Energierechtlicher Rahmen für die Umsetzung von Power to Heat (PtH)

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1 Forschungsstelle Umweltenergierecht Energierechtlicher Rahmen für die Umsetzung von Power to Heat (PtH) 9. Sitzung des Energienetzbeirats Hamburg, 7. September 2017 Ass. iur. Oliver Antoni, LL.M.

2 Agenda Status quo energierechtlicher Regelungen zur Nutzung von Strom zur Wärmeerzeugung Derzeitige rechtliche Sonderregelungen Anpassungsbedarf des rechtlichen Rahmens für PtH Zu beachtende europarechtliche Grenzen und Vorgaben

3 Strompreissituation Überblick Es gibt nicht den Strompreis stattdessen Zusammensetzung aus diversen Einzelelementen: Marktpreis Umsatzsteuer EEG-Umlage Netzentgelt Weitere netzentgeltbezogene Bestandteile* Konzessionsabgabe KWK-Umlage Offshore-Haftungsumlage StromNEV-Umlage AbLaV-Umlage Staatlich geprägt oder festgesetzt Stromsteuer * im Vortrag nicht eingehend betrachtet

4 Strompreissituation Haushalte ohne Privilegierungen Preissignale für flexible Lasten möglich Quelle: BDEW-Strompreisanalyse Februar 2017

5 Strompreissituation Industrie teilw. privilegiert Quelle: BDEW-Strompreisanalyse Februar 2017

6 Vergleich Kostenbelastung Strom und Erdgas Quelle: BDEW-Strompreisanalyse Februar 2017

7 Strompreissituation Ausgangssituation für PtH EEG-Umlage: Als Letztverbraucher in voller Höhe (+) Netzengelt: Als Netznutzung (+) Weitere netzentgeltbezogene Preisbestandteile: Als Netznutzung (+) Stromsteuer: Da Entnahme von Strom zum Verbrauch (+) Umsatzsteuer: Auf Stromlieferung und auf alle Umlagen und Abgaben (+) Einzellfallprüfung, ob Privilegierungen in Anspruch genommen werden können

8 Strompreissituation: EEG-Umlage Privilegierungen? Stromzwischenspeicherung ( 61k EEG 2017): nicht anwendbar, setzt auch nach dem neuen Wortlaut de facto eine Rückverstromung voraus Eigenversorgung ( 61a ff. EEG 2017): Entfallen bzw. Verringerung (EE, KWK) der Umlage ist möglich erfordert insbesondere, dass die Vor. von 3 Nr. 19 EEG 2017 gegeben sind: unmittelbarer räumlicher Zusammenhang, keine Netzdurchleitung, Personenidentität Besondere Ausgleichsregelung ( 63 f. EEG 2017) Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG 2017 Verbrauch von mehr als 1 GWh und bestimmte Stromkostenintensität

9 Strompreissituation: Netzentgelt Privilegierungen? Stromzwischenspeicherung ( 118 Abs. 6 EnWG): nicht anwendbar, da keine Rückverstromung Stromzwischenspeicherung ( 19 Abs. 4 StromNEV): neu eingefügt; ebenfalls mangels Rückverstromung nicht anwendbar Eigenversorgung: reflexartige Privilegierung bei Eigenversorgung ohne Netznutzung Intensive Netznutzung ( 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV): Privilegierung erfordert Benutzungsstundenzahl von min Stunden + Stromverbrauch von mehr als 10 GWh Atypische Netznutzung ( 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV): Netzentgeltreduzierung möglich bei Lastabsenkung in Hochlastzeitfenstern

10 Strompreissituation: Stromsteuer Privilegierungen? Grüner Strom aus grüner Leitung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG) Strom zur Stromerzeugung ( 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG) Strom aus Anlagen mit elektrischer Nennleistung von bis zu 2 MW ( 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) StromStG): Privilegierung für Eigenversorgung, erfordert räumlichen Zusammenhang Strom aus Anlagen mit elektrischer Nennleistung von bis zu 2 MW bei Direktverbrauch durch Dritte ( 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) StromStG): räumlicher Zusammenhang Bestimmte Prozesse oder Verfahren ( 9a StromStG): gilt für UdpG, Auflistung der privilegierten Prozesse/Verfahren (erfasst u.a. Erwärmen + Warmhalten); kann relevant sein Entnahme für betriebliche Zwecke ( 9b StromStG): wenn erzeugte Wärme durch ein UdpG genutzt wird; kann relevant sein

11 Strompreissituation Fazit Strompreissituation für Strom-Wärme-Anwendungen ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig Kaum spezifische Privilegierungen für Strom-Wärme- Anwendungen ( 14a EnWG, 9a, 9b StromStG) In der Regel Besserstellung von Eigenversorgungs- und Großverbrauchs-Konstellationen Diverse Gesetzes- und VO-Novellen der jüngeren Zeit haben für Strom-Wärme-Anwendungen hinsichtlich der Strompreissituation keine Verbesserungen gebracht und sind zeitnah auch nicht zu erwarten Aber: Regelung von 2 Sonderfällen

12 Agenda Status quo energierechtlicher Regelungen zur Nutzung von Strom zur Wärmeerzeugung Derzeitige rechtliche Sonderregelungen Anpassungsbedarf des rechtlichen Rahmens für PtH Zu beachtende europarechtliche Grenzen und Vorgaben

13 Neuer Rechtsrahmen für Power-to-Heat/KWK 13 Abs. 6a EnWG Zuschaltbare Lasten für flexiblen Stromverbrauch/Vermeidung von Netzengpässen Mit dem EEG 2017 ist zum ein neues Instrument eingeführt worden, mit dem (nur!) ÜNB Verträge mit KWK- Anlagen-Betreibern abschließen können, die zur Wärmeerzeugung auf Abruf PtH-Anlagen einsetzen sollen Die neue Regelung ist in 13 Abs. 6a EnWG normiert (sog. NsA Nutzen statt Abregeln ) 13

14 Einzelheiten 13 Abs. 6a EnWG (1) Fakultative Vereinbarungen ÜNB KWK-Anlagen-Betreiber für mindestens 5 Jahre Reduzierung der KWK-Einspeisung + gleichzeitige Lieferung elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung (Strombezug für PtH) > doppelte Entlastungswirkung Voraussetzungen zur Teilnahme für KWK-Anlagen: Eignung (Größe, Lage im Netz, kostengünstig + effizient) Netzausbaugebiet ( 36c EEG > NetzausbaugebietsV) Inbetriebnahme vor (nur Bestandsanlagen) Leistung > 500 kw 14

15 Einzelheiten 13 Abs. 6a EnWG (2) Vertraglich kontrahierte PtH-Leistung darf 2 GW nicht überschreiten Wirkung: Instrument des Engpassmanagements Einsatz als marktbezogene Maßnahmen nach 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG, die aber nachrangig gegenüber sonstigen marktbezogenen Maßnahmen sind (Finanzieller) Anreiz: Angemessene Vergütung für Reduzierung KWK-Einspeisung Ersparte Aufwendungen sind an den ÜNB zu erstatten (eingesparte Brennstoffe KWK usw.) Erstattung der Kosten für den PtH-Strombezug (Strompreisbestandteile!) Erstattung der Kosten für die Investition in die PtH-Anlage (!) 15

16 SINTEG-Verordnung (1) Experimenteller Regelungsrahmen für Projekte des BMWi- Förderprogramms Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende 8 SINTEG-V mit Privilegierungen u.a. für PtH als Anlage zur Umwandlung elektr. Energie in einen anderen Energieträger unter folgenden Voraussetzungen: Persönlich: gilt nur für Teilnehmer i.s.v. 2 Nr. 5 Sachlich: gilt nur bei Projekttätigkeit in SINTEG Vorhaben i.s.v. 2 Nr. 4 Zeitlich: gilt nur in festgelegten Zeiträumen (Vermeidung Netzengpass/Maßnahmen zur Systemstabilität oder Strompreise Null oder negativ intraday und day-ahead)

17 SINTEG-Verordnung (2) Rechtsfolge: Nachträgliche Erstattung von Strompreisbestandteilen Netzentgelte: vollständig Weitere netzentgeltbezogene Preisbestandteile: vollständig EEG-Umlage: bis zu 60 % aber: Anrechnung wirtschaftlicher Vorteile, Grds. alle Einnahmen/sonstigen Vergütungen insb. durch Verkauf von Strom oder Erbringung von Systemdienstleistungen Aufwendungen dafür sind abzugsfähig Für PtH relevante Ausnahme: Einnahmen aus Verkauf von Fernwärme sind keine wirtschaftlichen Vorteile!

18 Primärenergiefaktor (f p ) von Strom für PtH Maßgeblich für Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Gebäuden nach EnEV 2016 elektr. Strom seit ausdrücklich in Nr Satz 6 der Anlage 1 zur EnEV 2016 mit f p = 1,8 festgelegt (dezentrale Anwendungen) Berechnung des f p des Fernwärmenetzes nach der Sonderregelung in Ziff. 4.5 des AGFW FW für elektr. Strom: Werden Elektrokessel in Wärmeversorgungssystemen eingesetzt, in die keine KWK-Anlagen einspeisen, wird die eingesetzte Strommenge mit dem Primärenergiefaktor des Bezugsmixes bewertet. Ansonsten wird die eingesetzte Strommenge mit dem Verdrängungsmixfaktor (= 2,8) bewertet. Temporäre Lösung für SINTEG-Vorhaben: Regelung in Auslegung des AGFW-Arbeitsblattes FW PtH-Anlagen, die die elektrische Energie direkt aus dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung beziehen, werden abweichend von Nr. 4.5 des AGFW Arbeitsblattes FW 309 Teil 1 mit einem Primärenergiefaktor bewertet, der den Primärenergiefaktor des Wärmenetzes unverändert lässt derzeit Umsetzung beim AGFW

19 Agenda Status quo energierechtlicher Regelungen zur Nutzung von Strom zur Wärmeerzeugung Derzeitige rechtliche Sonderregelungen Anpassungsbedarf des rechtlichen Rahmens für PtH Zu beachtende europarechtliche Grenzen und Vorgaben

20 3 Ansätze für die Neujustierung der Strombezugskosten für PtH und andere Sektorenkopplungstechnologien Dynamisierung der EEG-Umlage Freiwillige Einführung dynamischer EEG-Umlage durch Aufnahme in Vertrag zwischen EVU und Letztverbraucher unproblematisch möglich Verpflichtende dynamische EEG-Umlage hat grds. Grundrechtsrelevanz Einführung einer sektorenübergreifenden CO 2 -Abgabe Einführung neuer CO 2 -Steuer: Eher unzulässig Alt.: CO 2 -Emissionen als Bemessungsmaßstab im Rahmen bestehender Steuern oder im Rahmen einer Sonderabgabe verwenden Abschaffung oder Reduzierung der Stromsteuer Derzeit: 20,50 EUR/MWh, 3 StromStG Vgl. Handlungsempfehlungen in der Studie Interaktion EE-Strom, Wärme und Verkehr (Fraunhofer-IWES, Fraunhofer-IBP, ifeu, Stiftung Umweltenergierecht)

21 Agenda Status quo energierechtlicher Regelungen zur Nutzung von Strom zur Wärmeerzeugung Derzeitige rechtliche Sonderregelungen Anpassungsbedarf des rechtlichen Rahmens für PtH Zu beachtende europarechtliche Grenzen und Vorgaben

22 Abschaffung der Stromsteuer zulässig? Art. 2 Abs. 2 der Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) sieht Mindeststeuerbeträge für Strom vor betriebliche Verwendung: 0,5 EUR/MWh nichtbetriebliche Verwendung: 1,0 EUR/MWh Fakultativer Befreiungstatbestand: Strom aus erneuerbaren Energien (Art. 15 Abs. 1 b): elektrischen Strom, der auf der Nutzung der Sonnenenergie, Windkraft, Wellen- oder Gezeitenenergie oder Erdwärme beruht Sonst Abschaffung der Stromsteuer grds. (-), aber Ausnahmen/ Befreiungen für dt. Gesetzgeber möglich, insbesondere mit dem Ziel des Umweltschutzes (EG 6, 7) Im Übrigen: Reduzierung Mindeststeuerbeträge

23 Allgemeine Restriktionen für Privilegierungen Bei allen Beihilfen sind die Vorgaben der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) zu beachten Privilegierungen bei EEG-Umlage, Netzentgelt, Stromsteuer sind grds. als (Betriebs-)Beihilfe isv. Art. 107 AEUV zu qualifizieren Konkrete Ausgestaltung wäre auf zu prüfen auf Vereinbarkeit als allgemeine Beihilfe (Abschnitt 3.1/3.2 UEBLL) sowie Vereinbarkeit als Beihilfe in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen und in Form von Ermäßigungen der finanziellen Beiträge zur Förderung erneuerbaren Energiequellen (Abschnitt 3.7 UEBLL) Grds. Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV: Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann.

24 18. Würzburger Gespräche zum Umweltenergierecht Energiewenderecht 2021 Entwicklungsperspektiven in der neuen Legislaturperiode Veranstaltungen am Vortag 17. Oktober 2017 Stiftungsempfang mit Verleihung des Dissertationspreises Umweltenergierecht Fotolia_ _L_ Cardaf Fachgespräch Update zum EU-Energie- Winterpaket Expertenworkshop Aktuelle Fragen der Direktvermarktung

25 Backup

26 Restriktionen für dezentrale PtH-Anwendungen auf Bundeslandebene: Nachtspeicherheizungen In HH als einzigem BL grundsätzliches Verbot des Neuanschlusses von elektrischen Speicherheizungen: Der Neuanschluss fest installierter elektrischer Direktheizungen und Nachtstromspeicherheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als 2 kw Leistung für jede Wohnungs-, Betriebs- oder sonstige Nutzungseinheit ist grundsätzlich unzulässig., 3 Satz 1 HmbKliSchG Ausnahme: andere Arten der Raumheizung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unvertretbar, 3 Satz 2 Auf Bundesebene kein Verbot 10a EnEV 2009 sah mit Übergangsfristen Außerbetriebnahme von elektr. Speicherheizsystemen vor 10 a wurde mit Fassung EnEV 2014 aber aufgehoben

27 Stiftung Umweltenergierecht Ass. iur. Oliver Antoni, LL.M. Projektleiter Ludwigstraße Würzburg Tel.: Fax: antoni@stiftung-umweltenergierecht.de Unterstützen Sie unsere Arbeit durch Zustiftungen und Spenden für laufende Forschungsaufgaben Spenden: Zustiftungen: Sparkasse Mainfranken Würzburg (IBAN DE / BIC BYLADEM1SWU) Sparkasse Mainfranken Würzburg (IBAN DE / BIC BYLADEM1SWU)

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