Satzung. 1 Kostenfreie und kostenpflichtige Leistungen

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1 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Salzhausen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Nds. Gemeindeordnung vom (Nds. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl. S. 115), und der 26 und 28 des Nds. Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr vom (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch das Niedersächsische Rechtsvereinfachungsgesetz vom (Nds. GVBl. S. 101) hat der Rat der Samtgemeinde Salzhausen am folgende Satzung beschlossen und am und geändert. Nachstehend die aktuelle Fassung: 1 Kostenfreie und kostenpflichtige Leistungen (1) Der Einsatz der Feuerwehr der Samtgemeinde Salzhausen ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse, bei sonstigen Katastrophen und bei Hilfeleistungen zur Rettung der Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt. (2) Für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen wird Kostenersatz nach dieser Satzung und ihres Kostentarifes erhoben. Kostenpflichtig sind insbesondere: 1. Hilfe- und Sachleistungen bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind; 2. die Gestellung einer Brandsicherheitswache ( 28 Abs. 1 Brandschutzgesetz); 3. Ausrücken nach vorsätzlich grundloser Alarmierung; 4. Nachbarschaftshilfe gemäß 2 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes; 5. Gestellung von Fahrzeugen oder Geräten, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten, mit oder ohne Mannschaft; 6. Gestellung feuerwehrtechnischen Personals; 7. Überprüfung von Feuerlöscheinrichtungen und geräten sowie deren Instandsetzung. 2 Kostenersatz (1) Der Kostenersatz wird nach dem dieser Satzung beigefügten Kostentarif berechnet, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Soweit in dem Kostentarif für bestimmte Leistungen kein fester Betrag ausgewiesen ist, gilt die Zeit der Abwesenheit von Personal, Fahrzeugen und Geräten vom Feuerwehrhaus (Einsatzzeit) als Grundlage für die Berechnung des Kostenersatzes..../ 2

2 - 2 - (3) Bei der Überlassung von Geräten wird die Zeit von der Übergabe bis zur Rückgabe berechnet. (4) Bei der Berechnung wird jede angefangene halbe Stunde voll berücksichtigt. Als Mindestbetrag wird der Kostenersatz für eine halbe Stunde erhoben. 3 Kostenschuldner (1) Die Kostenersatzschuld entsteht in den Fällen des 1 Abs. 2 Nrn. 1-4 mit dem Ausrücken, in den Fällen des 1 Abs. 2 Nrn. 5-7 mit der Bereitstellung seitens der Feuerwehr. (2) Zur Zahlung der Kostenersatzschuld ist verpflichtet: a) derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat; b) der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat; c) derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden; d) derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr auslöst. (3) Wird die Leistung von mehreren bestellt oder im Interesse mehrerer vorgenommen, haftet jeder als Gesamtschuldner. 4 Festsetzung der Kosten Die Höhe der Kostenersatzschuld wird von der Samtgemeinde durch Bescheid festgesetzt. Die Kostenersatzschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 5 Haftung (1) Die Samtgemeinde Salzhausen übernimmt keine Haftung für Unfälle und Schäden, die sich aus der Benutzung überlassener Fahrzeuge und Geräte ergeben. Dies gilt auch bei Tätigwerden der Feuerwehr, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. (2) Der Haftungsausschluss gilt auch für Schäden, die entstehen, wenn die Hilfeleistung oder die Überlassung von Geräten oder Fahrzeugen für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr unterbrochen werden muss..../ 3

3 - 3 - (3) Für verursachte Schäden an ausgeliehenen Fahrzeugen und Geräten ist der Benutzer ersatzpflichtig. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt in der Fassung vom am 01. Januar 2002 in Kraft. Salzhausen, den 28. Juni 2001 gez.cordes Samtgemeindebürgermeister gez. Magdeburg Samtgemeindedirektor

4 Kostentarif Lfd. Nr. Kostenart Kostensatz Std./ 1. Personaleinsatz 1.1 je gestellte Brandsicherheitswache 16, je Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr 16, Sollte der Verdienstausfall höher als der Satz unter 1.1 oder 1.2 liegen, so ist der tatsächliche Verdienstausfall zu zahlen. 1.4 Einsatz von Bediensteten der Samtgemeinde oder von Privatfirmen im Auftrag der Freiwilligen Feuerwehr der jeweils gültige Stundenlohn. 2. Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal) 2.1 Löschfahrzeuge Löschgruppenfahrzeug LF 8 52, Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 26, Tanklöschfahrzeug TLF 52, Rüstwagen Rüstwagen RW 57, sonstige Fahrzeuge Einsatzleitwagen ELW 26, Mannschaftstransportwagen MTW/Pkw 21, Tragkraftspritzenanhänger TSA 18, Gerätewagen Gefahrgut 52,00 3. Einsatz von feuerwehrtechnischen Geräten und Ausrüstung (ohne Personal) 3.1 Rettungsgeräte Leiter 6, Beleuchtungsgerät/Signalgerät Flutlichtstrahler, Stativ, Aufnahmebrücke 11, Handlautsprecher 6, Arbeitsgeräte Hydraulische Heber und Hebesätze 11, Mehrzweckzug 11, Schneidgerät mit Elektro-Antrieb 13, Spreizer mit Elektro-Antrieb 13, Stromerzeuger, tragbar, 5 kva 13, Lüftungsgerät für Saug- und Druckbetrieb 11, Kettensägen 11, Handsprechfunkgerät 6, Saug- und Druckschlauch 2, Tauchpumpe 6, Mineralölumfüllpumpen, tragbar 6,00.../2

5 - 2 - Lfd. Nr. Kostenart Kostensatz Std./ Auffangbehälter 6, Tragkraftspritze 21, Brennschneidgerät 11, Atemschutzgerät 11, Hebekissen 13, Vollschutzanzüge 16, Ölsauger 8, Gasspürgerät 16, Ölsperre 16, Gefahrgutpumpe 21, Transportfass 11, Leckdichtkissen 11,00

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