Kirchliches Arbeitsgericht

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1 Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am Aktenzeichen: KAG Mainz M 19/12 Mz In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten U R T E I L 1. CV 2. MAV Klägerin, Beklagte, hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter S. als Vorsitzenden und die beisitzenden Richter M. und Z. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Beklagten zu tragen. 3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten vorliegend im Rahmen des von dem Dienstgeber eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens um die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Diplom-Sozialpädagogen W. Herr W. ist beim Kläger ab dem als Diplom-Sozialpädagoge im Bereich der Hilfen zum selbstbestimmten Leben und Wohnen für erwachsene seelisch behinderte Menschen eingesetzt. Die Stelle im Bereich des betreuten Wohnens für psychisch kranke Menschen ist im Fachdienst psychologisch-soziale Dienste des Beratungs- und Behandlungszentrums des Klägers angesiedelt. Der seelisch behinderte Mensch soll befähigt werden, sein Leben möglichst weithin selbst zu gestalten, zu bestimmen und zu organisieren. Die Hilfe dient in erster Linie dazu, eine größere Selbständigkeit und Handlungsfähigkeit innerhalb der persönlichen Lebenszusammenhänge des seelisch behinderten Menschen herzustellen und ihm künftig ein Leben unabhängig von Betreuungsangeboten zu ermöglichen. Im Einzelnen wird hierzu auf die Leistungsbeschreibung Leistungstyp A6 Hilfen zum selbstbestimmten Leben und Wohnen für erwachsene seelisch behinderte Menschen Bezug genommen, die der Kläger als Anlage K8 zur Klageschrift zur Akte gereicht hat (Blatt 32 bis 34 der Akte). Im Beratungszentrum D. B. in N. wurden im Jahre Klienten von Diplom-Sozialpädagogen, zwei in Vollzeit und zwei in Teilzeit, betreut. 27 dieser Klienten waren nach ärztlichen Feststellungen unter anderem auch suchtabhängig. Im Jahr 2010 betreute das Team des betreuten Wohnens insgesamt 45 Klienten, von denen 5 als Erstdiagnose Suchtabhängigkeit festgestellt worden war (vgl. Blatt 124 der Akte). Bei knapp mehr als der Hälfte der Klienten lag im Jahr 2011 neben einer psychiatrischen Erkrankung auch eine Suizidproblematik vor. Die Beratung und Betreuung der seelisch behinderten Menschen erfolgt durch Besuche der Klienten in der Beratungsstelle, durch telefonische Kontakte, durch Teilnahme an Gruppenveranstaltungen und wesentlich durch persönliche Besuche der Sozialpädagogen in der Wohnung der Klienten bzw. in deren Lebensumfeld. Der Kläger unterhält neben dem vorgenannten Betreuungsangebot spezielle Fachstellen, die auf die Betreuung von Suchtkranken spezialisiert sind.

3 - 3 - Der Kläger hat mit Schreiben vom die Zustimmung der beklagten Mitarbeitervertretung zur Einstellung des Herrn W. ab dem beantragt und gleichzeitig die Zustimmung zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 11 Stufe 3 der Anlage 33. Die Beklagte hat innerhalb der Frist von einer Woche der Einstellung, nicht jedoch der beabsichtigten Eingruppierung des Herrn W., zugestimmt, da nach ihrer Auffassung die auszuübende Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe S 12 der AVR erfüllten. Nach weiterem Schriftverkehr hat am zwischen den Beteiligten erfolglos eine Einigungsverhandlung stattgefunden; noch am gleichen Tag hat die Beklagte die Zustimmung zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 11 endgültig verweigert. Im vorliegenden Verfahren verfolgt die Kläger die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11, da nach seiner Auffassung Herr W. die üblichen Tätigkeiten eines Sozialarbeiters wahrnehme, so dass auch eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 vorzunehmen sei. Schwierige Tätigkeiten müsse der Mitarbeiter nicht ausüben, weil bei dem Projekt Betreutes Wohnen für seelisch Kranke nur Hilfe zur Alltagsbewältigung geleistet werde. Vorhandene Suchterkrankungen seien keine primäre Aufgabe, sondern nur eine Sekundärerkrankung. Eine gezielte Behandlung von Suchtkranken könne nur mit einer Zusatzqualifikation erfüllt werden, über die Herr W. nicht verfüge. Der Kläger beantragt, die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters W. in die Entgeltgruppe S 11, Stufe 3 der Anlage 33 zu den AVR zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, da nach ihrer Auffassung Herr W. im Projekt Betreuung von seelisch kranken Menschen schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S 12 wahrnehme. Die Mehrzahl der zu betreuenden Klienten wiesen komplexe Krankheitsbilder auf, wobei in der überwiegenden Anzahl neben sonstigen seelischen Problemen auch Suchterkrankungen vorlägen.

4 - 4 - Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig aber in der Sache unbegründet. Im Streitfalle geht es um eine Rechtsstreitigkeit aus der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier im Sinne von 39 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 37 Abs. 1 MAVO Trier. Danach bedarf der Dienstgeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung u. a. in Fällen der Eingruppierung von neueingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Verweigert die Mitarbeitervertretung - wie im vorliegenden Fall - ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung, dann kann der Dienstgeber die versagte Zustimmung durch das Kirchliche Arbeitsgericht gem. 37 Abs. 4 MAVO Trier ersetzen lassen. Die Mitarbeitervertretung hat vorliegend auch aus tauglichen Gründen im Sinne von 39 Abs. 2 Nr. 1 MAVO Trier die Zustimmung verweigert. Sie hat geltend gemacht, die beabsichtigte Eingruppierung des Diplom-Sozialpädagogen W. in die Entgeltgruppe S 11 sei nicht normgerecht, weil die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten die qualifizierten Merkmale der Entgeltgruppe S 12 erfüllten. Da zudem die Beklagte im Streitfalle auch jeweils form- und fristgerecht ihre Zustimmung verweigert hat, gilt die Zustimmung auch nicht nach Zeitablauf als erteilt. In der Sache ist die Klage jedoch unbegründet, da die vom Kläger vorgesehene Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 11 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR nicht allein erfüllt sind, weil zusätzlich auch die Merkmale der höheren Entgeltgruppe S 12 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR im Falle des Herrn W. gegeben sind. Nach der Nr. I der Anlage 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes richtet sich die Eingruppierung eines Mitarbeiters nach den Tätigkeitsmerkmalen der in Nr. (a) genannten Anlagen. Dabei

5 - 5 - ist der Mitarbeiter nach Nr. (b) dieser Bestimmung in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die Eingruppierung für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich nach der Anlage 33 - Anhang B. Danach sind soweit im vorliegenden Fall interessierend Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe S 11 eingruppiert. Diese allgemeinen Tätigkeitsmerkmale sind ebenfalls in der Entgeltgruppe S 12 eingruppierungsrelevant, allerdings ist dort zusätzlich noch das qualifizierte Merkmal erforderlich, dass die genannte Personengruppe schwierige Tätigkeiten zu verrichten hat. Allein durch dieses Qualifizierungsmerkmal unterscheiden sich die Entgeltgruppen S 11 und S 12. Der Normgeber hat in der Hochziffer 11 der Entgeltgruppe S 12 beispielhaft konkrete Tätigkeitsbeispiele angeführt, in welchen Fällen ein Sozialpädagoge schwierige sozialpädagogische Tätigkeiten zu verrichten hat. Demnach sind schwierige Tätigkeiten z. B. die a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S 9, f) schwierige Fachberatung, g) schwierige fachlich koordinierende Tätigkeit, h) Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe oder eine dementsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit. Die Betreuung von psychisch kranken Menschen im Bereich des betreuten Wohnens durch Hilfegewährung zur Alltagsbewältigung ist in den konkret genannten Tätigkeitsbeispielen nicht enthalten. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des

6 - 6 - Herrn W. auszufüllenden Arbeitsvorgänge schwierige sozialpädagogische Tätigkeiten darstellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitsvorgang definiert als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Angestellten (vgl. etwa BAG, NZA 1996, 657). Herr W. wird als diplomierter Sozialpädagoge im Bereich des betreuten Wohnens für psychisch kranke Menschen eingesetzt. Diese Tätigkeiten bewegen sich im allgemeinen Aufgabenbereich eines Sozialpädagogen. Damit erfüllt seine gesamte Tätigkeit im Rahmen seiner Beratungstätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang, so dass für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob er einschlägige schwierige Tätigkeiten verrichtet unter Berücksichtigung seiner Gesamttätigkeiten auf den allgemeinen Oberbegriff zurückzugreifen ist, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat. Mit den konkreten Tätigkeitsbeispielen hat der Normgeber Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs der schwierigen Tätigkeiten vorgegeben (vgl. BAG, Urteil vom AZR 139/95, AP BAT 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 29). Die in der Hochziffer 11 bei der Vergütungsgruppe S 12 Nr. 1 angeführten speziellen Tätigkeitsbeispiele enthalten unterschiedlich strukturierte Gruppen. In der Gruppe der Buchstaben a) bis d) werden die Betreuer vor erhebliche Probleme gestellt, weil die Klientel besonders markante Störungen im Sozialverhalten, wie etwa Defizite im lebenspraktischen Bereich und Beziehungsstörungen und Antriebsarmut aufweisen. Die dort genannten Personengruppen weisen allgemeine Sozialisationsdefizite auf (vgl. BAG, Urteil vom AZR 495/94, AP BAT 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). So kann etwa einem Suchtmittelabhängigen mit allgemeinen Ratschlägen für die Bewältigung seiner Krankheit nicht geholfen werden. HIV-Infizierte und an AIDS erkrankte Personen stellen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit dar. Bei den Heimbewohnern liegt in der Regel eine besondere Bindungslosigkeit, ein hohes Aggressionspotential, Drogenkonsum, einschlägige Erkrankungen vor, so dass hier weit gespannte gezielte individuelle Hilfestellungen, die eine besondere Breite und Tiefe von Fachkenntnissen voraussetzen, notwendig sind. Hinzu kommt, dass die Sozialarbeit in einem abgegrenzten Heimbereich deshalb gerade durch das Zusammentreffen von Problemlagen bei den einzelnen Bewohnern gekennzeichnet ist (vgl. BAG, AP BAT 22, 23 Sozi-

7 - 7 - alarbeiter Nr. 20). Die Störungen sind so tiefgehend bzw. vielschichtig, dass die Personen gerade in einem Heim untergebracht werden müssen. Die begleitende Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene trifft einen besonders problembelasteten Personenkreis, dem nicht nur Hilfe, sondern weitergehend Fürsorge zuteilwerden muss. In die Situation der Inhaftierung kamen sie nicht freiwillig, sondern staatlicher Zwang beraubte sie ihrer allgemeinen Bewegungsfreiheit. Eine wertende Betrachtung der Tätigkeit des Herrn W. im Rahmen der von ihm zu verrichtenden Beratungstätigkeit lässt im Streitfalle den Schluss zu, dass diese Tätigkeiten über das allgemeine Maß eines Sozialarbeiters nach der Entgeltgruppe S 11 derart hinaus gehe, dass die an ihn zu stellenden Anforderungen mit den in der Hochziffer 11 unter den Buchstaben a bis d genannten konkreten Tätigkeitsbeispielen auf einer Stufe angesiedelt werden können. Zwar ist dem Kläger darin zu folgen, dass bei dem Projekt Betreutes Wohnen zur Hilfestellung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen noch keine Tätigkeiten vorliegen, die über die allgemeinen Anforderungen der Entgeltgruppen S 11 für Diplom- Sozialpädagogen hinausgehen. Dies sind typische Tätigkeiten eines solchen Mitarbeiters und diese werden nach der Entgeltgruppe S 11 bewertet. Im Streitfalle liegt jedoch eine Reihe von Qualifikationsmerkmalen vor, die angesichts der Wertungen der konkreten Tätigkeitsbeispiele der Hochziffer 11 eine solche Gleichstellung bedingen. Zunächst einmal betreut der Kläger seelisch kranke Menschen. Diese Personengruppe bedarf einer besonders sensiblen Hingabe und eines gesteigerten Einfühlungsvermögens, so dass auch hier, ähnlich wie bei Suchtkranken, das übliche Maß und die übliche Art und Weise der Zuwendung in der Regel nicht ausreichen. Schon diese zu betreuende Personengruppe führt zu einer Steigerung der Wertigkeit von sozialpädagogischen Betreuungsleistungen. Hinzu kommt, dass die zu betreuenden Klienten in der überwiegenden Anzahl an einer Mehrzahl von Störungen leiden. Nach den ärztlichen Einschätzungen für das Kalenderjahr 2011 waren von der Projektgruppe insgesamt 50 Klienten zu betreuen, von denen 27 Suchtprobleme aufweisen. Nach der Tabelle 1, die die Beklagte als Anlage B2 zur Akte gereicht hat (Blatt 65 der Akte) lag bei 10 Klienten ein Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol vor, die die Hauptursache der Erkrankung waren. Lediglich bei drei weiteren Patienten war die Alkoholabhängigkeit nur als Zweit- oder Drittdiagnose ärztlicherseits festgestellt worden. Ein Patient litt hauptsächlich unter Verhaltensstörungen durch Sedativa

8 - 8 - und Hypnotika und bei fünf weiteren Patienten war dies die Zweit- oder Drittdiagnose. Zwei Patienten litten als Hauptursache unter Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch (Polotoxikomanie) und bei sechs weiteren Patienten waren solche Störungen als Zweit- oder Drittdiagnose festgestellt worden. Die Betreuung von solchen Suchtkranken ist aber ausdrücklich als konkretes Tätigkeitsbeispiel in der Nr. 1 der Hochziffer 11 aufgeführt. Liegen Merkmale eines konkreten Tätigkeitsbeispiels vor, dann ist der betreffende Mitarbeiter automatisch in diese Vergütungsgruppe eingruppiert, ohne dass noch weitere Voraussetzungen vorliegen müssten. Ob nun eine Suchterkrankung das Hauptleiden eines Klienten darstellt, oder ob noch weitere noch schlimmere Erkrankungen vorliegen, darauf stellt das Tätigkeitsbeispiel Nr. 1 der Hochziffer 11 nicht ab. Dort ist lediglich gefordert, dass dieser Personenkreis von dem Sozialpädagogen beraten wird. Keine Rolle spielen kann, ob ein Klient nur suchtkrank ist, was bereits für das Tätigkeitsbeispiel Nr. 1 ausreicht, oder ob er neben der Suchterkrankung noch an weiteren Erkrankungen leidet. Ein Klient mit derart komplexen Störungen ist noch intensiver, behutsamer und spezifischer einschlägig zu behandeln als bei Vorliegen nur einer Störungsursache. Hinzu kommt, dass der Personenkreis der seelisch Kranken im Jahre 2011 in der überwiegenden Anzahl auch noch mit der Suizidproblematik belastet war. 26 von 50 Klienten waren angesichts dieses Syndroms mit besonderer Vorsicht zu behandeln. Die anzustellende Gesamtschau bei der Bewertung der Tätigkeit des Mitarbeiters W. führt vorliegend zur Bejahung der qualifizierten schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S 12. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass der Kläger spezielle Fachstellen für die Suchtberatung unterhält und diese Mitarbeiter wie im Anhörungstermin vom sich ergeben hat unstreitig in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind. Aus welchen Gründen auch immer ist es jedoch auch dienstliche Aufgabe des Herrn W., ebenfalls suchtkranke Menschen zu betreuen. Die vorgenannte Bewertung wird auch nicht durch die von der Klägerin für das Jahr 2010 vorgelegte Statistik erschüttert. Im Jahr 2010 war lediglich festgestellt worden, dass von insgesamt 45 Klienten fünf als Erstdiagnose Suchtprobleme hatten. Dieses statistische Material bewertet somit lediglich die Erstdiagnose und nicht weitere Diagnosen. Im Verhandlungstermin haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass aus welchen Gründen auch immer ausgerechnet im Jahre 2011 einschlägige statistische Ausreißer vorgelegen haben sollen. Da-

9 - 9 - mit kann das erkennende Gericht auch das Zahlenmaterial aus dem Jahr 2011 seiner Entscheidung als repräsentativ für die Gesamttätigkeiten zugrunde legen. Der Sachvortrag des Klägers enthält keine Anhaltspunkte, dass im Jahre 2012 sich der zu betreuende Personenkreis nachhaltig ändern könnte. Nach alledem hat die Beklagte zu Recht ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Herrn W. verweigert, so dass das angerufene Gericht diese auch nicht ersetzen konnte, mit der Folge, dass die Klage des Klägers abzuweisen war. Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf 12 Abs. 1 KAGO i. V. m. 24 Abs. 1 MAVO Trier. Der Dienstgeber hat entstandene Auslagen der Beklagten zu tragen, weil es vorliegend um komplizierte Rechtsprobleme geht. Die Revision gegen dieses Urteil war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

10 Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann die unterlegene Partei hier: der klagende Dienstgeber mit der Revision anfechten. Die Revision ist schriftlich beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Geschäftsstelle c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz Kaiserstr Bonn oder auch beim Kirchlichen Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer, Trier in Mainz Bischofsplatz Mainz Telefax: innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Dabei muss das angefochtene Urteil bezeichnet werden. Innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Revision zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof (s. o.) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. gez. S. gez. M. gez. Z.

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