Kündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB)

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1 Kündigung Außerordentliche Kündigung (ab a BGB) - Institut anerkannt BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung des Bestellers ( 649 wird 648) - Bezeichnung unpassend, weil Besteller nicht frei wird. - vgl. 326 II BGB Wirkung ist Vertragsteilung Nach BGHZ 167, 345 bleibt Abnahme erforderlich Folie 84

2 Sicherheiten KFZ-Reparatur BGB (gesetzliches Pfandrecht) Bauhandwerker Abs 1 BGB wird zum e BGB - 648a BGB wird zum f BGB Folie 85

3 Sachverhalt Übungsfall 9 U und B schlossen VOB-Werkvertrag über Sanierung der Badezimmer eines Hotels (Werklohn: EUR). Badewannen haben falsche Farbe, Austausch kostet EUR. B nimmt unter Vorbehalt von Mängelrechten ab, zahlt EUR. U fordert von B, vor Beginn der Mängelbeseitigung nach 648a BGB eine Sicherheit in Höhe des Restwerklohns zu erbringen. B erbringt keine Sicherheit, U verlangt von B den Restwerklohn, mit Recht? Folie 86

4 Übungsfall 9 Anspruch aus 631, 641 BGB 1. Wirksamer Werkvertrag 2. Abnahme 641 I 1 BGB 3. Einrede nach 641 Abs. 3 BGB? Wird Einrede wegen Sicherungsverlangen ( 648a BGB) ausgeschlossen? Anwendbarkeit des 648a BGB nach Abnahme (+) Voraussetzungen des 648a (+) Führt 648a BGB zur Unbeachtlichkeit der Mängeleinrede und Fälligkeit des Werklohnanspruchs? Nein, 648a Abs. 1 BGB führt nur zu Schwebephase des 648a Abs Ergebnis: Anspruch nicht durchsetzbar Folie 87

5 Sachverhalt - Abwandlung U kündigt den Vertrag nach 648a Abs. 5 BGB, Hat er jetzt einen Anspruch auf Werklohn? Folie 88

6 Zäsur der Abnahme Fälligkeit des Werklohns, 641 Abs. 1 BGB, Übergang der Leistungsgefahr auf den Besteller, 644 Beginn der Verjährung nach 634a Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, Umkehr der Beweislast für das Bestehen von Mängeln, 640 Abs. 2 BGB (vgl. 363 BGB). Folie 89

7 Übungsfall 9 - Abwandlung Anspruch aus 631, 648a BGB i.h.v ? 1. Werkvertrag und Abnahme 2. Wirksame Kündigung i.s.v. 648a V 2 BGB 3. Keine Einrede der B? Kündigung lässt Leistungsanspruch entfallen, dann muss auch das Leistungsverweigerungsrecht entfallen! 4. Umfang des Anspruchs Anrechnung des mangelbedingten Minderwerts, 648a Abs Ergebnis: Anspruch U gegen B i.h.v Folie 90

8 BGH NJW 2017, 1604/ Grundsatz Besteller kann werkvertragliche Mängelrechte aus 634 ff. BGB erst nach der Abnahme des Werkers geltend machen. Unternehmer kann bis zur Abnahme frei wählen, auf welche Weise er ein mangelfreies Werk herstellen will. Besteller bleiben in der Herstellungsphase der Erfüllungsanspruch aus 631 Abs. 1 BGB und die Rechte nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht, insb. auch 323 Abs. 4. Folie 91

9 BGH NJW 2017, 1604/ Ausnahme Ausnahme gilt, wenn Besteller nicht mehr Erfüllung verlangen kann, etwa wegen 281 Abs. 4 BGB bei Verlangen des kleinen Schadensersatzes statt der Leistung nach 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB oder von Minderung wegen Übergang in Abrechnungsverhältnis, vgl. 346 BGB. Der Besteller könne diese Rechte jedoch nicht in jedem Fall, sondern nur dann geltend machen, wenn der Unternehmer ihm das Werk als zur Abnahme fertiggestellt anbietet (BGH VII ZR 193/15 Rn. 38; NJW 2017, 1607 Rn. 45; NJW 2017, 1604 Rn. 44). Folie 92

10 BGH NJW 2017, Kostenvorschuss Geltendmachung des Kostenvorschusses führt im Unterschied zu Schadensersatzbegehren und Minderung grds. nicht zu Abrechnungsverhältnis. Daher soll grds. vor Abnahme kein Anspruch auf Kostenvorschuss, entsprechend 637 Abs. 3 BGB bestehen. Folie 93

11 Leistungskette (BGH NJW 2007, 2695) Fenster undicht Bauherr Unternehmer Lieferant 631 BGB: Beschaffung + Einbau von Fenstern 651, 433 BGB: Herstellung + Lieferung von Fenstern 634 Nr. 4, 636, 281 BGB: Schadensersatz statt Leistung 437 Nr. 3, 440, 281 BGB: Schadensersatz statt Leistung

12 Aufbau- und Vertiefung Fall 9 I 1. Wann wird die Vergütung aus dem Werkvertrag fällig? Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Werkunternehmers tritt grds. mit der Abnahme des Werkes ein, 641 I BGB. 641 II BGB benennt zudem einige weitere Fälle, in denen der Werklohnanspruch fällig ist. Ist die Abnahme wegen der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, wird der Werklohnanspruch mit Vollendung des Werkes fällig, 641 I, 646 BGB. 2. Was ist die Abnahme des Werks? Die Abnahme i.s.v. 640 I BGB ist nach hm die körperliche Entgegennahme des Werkes im Wege der Besitzübernahme verbunden mit der Erklärung des Bestellers, das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anzuerkennen. 3. Was versteht man unter dem sog. Druckzuschlag und wo ist er normiert? Der Druckzuschlag ist in 640 III BGB normiert. Er bezeichnet ein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers hinsichtlich eines Teils der Vergütung trotz Fälligkeit des Werklohnanspruchs, wenn er gegen den Werkunternehmer noch einen Anspruch auf Mangelbeseitigung hat. Zu diesem Zweck gestattet es 640 III Hs. 2 BGB dem Besteller, das doppelte der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten zurückzuhalten. Folie 95

13 Aufbau- und Vertiefung Fall 9 II 4. Welche Möglichkeiten normiert das Gesetz für Werkunternehmer, um sich abzusichern? - Handelt es sich bei dem Leistungsgegenstand des Werkvertrags um eine bewegliche Sache, erwirbt der Werkunternehmer kraft Gesetzes ein Pfandrecht an ihr, 647 BGB. Handelt es sich um eine unbewegliche Sache, hat er einen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück, 648 BGB (demnächst: Sicherungshypothek in 650d bzw. Schiffshypothek in 647a BGB). Weiterhin hat der Werkunternehmer einen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung durch den Besteller, sog. Bauhandwerkersicherung, 648a BGB (demnächst: 650e BGB). 5. Kann ein Werkunternehmer bei ausbleibender Sicherheitsleistung den Werkvertrag kündigen? Leistet der Besteller dem Werkunternehmer nach einer angemessenen Frist keine Sicherheit, hat der Werkunternehmer nach 648a V 1 BGB (demnächst: 650e V 1 BGB) ein Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrecht. Kündigt er den Vertrag, hat er einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich seiner ersparten Aufwendungen und des Erwerbs aufgrund eines anderweitigen Einsatzes seiner Arbeitskraft, 648a V 2 BGB (demnächst: 650e V 2 BGB). Folie 96

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