12% Unterschied Die Inszenierung einer Oper durch einen selbständig
MehrRückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung
Dok.-Nr.: 0950418 Bundesfinanzhof, V-R-26/15 Urteil vom 20.10.2016 Fundstellen Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung
MehrV 633/ Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung
- 2-15 V 633/13 hat der 15. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Lüsch, die Richterin am Finanzgericht Weil und die Richterin am Finanzgericht Dr. Ehrhardt-Rauch
MehrF I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G
F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 K 5108/15 In dem Rechtsstreit der gegen das Frau A, Finanzamt, Klägerin, Beklagter, wegen Umsatzsteuer 2012 hat
MehrUStG 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, 3f Satz 1, 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 Abs. 5, MwStSystRL Art. 16, Art. 31, Art. 32, Art. 146 Abs. 1 Buchst.
Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit anschließender Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland keine steuerfreie Ausfuhrlieferung Die Entnahme eines PKW
MehrFinanzgericht München
Ausfertigung Az.: 13 V 3050/12 Finanzgericht München Beschluss In der Streitsache gegen Antragstellerin Finanzamt Starnberg vertreten durch die Amtsleiterin Schloßbergstr. 12 82319 Starnberg StNr.: - Antragsgegner
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2687-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,R-Straße, vom 5. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10
MehrBundesfinanzhof, Beschluss vom 22. Februar 2017, Az. V B 122/16. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. Februar 2017, Az. V B 122/16 Tenor Tatbestand 1 2 3 Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.
Mehrzurück zur Übersicht
zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF 1. Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung ( 6 Abs. 4 UStG i.v.m. 13 UStDV) bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung
MehrI. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
Mehr(Unzulässigkeit der Klage gegen Schätzungsbescheide: Bezifferung des Klageantrags oder Einreichung einer Steuererklärung)
FG München, Urteil v. 14.04.2014 7 K 2547/13 Titel: (Unzulässigkeit der Klage gegen Schätzungsbescheide: Bezifferung des Klageantrags oder Einreichung einer Steuererklärung) Normenketten: 65 Abs 1 FGO
MehrI. Vorläufige Steuerfestsetzungen
BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
MehrLeitsätze. Tatbestand
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.10.2007, V R 69/06 Überlassung von Golfanlagen eines gemeinnützigen Golf-Clubs an seine Mitglieder - Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren eines Sportvereins als umsatzsteuerliches
MehrEinkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft
BFH Beschluss v. 15.10.2015 I B 93/15 Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft AO 140; AO 141; FGO 69; EStG 2009 49 Abs. 1
MehrBFH: Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus Zellentnahmen für Reimplantation
BFH: Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus Zellentnahmen für Reimplantation Urteil vom 29.6.2011 XI R 52/07 Die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen
MehrVorinstanz: Niedersächsisches FG vom 18. April K 189/97 (EFG 2002, 1265)
BUNDESFINANZHOF Erbringt eine berufsbildende Einrichtung i.s. des 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1991/1993 zusätzlich zu den unmittelbar der Ausbildung dienenden Leistungen ausbildungsbegleitende sozialpädagogische
MehrWinheller Rechtsanwälte
Winheller Rechtsanwälte Volltextservice Januar 2008 Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren BFH, Urteil v. 11.10.2007, Az. V R 69/06 Tatbestand: Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionskläger
MehrTenor. FG München, Beschluss v V 3538/13. Titel:
FG München, Beschluss v. 04.02.2014 5 V 3538/13 Titel: (Rückforderung von rechtsgrundlos gezahltem Kindergeld - Abgabe einer Weiterleitungserklärung durch die vorrangig berechtigte Person - Auslegung von
MehrGründe. Innergemeinschaftlicher Erwerb; Vorsteuerabzug. BFH v V R 39/08 BStBl 2011 II S. 658
BFH v. 01.09.2010 - V R 39/08 BStBl 2011 II S. 658 Innergemeinschaftlicher Erwerb; Vorsteuerabzug Leitsatz Verwendet ein Unternehmer nach 3d Satz 2 UStG bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüber
MehrMit Schreiben vom übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner einen Beschluss des Amtsgerichts vom , mit dem der Antragsteller
ZV Einkommenssteuer 3 V 1143/18 A Finanzgericht Düsseldorf, 3 V 1143/18 A (E) Datum: 10.07.2018 Tenor: Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2016 vom 20.11.2017 wird bis einen Monat nach Beendigung
MehrPMR 2011 Service In Kooperation mit dem IQB Internetportal Rechtsprechungs-Report
FG Düsseldorf: Tätigkeit als Berufsbetreuer ist umsatzsteuerpflichtig mit Regelsteuersatz FG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.10 (Az. 1 K 1914/10 U) ( ) Aus dem Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin umsatzsteuerfreie
MehrFINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -
FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der
Mehr3. Der Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.
BUNDESFINANZHOF 1. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG ( 15 Abs. 1 UStG 1999) zum Vorsteuerabzug. 2.
MehrTitel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen)
FG München, Gerichtsbescheid v. 27.06.2014 2 K 596/12 Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen) Normenketten: 1 Abs 1 S 1 UStG 2005 15 Abs 1 S
MehrOrganschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft
BUNDESFINANZHOF Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft 1. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein
MehrDokument: Bundesfinanzhof
Seite 1 von 3 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 30.6.2011, V R 35/08 Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Leistungen des Betreibers eines Imbiss-Stands - Ermäßigter Steuersatz auf die Abgabe von zubereiteten
MehrFINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG
FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 3 V 279/12 X GmbH In dem Finanzrechtsstreit prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - gegen Finanzamt - Antragsgegnerin - wegen Aussetzung der Vollziehung
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 3 V 169/13 Beschluss des Senats vom 16.08.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 10 Abs. 1 Nr. 9 Leitsatz: Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf den
MehrBUNDESFINANZHOF Entscheidung vom , XI R 11/09. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
BUNDESFINANZHOF Entscheidung vom 10.11.2010, XI R 11/09 EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung - Nichtverwendung und Nichtaufzeichnung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
MehrBeschluss. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gericht: BFH 11. Senat Entscheidungsdatum: 14.12.2015 Aktenzeichen: XI B 113/14 Beschluss Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster
MehrTitel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist)
FG München, Urteil v. 29.04.2014 2 K 1886/11 Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist) Normenketten: 174 Abs 4 S 3 AO 174
MehrBFH: Umsatzsteuerbefreiung abhängig vom Kostenträger?
BFH: Umsatzsteuerbefreiung abhängig vom Kostenträger? Beschl. v. 2.3.2011 XI R 47/07 Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 311/13
FG München, Urteil v. 28.05.2014 14 K 311/13 Titel: (Organschaft bei einer GmbH & Co. KG - Umsatzsteuerpflicht der von der Komplementär-GmbH vereinnahmten Vergütung des Aufwands und der Haftung) Normenketten:
Mehr(Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog."spartenbeiträgen" eines Schützenvereins)
FG München, Urteil v. 29.01.2015 14 K 1553/12 Titel: (Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog."spartenbeiträgen" eines Schützenvereins) Normenketten: 15 Abs 1 UStG 1999 15 Abs 1 UStG 2005 4 Nr 22 Buchst
MehrBMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -
BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
Mehr1 Aus der Rechtsprechung
Einkommensteuer -Info November 2014 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Duales Studium und Kindergeld...1
Mehrzurück zur Übersicht
Seite 1 von 7 zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren,
MehrZum Leitsatz Zur Normenkette Zur Passivzitierung Zu den Fundstellen
Zum Leitsatz Zur Normenkette Zur Passivzitierung Zu den Fundstellen Entscheidungsstichwort (Thema) Einschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten durch 15 Abs. 1 a Nr. 1
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 55/09
Bundesfinanzhof Urt. v. 02.09.2010, Az.: V R 55/09 Steuerrecht: Bei falscher Steuernummer guckt auch unschuldiger Empfänger in die Röhre Ist die Steuernummer in einer Eingangsrechnung fehlerhaft, kann
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 28/13
Bundesfinanzhof Urt. v. 16.01.2014, Az.: V R 28/13 Der Hinweis auf Vertragsunterlagen reicht - auch ohne Anlage - aus Enthält eine Eingangsrechnung den Hinweis auf einen Vertrag, der der Rechnung zugrunde
MehrDurchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte; Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
BFH v. 16.04.2008 - XI R 73/07 Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte; Gewerbebetrieb kraft Rechtsform Leitsatz 24 Abs. 2 Satz 3 UStG 1999, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für
MehrBlümich, Brandis (Hrsg.) Kommentar zum EStG, KStG, GewStG, 113. Ergänzungslieferung.
Literaturverzeichnis Blümich, Brandis (Hrsg.). 2012. Kommentar zum EStG, KStG, GewStG, 113. Ergänzungslieferung. Bode, Walter. 2012. Kommentierung zu 15. In Kommentar zum EStG, KStG, GewStG, Hrsg. Blümich/Brandis.
Mehr(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)
FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG
MehrFG München, Beschluss v V 2836/11. Titel:
FG München, Beschluss v. 02.03.2012 8 V 2836/11 Titel: (Besteuerung von Einkünften und Umsätzen aus Bestechlichkeit im gewerblichen Verkehr: Keine Bindung des FG an Strafgerichtsurteil - Einkommensverwendung
MehrUStG 1993 4 Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c SGB V 20, 92, 124 Abs. 2
BUNDESFINANZHOF 1. Führt ein Dipl.-Oecotrophologe (Ernährungsberater) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme)
MehrD E Z E M B E R W I N H E L L E R R E C H T S A N W A L T S G E S E L L S C H A F T M B H
D E Z E M B E R 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W A L T S G E S E L L S C H A F T M B H V O L LTEXTSERVICE Keine Umsatzsteuerbefreiung gemäß 4 Nr. 14 UStG ohne passenden Befähigungsnachweis BFH,
MehrFG Köln Urteil vom K 2892/14
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3608/11. Titel: (Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft)
FG München, Urteil v. 21.03.2013 14 K 3608/11 Titel: (Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft) Normenketten: 2 Abs 2 Nr 2 UStG 2005 UStG VZ 2008 UStG VZ 2009 UStG VZ 2010 Orientierungsätze:
MehrTitel: (Vorsteuerabzug einer Kommune aus den Anschaffungskosten für ein sog. Werbemobil)
FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 1248/11 Titel: (Vorsteuerabzug einer Kommune aus den Anschaffungskosten für ein sog. Werbemobil) Normenketten: 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005 Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL
MehrUStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1
BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem
Mehr