Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF
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- Friedrich Jaeger
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1 4.7 Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF vom 0. August 00 (Stand. August 0). Allgemeines * Geltungsbereich Dieses Reglement regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften die Ausbildung zur Pflegefachperson HF am Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales (BfGS). Umfang und Dauer der Ausbildung Die Ausbildung umfasst Lernstunden während sechs Semestern. Für Personen, die über einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Fachperson Gesundheit verfügen, kann sie auf vier Semester mit 600 Lernstunden verkürzt werden. * Vorleistungen können individuell angerechnet werden. 4 Die Ausbildung kann in Teilzeit absolviert werden. * Beginn Die Ausbildung beginnt jeweils im September. 4 * Ausbildungsvereinbarung Das Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales schliesst mit den Praktikumsbetrieben eine Ausbildungsvereinbarung ab. Diese regelt die gegenseitigen Verpflichtungen. 5 Ausbildungsplan Die Ausbildung besteht aus theoretischem Unterricht und aus Praktika. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 4.7 Reglement - Ausbildung Pflegefachperson HF. Zulassungsbedingungen 6 Generelle Zulassungsbedingungen Die Aufnahme wird von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarstufe II;. bestandene Eignungsabklärung;. Vertrag mit einem vom Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales (BfGS) anerkannten Praktikumsbetrieb; 4. ausreichende physische und psychische Gesundheit. 7 Zulassung zur verkürzten Ausbildung Die Aufnahme in den verkürzten Ausbildungsgang wird zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:. * Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Fachperson Gesundheit;. Notendurchschnitt von mindestens 5.0 im Zeugnis des vierten Semesters der Lehre;. Empfehlung der Berufsfachschule und des Lehrbetriebes oder mindestens zweijährige Berufserfahrung. 8 Eignungsabklärung Die Eignungsabklärung umfasst Gespräche sowie schriftliche und mündliche Prüfungen in folgenden Bereichen:. Selbstkompetenz mit den Erfassungsbereichen psychische und physische Belastbarkeit, Eigenständigkeit/Reife, Berufswahl;. Sozialkompetenz mit den Erfassungsbereichen Beziehungsfähigkeit, Teamfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit;. Sachkompetenz mit den Erfassungsbereichen intellektuelle Leistungsfähigkeit, Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, Arbeitsverhalten und praktische Fähigkeiten. Zur Beurteilung können neben dem Bewerbungsdossier weitere Unterlagen und Referenzauskünfte beigezogen werden. 9 Ergebnis der Eignungsabklärung Ist das Resultat der Eignungsabklärung ungenügend, ist es mit den Kandidatinnen und Kandidaten zu besprechen. Das Gespräch ist zu protokollieren.
3 Reglement - Ausbildung Pflegefachperson HF 4.7. Kompetenznachweise (Promotion) 0 Zeitpunkt Am Ende jedes Ausbildungsjahres wird festgestellt, ob jemand die erforderlichen Kompetenznachweise erbracht hat. Kompetenznachweise Kompetenznachweise werden erbracht durch. Praktikumsqualifikation;. praxisorientierte Projektarbeit;. sechs Leistungsprüfungen in allen Kompetenzfeldern. In der verkürzten Ausbildung sind sechs Leistungsprüfungen im ersten Ausbildungsjahr abzulegen. * Praktikumsqualifikation Das Praktikum jedes Ausbildungsjahres wird durch die Berufsbildungsverantwortlichen und die zuständigen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss den in der Praktikumsqualifikation aufgeführten Kompetenzfeldern beurteilt. Praxisorientierte Projektarbeit Die Fallstudie wird von zwei Lehrpersonen beurteilt. 4 Leistungsprüfungen Die Leistungsprüfungen erfolgen in Form von schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie als Fertigkeitsprüfungen. 5 Beurteilungsraster Als Raster für die Beurteilung gilt:. A: hervorragend;. B: sehr gut;. C: gut; 4. D: befriedigend; 5. E: ausreichend; 6. F: nicht bestanden. 6 Unredlichkeit bei der Prüfung Wer in einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat sie nicht bestanden.
4 4.7 Reglement - Ausbildung Pflegefachperson HF 7 Wiederholung Ein nicht bestandener Kompetenznachweis kann spätestens bis Mitte des nächsten Semesters einmal wiederholt werden. Mit Ausnahme des ersten Praktikums kann ein nicht bestandenes Praktikum einmal wiederholt werden. 8 Ausschluss Erbringt jemand auch nach der Wiederholung den geforderten Kompetenznachweis nicht, kann die Ausbildung nicht weitergeführt werden. 9 Ausnahmen Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise zugunsten einer Studentin oder eines Studenten von den Bestimmungen dieses Kapitels abgewichen werden. 4. Abschliessendes Qualifikationsverfahren 0 Organisation Das Rektorat organisiert das Qualifikationsverfahren. Zulassung Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die erforderlichen Kompetenznachweise erbracht hat. Umfang des Qualifikationsverfahrens Das Qualifikationsverfahren umfasst folgende Prüfungsteile:. Praxisorientierte Diplomarbeit;. Prüfungsgespräch von mindestens 0 Minuten;. Praktikumsqualifikation. Beurteilung Die Diplomarbeit wird von zwei Lehrpersonen beurteilt. Das Praktikum wird vom Praktikumsbetrieb beurteilt. Am Prüfungsgespräch und dessen Bewertung sind eine neutrale Expertin oder ein neutraler Experte der Praktikumsbetriebe beteiligt. 4
5 Reglement - Ausbildung Pflegefachperson HF Bestehen des Qualifikationsverfahrens Das abschliessende Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn die drei Prüfungsteile gemäss mit mindestens einem E-Prädikat beurteilt wurden. 5 Wiederholung Die ungenügend beurteilte Diplomarbeit kann einmal nachgebessert werden. Das nicht bestandene Prüfungsgespräch kann einmal wiederholt werden. Das nicht bestandene Praktikum kann frühestens sechs Monate nach der ersten Durchführung wiederholt werden. 6 * Diplom Wer alle Prüfungsteile bestanden und nicht mehr als 0 % der Ausbildungszeit versäumt hat, erhält ein vom Amt für Berufsbildung und vom BfGS unterzeichnetes Diplom als dipl. Pflegefachfrau/dipl. Pflegefachmann HF. 5. Schlussbestimmungen 7 * 8... ) 9 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft ). ) ) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 00, Seite 47. In Kraft getreten am. September 00. 5
6 4.7 Reglement - Ausbildung Pflegefachperson HF Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt geändert 8/0 Abs geändert 8/ geändert 8/ geändert 8/0 7 Abs., geändert 8/0 Abs geändert 8/ geändert 8/ aufgehoben 8/0 6
Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF
8.37 Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF vom 30. August 00 ) I. Allgemeines Dieses Reglement regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen
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