Informationen für Mütter und Väter

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1 Informationen für Mütter und Väter

2 Informationen für Mütter und Väter Hinweis: Ständig aktuelle Informationen finden Sie im Internet unter

3 Verteilerhinweis: Diese Informationsschrift wird von der Landesregierung in Baden-Württemberg im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidatinnen und Kandidaten oder Helferinnen und Helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist es jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden. Broschüre Informationen für Mütter und Väter 14. Auflage Herausgeber: Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Schellingstraße Stuttgart Telefon: (07 11) Telefax: (07 11) Internet: Druck: Fischbach Druck GmbH, Reutlingen Bildnachweis: Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden- Württemberg Stand: November 2011

4 INHALTSVERZEICHNIS I. Schwangerschaft und Geburt Schwangerschaftsberatung Vorsorgeuntersuchungen und Geburtsvorbereitung Elterliches Sorgerecht und Vaterschaft Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (Hilfen für werdende Mütter) Landesstiftung "Familie in Not" (Hilfen für Familien in Not) II. Pflegschaft, Vormundschaft und Adoption Pflegschaft Vormundschaft Adoption III. Ansprüche und Leistungen wegen Schwangerschaft und Kindererziehung Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen Elterngeld Elternzeit Landeserziehungsgeld Familienleistungsausgleich Kindergeld Kinderfreibetrag Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung Ausbildungsfreibetrag Berücksichtigung der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten Kinderberücksichtigungszeiten Kindbezogene Höherbewertung von Pflichtbeitragszeiten bzw. Gutschriften Staatliche Förderung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge für Familien ( Riester-Rente ) Berücksichtigung von Kindern in der Krankenversicherung IV. Unterstützung von Familien in besonderen Lebenslagen Unterstützung zum Lebensunterhalt Wohngeld Arbeitslosengeld II / Sozialgeld, Kinderzuschlag und Sozialhilfe Alleinerziehende Unterstützung und Beratung Unterhaltsanspruch, Unterhaltsvorschuss Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Kinderreiche Familien Mehrlingsgeburtenprogramm Ehrenpatenschaft ab sieben Kindern Familien mit behinderten Kindern Frühförderung behinderter Kinder Familienentlastende Dienste Krankheit und Rehabilitation Medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter Haushaltshilfe im Krankheitsfall Haushaltshilfe Häusliche Krankenpflege Ambulante Kinder- und Jugendhospizarbeit V. Rat und Hilfe Eltern- und Familienbildung Programm STÄRKE Ehe-, Familien- und Lebensberatung Erziehungsberatung Familien-Mediation Schuldnerberatung Mütter- und Familienzentren sowie Mehrgenerationenhäuser Frauen- und Kinderschutzhäuser Wellcome

5 VI. Gesundes und geschütztes Aufwachsen Gesund aufwachsen Kindervorsorgeuntersuchung Einschulungsuntersuchung Bewegung und Ernährung Suchterkrankungen vorbeugen Geschützt aufwachsen Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg Förderprogramm Familienhebammen und Familienkinderkrankenpfleger/-innen Modellprojekt Guter Start ins Kinderleben E-Lerning-Modul zur Qualifizierung der Fachkräfte Hilfe in Lebenskrisen und bei Selbsttötungsgefahr VII. Kinderbetreuung Kinderkrippe Kindergarten, Kindertagesstätte Kindertagespflege Schulkindbetreuung Arbeitgeberfinanzierte Kinderbetreuung Steuerliche Behandlung von Kinderbetreuungskosten VIII. Vereinbarkeit von Familie und Beruf Rechtsansprüche bei Erkrankung des Kindes Krankengeld Arbeitsfreistellung Teilzeit, flexible Arbeitszeiten und Telearbeit Teilzeit Flexible Arbeitszeiten Telearbeit Arbeitgeberleistungen Kindergartenzuschuss Weitere Leistungen Kontaktstellen "Frau und Beruf" Chancengleichheit von Frauen und Männern Agentur für Arbeit IX. Sonstige Leistungen Landesfamilienpass Familienerholung Kindernaherholung Jugenderholung Reiseplanung mit Kind Fahrpreisermäßigungen für Familien bei der Deutschen Bahn und in Verkehrsverbünden Wohnraumförderung des Landes X. Adressverzeichnis Gemeinnützige Familienferienstätten Familien- und Frauenverbände Liga der freien Wohlfahrtspflege mit Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege Staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Katholische Schwangerenberatungsstellen Erziehungsberatungsstellen Landesstelle für Suchtfragen Familienbildungseinrichtungen und Trägerverbände Regierungspräsidien (Staatl. Gewerbeaufsicht) Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Frauen- und Kinderschutzhäuser Baden-Württemberg Kontaktstellen "Frau und Beruf" XI. Check-Liste Geburt XII. Internet-Tipps XIII. Zu guter Letzt XIV. Notrufnummern

6 VORWORT Liebe Eltern, zur Geburt Ihres Kindes gratuliere ich Ihnen und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute. Kinder sind das höchste Gut auf Erden und das Zusammenleben mit ihnen bereichert das eigene Leben. Das Glück, das Kinder geben, kann von nichts und niemandem ersetzt werden. Doch glückliche Kinder brauchen Eltern, die sie auf ihrem Weg zu eigenverantwortlichen Mitgliedern unserer Gesellschaft begleiten und ihnen Vorbild sind. Eltern sollen Kindern Halt geben, ohne sie einzuengen und sie sollen sie führen, ohne ihnen dabei ihre Freiheit zu nehmen. Bei dieser Aufgabe will die Landesregierung die Eltern und die Kinder mit dem weiteren Ausbau Baden-Württembergs zum Kinderland unterstützen. Kinderland" bedeutet, dass die Politik die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Eltern im Ganzen im Blick hat und gemeinsam mit vielen Partnern daran arbeitet, die Lebensverhältnisse für Kinder zu verbessern. Die Broschüre Informationen für Mütter und Väter" richtet sich insbesondere an junge Eltern. Sie soll Ihnen einen umfassenden Überblick über die Leistungen und unterstützenden Angebote für Familien in Baden-Württemberg geben und Ihnen als Wegweiser die wichtigsten Ansprechpartner und Adressen benennen. Im Besonderen möchte ich in dieser vierzehnten Auflage der Broschüre auf die neu aufgenommenen Ausführungen zur Hebammenhilfe und zur Vorbeugung von Suchterkrankungen sowie auf die am Ende abgedruckte Checkliste mit gesetzlich einzuhaltenden Fristen vor und nach der Geburt Ihres Kindes hinweisen. Alle Rechtsänderungen bis zum Redaktionsschluss wurden berücksichtigt. Wegen rascher Entwicklungen in vielen Bereichen rund um das Thema Kinder und Familie kann eine gedruckte Informationsbroschüre nicht tagesaktuell sein. Bitte haben Sie dafür Verständnis. Aktuelle Informationen rund um das Thema Geburt" finden Sie außerdem im Verwaltungsportal des Landes unter Ich würde mich freuen, wenn Sie von dieser Broschüre regen Gebrauch machen und sie damit ihrem Zweck als Wegweiser gerecht wird. Ihre Katrin Altpeter MdL Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren des Landes Baden-Württemberg

7 I. SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT SCHWANGERSCHAFTSBERATUNG Nach dem Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschafts konflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz) hat jeder Mann und jede Frau das Recht, sich in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft berührenden Fragen kostenlos, auf Wunsch auch anonym, informieren und beraten zu lassen. Insbesondere die Beratung werdender Mütter in einem Schwangerschaftskonflikt soll dieser Hilfe, Unterstützung und damit Perspek tiven für ein Leben mit dem Kind eröffnen. Die staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und katholischen Beratungsstellen informieren Sie über bestehende familienfördernde Leistungen und Hilfen, über besondere Rechte im Arbeitsleben sowie über medizinische und rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft. Sie unterstützen die schwangere Frau bei der Durchsetzung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung. Sie vermitteln soziale und wirtschaftliche Hilfen, insbesondere auch die der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" sowie der Landesstiftung "Familie in Not". Entscheidet sich die Schwangere gegen eine Fortführung der Schwangerschaft, so stellen die staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen den so genannten "Beratungsschein" aus. Dieser ist Voraussetzung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch. Keinen "Beratungsschein" erteilen die katholischen Beratungsstellen. Die Adressen der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie der katholischen Schwangerenberatungsstellen finden Sie im Anhang im Adressverzeichnis. Teilweise haben auch die Gesundheitsämter der Stadt- und Landkreise Schwangerschaftskonflikt- bzw. Schwangerenberatungsstellen eingerichtet. Bitte informieren Sie sich dort über die Angebote und Ihre Ansprechpartner. VORSORGEUNTERSUCHUNGEN UND GEBURTSVORBEREITUNG Die Schwangerschaftsvorsorge ist ein wichtiger Bestandteil zur Überwachung des Gesundheitszustandes der Mutter und ihres ungeborenen Kindes. Während der Schwangerschaft hat die werdende Mutter das Recht, alle vier Wochen eine Vorsorgeuntersuchung in Anspruch zu nehmen; in den letzten beiden Monaten der Schwangerschaft sogar alle 14 Tage. Hierdurch können Gefahren für Mutter und Kind frühzeitig erkannt und ggf. die erforderlichen Maßnahmen sofort eingeleitet werden. Mit Feststellung der Schwangerschaft stellt der Arzt oder die Hebamme einen Mutterpass aus. Darin werden die Blutgruppe, Angaben zur Person, die Ergebnisse der Ultraschalluntersuchungen und weitere Kontrollbefunde vermerkt. 6

8 I. SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT Wenn Sie berufstätig sind, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie für die Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit frei zu stellen, ohne dass Sie dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Pränataldiagnostik Im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge werden Ihnen auch vorgeburtliche (pränatale) diagnostische Maßnahmen angeboten. Es handelt sich um spezielle Untersuchungen, die über die laut Mutterpass vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen hinausgehen und zum Ziel haben, beim Ungeborenen Chromosomenabweichungen, Fehlbildungen oder erblich bedingte Erkrankungen festzustellen. Diese Untersuchungen sind freiwillig. Ihr Arzt ist verpflichtet, vor jeder Untersuchung über den Zweck aufzuklären und Ihnen auch die Risiken einer Untersuchung zu erklären. Fragen Sie auch nach, ob eine Untersuchung noch zur regulären Vorsorge oder zur Pränataldiagnostik gehört. Es ist wichtig, dass Sie sich gut informieren, um selbstbestimmt eine für Sie und ihren Partner richtige Entscheidung zu treffen. Sie haben das Recht auf ausführliche und verständliche Informationen vor allen pränataldiagnostischen Maßnahmen und insbesondere nach auffälligen Befunden. Sie können sich zu jedem Zeitpunkt Ihrer Schwangerschaft, aber auch zuvor, an eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle oder eine katholische Schwangerenberatungsstelle oder Ihre Ärztin / Ihren Arzt wenden. Ergänzend zu den Schwangerschaftsberatungsstellen wurden in Baden-Württemberg fünf Informations- und Vernetzungsstellen Pränataldiagnostik (IuV-Stellen PND) an folgenden Standorten eingerichtet: Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Diakonischen Werkes Karlsruhe Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle pro familia, Stuttgart Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, Gesundheitsamt Böblingen Schwangerschaftsberatung Sozialdienst katholischer Frauen, Mannheim Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen und Familienplanung, Ulm. Die Adressen der IuV-PND-Stellen finden Sie im Anhang im Adressverzeichnis unter der jeweiligen Schwangerschaftsberatungsstelle. Sie sollten in diesem Zusammenhang auch wissen, dass Sie ein Recht haben, auf pränataldiagnostische Maßnahmen und Informationen über Ihr ungeborenes Kind zu verzichten ( Recht auf Nicht-Wissen ). In Geburtsvorbereitungskursen werden die künftigen Eltern auf die Entbindung vorbereitet. Insbesondere werden die folgenden Kursinhalte angeboten: Verhaltenshinweise für die Schwangerschaft und Stillzeit Umgang mit dem Neugeborenen Atem- und Haltungsübungen Individuelle Beratung Informationsgespräche mit der Hebamme und dem Arzt. 7

9 I. SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT Geburt Wo die Frau ihr Kind letztendlich entbinden möchte, kann sie selbst entscheiden. Sie kann wählen zwischen der Entbindung zu Hause, in einer Klinik, in einem Geburtshaus oder der ambulanten Geburt. Die verschiedenen möglichen Geburtsmethoden sollten Sie vorher mit dem Arzt oder der Hebamme besprechen. Hebammenhilfe Die Hebammenhilfe unterstützt versicherte Frauen neben der ärztlichen Betreuung auch bereits während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung und hilft Mutter und Kind auch in der Zeit danach. Weitere Informationen zum Leistungsumfang erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse, Krankenversicherung oder Beihilfestelle sowie bei Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme. ELTERLICHES SORGERECHT UND VATERSCHAFT Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhalten sie mit Geburt des Kindes automatisch die gemeinsame elterliche Sorge. Das Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern wird derzeit reformiert. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung steht das Sorgerecht zunächst der Mutter alleine zu. Der Vater kann einen Antrag auf gemeinsame Sorge beim Familiengericht stellen, dem das Gericht entsprechen wird, wenn zu erwarten ist, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010, 1 BvR 420/09). Die Eltern können aber - auch schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes - erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Voraussetzung hierfür ist, dass der Vater seine Vaterschaft anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt wurde. Die gemeinsame Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies kann vor dem Jugendamt oder einem Notar geschehen. Ist die Mutter des Kindes verheiratet, gilt grundsätzlich der Ehegatte der Mutter als Vater des Kindes. Ist die Mutter nicht verheiratet, ist der Vater des Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Sind Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes, können Sie bereits vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Verwaltungsportal des Landes unter BUNDESSTIFTUNG "MUTTER UND KIND - SCHUTZ DES UNGEBORENEN LEBENS" (HILFEN FÜR WERDENDE MÜTTER) Die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" will Schwangeren, die sich in einer Notlage befinden, eine individuelle finanzielle Unterstützung geben, 8

10 I. SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Die Stiftungsleistungen sind freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Wer erhält Hilfe? Werdende Mütter in Konfliktsituationen, die in eine Notlage geraten sind. Voraussetzungen für eine Hilfe durch die Stiftung: Leistungen der Bundesstiftung können gewährt werden, wenn keine eigenen und auch keine anderen Hilfemöglichkeiten (z.b. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nach 21, 23 SGB II bzw. 31 SGB XII) bestehen oder vorhandene Möglichkeiten nicht ausreichend sind. Die Antragstellerin muss sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, d.h. es dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Die Schwangerschaft muss durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden. Der Antrag muss schon vor der Geburt des Kindes gestellt werden. Die Schwangere muss sich von einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle oder einer katholischen Schwangerenberatungsstelle beraten lassen. Die Schwangere muss nach der Entbindung eine Geburtsurkunde an die Stiftung übermitteln. Welche Hilfen sind möglich? Stiftungsleistungen sind ergänzende Hilfen im Rahmen der Schwangerschaft und können gewährt werden für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt stehen Wo erhält man Auskunft? Anträge auf Stiftungsleistungen werden entgegengenommen von den staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und den katholischen Schwangerenberatungsstellen. LANDESSTIFTUNG "FAMILIE IN NOT" (HILFEN FÜR FAMILIEN IN NOT) Die Stiftung "Familie in Not" des Landes Baden-Württemberg hilft werdenden Müttern in Not- und Konfliktsituationen sowie Familien und Alleinerziehenden, die durch ein schwerwiegendes Ereignis (wie Krankheit, Behinderung, Tod, längere Arbeitslosigkeit oder Scheidung, aber auch die Geburt von Mehrlingen) in eine Notlage geraten sind, die sie nicht aus eigenen Kräften bewältigen können. Die Leistung der Stiftung soll helfen, die wirtschaftliche und soziale Situation der Familie zu festigen. Die Stiftung unterstützt, wo staatliche und nicht-staatliche Hilfen nicht zur Verfügung stehen oder nicht ausreichen. Die Stiftungsleistungen sind freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Wer erhält Hilfe? Familien und Alleinerziehende sowie werdende Mütter in Konfliktsituationen, die in eine Notlage geraten sind. 9

11 I. SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT Voraussetzungen für eine Hilfe durch die Stiftung: Leistungen der Landesstiftung können gewährt werden, wenn keine eigenen und auch keine anderen Hilfemöglichkeiten (z.b. Unterhaltsvorschuss, Sozialhilfe, Eingliederungshilfe) bestehen oder vorhandene Möglichkeiten nicht ausreichend sind. Die Notlage muss mit Hilfe der Stiftung dauerhaft zu bewältigen sein. Die Antragstellenden müssen ihren ständigen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben. Welche Hilfen sind möglich? Die Höhe der finanziellen Unterstützung richtet sich nach der jeweiligen Notlage. Zur Ablösung von Schulden aus einer selbständigen Tätigkeit oder aus dem Erwerb von Wohnungseigentum sowie von Forderungen des Bundes, der Länder und Kommunen, von Geldbußen und rückständigen Unterhaltsverpflichtungen kommen Stiftungsleistungen grundsätzlich nicht in Betracht. Wo erhält man Auskunft? Anträge auf Stiftungsleistungen werden entgegengenommen von: den Orts- und Bezirksstellen der freien Wohlfahrtspflege (wie z.b. Caritas, Diakonie, pro familia) oder der gemeinnützigen Familienverbände, dem örtlich zuständigen Jugend- oder Sozialamt, der Wohnsitzgemeinde, den Schuldnerberatungsstellen, den staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und den katholischen Schwangerenberatungsstellen. Die Adressen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie der Schwangerschaftskonflikt- / Schwangerenberatungsstellen finden Sie im Anhang im Adressverzeichnis. 10

12 II. PFLEGSCHAFT, VORMUNDSCHAFT UND ADOPTION PFLEGSCHAFT Wenn Eltern sich entscheiden, ihr Kind für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer Pflegeeltern anzuvertrauen, ist dies in der Regel das Ergebnis längerer Beratungen mit dem Jugendamt. Familien, die bereit sind, Pflegekinder aufzunehmen, finden hilfreiche Informationen hierzu im Verwaltungsportal des Landes unter beispielsweise zum Bewerbungsverfahren beim Jugendamt, Hinweise auf die Rechte und Pflichten sowie Unterstützungen, die Pflegeeltern in Anspruch nehmen können. VORMUNDSCHAFT Als Eltern minderjähriger Kinder können Sie - soweit Sie ein Testament oder einen Erbvertrag als letztwillige Verfügung aufsetzen - darin auch die Frage klären, wer im Falle Ihres Todes die Vormundschaft übernehmen soll beziehungsweise bestimmte Personen und Vereine davon ausschließen. Als Vormund können beispielsweise Familienmitglieder, Freunde, Lebenspartner oder die Großeltern benannt werden. Minderjährige, Geschäftsunfähige oder Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, eignen sich nicht als Vormund. Ist keine letztwillige Verfügung vorhanden oder enthält diese keine Angaben über die Wünsche der Eltern, bestimmt das Familiengericht im Todesfalle von Amts wegen einen Vormund für die minderjährigen Kinder. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Verwaltungsportal des Landes unter ADOPTION Adoption ist die Annahme Minderjähriger oder Volljähriger an Kindes statt. Das Adoptionsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes. Für Adoptionen aus Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens finden zusätzlich die Regelungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes Anwendung. 1. Ein Kind adoptieren Ehepaare, von denen ein Ehegatte das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat, sowie Einzelpersonen über 25 Jahre können ein minderjähriges Kind adoptieren. Die Adoption eines minderjährigen Kindes ist zulässig, wenn es dem Wohl des Kindes dient und aller Voraussicht nach ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Auch Volljährige können als Kinder angenommen werden. Über die Annahme Minderjähriger und Volljähriger sowie die Aufhebung des Annahmeverhältnisses entscheidet das Amtsgericht - Familiengericht. Mit der Rechtswirksamkeit der Adoption erwirbt das angenommene Kind die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden. 11

13 II. PFLEGSCHAFT, VORMUNDSCHAFT UND ADOPTION Vefahren: Das Adoptionsverfahren gliedert sich in drei Einheiten: 1. Bewerbung für die Adoption eines Kindes 2. Adoptionspflege für das Kind 3. familiengerichtliche Entscheidung Die Adoptionsvermittlung erfolgt nach eingehender Beratung der Beteiligten durch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter. Bei Auslandsadoptionen gelten besondere Bestimmungen. 2. Ein Kind zur Adoption freigeben Bei ungewollter Schwangerschaft ist das Austragen des Kindes und die Freigabe zur Adoption eine Alternative für Mutter und Kind. Eine große Zahl vorwiegend kinderloser Paare möchte gern ein Kind annehmen. Das Kind wird durch eine Adoptionsvermittlungsstelle zur Adoption vermittelt. Das Familiengericht beim Amtsgericht entscheidet über die Adoption. Eine Adoption kann nicht rückgängig gemacht werden und es besteht ein Offenbarungsund Ausforschungsverbot. Verfahren: Um ein Kind zur Adoption frei zu geben sind folgende Schritte erforderlich: 1. Beratung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle 2. Auftrag an die Adoptionsvermittlungsstelle, Adoptiveltern zu suchen 3. Trennung vom Kind: das Sorgerecht ruht, das Jugendamt wird Vormund 4. Acht Wochen Schutzfrist für die Entscheidung zur Adoptionsfreigabe 5. Notarielle Einwilligung zur Adoption. Weitere Informationen zu den Adoptionsverfahren und den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei den Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter Ihres Stadt- bzw. Landkreises. 12

14 III. ANSPRÜCHE UND LEISTUNGEN WEGEN SCHWANGERSCHAFT UND KINDERERZIEHUNG MUTTERSCHUTZ UND MUTTERSCHAFTSLEISTUNGEN Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und in den Monaten nach der Geburt. Dieses Arbeitsschutzgesetz schützt sowohl Mutter als auch Kind vor gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz. Es enthält einen umfassenden Kündigungsschutz und sichert das Einkommen für die Zeiten eines Beschäftigungsverbotes. Damit Sie diesen Schutz auch in Anspruch nehmen können, sollten Sie Ihren Arbeitgeber so bald wie möglich über Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informieren. Der Mutterschutz für Beamtinnen ist in der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzU- VO) geregelt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Dienstherrn. Die Mutterschutzvorschriften beinhalten zum Beispiel folgende Regelungen für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und Beschäftigungsverbote: keine gesundheitsgefährdenden Stoffe oder Strahlen, Gase oder Dämpfe, Staub, Hitze, Kälte oder Nässe sowie Erschütterungen oder Lärm keine schweren körperlichen Tätigkeiten wie z.b. das Heben oder Tragen schwerer Lasten, Akkord- und Fließbandtätigkeiten sowie Überstunden bei stehenden Tätigkeiten für eine Sitzmöglichkeit sorgen nach dem 5. Schwangerschaftsmonat sollten Schwangere nicht länger als 4 Stunden ständig stehen. Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwands nicht zumutbar, trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel. Ist ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar, darf der Arbeitgeber Schwangere mit diesen Tätigkeiten nicht beschäftigen. Wenn eine Beschäftigung während der Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würde, dann kann die Schwangere auch durch ein ärztliches Attest von der Arbeit freigestellt werden. Schutzfristen 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt besteht ein generelles Beschäftigungsverbot. Die Schutzfrist nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich auf 12 Wochen. Bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Geburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen wurde. Innerhalb der Schutzfrist vor der Geburt darf ausnahmsweise auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren weiter gearbeitet werden. Kündigungsschutz Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung darf Ihnen nicht gekündigt werden. Wurde die Kündigung ausgesprochen, bevor Sie Ihrem Arbeit- 13

15 III. ANSPRÜCHE UND LEISTUNGEN WEGEN SCHWANGERSCHAFT UND KINDERERZIEHUNG geber die Schwangerschaft mitgeteilt haben, dann ist die Kündigung unwirksam, wenn Sie die Mitteilung innerhalb von 14 Tagen nachreichen. Auch während der Elternzeit (siehe Elternzeit) besteht Kündigungsschutz. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann das für den Betrieb zuständige Regierungspräsidium eine vom Arbeitgeber beantragte Kündigung für zulässig erklären. Die Zuständigkeit der Regierungspräsidien besteht auch für Zeit, in der sich der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz und der Kündigungsschutz während der Elternzeit überschneiden. Die Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes obliegt den Regierungspräsidien. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Betrieb der Schwangeren oder der Mutter liegt. Die Adressen finden Sie im Anhang im Adressverzeichnis. Stillzeiten Berufstätige stillende Mütter können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass sie für die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens jedoch zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, von der Arbeit freigestellt werden. Durch die Gewährung der Stillzeit darf Ihnen kein Verdienstausfall entstehen. Mutterschutzlohn erhält die Frau von ihrem Arbeitgeber, wenn sie auf Grund einer Beschäftigungseinschränkung oder eines Beschäftigungsverbotes während der Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten kann. In Frage kommt sowohl ein allgemeines Beschäftigungsverbot (Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbot) als auch ein individuelles Beschäftigungsverbot. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem Durchschnittsnettoverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats. Ziel der Regelung ist es, das Einkommen der werdenden Mutter zu sichern und Verdienstminderungen zu vermeiden. Der Mutterschutzlohn ist daher vergleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet mit Beginn der Mutterschutzfrist, also sechs Wochen vor der Entbindung, oder wenn eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt. Wenn Sie auf die sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt ganz oder teilweise verzichten, erhalten Sie ebenfalls - anstelle des Mutterschaftsgeldes - Mutterschutzlohn von Ihrem Arbeitgeber. Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfristen gezahlt. Bei Frühgeburten oder vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der nicht in Anspruch genommen wurde. Von wem und in welcher Höhe Sie Mutterschaftsgeld erhalten, richtet sich danach, wie Sie krankenversichert sind: 14

16 III. ANSPRÜCHE UND LEISTUNGEN WEGEN SCHWANGERSCHAFT UND KINDERERZIEHUNG 1. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert einer gesetzlichen Krankenversicherung angehören, erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, wenn sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder wenn wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Stehen die Frauen zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis, erhalten sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes. Es beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Übersteigt das Nettoarbeitsentgelt 13 Euro pro Tag, so wird der darüber hinausgehende Betrag vom Arbeitgeber gezahlt (so genannter Zuschuss zum Mutterschaftsgeld). Allen anderen Mitgliedern einer Krankenkasse wird Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Was muss ich tun? Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist mit der Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag bei der Krankenkasse einzureichen. Nähere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder im Verwaltungsportal des Landes unter 2. Sonstige Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern familien- oder privatversichert oder gar nicht krankenversichert sind, oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde, erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen sowie für den Entbindungstag auf Antrag ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Stehen Sie in einem Beschäftigungsverhältnis, so erhalten Sie darüber hinaus vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und Ihrem tatsächlichen Nettoarbeitsentgelt pro Tag. Auch für den Fall, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung des Regierungspräsidiums zulässig aufgelöst hat und keine geringfügige Beschäftigung vorlag, besteht eventuell ebenfalls Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gegenüber dem Bundesversicherungsamt. Ein Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gegenüber dem Bundesversicherungsamt kann sich auch ergeben, wenn wegen eines Insolvenzereignisses während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung der Arbeitgeber den Zuschuss nicht zahlen kann. Was muss ich tun? Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist schriftlich oder online beim Bundesversicherungsamt zu stellen. 15

17 III. ANSPRÜCHE UND LEISTUNGEN WEGEN SCHWANGERSCHAFT UND KINDERERZIEHUNG Weitere Informationen (Merkblatt, Antragsformular) zum Mutterschaftsgeld erhalten Sie beim Bundesversicherungsamt - Mutterschaftsgeldstelle -, Friedrich-Ebert-Allee 38, Bonn Internet: oder direkt unter dort können Sie auch ein Antragsformular herunterladen ( Bundesversicherungsamt: mutterschaftsgeldstelle@bva.de). Hotline: / , 9-12 Uhr und donnerstags zusätzlich Uhr oder Fax: / Das Mutterschutzgesetz, die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz und ein Merkblatt zu individuellen Beschäftigungsverboten sowie Merkblätter mit besonderen Gefährdungshinweisen für Schwangere, die in bestimmten Branchen oder mit bestimmten Tätigkeiten beschäftigt sind, wie z.b. im Gesundheitswesen, in Laboratorien, in Holzbearbeitungsbetrieben usw. finden Sie auf den Seiten der Staatlichen Gewerbeaufsicht, Weitere Informationen zu den Regelungen des Mutterschutzgesetzes enthält die Broschüre "Mutterschutz und Elternzeit - eine Information für erwerbstätige werdende Mütter und Väter zum Mutterschutzgesetz" des Ministeriums für Arbeit und So - zialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg. Die Broschüre "Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, kann kostenfrei unter der Telefonnummer / (Festnetz), Montag bis Donnerstag von 9-18 Uhr, angefordert werden und steht auch als pdf-datei zum Download zur Verfügung. ELTERNGELD Elterngeld ist eine familienpolitische Leistung des Bundes mit dem Ziel, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Das Elterngeld gibt es für ab dem geborene Kinder. Es ersetzt das bisherige Bundeserziehungsgeld. Die Anspruchsvoraussetzungen sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Wesentliche Voraussetzungen: Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt sind. 16

18 III. ANSPRÜCHE UND LEISTUNGEN WEGEN SCHWANGERSCHAFT UND KINDERERZIEHUNG Elterngeld wird in Höhe von bis zu 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoerwerbs-einkommens der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes gewährt, maximal jedoch Euro monatlich. Für Nettoeinkommen zwischen Euro und Euro vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes schrittweise von 67 auf 65 Prozent. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von über Euro bis Euro beträgt das Elterngeld 65 Prozent. Eltern, die nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten, erhalten Elterngeld in Höhe von 67 Prozent der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommen nach der Geburt. Auch Elternteile, die nicht erwerbstätig sind, erhalten ein Elterngeld von mindestens 300 Euro; für Geringverdiener kann sich ein höheres Elterngeld ergeben. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld für jedes weitere Kind um je 300 Euro. Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, wird das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht. Wird nach der Geburt des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, wird Elterngeld in Höhe von % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettoeinkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich durchschnittlichen Nettoeinkommen nach der Geburt berechnet. Ab der Geburt eines Kindes können Eltern bis zu 14 Monate lang das Elterngeld erhalten, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen, Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld werden allerdings angerechnet. Ein Elternteil allein kann die Leistung für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beziehen. Für zusätzliche zwei Monate wird das Elterngeld gezahlt, wenn auch der Partner vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch macht und den Eltern für mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen ganz oder teilweise wegfällt. Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht haben, können das Elterngeld 14 Monate lang in Anspruch nehmen. Was muss ich tun? Elterngeld wird nur auf Antrag gewährt. Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder bei der Elterngeldstelle. Den ausgefüllten Antrag nebst Anlagen können Sie bei Ihrer Gemeinde wieder abgeben oder direkt zur Elterngeldstelle senden. Eine rückwirkende Zahlung ist auf drei Monate vor Beginn des Lebensmonats des Kindes, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist, begrenzt. Für jeden Antragsteller ist ein Antrag auf Bewilligung von Elterngeld einzureichen. Dieser Antrag gilt für den gesamten Zeitraum des Elterngeldbezuges. Wenn beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, muss jeder von ihnen in seinem jeweiligen Antrag angeben, für wie viele und welche Lebensmonate des Kindes er Elterngeld beansprucht. Der Antrag auf Elterngeld ist von beiden Elternteilen zu unterschreiben. Hinweis: Um eine Einkommensanrechnung bei den Vätermonaten (Partnermonate) zu vermeiden, ist es ratsam, Elternzeit zeitgleich mit den Lebensmonaten des Kindes zu beantragen. 17

19 III. ANSPRÜCHE UND LEISTUNGEN WEGEN SCHWANGERSCHAFT UND KINDERERZIEHUNG Elterngeldstelle in Baden-Württemberg: L-Bank, Schlossplatz 10, Karlsruhe, Hotline Familienförderung: / (gebührenfrei) (Servicezeiten Mo. - Fr. 8:30-16:00 Uhr) familienfoerderung@l-bank.de Allgemeine Fragen zum Elterngeld beantwortet Ihnen auch das Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Hotline: / (Montag bis Donnerstag 9-18 Uhr) Weitere Informationen zum Elterngeld enthält die Broschüre Elterngeld und Elternzeit des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Sie kann kostenlos angefordert werden unter / ELTERNZEIT Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch der Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung des Kindes. Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Für Beamte gelten vergleichbare Elternzeitverordnungen des Bundes bzw. der Länder. Anspruchsberechtigt sind die sorgeberechtigten leiblichen Eltern und Adoptiveltern. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil oder der noch nicht wirksam anerkannte oder festgestellte Vater hat mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils einen Anspruch auf Elternzeit. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht auch bezüglich der Kinder des Ehepartners bzw. des eingetragenen Lebenspartners. Elternzeit kann auch von Verwandten bis zum dritten Grad in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen können und für diese Verwandten ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Während einer Adoptionspflege können die Betreuungspersonen Elternzeit beanspruchen. Zudem können Vollzeitpflegeeltern Elternzeit nehmen. Nicht sorgeberechtigte Personen bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Seit Januar 2009 erhalten auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ein Elternteil des Enkelkindes minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Der Anspruch auf Elternzeit besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht. Sie können dann eine Großelternzeit beantragen, während das Elterngeld weiterhin an die Eltern ausbezahlt wird. Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Geburtstages des Kindes. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bis längstens zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Die Elternzeit können beide Elternteile sowohl alleine als auch gemeinsam nehmen. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der 18

20 III. ANSPRÜCHE UND LEISTUNGEN WEGEN SCHWANGERSCHAFT UND KINDERERZIEHUNG insgesamt dreijährigen Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden. Die Elternzeit ist jedoch auf drei Jahre je Kind begrenzt. Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei Teilzeitbeschäftigten, bei befristeten Verträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Nach dem Ende der Elternzeit haben Mutter und Vater Anspruch zu den bisherigen Bedingungen - entweder auf dem gleichen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz - weiterbeschäftigt zu werden. Was muss ich tun? Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei dringenden Gründen (z. B. einer unvorhergesehenen vorzeitigen Geburt des Kindes) ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Mit dem Antrag müssen Sie erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit nehmen wollen. Die Elternteile können den Beginn Ihrer Elternzeit jeweils frei wählen. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Eine Verteilung auf weitere Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Kündigung während der Elternzeit Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Das Arbeitsverhältnis bleibt also bestehen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg eine vom Arbeitgeber beantragte Kündigung für zulässig erklären. Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Teilzeitbeschäftigung Während der Elternzeit kann jeder Elternteil bis zu 30 Wochenstunden berufstätig sein. Beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer und besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, können Eltern während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden verlangen. Die Verringerung der Arbeitszeit kann insgesamt zweimal beansprucht werden. Der Antrag mit der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit muss dem Arbeitgeber spätestens 7 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch ablehnen, wenn er dringende betriebliche Gründe geltend machen kann. Weitere Informationen zur Elternzeit enthält die Broschüre Elterngeld und Elternzeit des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Sie kann kostenlos angefordert werden unter / Fragen zur Elternzeit beantwortet Ihnen Ihre Elterngeldstelle und das Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Hotline: / (Montag bis Donnerstag 9-18 Uhr) 19

21 III. ANSPRÜCHE UND LEISTUNGEN WEGEN SCHWANGERSCHAFT UND KINDERERZIEHUNG LANDESERZIEHUNGSGELD: Für Geburten ab dem wird im Anschluss an das Elterngeld ein steuerfreies Landeserziehungsgeld gezahlt. Dieses wird ab dem 13. oder dem 15. Lebensmonat des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ablauf des letzten Bezugsmonats des Elterngeldes. Es wird für bis zu zehn Lebensmonate des Kindes gezahlt und beträgt bis zu 205 Euro pro Monat und Kind. Ab dem dritten Kind beträgt es bis zu 240 Euro monatlich. Das Landeserziehungsgeld wird auf Grund von Richtlinien des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren für die Gewährung von Landeserziehungsgeld gezahlt und stellt eine freiwillige Leistung des Landes dar. Ein Rechtsanspruch besteht daher nicht. Wichtig: Eltern können beim Elterngeld entweder den vollen Monatsbetrag oder dessen Hälfte für den doppelten Zeitraum erhalten ( 6 Sätze 2 und 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Das Landeserziehungsgeld wird allerdings in jedem Falle ab dem 13. oder 15. Lebensmonat bezahlt, auch wenn von dieser Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Eine Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen erfolgt in diesen Fällen nicht. Wesentliche Voraussetzungen: Einen grundsätzlichen Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben Eltern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU/EWR- Bürger) oder eines Drittstaates besitzen, sofern sich aus einem zwischen diesem Drittstaat und der Europäischen Union abgeschlossenen Abkommen oder daraus abgeleiteten Rechtsakten ein Anspruch auf Familienleistungen ergibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben, mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 21 Stunden in der Woche (unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 30 Stunden) kann ausgeübt werden, ohne den Anspruch auf Landeserziehungsgeld zu verlieren. Das volle Landeserziehungsgeld wird für Geburten seit dem gezahlt, wenn das Familieneinkommen bei Paaren im Monat durchschnittlich Euro und bei Alleinerziehenden im Monat durchschnittlich Euro nicht übersteigt (pauschaliertes Nettoeinkommen). Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 230 Euro für jedes weitere Kind. Bei Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze mindert sich das Landeserziehungsgeld in Stufen. Was muss ich tun? Landeserziehungsgeld wird nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt. Das Antragsformular "Antrag auf Landeserziehungsgeld erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht Ihnen auf den Internetseiten der L-Bank zum Download zur Verfügung. Sie können das Formular auch telefonisch, per oder schriftlich bei der L-Bank anfordern. 20

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