Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2005 und zum Alterssicherungsbericht Versicherte und Leistungsempfänger 22

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Unterrichtung durch die Bundesregierung Ergänzender Bericht der Bundesregierung zum Rentenversicherungsbericht 2005 (Alterssicherungsbericht 2005) und Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2005 und zum Alterssicherungsbericht 2005 Inhaltsverzeichnis Seite Abkürzungsverzeichnis Kurzfassung Einleitung Teil A: Leistungen und Finanzierung der ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme in Deutschland im Jahr Öffentlich finanzierte Alterssicherungssysteme in Deutschland 21 2 Gesetzliche Rentenversicherung Überblick Versicherte und Leistungsempfänger Leistungen und Ausgaben Finanzierung und Einnahmen Ausblick 24 Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 8. März 2006 gemäß 154 Abs. 2 und 155 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

2 Drucksache 16/906 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Seite 3 Versorgung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und -soldaten Einleitung Aktive und Leistungsempfängerinnen und -empfänger Leistungen und Ausgaben Finanzierung Besonderheiten bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost 30 4 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Überblick Versicherte und Leistungsempfänger Leistungen und Ausgaben Finanzierung und Einnahmen Weitere Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen Dienstes Versorgung aufgrund einer Dienstordnung Ausblick 40 5 Alterssicherung der Landwirte Überblick Versicherte und Leistungsempfänger Leistungen und Ausgaben Finanzierung und Einnahmen Ausblick 43 6 Künstlersozialversicherung Allgemeines Versicherte und Leistungsempfänger Leistungen und Ausgaben Finanzierung und Einnahmen 45 7 Sonstige Alterssicherungssysteme Altersentschädigung der Bundes- und Landtagsabgeordneten Überblick Versicherte und Leistungsempfänger Leistungen und Ausgaben Finanzierung und Einnahmen Ausblick

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/906 Seite 7.2 Altersversorgung der Regierungsmitglieder in Bund und Ländern Überblick Versicherte und Leistungsempfänger Leistungen und Ausgaben Finanzierung und Einnahmen Ausblick Zusatzversorgung in der Land- und Forstwirtschaft Überblick Versicherte und Leistungsempfänger Leistungen und Ausgaben Finanzierung und Einnahmen Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Saarland Grundlagen, Funktion und gesicherter Personenkreis Versicherte und Leistungsempfänger Leistungen und Ausgaben Finanzierung und Einnahmen Ausblick Nicht in die GRV überführte Leistungen aus Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR Überblick Leistungsempfängerinnen und -empfänger Leistungen und Ausgaben Finanzierung Alterssicherungsleistungen nach dem Sozialbudget Teil B: Die Einkommen aus Alterssicherungssystemen Leistungen aus Alterssicherungssystemen im Überblick Eigene und abgeleitete Alterssicherungsleistungen Alterssicherungstypen Zusammentreffen eigener und abgeleiteter Alterssicherungsleistungen 67 2 Alterssicherungsleistungen bestimmter Personengruppen Alterssicherungsleistungen von Frauen im Vergleich zu Männern Alterssicherung nach der letzten Erwerbstätigkeit Eigene Alterssicherungsleistungen nach Alterskohorten 81

4 Drucksache 16/906 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Seite Teil C: Die Gesamteinkommen im Seniorenalter Alterseinkommen im Überblick Einkommenskomponenten neben den Alterssicherungsleistungen Zusammentreffen von Alterssicherungsleistungen und zusätzlichen Einkommen Zusätzliche Einkünfte der Alterssicherungstypen: Abhängig Beschäftigte Zusätzliche Einkünfte der Alterssicherungstypen: Selbstständige Verteilung von Einkommen im Alter (Schichtung) 97 2 Gesamtalterseinkommen bestimmter Personengruppen Gesamteinkommen von Frauen im Vergleich zu Männern Gesamteinkommen von Eltern und Kinderlosen Gesamteinkommen nach Wohnstatus Gesamteinkommen nach letzter Erwerbstätigkeit Gesamteinkommen von GRV-Rentnerinnen und Rentnern Gesamteinkommen nach Alterskohorten 110 Teil D: Steuerliche Förderung und Grad der Verbreitung von betrieblicher und privater Altersvorsorge Steuerliche Förderung von betrieblicher und privater Altersvorsorge Das Altersvermögensgesetz Das Alterseinkünftegesetz Verbreitungsgrad der zusätzlichen Altersvorsorge Verbreitung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge Anzahl der privaten Altersvorsorgeverträge Die Ergebnisse der ZfA zur zulagengeförderten Altersvorsorge Steuerliche Förderung für das Veranlagungsjahr Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung Die Ergebnisse der Arbeitgeberbefragung Die Ergebnisse der Trägerbefragung Inanspruchnahme der staatlichen Förderung Motive für die Nichtbeteiligung an der zusätzlichen Altersvorsorge Sonstige Altersvorsorge Stellungnahmen der Verbände Schlussfolgerungen 133

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/906 Seite Teil E: Entwicklung des Gesamtversorgungsniveaus Einleitung Definition der Modellfälle Entwicklung des Gesamtversorgungsniveaus Fazit Methodische Hinweise Anhänge Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2005 und zum Alterssicherungsbericht I. Vorbemerkung 333 II. Wirtschaftliche Entwicklung III. IV. Vorziehen der Bundeszuschüsse und Inanspruchnahme der Bundesgarantie 333 Vorverlegung der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags 334 V. Veränderung der Dynamik der Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt 335 VI. Reduzierung der Beiträge für Arbeitslosengeld-II-Empfänger 336 VII. Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters 337 VIII. Berücksichtigung individueller Erwerbsmerkmale 338 IX. Rentenwertanpassung und Nachholen der Bremswirkung der Sicherungsklausel 339 X. Ausweitung der Sicherungsklausel 340 XI. XII. Stellungnahme zu den mittelfristigen Vorausberechnungen bis Stellungnahme zu den 15-jährigen Vorausberechnungen bis XIII. Alterssicherungsbericht

6 Drucksache 16/906 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Abkürzungsverzeichnis AAÜG Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. AdL Alterssicherung der Landwirte AG Aktiengesellschaft AKA Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e. V. al alte Länder ALG Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ArbG Arbeitgeber ArbN Arbeitnehmer ASID Alterssicherung in Deutschland (Studie; TNS Infratest Sozialforschung im Auftrag des BMGS) ASL (Sonstige) Alterssicherungsleistungen BAV Betriebliche Altersversorgung BDA Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BdB Bundesverband deutscher Banken e. V. BDI Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. BDV Bundesverband Deutscher Vermögensberater e. V. BeamtVG Beamtenversorgungsgesetz BetrAVG Betriebsrentengesetz BEV Bundeseisanbahnvermögen BfA Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BGBl. Bundesgesetzblatt BIP Bruttoinlandprodukt BMGS Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung BSV Berufsständische Versorgungssysteme BSZG Bundessonderzahlungsgesetz BV Beamtenversorgung BVA Bahnversicherungsanstalt BVerfG Bundesverfassungsgericht BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. DGB Deutscher Gewerkschaftsbund DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. DRV-Bund Deutsche Rentenversicherung Bund ebd. ebenda G 131 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. GG Grundgesetz GKV Gesetzliche Krankenversicherung GRV Gesetzliche Rentenversicherung HbeglG Haushaltsbegleitgesetz HZV Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Saarland HZvG Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz i. d. R. in der Regel i. e. S. im engeren Sinne i. w. S. im weiteren Sinne insg. insgesamt KLG Kindererziehungsleistungsgesetz

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/906 KnRV Knappschaftliche Rentenversicherung KSK Künstlersozialkasse KSV Künstlersozialversicherung KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz KV Krankenversicherung KVdR Krankenversicherung der Rentner Mio. Million(en) Mrd. Milliarde(n) nl neue Länder o. g. oben genannt PV Pflegeversicherung rd. rund RVB Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung SGB Sozialgesetzbuch Tsd. Tausend u. a. unter anderem u. U. unter Umständen ULA Deutscher Führungskräfteverband v. a. vor allem VAP Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBLU Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen VDR Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vgl. vergleiche VSO Versorgungsordnung (DDR) vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. z. B. zum Beispiel z. T. zum Teil ZDH Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. ZfA Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ZKA Zentraler Kreditausschuss ZLA Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft ZLF Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft ZÖD Zusatzversorgung für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes ZVALG Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zzgl. zuzüglich

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9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/906 Alterssicherungsbericht 2005 Kurzfassung 1 Reformen im Bereich der Alterssicherung Vor dem Hintergrund der sich immer deutlicher abzeichnenden Auswirkungen des demografischen Wandels und den Veränderungen in der Arbeitswelt sind Reformen auf fast allen Politikfeldern notwendig, um die Funktionsfähigkeit des staatlichen Gemeinwesens auch bei verändertem demografischen Aufbau der Bevölkerung sicherzustellen. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die langfristige Finanzierung der sozialstaatlichen Sicherungssysteme zu gewährleisten und sie damit zukunftsfest zu machen. Dazu gehört insbesondere auch, die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, um die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland zu erhalten und den Beschäftigungsaufwuchs zu fördern. Daher müssen die Arbeitskosten durch eine Senkung der Beitragssätze in der Sozialversicherung entlastet werden. In der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) geht es um die Lösung der langfristigen Finanzierungsprobleme, die aus der steigenden Lebenserwartung und dem gleichzeitig ungünstiger werdenden Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern resultieren. Mit der Einführung der staatlich geförderten kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge ( Riester-Reform von 2001) wurde das Drei-Säulen-System der Alterssicherung in Deutschland gestärkt. Mit dieser Reform wurden die richtigen Weichenstellungen getroffen. Im Vergleich zu den Annahmen, die der Reform von 2001 zugrunde lagen, zeigte sich jedoch danach, dass angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die Einschätzungen über das Ausmaß des demografischen Wandels teilweise zu revidieren waren. Notwendig waren daher weitere Schritte mit Langfristwirkung auf der Leistungsseite der gesetzlichen Rentenversicherung. Den genannten Zielen wurde durch die weiteren Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), Rechnung getragen. Richtschnur war dabei der Grundsatz der Generationengerechtigkeit: Die Jüngeren dürfen nicht durch zu hohe Beiträge überfordert werden. Nur mit verkraftbaren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wird der Spielraum geschaffen, der erforderlich ist, um eigenverantwortlich ergänzende Altersvorsorge betreiben zu können. Gleichzeitig muss das Vertrauen der Älteren in das Funktionieren der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten bleiben. Folgende Maßnahmen sind beschlossen worden: Modifizierung der Rentenanpassungsformel ab der Rentenanpassung 2005 durch Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors, der das Verhältnis von Leistungsbeziehern und versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Rentenanpassung berücksichtigt, und Orientierung der Rentendynamik an der beitragspflichtigen Bruttolohn- und Gehaltsumme. Anhebung der Altersgrenze für den frühestmöglichen Beginn der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit auf das 63. Lebensjahr unter Wahrung des Vertrauensschutzes für Versicherte, die vor dem 1. Januar 2004 über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben oder an diesem Tag arbeitslos waren. Umwandlung der zum 1. Januar 2004 von 0,5 auf 0,2 Monatsausgaben herabgesetzten Schwankungsreserve in eine Nachhaltigkeitsrücklage durch Anhebung des oberen Zielwerts für die Schwankungsreserve auf 1,5 Monatsausgaben. Tragung der bisher von der gesetzlichen Rentenversicherung übernommenen Beitragsteile (0,85 Prozent der Rente) zur Pflegeversicherung ab 1. April 2004 durch die Rentner selbst. Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 Verschiebung des Rentenauszahlungstermins vom Monatsanfang an das Monatsende für erstmals ab 1. April 2004 zu bewilligende Renten. Für das Rentenniveau vor Steuern (2003: rd. 53 Prozent) sind Untergrenzen für die Jahre 2020 (46 Prozent) bzw (43 Prozent) vorgesehen. Für den Fall, dass das Rentenniveau diese Werte unterschreitet, ist die Bundesregierung verpflichtet, dem Gesetzgeber geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, die dies verhindern. Dasselbe gilt bei einem Überschreiten des Beitragssatzes von 20 Prozent bis 2020 bzw. 22 Prozent bis Beginnend ab dem Jahr 2008 hat die Bundesregierung außerdem alle vier Jahre darüber zu berichten, durch welche Maßnahmen ein Sicherungsziel von 46 Prozent auch über das Jahr 2020 hinaus unter Wahrung der Beitragssatzstabilität aufrechterhalten werden kann. Um den Lebensstandard im Alter zu sichern, ist neben der GRV aber auch der Ausbau einer zusätzlichen Altersvorsorge als betriebliche Altersversorgung und/oder als individuelle private kapitalgedeckte Altersvorsorge notwendig. Ihr Aufbau soll auch weiterhin gerade für Personen mit niedrigen und mittleren Einkommen staatlich gefördert werden. Mit dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) wurde ab 2005 in Umsetzung eines

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Urteils des Bundesverfassungsgerichts schrittweise zur nachgelagerten Rentenbesteuerung übergegangen. Damit wird die steuerliche Belastung von Altersvorsorgeaufwendungen und -bezügen grundlegend neu geregelt. Zugleich sind die betriebliche und private Altersvorsorge noch attraktiver ausgestaltet worden. Folgende Maßnahmen sind beschlossen worden: Ab 2005 wird in der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise bis 2040 der Übergang zu einer nachgelagerten Besteuerung vollzogen. Der steuerlich zu erfassende Anteil der Rente wird bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte, danach bis 2040 jährlich um einen Prozentpunkt angehoben. Trotz der Neuregelungen ändert sich für die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner nichts. Mehr als dreiviertel aller Rentnerhaushalte werden auch nach 2005 keine Steuern auf ihre Rente zahlen. Im Gegenzug wird die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen verbessert. Versicherte haben dann netto mehr Geld zur Verfügung, das sie zum Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen oder privaten Altersvorsorge verwenden können. In einer Übergangsphase werden die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten schrittweise erhöht ab 2005 zunächst auf 60 Prozent der innerhalb des Höchstbetrages gezahlten Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils. In den folgenden Jahren wird dieser Satz jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte angehoben, so dass die Aufwendungen ab 2025 zu 100 Prozent abgezogen werden können. Im Bereich der Riester-Rente wurden Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Anbieter umgesetzt: Einführung eines Dauerzulagenantrags: Die Beantragung der Zulagen wird auf Antrag vom Anbieter übernommen. Der Berechtigte muss damit nicht mehr jedes Jahr einen neuen Zulagenantrag stellen. Die zentrale Stelle wird befugt, die beitragspflichtigen Einnahmen des Steuerpflichtigen über eine automatische Datenabfrage beim Rentenversicherungsträger selbst zu erfragen. Einheitlicher Sockelbetrag: Als weitere Vereinfachung gilt ab dem Jahr 2005 ein einheitlicher Sockelbetrag, der unabhängig von der Kinderzahl 60 Euro jährlich beträgt. Verringerung der Zertifizierungskriterien auf fünf Kriterien. Verbesserung der Teilkapitalauszahlungsmöglichkeit. Eine Auszahlung von bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals ist zulässig. Einführung von geschlechtsneutralen (Unisex-)Tarifen. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wurden die steuer- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen verbessert: Ab 2005 sind grundsätzlich auch Beiträge für eine Direktversicherung steuerfrei. Der Rahmen der Steuerfreiheit insgesamt wurde um Euro erweitert. Die Portabilität, also die Mitnahmemöglichkeit erworbener Betriebsrentenanwartschaften, wurde erheblich verbessert. Mit der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung wird deren Wirtschaftlichkeit und Effektivität insbesondere durch Abbau von Bürokratie verbessert. Die Zahl der Rentenversicherungsträger wurde bereits von 26 auf 19 verringert. Weitere Zusammenschlüsse sind geplant. Ziel der Reform ist es, ab dem Jahr 2010 jährlich 10 Prozent der Verwaltungskosten gegenüber dem Jahr 2004 einzusparen. In der Beamtenversorgung wurden nach 2002 durch das Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) Artikel 2 des Haushaltbegleitgesetzes (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), durch das Gesetz zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Krankenversicherung auf dienstrechtliche Vorschriften vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686) entsprechende Veränderungen vorgenommen. Danach wird zum einen die Sonderzahlung an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes auf 4,17 Prozent der jährlichen Versorgungsbezüge abgesenkt und gleichzeitig durch den Anpassungsausschluss auf das Niveau des Jahres 2004 festgeschrieben. Damit wurde die Jahrespension entsprechend vermindert. Die Länder haben dazu eigene Regelungen erlassen. Zum anderen werden die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes bis zur Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung um den halben Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung gemindert. 2 Alterssicherungsbericht 2005 Gemäß 154 Abs. 2 SGB VI ist dem Deutschen Bundestag einmal pro Legislaturperiode ein ergänzender Bericht zum jährlichen Rentenversicherungsbericht (RVB) vorzulegen (kurz: Alterssicherungsbericht). Hiermit wird nach 1997 und 2001 der dritte Alterssicherungsbericht vorgelegt. Die Struktur des Alterssicherungsberichtes mit den Teilen A bis E orientiert sich am Wortlaut des 154 Abs. 2 SGB VI. Er umfasst demnach zunächst Teil A: Leistungen und Finanzierung der ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme, Teil B: Die Einkommen aus Alterssicherungssystemen und Teil C: Die Gesamteinkommen im Seniorenalter. Die Daten über die heutige Struktur der Alterssicherungsleistungen (Teile A, B und C des Berichts) spiegeln den inzwischen meist überholten Rechtsstand aus den Jahren wider, in denen die heutigen Leistungsbezieher ihr Er-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/906 werbsleben zurückgelegt haben und in denen die Leistungsansprüche aufgebaut worden sind. Rechtsänderungen der letzten Jahre schlagen sich in den Daten noch nicht nieder. Dies muss bei der Interpretation der Daten mitbedacht werden. Neu im vorliegenden Alterssicherungsbericht 2005 sind Teil D: Steuerliche Förderung und Grad der Verbreitung von betrieblicher und privater Altersvorsorge sowie Teil E: Gesamtversorgungsniveau für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge. Teil A: Leistungen und Finanzierung der ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme in Deutschland im Jahr 2003 Gesetzliche Grundlage von Teil A ist 154 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI. Darzustellen sind die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung. Der Berichtszeitraum für Teil A ist wegen des Zusammenhangs mit den Teilen B und C und deren Anknüpfung an die Studie Alterssicherung in Deutschland (ASID) 2003 grundsätzlich das Jahr 2003 (Rechtsstand 31. Dezember 2003). Einheitliche Altersgrenze für die Berichterstattung ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Daten werden möglichst einheitlich für Männer und Frauen sowie nach alten und neuen Ländern differenziert dargestellt. Die Auswahl der in Teil A dargestellten Alterssicherungssysteme beschränkt sich entsprechend der gesetzlichen Vorschrift auf die ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Systeme: Gesetzliche Rentenversicherung (GRV): Die gesetzliche Rentenversicherung ist das Alterssicherungssystem mit der weitaus größten Bedeutung. Die allgemeine Rentenversicherung deckt nach der Konzeption des Drei- Säulen-Modells ausschließlich die erste Säule der Alterssicherung ab, während die knappschaftliche Rentenversicherung (KnRV) die Doppelfunktion einer Regelund Zusatzsicherung hat. Die GRV soll durch eine vom Arbeitgeber angebotene Zusatzsicherung und die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ergänzt werden. Die GRV gliedert sich organisatorisch in die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung. Sie hatte am 31. Dezember 2003 rd. 33,4 Millionen aktiv Versicherte und erbrachte am 1. Juli 2003 Leistungen an rd. 15,1 Millionen 65-jährige und ältere Rentnerinnen und Rentner (rd. 19,6 Millionen Rentnerinnen und Rentner insgesamt). Von den Gesamtausgaben der GRV im Jahre 2003 in Höhe von fast 234 Mrd. Euro entfielen rd. 153 Mrd. Euro auf Alterssicherungsleistungen für Personen im Alter von 65 Jahren und darüber. Neben den Alters- und Hinterbliebenenrenten wurden auch Leistungen für Kindererziehung (KLG) an Mütter (sog. Trümmerfrauen) gezahlt, die keine Rente aus der GRV erhalten. Im Jahr 2003 hatte die GRV insgesamt Einnahmen in Höhe von 231,9 Mrd. Euro. Davon entfielen 169,4 Mrd. Euro (rd. 73 Prozent) auf Beiträge, 61,2 Mrd. Euro (rd. 26 Prozent) auf Bundeszuschüsse und 1,3 Mrd. Euro (knapp 1 Prozent) auf sonstige Finanzierungsmittel. Beamtenversorgung (BV): Die Beamtenversorgung, das für die rd. 1,8 Millionen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten zuständige Alterssicherungssystem, soll den rd jährigen und älteren Versorgungsempfängern eine amtsangemessene Versorgung gewähren. Anders als die GRV hat die Beamtenversorgung von vornherein die Bifunktionalität einer Regel- und einer Zusatzsicherung. Sie ist nicht durch eine Höchstbetragsregelung begrenzt. Erfasst werden daher auch Bedienstete der höheren Besoldungsgruppen, die im Bestand der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger maßgeblich ins Gewicht fallen. Für die Versorgungsleistungen ohne Beihilfeausgaben wurden im Bereich des unmittelbaren öffentlichen Dienstes (Bund, Länder, Gemeinden, Bahn und Post) im Jahr 2003 insgesamt rd. 33,3 Mrd. Euro aufgewendet. Davon entfielen rd. 23,5 Mrd. Euro auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger ab 65 Jahre. Die Finanzierung der Beamten- und Soldatenversorgung erfolgt grundsätzlich aus den laufenden Haushaltsmitteln des jeweiligen Dienstherrn. Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (ZÖD): Die ZÖD besteht insbesondere aus: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) mit rd. 1,9 Millionen Pflichtversicherten und knapp jährigen und älteren Empfängerinnen und Empfängern von Alterssicherungsleistungen. Die Ausgaben für Alterssicherungsleistungen betrugen im Jahr 2003 rund 3,8 Mrd. Euro. Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) mit rd. 3,1 Millionen Pflichtversicherten und knapp jährigen und älteren Empfängerinnen und Empfängern von Alterssicherungsleistungen. Bei der AKA betrugen die Ausgaben für Alterssicherungsleistungen im Jahr 2003 rund 3,5 Mrd. Euro. Bahnversicherungsanstalt Abt. B (BVA Abt. B; ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Rentenzusatzversicherung ) mit rd Pflichtversicherten und knapp jährigen und älteren Empfängerinnen und Empfängern von Alterssicherungsleistungen. Für Alterssicherungsleistungen verausgabte die BVA Abt. B im Jahr 2003 insgesamt knapp 642 Mio. Euro. Die Finanzierung der VBL und der AKA erfolgt insbesondere durch Umlagen der öffentlichen Arbeitgeber aus deren laufenden Haushaltsmitteln, an denen seit 1999 die Beschäftigten durch einen Arbeitnehmeranteil beteiligt sind. Bei der BVA Abt. B resultierten im Jahr 2003 mehr als 50 Prozent der Einnahmen aus öffentlichen Zuschüssen.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Alterssicherung der Landwirte (AdL): Die AdL ist mit rd Versicherten und rd jährigen und älteren Empfängerinnen und Empfängern von Alterssicherungsleistungen als Teilsicherung ausgerichtet (Ergänzung durch Altenteilsleistungen oder Pachteinnahmen sowie durch private Vorsorge). In der AdL wurden im Jahr 2003 insgesamt rd. 3,1 Mrd. Euro verausgabt, davon rd. 1,6 Mrd. Euro für Regelaltersrenten und rd. 0,8 Mrd. Euro für Hinterbliebenenrenten. Die Finanzierung erfolgt aus Beiträgen der Versicherten und insbesondere aus Bundesmitteln, die im Jahr 2003 knapp 75 Prozent der Gesamteinnahmen ausmachten. Künstlersozialversicherung (KSV): Die KSV ist ein Pflichtversicherungssystem für selbstständig tätige Künstlerinnen und Künstler mit knapp Versicherten (die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Alterssicherungsleistungen ist in der entsprechenden Zahl der GRV enthalten). Sie sind in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Eine gesonderte Erfassung von Leistungsarten, Ausgaben und durchschnittlichen Zahlbeträgen erfolgt nicht, da die Künstlersozialkasse kein Leistungsträger ist. Die Finanzierung erfolgt aus Beiträgen, der Künstlersozialabgabe und einem Bundeszuschuss, der 2003 rd. 91,6 Mio. Euro betrug. Neben diesen, einen größeren Personenkreis erfassenden Systemen werden folgende sonstige Alterssicherungssysteme dargestellt: Die steuerfinanzierte Altersentschädigung der Bundes- und Landtagsabgeordneten, für die der Bundestag und die Landtage im Jahr 2003 insgesamt rund 74 Mio. Euro aufgewendet haben, die steuerfinanzierte Altersversorgung der Regierungsmitglieder in Bund und Ländern, für die der Bund und die Länder im Jahr ,7 Mio. Euro für Ruhegehälter an ehemalige Regierungsmitglieder und 5,4 Mio. Euro für Leistungen an deren Hinterbliebene ausgaben, die Zusatzversorgung in der Land- und Forstwirtschaft, eine tarifvertragliche und eine gesetzliche Sozialeinrichtung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Witwen und Witwer, deren gesetzliche Leistungen vollständig mit Bundesmitteln finanziert werden (diese Ausgaben betrugen 2003 ohne Verwaltungskosten rd. 14,1 Mio. Euro, die Ausgaben für tarifliche Beihilfen rd. 6,2 Mio. Euro), die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Saarland (HZV), eine gesetzliche Zusatzversorgung für die in der allgemeinen Rentenversicherung versicherten Beschäftigten der saarländischen Eisen- und Stahlindustrie, deren zur Zeit noch bedeutsamerer umlagefinanzierter Zweig, mit Rentenausgaben für die 65-Jährigen und Älteren von rd. 61 Mio. Euro im Jahr 2003, zu rd. 90 Prozent durch Bundeszuschuss finanziert wird, sowie die nicht in die GRV überführten Leistungen aus Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR mit Gesamtausgaben von rund 28,4 Mio. Euro im Jahr 2003, deren Finanzierung aus allgemeinen Haushaltsmitteln von Bund und Ländern erfolgt. Teil A des Berichtes wird durch eine kurze Darstellung der statistischen Erfassung von Alterssicherungsleistungen im Sozialbudget abgeschlossen. Die Leistungen der Funktion Alter und Hinterbliebene des Sozialbudgets betrugen 2003 demnach rd. 267,8 Mrd. Euro. Dies bedeutet, dass deutlich mehr als ein Drittel aller Leistungen des Sozialbudgets (rd. 38,5 Prozent) auf diese Funktion entfielen. Auch im Vergleich zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird die Dimension der Alterssicherungsleistungen deutlich: Die Leistungen entsprechen rd. 12,4 Prozent des BIP Teil B: Die Einkommen aus Alterssicherungssystemen In Teil B des Alterssicherungsberichts werden die Alterssicherungsleistungen dargestellt, die die 65-Jährigen und Älteren aus den einzelnen Alterssicherungssystemen erhalten. Betrachtet werden die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV), die Versorgung der Beamten, Richter und Berufssoldaten (BV), die Alterssicherung der Landwirte (AdL), die berufsständischen Versorgungssysteme für verkammerte freie Berufe (BSV), die Zusatzversorgung für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes (ZÖD), sowie die Betriebliche Altersversorgung der Privatwirtschaft (BAV). Datengrundlage ist eine Sonderauswertung der repräsentativen Erhebung Alterssicherung in Deutschland (ASID), die im Auftrag der Bundesregierung von TNS Infratest Sozialforschung im Jahr 2003 durchgeführt wurde. Verbreitung und Höhe von Alterssicherungsleistungen Gemessen am Gesamtleistungsvolumen aller Alterssicherungssysteme spielt die GRV mit einem Anteil von 79 Prozent die wichtigste Rolle. Den zweitgrößten Anteil hat die Beamtenversorgung mit 11 Prozent, gefolgt von der betrieblichen Altersversorgung mit 6 Prozent, der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst mit 3 Prozent und der Alterssicherung der Landwirte und den berufsständischen Versorgungswerken mit jeweils 1 Prozent des Gesamtleistungsvolumens aller hier einbezogenen Alterssicherungssysteme. Diese für Deutschland ausgewiesene Rangfolge basiert auf unterschiedlichen Strukturen in den alten und neuen Ländern: So resultieren in den neuen Ländern mit insgesamt 99 Prozent fast sämtliche Alterssicherungsleistungen der 65-Jährigen und Älteren aus der GRV. In den alten Ländern liegt der entsprechende Anteil bei nur 74 Prozent; 26 Prozent der Alterssicherungsleistungen kommen hier aus anderen Alterssicherungssystemen. Nicht nur ihr Anteil am Gesamtleistungsvolumen, sondern auch ihre Verbreitung unter den 65-Jährigen und Älteren machen die GRV zu dem mit Abstand bedeutendsten Alterssicherungssystem: 96 Prozent aller Bezieher

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/906 eigener Alterssicherungsleistungen in Deutschland sind GRV-Rentner und -Rentnerinnen. Dahinter steht eine Verbreitung von 95 Prozent in den alten und 100 Prozent in den neuen Ländern. Die durchschnittliche Leistungshöhe der GRV beträgt in den alten Ländern 733 Euro im Monat, in den neuen Ländern 844 Euro. Insgesamt ergeben sich Alterssicherungsleistungen von durchschnittlich 946 Euro in den alten und 853 Euro in den neuen Ländern. Westdeutsche Männer stellen sich mit durchschnittlich Euro deutlich besser als Männer in den neuen Ländern (1 142 Euro). Frauen beziehen demgegenüber in den neuen Ländern trotz fehlender Systemvielfalt mit 664 Euro deutlich höhere Gesamtalterssicherungsleistungen als westdeutsche Seniorinnen, die im Durchschnitt nur 524 Euro aus eigenen Ansprüchen erhalten. Typische Kumulationsformen von Alterssicherungsleistungen Bei der Kombination von Alterssicherungsleistungen lassen sich typische Zusammensetzungen erkennen: 69 Prozent der ehemals abhängig Beschäftigten in Deutschland beziehen eine GRV-Rente als einzige Alterssicherungsleistung. 16 Prozent beziehen GRV-Renten und Leistungen aus der BAV, 10 Prozent GRV-Renten und Leistungen der ZÖD, 5 Prozent BV ggf. mit GRV-Renten. Innerhalb der Personengruppe der zuletzt Selbstständigen dominieren mit 75 Prozent ebenfalls diejenigen, die nur eine GRV-Rente beziehen. Dahinter stehen 100 Prozent in den neuen Ländern, aber nur 73 Prozent in den alten Ländern. Darüber hinaus erhalten in den alten Ländern 24 Prozent der zuletzt Selbstständigen Leistungen aus der AdL; rund 3 Prozent erhalten Leistungen aus den berufsständischen Versorgungssystemen. Alterssicherung von Frauen Die Alterssicherungssituation von Frauen und Männern unterscheidet sich deutlich. Sie stellt sich zudem in den alten und den neuen Ländern verschieden dar. So beziehen Frauen in den alten Ländern im Durchschnitt Netto- Alterssicherungsleistungen in Höhe von 524 Euro monatlich, Männer jedoch Euro. In den neuen Ländern belaufen sich die entsprechenden Beträge auf 664 Euro bzw Euro. Die Alterssicherungsleistungen an Frauen variieren allerdings mit dem Familienstand: Bei Witwen werden sie häufig durch Hinterbliebenenleistungen ergänzt und erreichen auf diese Weise in den alten Ländern immerhin 79 Prozent der Alterssicherungsleistungen von Männern insgesamt. In den neuen Ländern übertreffen die Alterssicherungsleistungen von Witwen nicht nur jene der Männer insgesamt, sie liegen auch deutlich über denen von verheirateten und geschiedenen Frauen. Auch ledige Frauen beziehen, verglichen mit den Frauen insgesamt, deutlich überdurchschnittliche Alterssicherungsleistungen. Alterssicherungsleistungen nach letzter Erwerbstätigkeit Während die zuletzt in der Privatwirtschaft beschäftigten Rentnerinnen und Rentner in den neuen Ländern fast alle lediglich eine Rente aus der GRV beziehen, verfügen in den alten Ländern 26 Prozent neben ihrer GRV-Rente über eine betriebliche Altersvorsorge. Frauen erhalten deutlich seltener und niedrigere Betriebsrenten als Männer. Die durchschnittliche GRV-Rente von zuletzt in der Privatwirtschaft Beschäftigten ohne Betriebsrente betrug in Deutschland im Jahr Euro netto monatlich. Im Fall der Kombination mit einer Leistung aus der betrieblichen Altersvorsorge belief sich die durchschnittliche Summe auf Euro. 72 Prozent der zuletzt im öffentlichen Dienst Beschäftigten beziehen in den alten Ländern zusätzlich Leistungen aus der ZÖD. In den neuen Ländern ist die ZÖD noch kaum verbreitet, der entsprechende Anteil beträgt hier nur 5 Prozent. Die durchschnittliche GRV-Rente der zuletzt im öffentlichen Dienst Beschäftigten ohne ZÖD betrug in Deutschland im Jahr 2003 netto 764 Euro monatlich. In den Fällen, in denen eine GRV-Rente und eine Leistung aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zusammentrafen, beliefen sich die Gesamt-Alterssicherungsleistungen auf durchschnittlich Euro. Die Alterssicherungsleistungen von ehemaligen Beamten resultieren aus der Beamtenversorgung. In 49 Prozent aller Fälle werden sie durch relativ niedrige Leistungen aus der GRV ergänzt. Leistungen aus der Beamtenversorgung gibt es bislang fast ausschließlich in den alten Ländern. Die durchschnittliche Beamtenversorgung als einzige Alterssicherungsleistung betrug in Deutschland im Jahr 2003 netto Euro monatlich. Für die Kombination einer Beamtenversorgung mit einer GRV-Rente belief sich die durchschnittliche Summe auf Euro. Die Alterssicherungsleistungen von zuletzt Selbstständigen stammen in den alten wie den neuen Ländern überwiegend aus der GRV. Die durchschnittliche Leistung (Deutschland, Personen) aus der Alterssicherung der Landwirte belief sich dabei im Jahr 2003 netto auf 168 Euro monatlich. Im Fall der Kombination einer GRV- Rente mit einer Leistung aus der Alterssicherung der Landwirte betrug die durchschnittliche Summe 299 Euro. Im Durchschnitt betrug die Höhe der GRV-Rente von ehemaligen männlichen Landwirten 371 Euro, die sich inklusive der Leistung aus der Alterssicherung der Landwirte auf insgesamt 819 Euro summierten. Bei den Selbstständigen außerhalb der Landwirtschaft betrug die Summe der Alterssicherungsleistungen bezogen auf Deutschland insgesamt 728 Euro. Bei einer GRV-Rente als einziger Alterssicherungsleistung betrug diese im Durchschnitt 610 Euro, unter Berücksichtigung sonstiger Alterssicherungsleistungen kumulierten Euro. Alterssicherungsleistungen im Kohortenvergleich Der Vergleich der Verbreitung von Alterssicherungsleistungen aus den verschiedenen Systemen zwischen nach Alter gestaffelten Kohorten zeigt, dass der Bezug von GRV-Renten aber auch von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge im Zeitverlauf zugenommen hat. Die Frauen der jüngeren Kohorten weisen höhere Alterssicherungsleistungen auf als die der ältesten Jahrgänge.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Bei den Männern bezieht hingegen die jeweils jüngste Kohorte geringere Alterssicherungsleistungen als die mittlere Kohorte. Gemessen an der Summe der erreichten Alterseinkommen schneidet in beiden Teilen Deutschlands die mittlere Kohorte am besten ab. In den neuen Ländern liegen die Alterssicherungsleistungen der jüngsten Rentner noch unter denen der 85-Jährigen und Älteren, was durch die geschlosseneren Erwerbsbiografien der Älteren erklärt werden kann. Der Unterschied der Einkommen aus Alterssicherungsleistungen zwischen den Geschlechtern fällt in der jüngsten Kohorte niedriger aus als bei den älteren Jahrgängen. Dieser Angleichungsprozess ist insbesondere auf die Situation in den neuen Ländern zurückzuführen. Teil C: Die Gesamteinkommen im Seniorenalter In Teil C des Alterssicherungsberichts werden über die Leistungen aus den Alterssicherungssystemen hinaus auch die zusätzlichen Einkommen der 65-Jährigen und Älteren betrachtet. Dabei werden Kapitalerträge/Zinseinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Erwerbseinkünfte, Renten aus privaten Renten- und Lebensversicherungen und sonstige Einkommen, darunter auch staatliche Transferzahlungen wie z. B. Grundsicherung und Sozialhilfe, berücksichtigt. Die Leistungen aus Alterssicherungssystemen stellen den weit überwiegenden Anteil der durchschnittlichen Gesamteinkommen im Alter: Je nach Haushaltskonstellation bewegt sich der Anteil der Alterssicherungsleistungen zwischen 82 Prozent und 90 Prozent, die zusätzlichen Einkommen liegen dementsprechend zwischen 10 Prozent und 18 Prozent. Verbreitung und Höhe von zusätzlichen Einkommen In den alten Ländern ist der Anteil der zusätzlichen Einkommen am Gesamteinkommen im Durchschnitt höher als in den neuen Ländern. Die Verbreitung zusätzlicher Einkommen ist hingegen in beiden Teilen Deutschlands annähernd gleich: Etwa jede zweite ältere Person bezieht sie. Die Höhe der zusätzlichen Einkommen differiert jedoch in Ost und West erheblich: In den alten Ländern erzielen Ehepaare durchschnittlich 811 Euro, in den neuen Ländern jedoch nur 385 Euro. Für Alleinstehende belaufen sich die entsprechenden Werte auf 371 Euro bzw. 155 Euro. Unter den Zusatzeinkommen sind die Zinseinkünfte mit Abstand am weitesten verbreitet: Mehr als ein Drittel der Seniorengeneration in Deutschland bezieht Einkünfte aus Zinsen. Bei der Höhe der Zinseinkünfte fallen allerdings deutliche Unterschiede zwischen West- und Ostdeutschland auf (alte Länder: 133 Euro; neue Länder: 64 Euro). Geschlechtsspezifische Unterschiede bei der Höhe der Zinseinkünfte sind in den neuen Ländern stärker als in den alten Ländern ausgeprägt. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sind demgegenüber eher selten, die daraus resultierenden Beträge pro Bezieher sind jedoch hoch (alte Länder: 540 Euro; neue Länder: 240 Euro). Erstaunlich gering ist mit 3 Prozent der Anteil derjenigen Senioren, die Renten aus privaten Lebens- oder Rentenversicherungen beziehen. Die Bezieher solcher Renten erhalten in den alten Ländern im Durchschnitt 472 Euro, in den neuen Ländern 312 Euro. Erwerbseinkommen sind bei den 65-Jährigen und Älteren ebenfalls nicht sehr weit verbreitet. Die daraus resultierenden Beträge im Bezugsfall sind allerdings sehr hoch; sie belaufen sich im Durchschnitt auf Euro. Der Anteil der Bezieher von bedarfsabhängigen Fürsorgeleistungen, wie z. B. von Grundsicherung, Sozialhilfe und Wohngeld liegt in Deutschland in den verschiedenen Gruppen der Seniorinnen und Senioren jeweils bei höchstens 2 Prozent. Zusammentreffen von Alterssicherungsleistungen und zusätzlichen Einkommen Haushalte älterer Menschen erreichen auch deshalb oft einen günstigen Lebensstandard, weil sie neben Einkünften aus Alterssicherungssystemen noch über diverse weitere Einkommensquellen verfügen. Von den ehemals abhängig Beschäftigten erhalten rd. 80 Prozent der Alleinstehenden und knapp die Hälfte der Verheirateten zusätzliche Einkommen und ggf. Hinterbliebenenleistungen. Bei den alleinstehenden ehemals Selbständigen sind es entsprechend 94 Prozent, bei Verheirateten 77 Prozent, die Einkommen neben ihren eigenen Alterssicherungsleistungen beziehen. Insgesamt zeigt sich, dass höhere Alterssicherungsleistungen auch höhere zusätzliche Einkommen, insbesondere Vermögenseinkommen, nach sich ziehen. Bei den zuletzt Selbstständigen ist die relative Bedeutung der zusätzlichen Einkommen erheblich höher als bei den ehemals abhängig Beschäftigten. Schichtung des Gesamteinkommens Die Analyse der nach Einkommen geschichteten Quintile ergibt für die fünf Einkommensgruppen in den alten Ländern eine stärkere Spreizung als in den neuen Ländern. So liegt im untersten Quintil das durchschnittliche Gesamteinkommen der Verheirateten in den alten Ländern knapp 20 Prozent unter jenem in den neuen Ländern. Im obersten Quintil liegt es dagegen 45 Prozent darüber. Alleinstehende im untersten Quintil erreichen nur 85 Prozent des entsprechenden Durchschnittseinkommens in den neuen Ländern. Mit Ausnahme des untersten Quintils steigt der Anteil der zusätzlichen Einkommen am Gesamteinkommen von Quintil zu Quintil. Bei Verheirateten in den alten Ländern machen die zusätzlichen Einkommen im einkommensstärksten Quintil mehr als ein Drittel des Einkommens aus, bei Alleinstehenden jedoch nur ein Fünftel. Gesamteinkommen von Frauen Da für einen Großteil der 65-jährigen und älteren Seniorinnen die Alterssicherung noch über den Ehepartner erfolgt, ist bei dieser Generation ein enger Zusammenhang von Einkommensniveau und Familienstand zu konstatieren. Verheirateten Frauen in den alten Ländern gelingt es, die niedrigen eigenen Alterssicherungsleistungen im Ehekontext durch die Alterssicherungsleistungen der Ehemänner und durch zusätzliche Einkünfte weitgehend aus-

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/906 zugleichen. Witwen erreichen durch Kumulation von Hinterbliebenenleistungen und zusätzlichen Einkünften ein Absicherungsniveau, welches sogar über dem Durchschnitt aller alleinstehenden Frauen liegt. Ledige Frauen realisieren in den alten Ländern relativ hohe, in den neuen Ländern jedoch niedrige Gesamteinkommen. Gesamteinkommen von Eltern Die Daten der ASID-Studie weisen darauf hin, dass sich Kindererziehung auf das Gesamteinkommen von Ehepaaren im Alter auswirkt. Dies gilt für die alten Länder durchgehend, für die neuen Länder mit Einschränkungen. In den alten Ländern beziehen Kinderlose im Durchschnitt ein höheres Gesamteinkommen als Eltern-Ehepaare. Mit steigender Kinderzahl sinkt das Gesamteinkommen im Alter. In den alten Ländern erreichen Eltern 87 Prozent des durchschnittlichen Netto-Gesamteinkommens von Kinderlosen, in den neuen Ländern erhalten sie nahezu gleich hohe Gesamteinkommen wie kinderlose Ehepaare. Gesamteinkommen und Wohnstatus Ein Vergleich der Alterseinkommen von Mietern und Wohneigentümern zeigt, dass Mieter ein unterdurchschnittliches Gesamteinkommen realisieren. Ehepaare mit Wohneigentum erzielen ein Gesamteinkommen im Alter (ohne Berücksichtigung des Mietwerts des selbstgenutzten Wohneigentums), welches leicht über dem Durchschnitt aller Ehepaare liegt. Bezieher von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen in den alten Ländern deutlich über dem Durchschnitt. Eine Ausnahme sind Ehepaare in den neuen Ländern, die als mietfrei wohnende Eigenheimbesitzer ein geringeres Gesamtalterseinkommen erreichen als Ehepaare ohne Wohneigentum. Gesamteinkommen nach letzter Erwerbstätigkeit Innerhalb der Gruppe der zuletzt in der Privatwirtschaft beschäftigten 65-Jährigen und Älteren ergeben sich unterschiedliche Gesamteinkommen in Abhängigkeit davon, welche weiteren Alterssicherungsleistungen mit den Leistungen aus der GRV kumulieren. Bezieher von Betriebsrenten können ihre GRV-Renten deutlich aufstocken und erreichen dadurch ein deutlich höheres Gesamteinkommen als Ältere, die keine Betriebsrente erhalten. Auch bei den zuletzt im öffentlichen Dienst Beschäftigten zeigen sich Unterschiede in den Alterseinkommen. Im Vergleich der ehemals Angestellten mit den ehemaligen Beamten differiert nicht nur die Höhe der Alterssicherungsleistungen, sondern insbesondere auch die Höhe der zusätzlichen Einkommen: Ehemalige Beamte und Beamtinnen beziehen durchschnittlich deutlich höhere zusätzliche Einkommen. Ehemals abhängig Beschäftigte verfügen im Durchschnitt über ein etwas höheres Gesamteinkommen als Selbstständige. Nimmt man die Landwirte als Sondergruppe mit deutlich unterdurchschnittlichem Gesamteinkommen aus der Betrachtung heraus, ergibt sich allerdings ein vergleichbar hohes Sicherungsniveau, das die beiden Gruppen jedoch auf unterschiedlichen Wegen erreichen. Abhängig Beschäftigte stützen ihr Alterseinkommen vor allem auf Leistungen aus den Alterssicherungssystemen und ergänzen diese zu einem kleinen Teil mit zusätzlichen Einkommen. Selbstständige beziehen im Durchschnitt niedrigere Leistungen aus den Alterssicherungssystemen und ergänzen diese in größerem Umfang durch zusätzliche Einkommen. Gesamteinkommen von GRV-Rentnerinnen und Rentnern Die Höhe von GRV-Renten streut insbesondere in den alten Ländern von Kleinst-Renten bis hin zu sehr hohen Rentenzahlbeträgen. Die Analyse der Netto-Gesamteinkommen von Beziehern niedriger GRV-Renten zeigt, dass eigene GRV-Renten in geringer Höhe bei Frauen in der Regel kein Indiz für ein niedriges Gesamteinkommen sind. Zwar beziehen 24 Prozent der alleinstehenden und 28 Prozent der verheirateten Frauen in den alten Ländern GRV-Renten unter 250 Euro, erreichen jedoch im Durchschnitt ein Gesamteinkommen von Euro bzw Euro. Ein Viertel der alleinstehenden Frauen mit Kleinst-Renten erzielt allerdings auch nur ein geringes Gesamteinkommen bis unter 750 Euro. Bei den Männern kommen Kleinst-Renten nur sehr selten vor. Gesamteinkommen in den Alterskohorten Bei Ehepaaren in den jüngeren Kohorten ist mit jeweils knapp 60 Prozent eine geringere Verbreitung zusätzlicher Einkommen festzustellen als in der ältesten Kohorte, in der 71 Prozent zusätzliche Einkommen beziehen. Die finanzielle Bedeutung dieser Einkommen nimmt allerdings in den jüngeren Kohorten zu: So bezieht die älteste Kohorte durchschnittlich 275 Euro, die mittlere 390 Euro und die jüngste Kohorte 458 Euro zusätzliche Einkommen insgesamt. Auch bei den alleinstehenden Männern sind die Einkommen in der jüngsten Kohorte mit 279 Euro am höchsten, die Alterssicherungsleistungen jedoch am niedrigsten. Trotz überdurchschnittlicher Erwerbseinkommen können alleinstehende Männer dies nicht vollständig ausgleichen, weshalb die durchschnittlichen Gesamteinkommen in der jüngsten Kohorte vergleichsweise niedrig sind. Demgegenüber ist bei den alleinstehenden Frauen in der Kohortenbetrachtung das Gesamteinkommen umso höher, je jünger die Kohorte ist. Dies wird in der mittleren Kohorte besonders durch vergleichsweise hohe Alterssicherungsleistungen (1 191 Euro), in der jüngsten Kohorte zudem durch hohe zusätzliche Einkommen (144 Euro) gewährleistet. Teil D: Steuerliche Förderung und Grad der Verbreitung von betrieblicher und privater Altersvorsorge Nach 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI ist im Alterssicherungsbericht darzustellen, in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach 10a in Verbindung mit Abschnitt XI und 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Verbreitung die zusätzliche Altersvorsorge dadurch erreicht hat. Die staatlich geförderte zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge (Riester-Förderung) konzentriert sich ganz überwiegend auf die private Altersvorsorge. Während hier bis 30. September 2005 rd. 4,7 Millionen Verträge abgeschlossen wurden, nutzten im Juni Arbeitnehmer die Riester-Förderung über den Betrieb. Die Anzahl der in 2005 abgeschlossenen privaten Riester- Verträge hat sich hierbei zum Ende des dritten Quartals 2005 gegenüber dem Gesamtjahr 2004 bereits mehr als verdoppelt. Die private Rentenversicherung ist mit rd. 4 Millionen Verträgen die hauptsächlich gewählte Anlageform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Aus der Datenauswertung der ZfA für das Jahr 2002 ergibt sich, dass die Förderung durch Zulagen vor allem Geringverdiener, Frauen, Familien und Berechtigte in den neuen Ländern also diejenigen Bevölkerungsgruppen, die der Gesetzgeber besonders fördern will erreicht. So verfügte nur etwa ein Drittel der Zulagenempfänger über ein Jahreseinkommen oberhalb des Durchschnittsentgelts. Frauen erhielten rd. zwei Drittel des gesamten Zulagenvolumens, da Kinderzulagen ganz überwiegend auf ihre Vorsorgeverträge gezahlt wurden. Die betriebliche Altersversorgung hat sich seit Einführung der staatlichen Förderung im Januar 2002 kontinuierlich weiter verbreitet. Während Ende 2001 nur 38 Prozent der Beschäftigten in der Privatwirtschaft Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge hatten, waren es im Juni 2004 bereits 46 Prozent. Zusammen mit dem öffentlichen Dienst haben derzeit bereits rd. 60 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (entsprechend 15,7 Millionen) Anwartschaften auf Betriebsrenten aufgebaut. Die Steuer- und (die noch bis 2008 geltende) Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung wurde Ende Juni 2004 von rd. 1,7 Millionen Arbeitnehmern in Anspruch genommen. Aus der Befragung von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu den Motiven für ihre Nichtbeteiligung an der (seit 2002) geförderten, zusätzlichen betrieblichen und privaten Altersvorsorge ergibt sich insbesondere, dass ein erheblicher Anteil der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer, die sich bisher nicht an der geförderten zusätzlichen Altersvorsorge beteiligt haben, neben der gesetzlichen Rentenversicherung privat für das Alter vorsorgt. Werden die möglichen Kumulationen verschiedener Vorsorgeformen berücksichtigt, erwerben sowohl bei den Alleinstehenden als auch bei den Personen mit Partner jeweils 82 Prozent zusätzlich zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch eigene Anwartschaften in mindestens einem weiteren Sicherungssystem. 91 Prozent derjenigen, die sich bisher nicht an der geförderten zusätzlichen Altersvorsorge beteiligt haben, lehnen ein Obligatorium zum Abschluss einer Riester-Rente, 36 Prozent bei der betrieblichen Altersvorsorge ab. Teil E: Entwicklung des Gesamtversorgungsniveaus Durch die Rentenreformen 2001 (AVmG) und 2004 (RV- Nachhaltigkeitsgesetz) wurde zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung eine Dämpfung des Rentenanstiegs implementiert und gleichzeitig die Förderung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge eingeführt bzw. verbessert. Darüber hinaus ist im Jahr 2004 mit dem Alterseinkünftegesetz der langfristig angelegte Übergang von der vorgelagerten auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften eingeleitet worden, womit zukünftig nicht mehr die Rentenversicherungsbeiträge, sondern die Rentenzahlungen der Besteuerung unterliegen werden. Diese rechtlichen Neuregelungen haben Einfluss auf die Entwicklung des zukünftigen Gesamtversorgungsniveaus (dem Verhältnis von Alterseinkünften zu Erwerbseinkünften) von Rentnerinnen und Rentnern. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die Bundesregierung verpflichtet, die zukünftige Entwicklung des Gesamtversorgungsniveaus für typische Rentnerinnen und Rentner im Alterssicherungsbericht darzustellen. Gemäß 154 Abs. 2 Nr. 5 SGB VI soll über die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird, berichtet werden. Bei der Berechnung der Alterseinkünfte sind also neben der gesetzlichen Rente sowohl die Leistungen aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente) als auch die Rentenerträge zu berücksichtigen, die sich ergeben, wenn die Einsparungen aus der Steuerfreistellung der Rentenversicherungsbeiträge nach dem Alterseinkünftegesetz für eine ergänzende Altersvorsorge angespart würden (Privat-Rente). Darüber hinaus sind die Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes, also die langfristig auftretende Steuerbelastung auf Alterseinkünfte, abzubilden. Aufgrund der Übergangsregelung hin zur nachgelagerten Besteuerung muss das Gesamtversorgungsniveau für einzelne Rentenzugangsjahrgänge ermittelt werden. Das Gesamtversorgungsniveau ist aufgrund der weiteren Definition weder mit dem im Rentenversicherungsbericht dokumentierten Bruttorentenniveau noch mit dem Sicherungsniveau vor Steuern vergleichbar. Zum einen werden beim Gesamtversorgungsniveau neben der gesetzlichen Rente auch die Riester-Rente und die Privat-Rente einbezogen. Zum anderen berücksichtigt das Netto-Gesamtversorgungsniveau anders als das Sicherungsniveau vor Steuern die auf das Erwerbseinkommen und die Alterseinkünfte zu zahlenden Steuern.

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/906 Das Gesamtversorgungsniveau soll für typische Rentnerinnen und Rentner berechnet werden, um den Einfluss von verschiedener (Erwerbs-)Biografien vor dem Hintergrund der Reformmaßnahmen auf die Einkommenssituation im Alter aufzuzeigen. Hierfür werden drei Modellfälle für Alleinstehende mit verschiedenen Rentenhöhen und weitere drei Modellfälle mit Familienbezug (Kinder, Ehe) analysiert. Damit kann das Spektrum künftiger Veränderungen für wesentliche biografische Aspekte abgebildet werden. Für die drei nach der Einkommenshöhe (geringes, durchschnittliches und höheres Einkommen) differenzierten Modellfälle zeigen die Modellrechnungen, dass sich das Brutto-Gesamtversorgungsniveau insgesamt langfristig nicht wesentlich verändert. Der Rückgang des Bruttorentenniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung kann durch den Aufbau der Riester-Rente und durch die Privat- Rente, die aus der Steuerersparnis durch die Steuerfreistellung der Rentenversicherungsbeiträge gespeist wird, weitgehend kompensiert werden. Das aus Sicht der Versicherten wesentlich bedeutsamere Netto-Gesamtversorgungsniveau bleibt für Durchschnittsverdienende im Zeitablauf ebenfalls nahezu unverändert. Demgegenüber wird das Netto-Gesamtversorgungsniveau für Geringverdienende langfristig ansteigen, da die effektive Besteuerung der Alterseinkünfte wesentlich später einsetzt und geringer ausfällt als bei Durchschnittsverdienenden. Die dämpfende Wirkung der zukünftigen Besteuerung von Alterseinkünften auf das Netto-Gesamtversorgungsniveau kommt hier daher nicht so stark zum Tragen. Anders wird die Entwicklung bei Besserverdienenden verlaufen, für die sich langfristig ein Rückgang des Netto-Gesamtversorgungsniveaus ergibt, da die Besteuerung der Alterseinkünfte aufgrund der absolut höheren Beträge hier stärker greift. Die Modellfälle mit Familienbezug, bei denen für eine allein erziehende Person sowie für zwei Ehepaarfälle jeweils die Geburt von zwei Kindern berücksichtigt wird, zeigen signifikant andere Ergebnisse als die nach der Einkommenshöhe differenzierten Modellfälle. Das Brutto-Gesamtversorgungsniveau steigt in diesen Fälle langfristig deutlich an, da das Bruttorentenniveau aus der gesetzlichen Rentenversicherung zwar zunächst zurückgeht, mittel- bis langfristig aber signifikant steigt. Ursache hierfür ist die Ausweitung der Bewertung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die nach 1991 geboren sind und die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten ab In den Modellfällen wirken diese Leistungsverbesserungen der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Zeitpunktes der Geburten bei einem Rentenzugang im Jahr 2030 in vollem Umfang, so dass dann insgesamt 6 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und je nach Fall weitere Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten gutgeschrieben werden. Diese je nach Fall unterschiedlich starke positive Wirkung spiegelt sich auch in der Entwicklung des Netto-Gesamtversorgungsniveaus wider, sogar in größerem Umfang als auf das Brutto-Gesamtversorgungsniveau. Erziehungsbedingte Unterbrechungen der Erwerbsbiografie wirken sich gegenwärtig noch deutlich negativ auf das Netto-Gesamtversorgungsniveau aus. Dieser Nachteil wird jedoch langfristig durch die Verbesserung der Kindererziehungsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. Die Analyse des Gesamtversorgungsniveaus zeigt, dass die Dämpfung der Rentensteigerung und der Einfluss des Übergangs auf die nachgelagerte Besteuerung auf das Netto-Gesamtversorgungsniveau kompensiert werden kann, wenn ein geförderter Altersvorsorgevertrag bedient und die Steuerersparnis aus der Steuerfreistellung der Rentenversicherungsbeiträge für eine zusätzliche private Altervorsorge verwendet wird. Lediglich für Besserverdienende ergibt sich langfristig ein Rückgang des Netto- Gesamtversorgungsniveaus, da die für zukünftige Rentenzugangsjahrgänge auftretende Steuerbelastung in der Rentenphase nicht vollständig ausgeglichen werden kann. Besonders hervorzuheben ist, dass sich Kinder durch die höhere Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sehr positiv auf die Entwicklung des Gesamtversorgungsniveaus auswirken. Die familienpolitischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und die besondere Zulagenförderung für Kinder im Rahmen der Riester-Rente bewirken, dass sich Unterbrechungen in der Erwerbsbiografie aufgrund von Kindererziehung nicht negativ auf die Versorgungssituation im Alter auswirken.

18

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/906 Einleitung Gemäß 154 Abs. 2 SGB VI ist dem Deutschen Bundestag einmal pro Legislaturperiode ein ergänzender Bericht zum jährlichen Rentenversicherungsbericht (RVB) vorzulegen (kurz: Alterssicherungsbericht). Hiermit wird nach 1997 und 2001 der dritte Alterssicherungsbericht vorgelegt. Die Struktur des Alterssicherungsberichtes orientiert sich am Wortlaut des 154 Abs. 2 SGB VI, in dem die Berichtsinhalte nummeriert bestimmt werden. Die bisher vorgelegten Alterssicherungsberichte bestanden im Wesentlichen aus folgenden drei Teilen: Teil A: Leistungen und Finanzierung der ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme Gesetzliche Grundlage von Teil A ist 154 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, der eine Darstellung der Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung vorschreibt. Dem Teil A des Berichtes kommt dabei im Wesentlichen die Aufgabe zu, mit Blick auf die in den Teilen B und C dargestellte Einkommenssituation von Senioren unter Berücksichtigung von Einnahmen aus verschiedenen Alterssicherungssystemen und aus weiteren Einkommensquellen, Leistungen der anderen Alterssicherungssysteme neben der gesetzlichen Rentenversicherung zusammenfassend darzustellen. Der Berichtszeitraum für Teil A ist wegen des Zusammenhangs mit den Teilen B und C und deren Anknüpfung an die ASID 2003 das Jahr 2003 (Rechtsstand 31. Dezember 2003). Teil B: Die Einkommen aus Alterssicherungssystemen Gesetzliche Grundlage von Teil B ist 154 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, der eine Darstellung des Zusammentreffen(s) von Leistungen der Alterssicherungssysteme verlangt. Die Teile B und C wurden weitgehend übereinstimmend mit den Teilen B und C des Alterssicherungsberichtes 2001 gestaltet. Basis ist die Studie Alterssicherung in Deutschland 2003 (ASID 2003), die durch TNS Infratest Sozialforschung im Juni 2005 im Auftrag der Bundesregierung vorgelegt und für den Alterssicherungsbericht unter den besonderen Berichtserfordernissen und speziell für die Personengruppe der 65-Jährigen und Älteren gesondert ausgewertet wurde. Während in Teil A die verschiedenen, öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme in vergleichbarer Form zusammenfassend dargestellt werden, werden in Teil B die (ggf. kumulierten) Leistungen sowie die Gesamtausstattung mit Alterssicherungsleistungen für verschiedene Personengruppen dargestellt. Teil C: Die Gesamteinkommen im Seniorenalter Gesetzliche Grundlage von Teil C ist 154 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, nach dem die Darstellung der Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme vorgesehen ist. In Teil C werden die Einkünfte neben den Alterssicherungsleistungen, wie z. B. Erwerbs- oder Zinseinkünfte sowie die Gesamtausstattung mit diesen Leistungen (und ggf. kumuliert mit den in Teil B dargestellten Alterssicherungsleistungen) für verschiedene Personengruppen dargestellt. In den vorliegenden Alterssicherungsbericht 2005 waren zusätzlich folgende Teile aufzunehmen: Teil D: Steuerliche Förderung und Grad der Verbreitung von betrieblicher und privater Altersvorsorge Erstmals ist nach 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI darzustellen, in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach 10a oder Abschnitt XI und 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch jeweils erreicht haben. Teil E: Gesamtversorgungsniveau für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge Aufgrund des im Rahmen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes neu eingeführten 154 Abs. 2 Nr. 5 SGB VI ist im Alterssicherungsbericht 2005 erstmals die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus darzustellen, das für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird. Die Darstellung eines (Netto-) Gesamtversorgungsniveaus in diesem Berichtsteil soll laut Gesetzesbegründung für bestimmte Rentnergruppen einzelner Rentenzugangsjahrgänge zukunftsbezogen (z. B und 2030) erfolgen. Die Daten über die heutige Struktur der Alterssicherungsleistungen (Teile A, B und C des Berichts) spiegeln den inzwischen meist überholten Rechtsstand aus den Jahren wider, in denen die heutigen Leistungsbezieher ihr

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Erwerbsleben zurückgelegt haben und in denen die Leistungsansprüche aufgebaut worden sind. Auch Rechtsänderungen der letzten Jahre schlagen sich in den Daten noch nicht nieder. Dies muss bei der Interpretation der Daten immer mitbedacht werden. Durch die neu hinzu gekommenen Teile D und E werden nunmehr aber auch die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen der Altersvorsorge und deren voraussichtliche künftige Auswirkungen für die Generation der heute Erwerbstätigen zum Thema des Berichtes.

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