Allgemeines Verwaltungsrecht
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- Annegret Lehmann
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1 Dr. Sebastian Unger Allgemeines Verwaltungsrecht Sommersemester April 2014 Wiederholung 15. April 2014: Ausgangspunkt: Verwaltung Teil des politischen Systems zweckmäßige Entscheidungen ( politische Klugheit ) insbesondere Grundrechte als Grenzen Freiheitsrechte: Festlegung materieller Eingriffsvoraussetzungen Grundrechtsschutz durch Verfahren Art. 19 IV 1 GG: Gebot effektiven Rechtsschutzes umgesetzt vor allem in 40 I 1 VwGO [ergänzend Art. 34 GG: Haftung des Staates] Verwaltungsrecht: Inbegriff der Rechtssätze, die in spezifischer Weise für die Verwaltung gelten (Maurer) allgemeines Verwaltungsrecht (insbesondere: VwVfG) besonderes Verwaltungsrecht (etwa: Versammlungsrecht) Verwaltungsprozessrecht (insbesondere: VwGO) Staatshaftungsrecht (insbesondere: 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG 2 1
2 Ausblick auf die weitere Veranstaltung: Teil 2: Allgemeines Verwaltungsrecht Rechtsgrundlagen der Verwaltung Organisation der Verwaltung Handlungsformen der Verwaltung Verwaltungsverfahren Verwaltungsvollstreckung Kontrolle und Korrektur der Verwaltung Teil 3: Staatshaftungsrecht [Besonderes Verwaltungsrecht (insbesondere: Polizeirecht, Baurecht, Kommunalrecht und Wirtschaftsverwaltungsrecht) und Verwaltungsprozessrecht in eigenen Vorlesungen] 3 Teil 2.1: Rechtsgrundlagen der Verwaltung 4 2
3 Ausgangspunkt Art. 20 III GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Folglich: Bindung an Gesetz und Recht Im Einzelnen: 1. Geschriebenes Recht (formelles) Bundes- und Landesverfassungsrecht formelle (d.h. parlamentarische) Bundes- und Landesgesetze (nur) materielle Bundes- und Landesgesetze (= abstraktgenerelle Regelungen nichtparlamentarischen Ursprungs) Verordnungen = Rechtsvorschriften eines Exekutivorgans Satzungen = Rechtsvorschriften juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Autonomie zur Regelung ihrer Angelegenheiten (Beispiel: kommunale Satzung im Rahmen des Art. 28 II 1 GG) 5 Verwaltungsvorschriften = abstrakt-generelle Regelungen/Anordnungen einer Behörde gegenüber nachgeordneten Behörden (oder eines Vorgesetzten gegenüber ihm unterstellten Bediensteten) Wichtige Eigenschaften: lediglich Innenrecht der Verwaltung aber: gegebenenfalls mittelbare Außenwirkung bei Selbstbindung der Verwaltung (nach Art. 3 I GG) 2. Ungeschriebenes Recht Gewohnheitsrecht (Schlagworte: objektiv längere und allgemeine Übung bei subjektiv allgemeiner Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der Übung und inhaltlicher Bestimmtheit) ungeschriebenes Verfassungsrecht (etwa: Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens sowie Gebot einer Gleichbehandlung der Länder durch den Bund) allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts (etwa Vertrauensschutz oder Verhältnismäßigkeit) 6 3
4 3. Unionsrecht Beachte allgemein: sofern unbedingt und bestimmt, unmittelbar anwendbar Anwendungsvorrang (nicht: Geltungsvorrang) Primäres Unionsrecht EUV und AEUV (Vertrag von Lissabon vom ) Protokolle und Anhänge der Verträge (Art. 51 EUV) allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. etwa Art. 6 III EUV) Art. 6 I EUV i.v.m. Grundrechtecharta vom Sekundäres Unionsrecht = von Unionsorganen in Ausübung der ihr übertragenen Rechtsetzungsbefugnisse nach Maßgabe der im Vertrag niedergelegten Verfahren erzeugtes Recht Ausgangspunkt: Art. 288 I AEUV Verordnungen (Art. 288 II AEUV) = allgemeine Geltung, verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltend Richtlinien (Art. 288 III AEUV) = für Mitgliedstaaten hinsichtlich Ziel verbindlich, Art der Umsetzung frei Beschlüsse (Art. 288 IV AEUV) = Regelung eines Einzelfalls mit verbindlicher Wirkung Empfehlungen und Stellungnahmen (Art. 288 V AEUV) 4. Völkerrecht 8 4
5 insbesondere: Normenhierarchie und Verwerfungskompetenz Normenhierarchie Unionsrecht Bundesrecht Landesrecht Verwerfungskompetenz der Verwaltung Normprüfungskompetenz wird allgemein angenommen, da Folge von Art. 20 Abs. 3 GG (teilweise: Prüfungsumfang auf offenkundige oder leicht erkennbare Mängel beschränkt) Normverwerfungskompetenz umstritten: teilweise: (+) wegen Gesetzesbindung herrschend: (-), stattdessen Aussetzungs- und Vorlagepflicht des Beamten, sodann auf höherer Verwaltungsebene Klagemöglichkeiten (Gewaltenteilung) Sonderfall: strikte Nichtanwendungspflicht bei unionsrechtswidrigem nationalem Recht (effet utile) 9 insbesondere: verwaltungsrechtrechtliche Vorschriften Bundesrecht BVwVfG (Anwendungsbereich: 1 BVwVfG) BVwZG (Anwendungsbereich: 1 BVwZG) BVwVG (Anwendungsbereich: mittelbar 1 BVwVG) Landesrecht LVwVfG (Anwendungsbereich: 1 LVwVfG) LVwZG (Anwendungsbereich: 1 LVwZG) LVwVG (Anwendungsbereich: mittelbar 1 LVwVG) Ergänzend: LVG 10 5
6 Teil 2.2: Organisation der Verwaltung 11 Leitfragen der Verwaltungsorganisation: Einstieg über 78 I Nr. 1 VwGO (siehe auch Art. 34 GG): Die Klage ist zu richten gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Folglich: Unterscheidung Behörde / Körperschaft Wer handelt, wenn Verwaltung erfolgt? Behörde Wem wird dieses Handeln zugerechnet? Körperschaft = juristische Person des öffentlichen Rechts, die Rechtsträger der Behörde ist 12 6
7 Behörde? Definition in 1 IV BVwVfG und 1 II LVwVfG: Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Rechtsträger? juristische Person des öffentlichen Rechts (die dann über Organe verfügt, die als Behörden verwaltend tätig werden) 13 Im Einzelnen: juristische Personen des öffentlichen Rechts Begriff: durch Gesetz oder staatlichen Hoheitsakt errichtete (insoweit: Abgrenzung zu juristischen Personen des Privatrechts) fiktive Rechtsgebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit, so dass sie selbst Träger von Rechten und Pflichten sein können und selbst klagen und verklagt werden können Unterscheide: Körperschaften des öffentlichen Rechts = mitgliedschaftlich verfasste, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation Unterformen: Gebietskörperschaft Personalkörperschaft Realkörperschaft Verbandskörperschaft 14 7
8 Anstalten des öffentlichen Rechts = organisatorisch und rechtlich verselbständigte Zusammenfassung von Sachmitteln und Personal zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe mit in der Regel Benutzungsmöglichkeiten für die Bürger/innen Beispiel: öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Stiftungen des öffentlichen Rechts = rechtlich verselbständigte Vermögensmasse, die einer bestimmten öffentlichen Aufgabe dienen soll Beispiel: Stiftung Preußischer Kulturbesitz 15 8
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