Wie viel darf ich nebenher verdienen?
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- Hilke Krüger
- vor 8 Jahren
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1 Wie viel darf ich nebenher verdienen? Eine scheinbar einfache Frage, auf die es keine kurze Antwort geben kann. Denn es kommt natürlich an, in welchem Rechtsgebiet man eine Antwort haben möchte. Hochschulrecht: Abstrakt hat man mit der Einschreibung als Vollzeitstudierender die Vorgaben seiner Prüfungsordnung akzeptiert und stellt das Studium in den Mittelpunkt seiner Schaffenskraft. Kommt man dem in der Praxis nicht nach (weil man es anders organisiert), so kann man aus dieser Missachtung jedenfalls kein Recht ableiten, dass dies bei der Gewährung einer staatlichen Leistung unberücksichtigt bleiben muss. Daher zählen auch solche Semester z.b. beim BAföG oder bei der Krankenversicherung als normale Fachsemester. Im Hochschulrecht könnte es z.b. Auswirkungen auf die Anwendung der Übergangsregelungen haben, wenn der Studiengang ausläuft oder eine neue Prüfungsordnung erlassen wird. Jedenfalls dann, wenn man Vertrauensschutz geltend machen möchte und einem eine umfangreiche frei gewählte Erwerbstätigkeit als Begründung für eine ungebührliche Studienverzögerung entgegen gehalten werden kann. In der Praxis des Hochschulalltags bleibt es in der Regel folgenlos wie intensiv man sein Studium betreibt, ob man überhaupt den Willen hat es abzuschließen und was man als Studierender so an Einkommen hat. Wer es jedoch drauf anlegen würde und der Hochschule eine Erklärung über ein solches Verhalten geradezu aufdrängt, könnte damit seine Exmatrikulation auslösen. Sozialversicherungsrecht Mit der Einschreibung besteht eine Versicherungspflicht als Studierender. Zur Problematik einer möglichen Befreiung von der Versicherungspflicht (um sich privat zu versichern) lest bitte das Infoblatt Nr 6. Die Krankenversicherung im Studium Besonderheit Familienversicherung: Die studentische Pflichtversicherung kann man entweder als eigenständige Versicherung erfüllen oder im Rahmen der Familienversicherung. Die Familienversicherung ist für Angehörige kostenfrei. Jedoch nur solange die Angehörigen kein oder nur ein geringes Einkommen haben. In der Familienversicherung gibt es daher eine Einkommensgrenze. Wird sie überschritten, so muss man sich eigenständig versichern. Wer Einkommen aus einen Minijob (also eine geringfüge Erwerbstätigkeit) oder einer kurzfristige Tätigkeit (im Sinne des 8a SGB IV) hat, überschreitet diese Grenze nicht. Einkommen aus anderen Einkunftsarten sind dann unschädlich, so lange ihre Summe 375 Euro/Monat (Kalenderjahr 2012) bzw. 385 Euro/Monat (Kalenderjahr 2013) nicht überschreitet.
2 Die Sozialversicherung kennt Arbeitnehmer, die nebenher studieren und Studierende, die nebenher arbeiten. Dies macht sich jedoch nicht am Verdienst, sondern am Zeitaufwand fest. Wer in der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden/Woche erwerbstätig ist, wird als Arbeitnehmer angesehen, der nebenher studiert. Außerhalb der Vorlesungszeit wird eine Jahresbetrachtung vorgenommen. Liegt an mehr als 26 Wochen im Jahr das Erscheinungsbild Studierender nicht vor, gilt man als Arbeitnehmer, der nebenher studiert. Bei dem zuvor gesagten handelt es sich um eine Regelannahme. In Einzelfällen wenn man nachweisen kann, dass das Studium gleichwohl ordnungsgemäß betrieben werden kann sind auch höhere Wochenstundenzahlen möglich. Denkbar wäre da Nachtarbeit oder Arbeit nur am Wochenende. Bleibt der Umfang der Erwerbstätigkeit in der Vorlesungszeit unter 21 Stunden, wird man als Studierender eingestuft, der nebenher arbeitet. Ein solcher Studierender trägt seine Krankenversicherungskosten (und die der Pflegeversicherung) selbst. Die Beitragshöhe ist für alle Studierenden in allen Kassen gleich, soweit diese keinen Zusatzbeitrag erheben. Sie ist somit unabhängig von der Einkommenshöhe aus einer dem Studium zeitlich untergeordneten Erwerbstätigkeit. Da greift das so genannte Werkstudentenprivileg. Was ist das Werkstudentenprivileg? Es ist eine Sonderregelung im Bereich der Sozialversicherung, die besagt, dass erwerbstätige Studierende weiterhin in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung sind und die Beiträge selbst tragen. Eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht nicht. Lediglich eine allgemeine Rentenversicherungspflicht. Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem begründet wurden gilt folgendes: Da kurzfristige und geringfüge Erwerbstätigkeiten keine eigene Rentenversicherungspflicht auslösen, sind Studierende also im Rahmen des Werkstudentenprivilegs bei Minijobs selbst abgabefrei. Bei Verdiensten über 400 Euro (oder Tätigkeiten über zwei Monate/Jahr hinaus) wird dann ein Beitrag zur Rentenversicherung fällig. Für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem begründet wurden oder Altverträge, die auf die neue Minijobgrenze von 450 Euro angepasst wurden, gilt folgendes: Diese neuen Minijobs unterliegen ebenfalls der Rentenversicherungspflicht. Studierende zahlen im Rahmen dieser Minijobs einen eigenen Beitrag von 3,9% des Brutto Entgelts. Auf Antrag kann man sich von dieser Form der Rentenversicherung (im Rahmen der neuen Minijobs) befreien lassen.
3 Im Rahmen der Gleitzone (neu 450 Euro bis 850 Euro bzw. 400 Euro bis 800 Euro als Bestandschutz für Altverträge) steigt der Satz (für Arbeitnehmer) auf 50% der RV Beitrages an. Hier nur als Hinweis wer bisher einen Vertrag mit einem Bruttoentgelt zwischen 400 Euro und 450 Euro hat und damit bisher schon rentenversicherungspflichtig war, bleibt es auch weiterhin. Es wird also aus diesem bestehenden Arbeitsverhältnis kein (neuer) Minijob. Privileg heißt es, weil Studierende auf diese Weise für den Arbeitgeber günstiger sind als normale Arbeitnehmer. Dort muss er die Beiträge hälftig in alle Zweige der Sozialversicherung zahlen also Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. BAföG Die Grenzsumme des im BAföG anrechnungsfreien Einkommens für ledige, kinderlose Studierende in nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit liegt bei 4884 Euro Brutto in einem 12 monatigen Bewilligungszeitraum. Gleichmäßiges Einkommen/Monat unterstellt ergibt das eine Einkommensgrenze von 407 Euro Brutto/Monat. Auch wenn die Minijobgrenze zum angehoben wurde; dies hat keine Auswirkung auf die Einkommensgrenze beim BAföG Gleich dazu der Hinweis: Der Zuschlag für die Krankenversicherung wird im BAföG nur dann gezahlt, wenn Studierende aufgrund der Eigenschaft Student selbst beitragspflichtig versichert sind. Eine Familienversicherung hätte somit Vorrang. Fällt man nur deshalb aus der Familienversicherung, weil das eigene Einkommen den Grenzsatz der Familienversicherung übersteigt, wird im BAföG kein Krankenversicherungszuschlag nach 13a BAföG gezahlt. Unterhaltsrecht Im Regelfall sind Erwerbstätigkeiten, die zeitlich dem Studium untergeordnet sind und deren Entgelt den Unterhaltsbedarf nicht übersteigt überobligatorisch. D.h. eine Erwerbstätigkeit zur Minderung des Unterhaltsanspruchs kann nicht verlangt werden und ein Nebeneinkommen im oben genannten Rahmen mindert den Unterhaltsanspruch nicht. Obacht die vorsichtige Formulierung im ersten Satz wurde mit Bedacht gewählt. Es ist keineswegs so, dass alle Familiengerichte (wo ein Unterhaltstitel im Zweifel ausgefochten werden muss) grundsätzlich immer eine Erwerbstätigkeit der Studierenden als überobligatorisch ansehen. Es gibt auch keinen gesetzlichen Vorgaben, wann das der Fall ist. Insofern gibt es dazu auch keine einheitliche Rechtsprechung.
4 Kindergeld Seit ist hier einiges einfacher geworden. Das Einkommen von Studierenden, deren Studium eine erstmalige Berufsausbildung darstellt, wird grundsätzlich nicht mehr angerechnet. Das Einkommen von Studierenden im Zweitstudium 1 oder im Erststudium nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird dann nicht angerechnet wenn: 1. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet 2. es sich bei dem Einkommen um Ausbildungsvergütung 2 handelt 3. es sich um Einkommen im Rahmen der 8 und 8a SGB IV handelt (das sind geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) und die kurzfristige Beschäftigung 3 ) Zu Nummer 1. Nun wäre das Kindergeld ja kein deutsches Steuerrecht, wenn es die Steuerverwaltung nicht mit ihrem üblichen Regelungsaktionismus überziehen dürfte. Also gilt ferner, dass eine vorübergehende, höchstens 2 Monate andauernde, Ausweitung der Beschäftigung über die 20 Stunden Grenze hinaus, unschädlich ist solange die durchschnittliche Arbeitszeit dadurch insgesamt die 20 Stunden Grenze nicht überschreitet. Wird sie (durch eine vorübergehende, höchstens 2 Monate andauernde, Ausweitung der Beschäftigung) doch überschritten, führt es dazu, dass nur für die betroffenen Monate in denen das der Fall ist, die Kindergeldberechtigung entfällt. Das Fallklappenprinzip, nachdem ein Überschreiten der Entgeltgrenze den Kindergeldanspruch für das ganze Kalenderjahr aufhebt, wird nun zugunsten eines Monatsprinzips aufgegeben. Bei der Betrachtung der Stundenzahl pro Woche werden alle Erwerbstätigkeiten zusammen betrachtet. Also auch jene aus kurzfristiger oder geringfügiger Beschäftigung. Nicht jedoch die Arbeitszeiten nach Nummer 2 (Ausbildungsvergütung) weil diese ja Bestandteil der Ausbildung selbst sind. Erläuterungen: 1 = Ein Zweitstudium setzt den berufsqualifizierenden Abschluss eines ersten Studiums voraus. Dies gilt (im Bundeskindergeldgesetz - BKKG) auch für ein Bachelor Studium. Wer nach einem Bachelor Abschluss ein Master Studium beginnt, befindet sich bezüglich seines
5 Kindergeldanspruches somit im Zweitstudium. Wer ein erstes Studium vor dem Abschluss abbricht und später erneut ein Studium aufnimmt, befindet sich nach wie vor im Erststudium. 2 = Ausbildungsvergütung ist jenes Entgelt, dass man erhält, weil man die Ausbildung (getreu den Vorgaben der Prüfungsordnung) betreibt. Bei Studierenden also üblicherweise das Entgelt im Praxissemester und während eines Pflichtpraktikums. Aber auch ein Referendariat und ein Anerkennungsjahr würden dazu zählen. Ob Vorpraktikum, Nachpraktikum oder studienbegleitendes Praktikum, spielt keine Rolle, solange es sich um vorgeschriebene Zeiten handelt. 3 = kurzfristige Beschäftigung meint, dass diese von vorn herein auf max. 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist
6 So, nach dieser kurzen Einleitung kommen wir denn mal zu der Frage, die ja im Regelfall immer hinter der Eingangsfrage steckt. Wie viel bleibt mir denn vom Brutto? Nun ahnt man ja schon, dass es darauf keine universelle Antwort gibt, weil eben nicht jeder in der Familienversicherung ist, Kindergeld bekommt und einen bestimmten Zahlbetrag im BAföG. Daher lässt sich so etwas nur individuell in der Beratung beantworten. Also keine Scheu wenn Euch diese Frage beschäftigt, kommt in meine Sprechstunde und wir klären das. Zum nachdenklich werden aber noch ein Beispiel: Wir schreiben in diesem überarbeiteten Info nun das Jahr Es geht ja um die Überlegungen bei der Aufnahme eines neuen Jobs. Helmut K. ist 24 Jahre alt, noch in der Familienversicherung, studiert in der Erstausbildung im zweiten Semester Geschichte und möchte gerne nebenher arbeiten. Er wohnt in eigenem Wohnraum und bekommt den Höchstbetrag an BAföG. Er hat zwei Stellen zur Auswahl: a) einen Minijob mit einem Lohn von genau 400 Euro (10 Std./Woche mit 9,30 Euro/Std.) b) einen Job mit 16 Stunden/Woche (ebenfalls zu 9,30 Euro/Std.) Bruttolohn somit 640 Euro/Monat Die spannende Frage ist natürlich, was dabei jeweils raus springt: Fall a) BAföG Bedarf = Höchstbetrag mit eigener Wohnung, aber ohne den Zuschuss zur Krankenversicherung = 597 Euro. Da ein Minijob (also Einkommen < 400 Euro/Monat) im BAföG anrechnungsfrei bleibt, ändert sich hier nichts. Krankenversicherung Bei einem Minijob wird der Grenzbetrag der Familienversicherung nicht überschritten. Er kann also weiterhin in der Familienversicherung bleiben.
7 Rentenversicherung Da es ein neuer Minijob ist, sind RV Abgaben fällig. Der Beitrag beträgt 15,60 Euro (3,9 % von 400 Euro) Die KV als Student bleibt bestehen, und wird durch die Familienversicherung ohne eigenes Beitragserfordernis erfüllt. Mit 10 Stunden/Woche ist der Status Student nicht in Frage gestellt. Kindergeld Da es sich um eine erste Berufsausbildung handelt, ist die Einkommenshöhe nicht von Belang. Ihm stehen somit die 597 Euro BAföG und die 400 Euro aus dem Minijob abzüglich des RV Beitrags von 15,6 Euro zur Verfügung. Also 981,40 Euro/Monat bei 10 Std/Woche Fall b) BAföG Bedarf = Höchstbetrag mit eigener Wohnung, aber ohne den Zuschuss zur Krankenversicherung = 597 Euro. Bei einem regelmäßigen Einkommen von 640 Euro/Monat im gesamten Bewilligungszeitraum kommt es zu einer Anrechnung im BAföG. Einkommen im BWZ = 7680 Euro Abz. Werbungskostenpauschale (1000 Euro) = 6680 Euro. Davon werden abgezogen: die Sozialversicherungspauschale (21,3% von 6680 Euro) = 1422,84 Euro der Freibetrag nach 23 Abs. 1 BAföG (12x 255 Euro) = 3060 Euro Ergibt einen Anrechnungsbetrag von 2197,16 Euro im BWZ und 183 Euro/Monat. Der neue monatliche Förderungsbetrag beträgt somit 414 Euro Krankenversicherung Bei einem so genannten Midi Job (also einem Bruttoeinkommen zwischen 450 und 850 Euro) wird der Grenzbetrag der Familienversicherung überschritten. Er muss sich nun selbst in der studentischen KV versichern.
8 Beitragshöhe = 78,50 Euro (KV + PflegeV. ab 2013) pro Monat. Einen Zuschlag nach 13a BAföG gibt es in diesem Fall nicht, weil die KV nicht durch die Eigenschaft Studium ausgelöst wird, sondern durch die Eigenschaft erwerbstätig über der Anrechnungsgrenze der Familienversicherung Rentenversicherung Da es ein Midijob mit Einkommen in der Gleitzone ist, sind Abgaben zur Rentenversicherung fällig. Die Höhe beträgt 49,78 Euro/Monat Die KV als Student bleibt bestehen, und wird durch die Familienversicherung erfüllt. Mit 16 Stunden/Woche ist der Status Student nicht in Frage gestellt. Kindergeld Da es sich um eine erste Berufsausbildung handelt, ist die Einkommenshöhe nicht von Belang. So, nun die Endrechnung. Was bleibt über von dem vielen Geld? BAföG = Midijob = Abzug RV Abzug KV 414,00 Euro 640,00 Euro 49,78 Euro 78,50 Euro Macht zusammen: 925,72 Euro/Monat bei 16 Std./Woche Mit 6 Stunden weniger Zeitaufwand pro Woche hätte Helmut im Beispiel a) also dennoch 55,68 Euro monatlich mehr Geld zur Verfügung. Beispiel b) ist in dem Fall also keine lohnende Erwerbstätigkeit. Genau deshalb ist es sinnvoll sich vorher genau zu überlegen wie man die Erwerbstätigkeit neben dem Studium gestaltet. Natürlich habe ich die Randbedingungen hier bewusst so gewählt, dass der Unterschied möglichst drastisch ausfällt. Ohne Familienversicherung wäre zumindest der Lohn annähernd gleich (aber nicht die dafür nötigen Stunden). Wer hierzu Fragen hat, komme daher bitte in die Sozialberatung des AStA. Denn im Unterschied zu den einzelnen Behörden (BAföG Amt/Krankenkasse/Familienkasse etc.) kann
9 hier über die zum Teil komplexen Zusammenhänge der studentischen Erwerbstätigkeit beraten werden.
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