Eignungsuntersuchungen- Regelungen in Sicht

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1 Eignungsuntersuchungen- Regelungen in Sicht Tagung für Betriebsräte am in Oberhof/Th. Dr. Matthias Kluckert Leiter Kompetenz-Center Arbeitsmedizin Seite 1

2 Gliederung Definition Vorsorge/Eignung ArbMedVV & Eignung Warum gibt es gerade jetzt Diskussionen? Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen Diskussion Seite 2

3 1. Definition Vorsorge/Eignung Arbeitsmedizinische Vorsorge: Teil betrieblicher Präventionsmaßnahmen Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen Beurteilung individuelle Wechselwirkung Arbeit und Gesundheit Feststellung ggf. erhöhter gesundheitliche Gefährdung Dient vorrangig Interessen des Beschäftigten Gesundheitliche Bedenken = Tätigkeit darf weiter ausgeübt werden Seite 3

4 1. Definition Vorsorge/Eignung Eignung/Tauglichkeit: Passen Fähigkeiten und Potenziale des Probanden auf zu verrichtende Tätigkeiten? Kein besonderes Risiko für arbeitsbedingte Erkrankung oder Arbeitsunfälle aufgrund individueller Disposition? Seite 4

5 1. Definition Vorsorge/Eignung Eignung/Tauglichkeit: verschiedene Ausprägung der Aspekte: Personalplanung, Drittschutz und Verhütung von Arbeitsunfällen und BKen Im Auftrag des AG vor Einstellung oder während des laufenden Beschäftigungsverhältnis Dienen vorrangig Arbeitgeber- oder Drittschutzinteressen Gesundheitliche Bedenken = Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden Seite 5

6 2. ArbMedVV & Eignung Vorsorge und Einigung trennbare Instrumente? Aus Sicht der DGUV nein! Vorsorge enthält immer auch Eignungsaspekte ArbMedVV sieht Trennung vor: 2 Abs. 1 Nr. 5: umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung 3 Abs. 3: soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung durchgeführt werden ArbMedVV sieht aber auch Gemeinsamkeiten: 2 Abs. 1 Nr. 2 ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht Seite 6

7 3. Warum gibt es gerade jetzt Diskussionen? VBG 100 Arbeitsmedizinische Vorsorge: 1984 in Kraft getreten nur Pflichtuntersuchungen immer eine Bescheinigung mit Urteil Seite 7

8 3. Warum gibt es gerade jetzt Diskussionen? GefStoffV: 2004 in Kraft getreten auch Pflichtuntersuchungen immer eine Bescheinigung mit Urteil bei Pflichtuntersuchung Seite 8

9 3. Warum gibt es gerade jetzt Diskussionen? ArbMedVV: 2008 in Kraft getreten auch Pflichtuntersuchungen immer eine Bescheinigung mit Urteil bei Pflichtuntersuchung Seite 9

10 3. Warum gibt es gerade jetzt Diskussionen? Gewohnheitseffekt: Seit über 25 Jahren bekommen Arbeitgeber die Vorsorgebescheinigung. Seite 10

11 3. Warum gibt es gerade jetzt Diskussionen? Gewohnheitseffekt: Seit über 25 Jahren deuten viele Arbeitgeber die Vorsorgebescheinigung um und nutzen Sie auch als Eignungsnachweis! Seite 11

12 3. Warum gibt es gerade jetzt Diskussionen? Gewohnheitseffekt: Seit über 25 Wochen ist dieser praktischen, aber juristisch nicht korrekten, Umdeutung ein Riegel vorgeschoben. Seite 12

13 3. Warum gibt es gerade jetzt Diskussionen? Gewohnheitseffekt: Die Folge: Aufruhr!! Seite 13

14 4. Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen Prinzipiell gibt es fünf Fallunterscheidungen: 1. Aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift 2. Bei Einstellung 3. Während der Beschäftigung aufgrund spez. Rechtsvorschrift 4. Während der Beschäftigung ohne spez. Rechtsvorschrift 5. Tatsächliche Anhaltspunkte für konkrete Zweifel an der Eignung Seite 14

15 4. Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen Prinzipiell gibt es fünf Fallunterscheidungen: 1. Aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift Seite 15

16 4. Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen Grundsätzlich gilt: Eignungsuntersuchungen greifen in Grundrechte ein In Grundrechte darf nur eingegriffen werden, wenn Rechtsgrundlage vorhanden (Beispiel: Gesetz oder Verordnung), FeV Seite 16

17 4. Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen Prinzipiell gibt es fünf Fallunterscheidungen: 1. Aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift 2. Bei Einstellung Seite 17

18 4. Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen Wenn es keine spezielle Rechtsvorschrift gibt, kann der Arbeitgeber in besonderen Fällen auch Eignungsuntersuchungen verlangen. Beispiel: Einstellungsuntersuchung vor der Beschäftigung Seite 18

19 4. Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen Prinzipiell gibt es fünf Fallunterscheidungen: 1. Aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift 2. Bei Einstellung 3. Während der Beschäftigung aufgrund spez. Rechtsvorschrift Seite 19

20 4. Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen Beispielsweise FeV Seite 20

21 4. Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen Prinzipiell gibt es fünf Fallunterscheidungen: 1. Aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift 2. Bei Einstellung 3. Während der Beschäftigung aufgrund spez. Rechtsvorschrift 4. Während der Beschäftigung ohne spez. Rechtsvorschrift Seite 21

22 4. Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen Regelmäßige Eignungsuntersuchungen Grundlage Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung: Eignungsuntersuchungen nur möglich wenn sie bestimmt, erforderlich und verhältnismäßig sind. Was dies genau bedeutet ist derzeit unklar. Arbeitsgerichte werden in Einzelfällen hierzu Urteile sprechen. Seite 22

23 4. Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen Regelmäßige Eignungsuntersuchungen Grundlage Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung: Eignungsuntersuchungen nur möglich wenn sie bestimmt, erforderlich und verhältnismäßig sind. Seite 23

24 4. Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen Regelmäßige Eignungsuntersuchungen Gespräche zwischen Vertretern der DGUV und des BMAS haben stattgefunden Seite 24

25 4. Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen Prinzipiell gibt es fünf Fallunterscheidungen: 1. Aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift 2. Bei Einstellung 3. Während der Beschäftigung aufgrund spez. Rechtsvorschrift 4. Während der Beschäftigung aufgrund spez. Rechtsvorschrift 5. Tatsächliche Anhaltspunkte für konkrete Zweifel an der Eignung Seite 25

26 4. Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen Wenn es keine spezielle Rechtsvorschrift gibt, kann der Arbeitgeber in besonderen Fällen auch Eignungsuntersuchungen verlangen. Beispiel: Während der Beschäftigung unter bestimmten Bedingungen (wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der fortdauernden Eignung begründen) Seite 26

27 Seite 27

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