Erfolgloser Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Asylverfahren

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1 VG München, Beschluss v M 24 E Titel: Erfolgloser Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Asylverfahren Normenketten: AsylG 71 Abs 1 AufenthG 60 Abs. 7 VwVfG 51 Abs. 1 Nr. 3 Leitsatz: Kann eine Veränderung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan nicht geltend gemacht werden, liegen die Voraussetzungen für einen Folgeantrag nach 71 Abs. 1 AsylG ivm. 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG wegen ernsthafter individueller Bedrohung nicht vor. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylfolgeantrag, Abschiebung, Afghanistan, Asylverfahren Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Eingang am 28. Mai 2017 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 123 VwGO beim Verwaltungsgericht München gestellt mit nachfolgenden Anträgen: 2 die Abschiebung zuständigen Zentralen Ausländerbehörde bei der Regierung von Oberbayern mitzuteilen, dass aufgrund der Folgeantragstellung ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird; die Abschiebung zuständigen zentralen Ausländerbehörde bei der Regierung von Oberbayern mitzuteilen, dass vor einer erneuten Mitteilung gemäß 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Abschiebung des Antragstellers nicht vollzogen werden darf und der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß 123 VwGO untersagt, eine erneute Mitteilung gemäß 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG an die für die Abschiebung zuständige Zentrale Ausländerbehörde bei der Regierung von Oberbayern zu übersenden; Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß 123 VwGO verpflichtet, die Mitteilung der BAMF gemäß 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nach dem Bescheid vom 8. April 2014 sowie eine ggf. auf den Folgeantrag vom 24. Mai 2017 hin erfolgte erneute Mitteilung gemäß 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zurückzunehmen und diese Rücknahme der für die Abschiebung zuständigen Zentralen Ausländerbehörde bei der Regierung von Oberbayern mitzuteilen und der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen

2 Anordnung gemäß 123 VwGO untersagt, eine erneute Mitteilung gemäß 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG an die für die Abschiebung zuständige zentrale Ausländerbehörde bei der Regierung von Oberbayern zu übersenden; die Abschiebung zuständigen Zentralen Ausländerbehörde bei der Regierung von Oberbayern mitzuteilen, dass die Abschiebung nicht aufgrund der Mitteilung des BAMF gemäß 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nach dem Bescheid vom 8. April 2014 oder einer ggf. auf den Folgeantrag vom 24. Mai 2017 hin erfolgten erneuten Mitteilung gemäß 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vollzogen werden darf und der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß 123 VwGO untersagt, eine erneute Mitteilung gemäß 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG an die für die Abschiebung zuständige Zentrale Ausländerbehörde bei der Regierung von Oberbayern zu übersenden. 3 Zur Begründung führt die Antragstellerseite aus: Der Antragsteller sei afghanischer Staatsangehöriger. Sein Asylerstantrag vom September 2012 sei mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 8. April 2014, bestandskräftig seit 2. November 2015, abgelehnt worden. Der Antragsteller, der sich in Abschiebehaft befinde, solle am Mai 2017 abgeschoben werden. Eine zuvor für den April 2017 geplante Abschiebung des Antragstellers scheiterte. Der Antragsteller habe am Mai 2017 bei der Antragsgegnerin einen Asylfolgeantrag gestellt. Dieser stütze sich auf folgende Begründung: 1. Die Sach- und Rechtslage habe sich geändert, da der Konflikt in Afghanistan sich seit 2016 verschärft habe und nunmehr das Vorliegen der Voraussetzungen von 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu bejahen seien. Insoweit sei auf die Äußerung des UNHCR vom Dezember 2016 auf die Anfrage des Bundesministeriums des Innern zu verweisen. Der UNHCR habe mitgeteilt, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 15 c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen sei. Hinzu treten das rückläufige Wirtschaftswachstum und die massiv gestiegene Zahl von Rückkehrern sowie die angeführte Verschärfung des Konflikts seit 2016; eine Unterscheidung zwischen sicheren und unsicheren Gebieten in Afghanistan sei nicht mehr sachgerecht. Die Anmerkungen des UNHCR vom Dezember 2016 seien neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne des 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Das Folgeverfahren sei durchzuführen, weil die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht im konkreten Einzelfall bzw. durch eine obergerichtliche Rechtsprechung, die sich mit ihnen auseinandersetze, widerlegt seien. 2. Der Antragsteller befinde sich seit dem Juni 2012 im Bundesgebiet. Die wirtschaftlichen Bedingungen in Afghanistan, die sich seit 2012 sehr stark verschlechtert hätten, ermöglichten dem Antragsteller nicht mehr ein Überleben aus eigener Kraft. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan werde der Antragsteller weder Wohnung noch Arbeit finden; ihm drohe die Verelendung. Aufgrund der fünfjährigen Integration in der Bundesrepublik Deutschland werde er in Afghanistan als verwestlicht angesehen und sei in der afghanischen Gesellschaft bei einer Rückkehr ein Fremdkörper und deshalb besonders gefährdet. Das Entführungsrisiko bei Rückkehrern aus Europa sei besonders hoch. 3. Der Antragsteller sei außerdem schwer erkrankt. Es werde auf die übermittelten medizinischen Unterlagen wie den Bericht des Klinikums vom 22. August 2016, den Überweisungsschein Zentrum für Neurologie-Psychiatrie vom 18. April 2017 und die Medikamentenverordnung von vom 18. April 2017 verwiesen. 4 Die Antragsgegnerin äußerte sich nicht und legte keine Behördenakten vor. 5 Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die beigezogene Gerichtsakte des Asylerstverfahrens, M 12 K , verwiesen.

3 II. 6 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt erfolglos Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach 123 VwGO ist das Verwaltungsgericht München als Gericht der Hauptsache insbesondere örtlich zuständig, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit seinen Aufenthalt nach dem AsylG im Regierungsbezirk Oberbayern und damit im Gerichtsbezirk zu nehmen hatte ( 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO). Zur Entscheidung über den Antrag nach 123 VwGO ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen ( 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) Weder für den Hauptantrag, noch für die Hilfsanträge, ist weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch hinreichend wahrscheinlich Gemäß 920 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.v.m. 123 Abs. 3 VwGO hat der Antragsteller Anordnungsgrund und -anspruch zu bezeichnen und glaubhaft zu machen. 10 Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BVerfGE 79, 69/75; BayVGH, B.v CE juris Rn. 20 m.w.n.). Maßgeblich ist dabei hinsichtlich des vorliegenden asylrechtlichen Sachverhalts der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ( 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG). 11 Liegt eine Fallgestaltung vor, in der im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO die Hauptsache teilweise oder ganz vorweggenommen werden würde, wie vorliegend, darf eine vorläufige Regelung nach 123 VwGO nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. BayVGH, B.v CE juris Rn. 3 m.w.n.), also ein Anordnungsgrund von besonderem Gewicht vorliegt Im vorliegenden Fall würde eine gemäß 123 VwGO ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners sowohl hinsichtlich des Hauptantrags wie auch der Hilfsanträge die Hauptsache vorwegnehmen. Der für eine solche Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche Anordnungsgrund von besonderem Gewicht ist weder hinsichtlich des Hauptantrags, noch hinsichtlich der Hilfsanträge hinreichend glaubhaft gemacht worden. 13 Für eine hinreichende Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrund von besonderem Gewicht genügt nicht der Hinweis auf die anstehende Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage des bestandskräftigen Bescheides vom 8. April 2014, der in Nr. 5 die Abschiebungsandrohung enthält, deren Vollzug ansteht. Auch im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergibt sich vorliegend kein erforderlicher Anordnungsgrund von besonderem Gewicht. Die Antragspartei hat nicht, insbesondere nicht mit dem erforderlichen besonderen Gewicht glaubhaft gemacht, weshalb der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich mit seinem Folgeantragsbegehren und dem insoweit geltend gemachten Vorbringen zur Sache im Einzelnen nicht bereits früher bei der Antragsgegnerin Gehör zu verschaffen und somit auch zu einem früheren Zeitpunkt eine Entscheidung der Antragsgegnerin hätte herbeiführen können und im Gefolge auch zu einem früheren Zeitpunkt auch die

4 Rechtsschutzmöglichkeit zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Asylfolgeantrag des Antragstellers sich zu eröffnen Unabhängig davon ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner nicht überwiegend wahrscheinlich. 15 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat ( 123 Abs. 3 VwGO i.v.m. 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Anordnungsanspruch ist der materiell-rechtliche Anspruch, der im Hauptsacheverfahren geltend zu machen ist und der im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig gesichert oder geregelt werden soll. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (vgl. 71 Abs. 1, 13 Abs. 2 AsylG) oder auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Abschiebungsverbote des 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat und im Gefolge - in Betreff der in den Hilfsanträgen geltend gemachten Varianten zur Mitteilung bzw. Unterlassung der Mitteilung nach 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG - auf eine entsprechende Mitteilung des BAMF an die die Vollziehung der Abschiebung ausführende zuständige Ausländerbehörde - inhaltlich gerichtet auf Nichtdurchführung der Abschiebung des Antragstellers - hat. 16 Die Antragspartei hat nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit einen Erfolg in der Hauptsache glaubhaft gemacht. Insoweit hat die Antragspartei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.v.m. 51 Abs. 1 bis Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Gemäß 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend 580 ZPO gegeben sind. 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG verpflichtet den Ausländer zu Angaben über seine Anschrift sowie zu Tatsachen und Beweismitteln, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG ergibt. 17 Hinsichtlich der unveränderten Risikobewertung der Sicherheitslage, der Gefahrenlage und allgemeinen Lage (incl. Versorgungslage) in Afghanistan, sowohl in Bezug auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, als auch in Bezug auf eine extreme Gefahrenlage, die ein Abschiebungsverbot für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige rechtfertigen würde, als - auch nach der Auffassung des UNHCR - bestehende Lebensmöglichkeit für alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in der urbanen und semi-urbanen Umgebung, wird auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März a ZB BeckRS 2017, verwiesen. 18 Auch im Hinblick auf das Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 AufenthG wurde kein Anordnungsanspruch mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, in Anbetracht der vorgetragenen Erkrankung an Anpassungsstörungen. Es bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf das Abschiebungsverbot des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat. Der Bericht über den viertägigen stationären Aufenthalt des Antragstellers im August 2016 ist weder aktuell, noch hinreichend für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt aussagekräftig zu einer Erkrankung oder der fehlenden Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Gleiches gilt für den Überweisungsschein und die Medikamentenverordnung.

5 19 3. Der Antrag ist mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 83 b AsylG). 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylG).

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