Personengesellschaftsrecht II. # 20 Stille Gesellschaft
|
|
- Maximilian Schräder
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Personengesellschaftsrecht II # 20 Stille Gesellschaft
2 Stille Gesellschaft 230 HGB (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. (2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. Innengesellschaft Stille Gesellschaft ist nicht rechtsfähig, weil sie nicht im Rechtsverkehr auftreten soll kein Bildung von Gesellschaftsvermögen nach außen tritt nur der Inhaber des Handelsgeschäfts auf daher auch keine Haftung des Stillen nach 128 ff. HGB (vgl. auch 236 HGB) 705 ff. BGB sind ergänzend anwendbar PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2
3 Stille Gesellschaft Voraussetzung Stiller beteiligt sich mit Vermögenseinlage an Handelsgewerbe eines anderen z.b. eines Einzelkaufmanns, einer OHG oder einer AG bei entsprechender Beteiligung an einem Nicht- Handelsgewerbe kann nur eine Innen-GbR vorliegen Gesellschaftszweck Gewinnerzielung im Handelsgewerbe des einen Gesellschafters Betrieb des Handelsgewerbes PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 3
4 Abgrenzungsfragen Problem: Abgrenzung zu partiarischen Austauschverträgen es genügt nicht, dass Geld gegen eine Gewinnbeteiligung überlassen wurde das geschieht z.b. auch beim partiarischen Darlehen für eine stille Gesellschaft sprechen nach h.m. aber folgende Indizien: Bestehen von Kontrollrechten Vereinbarung einer Verlustbeteiligung Fehlen von Sicherheiten lange Dauer der vertraglichen Bindung Bezeichnung als stille Gesellschaft PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 4
5 Erscheinungsformen eingliedrige stille Gesellschaft Unternehmensinhaber betreibt Handelsgeschäft 230 HGB Einlage Stiller PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 5
6 Erscheinungsformen mehrere stille Gesellschaften Stiller A Unternehmensinhaber Stiller B Stiller C PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 6
7 Erscheinungsformen mehrgliedrige stille Gesellschaft Unternehmensinhaber A B C ggf. sogar als Publikumsgesellschaft PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 7
8 Rechtliche Stellung des Stillen Gewinn- und Verlustbeteiligung 231 HGB (1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen. (2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden. 232 HGB (1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt. (2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. (3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist. PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 8
9 Rechtliche Stellung des Stillen Haftung nur mit Vermögenseinlage grds. keine Nachschusspflicht 236 HGB (1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen. (2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen. Stiller kann sogar Insolvenzgläubiger sein! PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 9
10 Rechtliche Stellung des Stillen Kontroll- und Informationsrechte von Gesetzes wegen eher schwach ausgeprägt 233 HGB (1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. (2) Die in 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu. (3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen. PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 10
11 Atypische stille Gesellschaft häufig wird Rechtsstellung des Stillen durch Gesellschaftsvertrag gestärkt z.b. durch Einräumung zusätzlicher Kontrollrechte oder sogar Mitspracherechte oft auch virtuelles Gesellschaftsvermögen à Stiller wird so gestellt, als sei er Kommanditist à atypische stille Gesellschaft oft hat das steuerliche Gründe ( 15 EStG) à Mitunternehmerstellung Achtung: Anteil des atypisch Stillen wird haftungsmäßig wie KG-Anteil behandelt also 171, 172 HGB statt 236 HGB bei offener Einlage dann eine Nachzahlungspflicht in der Insolvenz PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 11
12 Auflösung Auflösungsgründe Zeitablauf bei Befristung Zweckerreichung oder Unmöglichwerden des Zwecks Auflösungsbeschluss Tod des Geschäftsinhabers nicht: Tod des Stillen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen des Geschäftsinhabers oder des Stillen Kündigung PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 12
13 Auflösung Kündigung ( 234 HGB) von beiden Seiten aus wichtigem Grund möglich ordentliche Kündigung nach 132 HGB beide Parteien können jeweils zum Jahresende kündigen (Gedanke des 723) Frist: 6 Monate Problem: Begrenzung der Kündigung durch den Inhaber? bei Misserfolg der Ges. trägt Stiller das Risiko, denn bei sich anbahnendem Erfolg wird Inhaber kündigen Ist es angemessen, den Stillen dann auf Einlagerückzahlung verweisen? (vgl. BGHZ 125, 74 ff.) PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 13
Beispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 12 Klägerin (OHG) betreibt Kino in Berlin. Gesellschafter sind Bekl. und Z. Z ist Alleingeschäftsführer und allein einzelvertretungsberechtigt. Bekl. betreibt weitere Kinos in Berlin und anderen
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung
Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 12 Tod eines Gesellschafters
Personengesellschaftsrecht II # 12 Tod eines Gesellschafters Tod eines Gesellschafters Was passiert nach dem Tod eines Gesellschafters mit der Gesellschaft? Auflösung oder Fortbestehen? mit seinem Anteil
MehrLena Katharina Landsmann. Die stille Gesellschaft in der Insolvenz. PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
Lena Katharina Landsmann Die stille Gesellschaft in der Insolvenz PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 I.Einführung 13 II. Historische Entwicklung 14 III.
MehrSTILLE GESELLSCHAFT Vertragsmuster für einen Gesellschaftsvertrag
STILLE GESELLSCHAFT Vertragsmuster für einen Gesellschaftsvertrag Dieses Vertragsmuster ist eines für eine sog. atypische stille Gesellschaft. Das bedeutet, dass dem stillen Gesellschafter Rechte eingeräumt
MehrGünter Seefelder Alles zur stillen Gesellschaft interna
Günter Seefelder Alles zur stillen Gesellschaft interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Überblick......................................... 5 1.1. Struktur der stillen Gesellschaft.....................
MehrOHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist.
OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Gründung: Es muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Eine notarielle
Mehrzu (Gesamt- oder Mit-) Eigentum, analog zu einem Kaufvertrag (Art. 531 Abs. 3, Art. 548 Abs. 1 OR)
Beitragsleistung erforderlich für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft ("mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln"), insofern zwingend z.b. Geld, Sachen, Rechte, Arbeitskraft, ein Verfügungsrecht (BGE
MehrOHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist.
OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Gründung: Es muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Eine notarielle
MehrVIII. Gesellschafterwechsel
VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem
Mehr24. Die Verfassung der Partnerschaft. 25. Die Mitgliedschaft in der Partnerschaft
5. Die Mitgliedschaft 39 4. Die Verfassung der Partnerschaft Für die Organisation der PartG gilt: in erster Linie der Gesellschaftsvertrag; in zweiter Linie die 0 bis 9 HGB ( 6 Abs. 3 PartGG; von der Verweisung
MehrHandels-und Gesellschaftsrecht. Folien 4: Gesellschaften Entstehen und Vergehen
Handels-und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Folien 4: Gesellschaften Entstehen und Vergehen GbR, 705 Vertrag Formfrei, soweit nicht Grundstück oder GmbH-Anteile eingelegt werden Gemeinsamer
Mehr4. Kapitel: Was sind Innengesellschaften?
Liebe Leserin, lieber Leser, während die von uns bisher betrachteten Gesellschaften nach außen aufgetreten sind, ist dies nicht zwingend erforderlich. Vielmehr gibt es auch Fälle, in denen ein Gesellschafter
MehrDie Offene Handelsgesellschaft
Die Offene Handelsgesellschaft Mike Constabel (Mike@constabel-germany.de) 1. April 2001 Inhaltsverzeichnis 1 Wesen und Bedeutung 1 2 Die Firma der OHG 2 3 Die Gründung der OHG 2 4 Das Rechtsverhältnis
MehrDas sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen
Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen von Rechtsanwalt Andreas Karsten Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Karsten + Schubert Rechtsanwälte Fachanwälte Stand:
MehrBarbara Grunewald. Gesellschaftsrecht. 6., vollständig überarbeitete Auflage. Mohr Siebeck
Barbara Grunewald Gesellschaftsrecht 6., vollständig überarbeitete Auflage Mohr Siebeck Vorwort Abkürzungs- und Literaturverzeichnis Inhaltsverzeichnis III XVII Einführung 1. Das Gesellschaftsrecht als
MehrGbR Gesellschaftervertrag
GbR Gesellschaftervertrag Allgemeines Die durch Abschluss dieses Vertrages gegründete Personengesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und damit nur beschränkt rechtsfähig. Mit Unterzeichnung
MehrGrundzüge des Gesellschaftsrechts
Vahlens Lernbücher für Wirtschaft und Recht Grundzüge des Gesellschaftsrechts von Prof. Dr. Eugen Klunzinger 16. Auflage Grundzüge des Gesellschaftsrechts Klunzinger wird vertrieben von beck-shop.de Thematische
MehrDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGB. 1. Personenmehrheit
Voraussetzungen: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 705 740 BGB 1. Personenmehrheit formal rechtliche Betrachtung; mind. zwei verschiede Personen notwendig. Auch beschränkt geschäftsfähige Person 2.
MehrRecht der Personengesellschaften
Recht der Personengesellschaften - Stille Gesellschaft - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 12.15 13.45, Phil B A. Grundlagen I. Wesensmerkmale 230 [Begriff und Wesen
MehrGesellschaft Personengesellschaften
Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft
MehrRisikomanagement für den Architekten
Risikomanagement für den Architekten RM 2.2 Vertragspartner - Vertragssubjekte - 1 Parteien des Architektenvertrages Auftraggeber Auftragnehmer 2 Bezeichnung der Parteien Natürliche / juristische Person
MehrKommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher
MehrB. OHG. Folie 235. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
B. OHG I. Allgemeines und Rechtsquellen II. Begriff III. Rechtsnatur der OHG IV. Entstehung V. Innenverhältnis VI. Außenverhältnis VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung VIII. Gesellschafterwechsel
MehrGesellschaftsvertrag einer Mitarbeiterbeteiligung. (1) Der Inhaber betreibt unter der Bezeichnung ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck ist.
Mustervertrag Die Unterzeichnenden 1. - nachfolgend als "Inhaber" bezeichnet - 2. - nachfolgend als "Beteiligter" bezeichnet - schließen mit Wirkung vom folgenden Gesellschaftsvertrag einer Mitarbeiterbeteiligung
MehrRECHTSFORMEN DER WIRTSCHAFT
RECHTSFORMEN DER WIRTSCHAFT Herausgegeben von Prof. Dr. Lutz Fischer und Prof. Dr. Volker Breithecker Band 14 Die atypisch stille Gesellschaft Recht, Steuer, Betriebswirtschaft Von Dipl.-Kfm. Prof. Erwin
MehrKG - Charakteristika
KG - Begriff Gesellschaft Zweck: Betrieb eine Vollhandelsgewerbes unter gemeinsamer Firma UGB: jeder erlaubte Zweck Zumindest ein unbeschränkt haftender Gesellschafter = Komplementär Ein oder mehrer Gesellschafter
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 7 Förderpflicht
Personengesellschaftsrecht II # 7 Förderpflicht Förderpflicht 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines in der durch den
MehrVorlage www.colourbox.com GbR-Vertrag Dieses Dokument finden Sie auf www.optimal-absichern.de. Es ist als Empfehlung zu verstehen, ersetzt bei Zweifelsfragen aber keine rechtliche Beratung durch Anwälte,
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwalt Patrick Prestel Vorteilhaft für Start-Ups und Existenzgründer: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bietet sich vor allem für kleinere
MehrDas Beteiligungsmodell
Stille Gesellschaft FAH GmbH 2011 2 Das Beteiligungsmodell Sie können entweder in die eigene Wohnimmobilie investieren, sich Immobilienwertpapiere kaufen oder sich auch an Immobilien beteiligen. Alle Formen
Mehrit-recht kanzlei münchen
von Rechtsanwalt Patrick Prestel Die Kommanditgesellschaft (KG): wenn ein Gesellschafter nur beschränkt haften will Die Kommanditgesellschaft (KG) bietet sich an, wenn ein Teil der Gesellschafter nur bis
MehrWahl der Rechtsform. Allgemeines GESELLSCHAFTSRECHT - GR01
GESELLSCHAFTSRECHT - GR01 Stand: April 2019 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Wahl der Rechtsform Allgemeines Die Entscheidung
MehrBarbara Grunewald. Gesellschaf tsrecht. Mohr Siebeck Si. W E N HOCHSCHULE FUR WIRTSCHAFTS-, RECHTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTEI\,
Barbara Grunewald Gesellschaf tsrecht 6., vollständig überarbeitete Auflage Mohr Siebeck l!nlwerw@ Si. W E N HOCHSCHULE FUR WIRTSCHAFTS-, RECHTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTEI\, IatI[SClO'tw~U Vorwort... Abkürzungs-
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 15 Haftung der Gesellschafter GbR
Personengesellschaftsrecht II # 15 Haftung der Gesellschafter GbR Ausgangspunkt keine gesetzliche Regelung Grund: Gesetzgeber ging ohnehin von persönlicher Haftung (nur) der Gesellschafter aus sog. individualistische
MehrRechtsformen der Unternehmen im Überblick
Stand: November 2018 Rechtsformen der Unternehmen im Überblick Das Handelsregister (HR) öffentliches Verzeichnis aller Vollkaufleute das HR wird für Thüringen vom Amtsgericht Jena geführt Grundsatz: Jeder
MehrInhaltsübersicht 1 Bedeutung und Wesen der stillen Gesellschaft 13
Inhaltsübersicht 1 Bedeutung und Wesen der stillen Gesellschaft 13 1.1 Allgemeines 13 1.2 Der stille Gesellschafter 15 1.3 Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen 16 1.4 V ermögenseinlage 19 1.5 Der
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Seite 1 von 6 MERKBLATT Recht und Steuern Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Auch als BGB-Gesellschaft bekannt, gilt die GbR als kleiner Alleskönner unter den Gesellschaftsformen. Dies liegt an der
MehrEigenbedarfskündigung einer GbR. Beispiel dafür, durch die GbR hindurch auf die Gesellschafter abzustellen
Eigenbedarfskündigung einer GbR Beispiel dafür, durch die GbR hindurch auf die Gesellschafter abzustellen Leitentscheidungen - BGH NJW 2007, 2845 - BGH NJW 2009, 2738 Die Kündigung eines Mietverhältnisses
MehrMUSTERPAKET GbR Gründung
*Bitte beachten Sie die wichtigen Hinweise am Ende des Vertragstextes! Muster eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit zwei Gesellschaftern Zwischen Herrn Friedolin
MehrPraxisfragen Personengesellschaften. Dipl.-Finw. Steuerberater Thomas Wiegmann Partner von SBU-Sterzenbach & Kollegen Beratung für Berater
Praxisfragen Personengesellschaften Dipl.-Finw. Steuerberater Thomas Wiegmann Partner von SBU-Sterzenbach & Kollegen Beratung für Berater Vortragsübersicht I. Systematik der Besteuerung/Betriebsvermögen
Mehr2 Die Errichtung der Personengesellschaften
2 Die Errichtung der Personengesellschaften I. Abschluss des Gesellschaftsvertrags 1. Allgemeines Privatrechtlicher (schuldrechtlicher, denn die 705 bis 740 BGB stehen im Schuldrecht BT = 241 bis 853 BGB!)
MehrVIII. Gesellschafterwechsel
VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem
MehrDas Innenverhältnis der OHG
Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die
MehrGesellschaftsvertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
1 Gesellschaftsvertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Herr/Frau,... wohnhaft... Herr/Frau,... wohnhaft... und Herr/Frau,... wohnhaft... schließen folgenden Gesellschaftsvertrag: 1 Errichtung
MehrLernbücher Jura. Gesellschaftsrecht. Grundlagen, Recht der Personengesellschaften, Grundzüge des Kapitalgesellschaftsrechts. von PD Dr.
Lernbücher Jura Gesellschaftsrecht Grundlagen, Recht der Personengesellschaften, Grundzüge des Kapitalgesellschaftsrechts von PD Dr. Sebastian Mock 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H.
MehrMuster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Stand: 30.10.2014 Quelle: IHK Lüneburg Hinweis: Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen
MehrGesellschaftsrecht. von DR. IUR. ULRICH EISENHARDT o. Professor der Rechte an der Fernuniversität Hagen. 5., überarbeitete Auflage
Gesellschaftsrecht von DR. IUR. ULRICH EISENHARDT o. Professor der Rechte an der Fernuniversität Hagen 5., überarbeitete Auflage C. H. BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG MÜNCHEN 1992 Abkürzungsverzeichnis Literaturhinweise
MehrWahl der Rechtsform. Allgemeines GESELLSCHAFTSRECHT - GR01
GESELLSCHAFTSRECHT - GR01 Stand: Oktober 2016 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Wahl der Rechtsform Allgemeines Die Entscheidung
MehrDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51952 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhalt: 1. Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 2 2.
MehrGesellschaftsrecht. Manfred Heße/Theodor Enders. Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen und in die Vertragsgestaltung
Manfred Heße/Theodor Enders Gesellschaftsrecht Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen und in die Vertragsgestaltung 2001 Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart IX Inhaltsverzeichnis Vorwort der Herausgeber
MehrEinkÅnfte aus Gewerbebetrieb ( 15, 15a EStG) A B S C H N I T T 1 1 Fall 137
Fall 137 FALL 137 Mitunternehmerschaft Sachverhalt: A ist zu 30 % an der Baufirma Stein OHG mit Sitz in Neustadt beteiligt. Nach der von der Firma erstellten Handelsbilanz betrågt der Gewinn får 01 87
MehrMitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften
OFD Frankfurt a.m., Verfügung vom 13.02.2014 - S 2134 A - 14 - St 213 Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen und Eigenschaft als funktional
MehrArbeitspapier Nr. 1 : Steuerliche Anerkennung der Schenkung von typisch stillen Beteiligungen an minderjährige Enkelkinder
Arbeitspapier Nr. 1 : Steuerliche Anerkennung der Schenkung von typisch stillen Beteiligungen an minderjährige Enkelkinder I. Sachverhalt GmbH & Co. KG Kommanditisten und Gesellschafter A (52 %) B (24
MehrRECHTSFORMENVERGLEICH: FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR GMBH UND ZU PERSONENGESELLSCHAFTEN
RECHTSFORMENVERGLEICH: FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR GMBH UND ZU PERSONENGESELLSCHAFTEN Inhaltsverzeichnis 1. GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBH)... 2 1.1. FRAGEN UND ANTWORTEN ZU DEN GESETZLICHEN
MehrUnternehmensteuerrecht SS Dr. Marcel Krumm
Unternehmensteuerrecht SS 2011 Dr. Marcel Krumm 1 Rechtsformabhängige Unternehmensbesteuerung Personengesellschaften Einzelunternehmen Kapitalgesellschaften Transparenzprinzip Trennungsprinzip Gewinn unterliegt
Mehr1. Erste Zweifel ergeben sich bereits aus dem Wortlaut der 30 I, 31 I GmbHG ( Zahlungen ). Der Begriff Zahlungen ist hier jedoch weit zu verstehen:
Fall 4: Die 1986 gegründete Bau-GmbH ist wegen der anhaltenden Flaute im Baugewerbe mittlerweile überschuldet. Gesellschafter G, der von der Überschuldung der GmbH weiß, seine Einlage aber bereits vollständig
MehrXIII. Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis XIII Erster Abschnitt Einleitung 1. Gemeinschaft und Gesellschaft 1 2. Gesellschaften im weiteren und im engeren Sinne; Vereine 2 3. Gesetzliche Grundtypen 3 4. Gesellschaft und Verein
MehrNichteheliche Lebensgemeinschaft
Zivilrecht Familienrecht Übersichten A. Anwendbares Recht Nichteheliche Lebensgemeinschaft I. Eherecht analog? Eherecht ist nicht analog anwendbar, da der besondere Schutz durch Art 6 GG dies ausschließt.
MehrAtypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft
Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft Agenda 1. Atypisch stille Beteiligung 2. Organschaft 3. Gegenüberstellung der Atypisch stillen Beteiligung sowie der Organschaft 4. Praxisbeispiel
MehrC. Personengesellschaften
C. Personengesellschaften Anwendbare Vorschriften bei Personengesellschaften GbR OHG KG 161 ff. 161 Abs. 2 Teilw. analog 105 ff. HGB 105 Abs. 3 HGB 705 ff. BGB Folie 57 Begriff der OHG Gesellschaft, deren
MehrVereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft vom 30. Januar/2. Februar 2004
[Entwurf] Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft vom 30. Januar/2. Februar 2004 (Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG)
MehrGesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG
1 Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG 1. Vorbemerkung: Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Mischform aus juristischer Person und Personengesellschaft. Die Besonderheit besteht darin, dass
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht Zweiter Teil: Gesellschaftsrecht 1 2. Teil: Gesellschaftsrecht Grundlagen BGB-Gesellschaft und OHG KG GmbH GmbH & Co. KG Weitere Rechtsformen 2 I. Grundlagen Begriff und
MehrBEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG. GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 901,
BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen der GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 901, - nachstehend Organträgerin genannt - und
MehrVortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Verein
Vortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1 Gesellschaften Personengesellschaften Körperschaften GbR Vereine Kapitalgesellschaften Genossenschaften ohg KG e.v. AG eg Stille Gesellschaft
MehrGünther Seefelder. Die GbR von A - Z. interna. Ihr persönlicher Experte
Günther Seefelder Die GbR von A - Z interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Abfindung...7 Altersversorgungsregelung und Praxisveräußerung einer Sozietät...8 Anteilsübertragung...9 Anwachsung...10 Arbeitgeber...10
MehrAuflösung, Auseinandersetzung und Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
MERKBLATT Recht / Steuern Auflösung, Auseinandersetzung und Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Tobias Hoffmann t.hoffmann@bayreuth.ihk.de 0921 886-225
MehrGRÜNDUNG EINER PERSONENGESELLSCHAFT
GRÜNDUNG EINER PERSONENGESELLSCHAFT Offene Gesellschaft (OG) Grundlagen Eine OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die alle für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also
MehrRechtsformvergleich 1
Rechtsformvergleich 1 Eingetragene Zweck Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs jeder, aber grundsätzlich
MehrB.Aufbau eines Unternehmens. I. Rechtsformen
B.Aufbau eines Unternehmens I. Rechtsformen Das Rechtssystem stellt den Unternehmen eine Reihe von Rechtsformen zur Verfügung. Die Entscheidung über die Art der Rechtsform liegt in der Regel bei den Eigentümern
MehrVORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann
VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN Referentin: Madlen Schumann 23.10.2013 M. Schumann 2 Bedeutung der Rechtsform 1. Rechtsgestaltung (Haftung) 2. Leistungsbefugnisse (Vertretung nach außen, Geschäftsführung)
MehrGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich haften. Unabhängig von ihrem Geschäftszweck
MehrEinführung in die Betriebswirtschaftslehre für Nicht- Wirtschaftswissenschaftler: Kapitel 10. Prof. Dr. Leonhard Knoll
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre für Nicht- Wirtschaftswissenschaftler: Kapitel 10 Prof. Dr. Leonhard Knoll Kapitel 10 10. Rechtsformen 10.1. Personengesellschaften 10.1.1. Einzelkaufmann 10.1.2.
Mehr3 Vertretung der Personengesellschaften
3 Vertretung der Personengesellschaften I. Vertretungsmacht Vertretung = Abgabe und Empfang von Willenserklärungen für Dritte. 1. Die zur Vertretung berechtigten Personen a) Die Regelung bei der GbR 714
MehrVorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS Literaturhinweise: Gliederung. Teil I: Einführung
Prof. Dr. Rainer Hüttemann Universität Bonn Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS 2017 Literaturhinweise: Lehrbuchliteratur: Windbichler, Gesellschaftsrecht, 24. Aufl. 2017; Grunewald, Gesellschaftsrecht,
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
Mehr1. Eintritt. Folie 353. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
1. Eintritt d) Identität der Gesellschaft und Haftung Gesellschafter tritt mit allen Rechten und Pflichten in die bestehende Gesellschaft ein. Er haftet auch für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten
MehrFleischer, Thierfeld Stille Gesellschaft im Steuerrecht
Fleischer, Thierfeld Stille Gesellschaft im Steuerrecht Stille Gesellschaft im Steuerrecht Von Erich Fleischer und Dipl.-Finanzwirt (FH) Rainer Thierfeld 8. Auflage 2008 ERICH FLEISCHER VERLAG ACHIM Bibliografische
MehrVertrag über die Errichtung einer Praxisgemeinschaft
Vertrag über die Errichtung einer Praxisgemeinschaft zwischen - nachfolgend Gesellschafter I und.. - nachfolgend Gesellschafter II wird nachfolgender Vertrag geschlossen: 1 Vertragszweck Die unterzeichnenden
MehrGesellschaftsrecht. Dr. iur. Ulrich Eisetihardt. Verlag C. H. Beck München cm. o. Professor der Rechte an der Femuniversität Hagen
Gesellschaftsrecht Dr. iur. Ulrich Eisetihardt cm. o. Professor der Rechte an der Femuniversität Hagen 12., ergänzte und überarbeitete Auflage r* B Verlag C. H. Beck München 2005 Abkürzungsverzeic hnis
MehrNachfolge des Unternehmers innerhalb der Familie - Gesellschaftsrecht und Erbrecht -
Nachfolge des Unternehmers innerhalb der Familie - Gesellschaftsrecht und Erbrecht - Dr. Roland Suppliet, Notar in Rostock Tod eines Gesellschafters Bedeutung für: Mitgesellschafter Erben Pflichtteilsberechtigte
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht Gliederung
Univ.-Prof. Dr. Christian Armbrüster Wintersemester 2010/11 Vorlesung Gesellschaftsrecht Gliederung 1. Abschnitt: Allgemeiner Teil des Gesellschaftsrechts I. GEGENSTAND UND GRUNDBEGRIFFE 1. Begriff des
MehrStille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Beck`sche Musterverträge 33 Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung von Dr. Gerald Weigl 2., überarbeitete Auflage Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung Weigl wird vertrieben von beck-shop.de Thematische
MehrBeispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370
Beispiel 68a Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht,
MehrÜbersicht Rechtsformen (alphabetisch)
Übersicht Rechtsformen (alphabetisch) Natürliche Personen Eingetragenes Einzelunternehmen (e.k.) Schlüssel: 170 Kurzform der Bezeichnung: eingetragenes Einzelu. Gesetzlich geregelt in: Handelsgesetzbuch
MehrÜbersicht Rechtsformen Stand:
Übersicht Rechtsformen Stand: 03.05.2018 Siehe auch die Informationen hier: http://www.freistaat.bayern/dokumente/aufgabenbeschreibung/5777574439 Natürliche Personen Eingetragenes Einzelunternehmen (e.k.)
Mehrvon Laura, Marie und Doreen
von Laura, Marie und Doreen OHG Allgemeines Kapitaleinlage Pflichten Geschäftsführung Verlustbeteiligung Wettbewerbsverbot GmbH Allgemeines Gründung Firmen Kapitalaufbringung Organe AG Allgemeines Gründung
MehrGesBR Grundsätzliches
GesBR Grundsätzliches Synonym auch Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts, ABGB-Gesellschaft 1175-1216, 833-842 ABGB Regelung sehr alt (1811!), teilweise sehr unzweckmäßig, dringend vertragliche Regelungen
MehrGesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft (KG)
Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft (KG) Die Gesellschafter A. wohnhaft in B. wohnhaft in C. wohnhaft in verbinden sich zu einer Kommanditgesellschaft und schließen zu diesem Zweck den folgenden
MehrGesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Kommanditgesellschaft
Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Kommanditgesellschaft Inhalt 1. Grundlagen 2. Entstehen der Gesellschaft 3. Innenverhältnis 4. Aussenverhältnis 5. Gesellschafterwechsel
Mehr