Personengesellschaftsrecht II. # 20 Stille Gesellschaft

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1 Personengesellschaftsrecht II # 20 Stille Gesellschaft

2 Stille Gesellschaft 230 HGB (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. (2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. Innengesellschaft Stille Gesellschaft ist nicht rechtsfähig, weil sie nicht im Rechtsverkehr auftreten soll kein Bildung von Gesellschaftsvermögen nach außen tritt nur der Inhaber des Handelsgeschäfts auf daher auch keine Haftung des Stillen nach 128 ff. HGB (vgl. auch 236 HGB) 705 ff. BGB sind ergänzend anwendbar PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2

3 Stille Gesellschaft Voraussetzung Stiller beteiligt sich mit Vermögenseinlage an Handelsgewerbe eines anderen z.b. eines Einzelkaufmanns, einer OHG oder einer AG bei entsprechender Beteiligung an einem Nicht- Handelsgewerbe kann nur eine Innen-GbR vorliegen Gesellschaftszweck Gewinnerzielung im Handelsgewerbe des einen Gesellschafters Betrieb des Handelsgewerbes PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 3

4 Abgrenzungsfragen Problem: Abgrenzung zu partiarischen Austauschverträgen es genügt nicht, dass Geld gegen eine Gewinnbeteiligung überlassen wurde das geschieht z.b. auch beim partiarischen Darlehen für eine stille Gesellschaft sprechen nach h.m. aber folgende Indizien: Bestehen von Kontrollrechten Vereinbarung einer Verlustbeteiligung Fehlen von Sicherheiten lange Dauer der vertraglichen Bindung Bezeichnung als stille Gesellschaft PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 4

5 Erscheinungsformen eingliedrige stille Gesellschaft Unternehmensinhaber betreibt Handelsgeschäft 230 HGB Einlage Stiller PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 5

6 Erscheinungsformen mehrere stille Gesellschaften Stiller A Unternehmensinhaber Stiller B Stiller C PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 6

7 Erscheinungsformen mehrgliedrige stille Gesellschaft Unternehmensinhaber A B C ggf. sogar als Publikumsgesellschaft PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 7

8 Rechtliche Stellung des Stillen Gewinn- und Verlustbeteiligung 231 HGB (1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen. (2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden. 232 HGB (1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt. (2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. (3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist. PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 8

9 Rechtliche Stellung des Stillen Haftung nur mit Vermögenseinlage grds. keine Nachschusspflicht 236 HGB (1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen. (2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen. Stiller kann sogar Insolvenzgläubiger sein! PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 9

10 Rechtliche Stellung des Stillen Kontroll- und Informationsrechte von Gesetzes wegen eher schwach ausgeprägt 233 HGB (1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. (2) Die in 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu. (3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen. PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 10

11 Atypische stille Gesellschaft häufig wird Rechtsstellung des Stillen durch Gesellschaftsvertrag gestärkt z.b. durch Einräumung zusätzlicher Kontrollrechte oder sogar Mitspracherechte oft auch virtuelles Gesellschaftsvermögen à Stiller wird so gestellt, als sei er Kommanditist à atypische stille Gesellschaft oft hat das steuerliche Gründe ( 15 EStG) à Mitunternehmerstellung Achtung: Anteil des atypisch Stillen wird haftungsmäßig wie KG-Anteil behandelt also 171, 172 HGB statt 236 HGB bei offener Einlage dann eine Nachzahlungspflicht in der Insolvenz PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 11

12 Auflösung Auflösungsgründe Zeitablauf bei Befristung Zweckerreichung oder Unmöglichwerden des Zwecks Auflösungsbeschluss Tod des Geschäftsinhabers nicht: Tod des Stillen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen des Geschäftsinhabers oder des Stillen Kündigung PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 12

13 Auflösung Kündigung ( 234 HGB) von beiden Seiten aus wichtigem Grund möglich ordentliche Kündigung nach 132 HGB beide Parteien können jeweils zum Jahresende kündigen (Gedanke des 723) Frist: 6 Monate Problem: Begrenzung der Kündigung durch den Inhaber? bei Misserfolg der Ges. trägt Stiller das Risiko, denn bei sich anbahnendem Erfolg wird Inhaber kündigen Ist es angemessen, den Stillen dann auf Einlagerückzahlung verweisen? (vgl. BGHZ 125, 74 ff.) PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 13

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