5 Verfügungen von Todes wegen. I. Allgemeines 1. Abgrenzung von den RG unter Lebenden

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1 ZGB III Erbrecht

2 5 Verfügungen von Todes wegen I. Allgemeines 1. Abgrenzung von den RG unter Lebenden

3 Abgrenzung RG von Todes wegen RG unter Lebenden Verfügung von Todes wegen regelt Nachlass Wirkung nur und erst im Nachlass RG unter Lebenden soll Wirkungen zu Lebzeiten entfalten Beispiele Abrede, wonach Vertrag mit Tod eines Vertragspartners aufgelöst sein soll Abrede, deren Wirkung erst mit Tod einer Person eintreten soll, aber nicht deren Nachlass betrifft, z.b. Zusage über Unternehmensnachfolge Erst beim Tod der Erblasserin vollziehbares Schenk gsverspr. Weisungen an die Bank, wie nach dem Ableben über die Vermögenswerte verfahren werden soll

4 Abgrenzung RG von Todes wegen RG unter Lebenden Beispiele Vertragsklausel, welche Fortgeltung eines lebzeitig wirkenden Verhältnisses über den Tod hinaus stipuliert Vollmacht über Tod hinaus an Bevollmächtigten, der erst nach dem Tod der Vollmachtgeberin auftreten soll Begünstigungsklausel in einem Lebensversicherungsvertrag des Erblassers (Versicherungsnehmers) (Art. 76 VVG) Gegenseitige Begünstigung der Ehegatten gemäss Art. 216 ZGB

5 5 Verfügungen von Todes wegen I. Allgemeines 1. Abgrenzung von den RG unter Lebenden 2. Letztwillige Verfügung und Erbvertrag

6 5 Verfügungen von Todes wegen I. Allgemeines 1. Abgrenzung von den RG unter Lebenden 2. Letztwillige Verfügung und Erbvertrag 3. Höchstpersönlichkeit

7 5 Verfügungen von Todes wegen I. Allgemeines 1. Abgrenzung von den RG unter Lebenden 2. Letztwillige Verfügung und Erbvertrag 3. Höchstpersönlichkeit 4. Verträge über Erbanwartschaften II. Verfügungsfähigkeit 1. Beim Testament 2. Beim Erbvertrag

8 Kurzfälle: Verfügungsfähigkeit 1. Kann ein Verbeiständeter ein Testament errichten? 2. Kann ein Verbeiständeter einen Erbvertrag errichten? 3. Unter welchen Voraussetzungen kann eine 16-Jährige erbvertraglich begünstigt und verpflichtet werden? 4. Was gilt, wenn ein 17½-Jähriger ein Testament errichtet?

9 III. Verfügungsarten 1. Letztwillige Verfügung und Erbvertrag 2. Erbeinsetzung 3. Vermächtnis

10 Kurzfälle: Verfügungsarten Um welche Verfügungsart handelt es sich nachfolgend? 1. Ich vermache meiner Nichte Ariane ¼ meines Vermögens. 2. Den Rest meines Vermögens erhält mein Sohn. 3. Mein Freund Pascal erhält mein Ferienhaus.

11 Kurzfälle: Sonderfragen zu den Vermächtnissen 1. Sandro Schnyder erhält als Vermächtnisnehmer das Ferienhaus der Erblasserin. Auf dem Haus lastet ein Grundpfandrecht, welches eine Schuld von sichert. Wer haftet für die Schuld? 2. Erblasser Albert Einstein hat als gesetzliche Erben einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn hat seinerseits zwei Töchter. Einstein verpflichtet seinen Sohn, den Töchtern je auszurichten. Der Sohn schlägt das Erbe aus. Quid?

12 Arten des Vermächtnisses Verschaffungsvermächtnis Untervermächtnis Ersatzvermächtnis Nachvermächtnis Vorausvermächtnis Forderungsvermächtnis

13 Erbvertrag, siehe Skriptum 1. Verfügungen von Herrn Victor Ammann a) Herr Victor Ammann setzt als seine einzigen Erben zu gleichen Teilen nach Stämmen seine Nachkommen ein. b) Für den Fall, dass er vor seiner Frau versterben sollte, räumt er ihr gestützt auf Art. 473 ZGB die lebenslängliche Nutzniessung an seinem gesamten dereinstigen Nachlass ein.

14 Erbvertrag, siehe Skriptum 2. Verfügungen von Frau Sophie Courvoisier Ammann a) Frau Sophie Courvoisier Ammann setzt hiermit ihren Sohn Severin und ihre Tochter Amanda auf den Pflichtteil. Die dadurch frei werdende verfügbare Quote wendet sie zu gleichen Teilen ihrem Ehemann und ihrem Sohn, Ludovic Ammann, zu. b) Sollte ihr Ehemann vorverstorben sein, wendet sie die gesamte verfügbare Quote ihrem Sohn Ludovic Ammann, bzw. seinen Nachkommen, zu. c) Sollte ihr Sohn Ludovic vorverstorben sein, wendet sie die gesamte verfügbare Quote ihrem Ehemann zu.

15 5. Maria lebt seit Jahren mit ihrem Bruder Thomas zusammen erleidet sie im Alter von 75 Jahren einen Hirnschlag. Mitte 2000 wird sie vom Hausarzt wegen nächtlicher Verwirrtheit und Agitiertheit in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Im Oktober 2000 wird sie auf eigenes Begehren verbeiständet. Kurze Zeit später errichtet sie im Büro eines Notars eine öffentliche letztwillige Verfügung. Sie hält darin fest, dass ihr Bruder Thomas nichts erben soll; als Alleinerben setzt sie ihren Beistand ein. Maria stirbt im April 2001 in der Klinik. (Inspiriert durch BGE 124 III 5 ff., Skriptum S. 76)

16 III. Verfügungsarten 1. Letztwillige Verfügung und Erbvertrag 2. Erbeinsetzung 3. Vermächtnis 4. Weitere Verfügungsarten a. Auflagen und Bedingungen b. Ersatzverfügung c. Nacherbeneinsetzung/Nachvermächtnis d. Stiftungserrichtung e. Einsetzung eines Willensvollstreckers

17 Kurzfälle: Verfügungsarten (Fortsetzung) 4. Das Leichenmahl soll im Hotel Sternen eingenommen werden. 5. Mein Patenkind Bruno erhält Er soll für die Grabschmückung besorgt sein. (Hinweis: Bruno ist Gärtner.) 6. Mein Patenkind Bruno erhält , damit er den Grabschmuck bezahlen kann. 7. Mein Sohn wird auf den Pflichtteil gesetzt, falls er heiratet.

18 IV. Erbvertrag im Besonderen 1. Allgemeines 2. Erbzuwendungsvertrag Art. 494 Art. 534

19 Das Ehepaar Cordula und Heinz Erler hat keine Kinder. In einem Ehe- und Erbvertrag halten sie fest: Im Falle des Todes geht die gesamte Errungenschaft an den überlebenden Ehegatten. Die Eltern des Verstorbenen werden auf den Pflichtteil gesetzt; der gesamte übrige Nachlass geht an den überlebenden Ehegatten. Beim Tod des Zweitversterbenden geht je die Hälfte des verbleibenden Nachlasses an die Verwandten beider Ehepartner. Nach dem Tod des Ehemannes verfügt die Ehegattin, deren Eltern inzwischen ebenfalls verstorben sind, in einem Testament, der gesamte Nachlass gehe bei ihrem Tod an die Verwandten ihres Ehemannes. Quid iuris? BGE 133 III 406 ff. = Skript S. 105 ff.

20 IV. Erbvertrag im Besonderen 1. Allgemeines 2. Erbzuwendungsvertrag 3. Erbverzichtsvertrag Art. 495 Art. 497 Art. 535

IV. Erbvertrag im Besonderen. 1. Allgemeines 2. Erbzuwendungsvertrag. Art Art. 534

IV. Erbvertrag im Besonderen. 1. Allgemeines 2. Erbzuwendungsvertrag. Art Art. 534 ZGB III Erbrecht IV. Erbvertrag im Besonderen 1. Allgemeines 2. Erbzuwendungsvertrag Art. 494 Art. 534 Das Ehepaar Cordula und Heinz Erler hat keine Kinder. In einem Ehe- und Erbvertrag halten sie fest:

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