LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In der Beschlußsache unter Beteiligung:
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- Matilde Brahms
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1 Geschäfts-Nr.: 10 TaBV 95/96 5 BV 18/96 ArbG Mönchengladbach Verkündet am : gez.: Brühl Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1. d.es Betriebsrats der Firma Pierburg AG, vertreten durch dessen Vorsitzenden Karlheinz Mux, Düsseldorfer Straße 22, Neuss, - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: R.echtsanwalt Karl Kehrmann, Hans-Böckler-Straße 39, Düsseldorf, 2. d.ie Firma Pierburg AG, vertreten durch deren Vorstand, dieser vertreten durch dessen Vorsitzenden Dr. Wulf D. Warlitz, Alfred-Pierburg-Straße 1, Neuss, - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: D.r. Sibben u. a., Unternehmerschaft Niederrhein, Ostwall 227, Krefeld, 3. H.err Karlheinz Mux, c/o Betriebsrat der Firma Pierburg AG, Düsseldorfer Straße 22, Neuss, - weiterer Beteiligter - hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in dem Anhörungstermin am durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Beseler als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Escher und die ehrenamtliche Richterin von Gehlen b e s c h l o s s e n : LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In der Beschlußsache unter Beteiligung: Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - Gerichtstag Neuss - vom BV 18/96 - wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten für die anwaltliche Vertretung des Betriebsratsvorsitzenden Mux eingeleiteten Arbeitsgerichtsverfahrens - Arbeitsgericht Mönchengladbach, Gerichtstag Neuss, 5 Ca 1570/95, in Höhe von 2.340,25 DM einschließlich Mehrwertsteuer freizustellen.
2 - 2 - G r ü n d e : A. Der Antragsteller ist der im Betrieb Neuss der Antragsgegnerin (nachfolgend: Arbeitgeber) gewählte Betriebsrat. Der im zweiten Rechtszug am Verfahren beteiligte H.errM. Mu ist der dortige Betriebsratsvorsitzende. Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Rechtsanwaltskosten, die dem Betriebsratsvorsitzenden von dessen Rechtsanwalt in einem zwischen ihm und der Betriebsratssekretärin D.orst vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach Gerichtstag Neuss - 5 (7) Ca 1570/95 - geführten und erstinstanzlich beendeten Arbeitsgerichtsprozeß in Rechnung gestellt wurden. In der Betriebsratssitzung am hatte der Betriebsratsvorsitzende an der Betriebsratssekretärin D.orsteKritik über deren Arbeit geäußert und später namens des Betriebsrats vergeblich vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach Gerichtstag Neuss - 5 BV 34/94 - und anschließend vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 TaBV 27/95 - vom Arbeitgeber die Ersetzung der Betriebsratssekretärin durch eine andere Bürokraft verlangt. Die vom Betriebsratsvorsitzenden am geäußerte Kritik nahm die Betriebsratssekretärin D.orstezum Anlaß, gegen den Betriebsratsvorsitzenden beim Arbeitsgericht Mönchengladbach Gerichtstag Neuss - 5 (7) Ca 1570/95 - Klage auf Unterlassung und Widerruf folgender vom Betriebsratsvorsitzenden bestrittener Behauptungen zu erheben: Die Klägerin habe a) seit Jahren stundenlang private Dinge während der Arbeitszeit erledigt, b) in stundenlangen Gesprächen Zeugen bearbeitet,
3 - 3 - c) den Beklagten bedroht, d) dem Betriebsrat Informationen vorenthalten, e) in der Woche vom 01. bis maximal drei Stunden gearbeitet, f) in einem roten Buch geheime Spionageaufzeichnungen gefertigt und tue dies dies immer noch. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom wies das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung ab, der Betriebsratsvorsitzende habe als Vorgesetzter an der Arbeit der Betriebsratssekretärin rechtlich zulässige Kritik geäußert. Der Prozeßvertreter des Betriebsratsvorsitzenden stellte diesem für die anwaltliche Vertretung erster Instanz 2340, 25 DM einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung. Der Betriebsrat begehrt nach einem entsprechenden Beschluß vom Arbeitgeber die Übernahme dieser Kosten mit der Begründung, sie seien bei der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben entstanden und müßten deshalb vom Arbeitgeber getragen werden. Darüber hinaus hat der Betriebsrat im ersten Rechtszug auch die Freistellung von den erstinstanzlichen Kosten des vorliegenden Beschlußverfahren verlangt. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. den Betriebsrat von den für die anwaltliche Vertretung des Betriebsratsvorsitzenden in dem von der Betriebsratssekretärin eingeleiteten Arbeitsgerichtsverfahren (Arbeitsgericht Mönchen-gladbach 5 Ca 1570/95) in Höhe von 2.340,95 DM einschl. Mehr-wertsteuer freizustellen,
4 den Betriebsrat auch von den anwaltlichen Vertretungskosten für den vorliegenden Rechtsstreit in Höhe von 437,00 DM einschl. Umsatzsteuer freizustellen. Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, daß allenfalls der Betriebsratsvorsitzende M.uin seiner Funktion, nicht aber der Betriebsrat einen Freistellungsanspruch habe. Im übrigen habe der Betriebsratsvorsitzende nicht in amtlicher Eigenschaft in betriebsverfassungsrechtlicher Angelegenheit gehandelt. Der maßgebliche Charakter des Rechtsstreits, dessen Kosten der Arbeitgeber übernehmen solle, liege in der persönlichen Auseinandersetzung zwischen der Betriebsratssekretärin und dem Betriebsratsvorsitzenden. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach Gerichtstag Neuss hat durch Beschluß vom den Antrag mit dem Hinweis auf den Ausschluß eines Kostenerstattungsanspruch gemäß 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG und mit der weiteren Begründung zurückgewiesen, es habe sich nicht um eine Betriebsratstätigkeit, sondern um einen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmern über den Inhalt bestimmter Äußerungen gehandelt. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgericht wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. Der Betriebsrat hat gegen diesen ihm am zugestellten Beschluß mit einem am beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem weiteren beim Landesarbeitsgericht am eingegangenen Schriftsatz begründet.
5 - 5 - Der Betriebsrat weist darauf hin, daß sein Vorsitzender von der Betriebsratssekretärin nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender verklagt worden sei; dieser habe nur in seiner Eigenschaft als Vorsitzender gewisse Weisungsbefugnisse gegenüber der dem Betriebsrat zugeteilten Bürokraft ausgeübt und in der Betriebsratssitzung am die diversen Kritikpunkte und aus dem Betriebsrat an ihn herangetragene Vorwürfe zusammengefaßt und der Betriebsratssekretärin D.Dorste Gelegenheit gegeben, sich zu ihnen zu äußern. Ohne die Betriebsratsfunktion und ohne das Bestreben des Betriebsrats, seine Sekretärin wegen ihres fehlerhaften und teilweisen illoyalen Verhaltens zu Rede zu stellen und notfalls auf ihre Ablösung zu drängen, hätte es deren Klage gegen den Betriebs-ratsvorsitzenden nicht gegeben, so daß der Arbeitgeber die Rechtsverteidigungs-kosten gemäß 40 BetrVG übernehmen müsse. Der Betriebsrat beantragt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom BV 18/96 - die Arbeitgeberin zu verpflichten, für den Betriebsrat von den für die anwaltliche Vertretung des Betriebsratsvorsitzenden in dem von der Betriebsratssekretärin eingeleiteten Arbeitsgerichtsverfahren (Arbeitsgericht Mönchengladbach - 5 Ca 1570/95) in Höhe von DM 2.340,95 einschließlich Mehrwertsteuer freizustellen, Der Betriebsratsvorsitzende M. schließt sich diesem Antrag an. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
6 - 6 - Der Arbeitgeber macht geltend, der Betriebsrat habe nicht behauptet, beschlossen zu haben, daß sich der Betriebsratsvorsitzende in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren mit der Betriebsratssekretärin durch einen Anwalt habe vertreten lassen sollen. Auch sei nicht erkennbar, ob der Betriebsrat einen Beschluß gefaßt habe, gegen den antragabweisenden Beschluß des Arbeitsgerichts Beschwerde einzulegen. Im übrigen habe sich die Betriebsratssekretärin in dem Arbeitsgerichtsprozeß gegen Äußerungen gewandt, die der Betriebsratsvorsitzende als Arbeitnehmer getätigt habe. Diese gehe auch daraus hervor, daß sie nicht den Betriebsrat, sondern den Arbeitnehmer M.uverklagt habe. Im übrigen verteidigt der Arbeitgeber den angefochtenen Beschluß. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten Arbeitsgericht Mönchengladbach Gerichtstag Neuss 5 BV 34/94 und 5 (7) Ca 1570/95 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Anhörung. B. Die Beschwerde ist begründet. Der Arbeitgeber muß den Betriebsrat von den für die anwaltliche Vertretung des Betriebsratsvorsitzenden M.Mu in dem von der Betriebsratssekretärin D.orsteeingeleiteten Arbeitsgerichtsverfahren Arbeitsgericht Mönchengladbach Gerichtstag Neuss 5 (7) Ca 1570/95 entstandenen Kosten in Höhe von 2340,25 DM einschließlich Umsatzsteuer freistellen.
7 - 7 - I. Das Freistellungsbegehren des Betriebsrats ist zulässig. 1. Der auf 40 Abs. 1 BetrVG gestützte Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den seinem Vorsitzenden von dessen Prozeßvertreter in Rechnung gestellten Anwaltskosten aus dem gegen den Betriebsratsvorsitzenden von der Betriebsratssekretärin D.orst angestrengten arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist zu Recht im Beschlußverfahren geltend gemacht worden ( 2 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 80 Abs. 1 ArbGG). 2. Die Kammer hat den Betriebsratsvorsitzenden M. im vorliegenden Beschlußverfahren gemäß 83 Abs. 1 ArbGG beteiligt. Denn zu den Beteiligten gehören nicht nur der Antragsteller und der Antragsgegner wie z.b. der Arbeitgeber, sondern auch die Stellen oder Personen nach dem materiellen Betriebsverfassungsrecht, deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung durch das konkrete Verfahren unmittelbar berührt wird (vgl. auch BAG Beschluß v ABR 39/73 - EzA 37 BetrVG 1972 Nr. 36). Da dem Betriebsratsvorsitzenden M. von seinem Prozeßvertreter die Kosten des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens deshalb in Rechnung gestellt wurden, weil er seinen Anwalt mit seiner Prozeßvertretung betraut hatte, und - sofern Herr M.Mu in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender verklagt wurde - es sich um Kosten der Betriebsratstätigkeit gehandelt hat, ist er in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen, wenn er ohne Kostenübernahme durch den Arbeitgeber die verlangten Anwaltsgebühren tragen müßte (vgl. auch BAG Beschluß v ABR 45/93 - EzA 40 BetrVG 1972 Nr. 71).
8 Der Betriebsrat kann auch selbst vom Arbeitgeber die Freistellung von den gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden verlangten Anwaltskosten verlangen, falls es sich hierbei um Kosten i. S. des 40 Abs. 1 BetrVG handelt. Denn der Betriebsrat kann auch die einem Betriebsratsmitglied entstandenen Kosten als Kosten des Betriebsrats geltend machen. Dieses entspricht inzwischen gefestigter Recht-sprechung des BAG (vgl. statt aller BAG Beschluß v ABR 23/90 - AP Nr. 41 zu 40 BetrVG 1972 m. w. N.; Ehrich/Voß NZA 1996, 1075, 1084). II. Der Antrag ist begründet. 1. Der Betriebsrat kann gemäß 40 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit 670 BGB analog dem Grund nach verlangen, daß der Arbeitgeber die dem Betriebsratsvorsitzenden in Rechnung gestellten Anwaltskosten übernimmt. a. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. zuletzt BAG Urteil v AZR 260/94 - EzA 670 BGB Nr. 24 m. w. N..), daß ein Arbeitnehmer zwar nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (BAG Gr. Senat Beschluß v GS 1/60 - EzA 670 BGB Nr. 2), wohl aber in entsprechender Anwendung des 670 BGB Anspruch auf den Ersatz von solchen Aufwendungen und Schäden hat, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen. Voraussetzung ist, daß der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muß, weil der dafür eine besondere Vergütung erhält.
9 - 9 - Die Aufwendung muß in einem inneren adäquaten Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen. Der Betriebsratsvorsitzende M.uhat die von der Betriebsratssekretärin D.orstemonierten Äußerungen nicht im Kollegenkreise, sondern als Vorgesetzter dieser Sekretärin getätigt. Denn zum einen hat er in der Betriebsratssitzung am als Vorsitzender des Betriebsrats und damit gleichzeitig als Vorgesetzter der Betriebsratssekretärin deren Arbeit kritisiert. Zudem befaßt sich diese Kritik erkennbar mit der Arbeitsleistung von Frau D.orst als Sekretärin und damit als einer den Weisungen des Betriebsratsvorsitzenden unterworfenen Mitarbeiterin und nicht bloß mit ihrem Verhalten im Mitarbeiterkreis. So soll der Betriebsratsvorsitzende behauptet haben, Frau D.orst erledige schon seit Jahren während der Arbeitszeit private Dinge, bearbeite (als Sekretärin des Betriebsrats) in stundenlangen Gesprächen Zeugen, halte dem Betriebsrat Informationen vor, habe in der Woche von 1. bis maximal drei Stunden gearbeitet und sogar in einem roten Buch geheime Spionage-aufzeichnungen gefertigt und tue dies immer noch. Auch der von dem Betriebsrats-vorsitzenden M. bestrittene Vorwurf, die Sekretärin hat ihn bedroht, steht in diesem Kontext in einem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betriebsratsvor-sitzenden M. als Vorgesetzter von Frau D.orsteund damit im inneren adäquaten Zusammenhang mit seiner Tätigkeit. b. Für den Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers ist es unerheblich, daß der Betriebsratsvorsitzender M.uin dem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren mit der Betriebsratssekretärin D.orst gemäß 12 a Abs. 1 ArbGG die eigenen Anwaltskosten tragen mußte, obwohl die Klage von Frau D.Dorste abgewiesen wurde. Denn 12 a Abs. 1 ArbGG schließt nur den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsan-spruch der in einem Urteilsverfahren erstinstanzlich obsiegenden Partei gegen die unterlegene Partei aus.
10 Unberührt davon bleibt ein etwaiger Aufwendungsanspruch der obsiegenden Partei gegenüber dem Arbeitgeber gemäß 670 BGB analog. In diesem Zusammenhang hilft der Beklagten nicht ihr Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom ABR 45/92 - EzA 12 a ArbGG 1979 Nr. 10 weiter, wonach der Ausschluß jedweder Kostenerstattung dem Normzweck des 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entspricht. Damit ist nur gesagt, daß der im Urteilsverfahren erster Instanz obsiegende Arbeitnehmer nicht von der Gegenseite aus anderen Rechtsgründen wie Schadensersatz u.a. die Übernahme seiner Kosten verlangen kann (vgl. BAG Urteil v AZR 288/91 - AP Nr. 6 zu 12 a ArbGG). Davon unberührt ist die Frage, ob ein Dritter die mit eigenen Anwaltskosten belastete Partei von ihren Prozeßkosten befreien muß. Dieses kann aus anderen Rechtsgrün-den wie z.b. aus 670 BGB analog durchaus der Fall sein. c. Der Aufwendungsanspruch ist nicht bereits dem Grund nach wegen Verschuldens des Betriebsratsvorsitzenden M. ausgeschlossen. Wie das Arbeitsgericht Mönchengladbach - Gerichtstag Neuss - in seiner Entscheidung vom rechtskräftig festgestellt hat, durfte Herr M. "seine " Betriebsratssekretärin in Ausübung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung und seiner Vorgesetzten-funktion kritisieren, ohne daß sich dagegen Frau D.orst mit einer Unterlassungs- und Widerrufsklage wehren konnte. Wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat, muß es einem Vorgesetzten unbenommen bleiben, seine Meinung über die Arbeits-leistung der ihm unterstellten Arbeitnehmerin zu äußern, ohne gleich befürchten zu müssen, deswegen in einen arbeitsgerichtlichen Prozeß auf Unterlassung und Widerruf gezogen und zur Tragung seiner Prozeßkosten erster Instanz ( 12 a Abs. 1 ArbGG) verurteilt zu werden. d. Der Betriebsratsvorsitzende M. konnte nicht den Arbeitgeber auf Befreiung von seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Prozeßvertreter in entsprechender Anwendung des 670 BGB in Anspruch nehmen. Denn Herr M.Mu hat Frau
11 D.orstenicht als Vorgesetzter in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit kritisiert; auch hat sie ihn nicht deshalb auf Unterlassung und Widerruf verschiedener Behauptungen verklagt, weil er in Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben ihre Leistungen beanstandet hat. Herr M.uhat ausschließlich in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender innerhalb des ihm und dem Betriebsrat kraft Gesetzes (z.b. Geschäftsführung des Betriebsrats 27 BetrVG) zugewiesenen Aufgabenbereichs und nur insoweit als Vorgesetzter der Betriebsratssekretärin Kritik geäußert. Dieses ergibt sich bereits daraus, daß Frau D.Dorste während einer Betriebsratssitzung ausschließlich wegen ihrer Arbeit als Sekretärin dieses Betriebsrats getadelt wurde. Damit hat Herr M. als Betriebsratsvorsitzender namens des Betriebsrats das arbeitsvertragliche Rügerecht gegenüber der ihr unterstellten Betriebsratssekretärin wahrgenommen. Daraus folgt aber gleichzeitig, daß die durch diese Tätigkeiten entstehenden Kosten unmittelbar und ausschließlich mit der Betriebsratstätigkeit und nicht mit der Wahrnehmung anderer betrieblicher Funktionen im Zusammenhang stehen. e. Es ist anerkannt, daß der Arbeitgeber nach 40 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat auch die Kosten von Rechtsstreitigkeiten ersetzen muß, die er - oder eines seiner Mitglie-der - in amtlicher Eigenschaft in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten führt (vgl. statt aller BAG Beschluß v ABR 6/88 - EzA 40 BetrVG 1972 Nr. 62; GK-Wiese 40 Rnr. 40 m. w. N.). Denn es gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats, seine Rechte und die seiner Mitglieder in jeder Hinsicht wahrzunehmen, sie notfalls also gerichtlich durchzusetzen oder Angriffe gegen sie abzuwehren. Da der Betriebsratsvorsitzende M. in seiner amtlichen Eigenschaft die Betriebsratssekretärin D.orstekritisiert hat und er auch nur in dieser amtlichen Eigenschaft (und nicht etwa persönlich, wie der Arbeitgeber meint) die monierten Behauptungen widerrufen und für die Zukunft unterlassen konnte, müssen die aus dem erstinstanz-lichen Arbeitsgerichtsprozeß entstandenen Kosten auch und einzig dem Betriebsrat als dessen Kosten zugerechnet werden. Eine andere Bewertung würde bedeuten, daß der Betriebsratsvorsitzende sonst Gefahr laufen würde, von einer Sekretärin mit einem Prozeß überzogen zu werden, nur weil er deren Arbeit
12 beanstandet hat, ohne daß der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Übernahme der Anwaltskosten verlangen könnte. Eine solche Betrachtungsweise würde zu einer unzumutbaren Erschwernis der Betriebsratstätigkeit führen. Wird mithin ein Betriebsratsvorsitzender von einer Betriebsratssekretärin wegen nach ihrer Auffassung unzutreffender Kritik an ihrer Arbeit auf Unterlassung und Widerruf in Anspruch genommen, muß der Arbeitgeber in entsprechender des 670 BGB in Verbindung mit 40 Abs. 1 BetrVG die ihm entstehenden Anwaltskosten dem Grunde nach übernehmen. 2. Der Arbeitgeber muß auch der Höhe nach die dem Betriebsratsvorsitzenden M.uvon seinem Prozeßvertreter in Rechnung gestellten Anwaltskosten tragen. a. Soweit die Beschwerde meint, eine Kostenübernahmepflicht scheitere bereits an dem Umstand, daß der Betriebsrat nicht beschlossen hatte, daß sein Betriebsratsvorsitzender einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen in dem von der Betriebsratssekretärin D.orsteeingeleiteten arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren betraut, verkennt sie, daß ein solcher Beschluß nicht notwendig war. Wird nämlich ein Mitglied eines Betriebsrats von einem Dritten aus und auf Grund seiner Betriebsrats-tätigkeit gerichtlich in Anspruch genommen, bleibt es ihm unbenommen, notfalls zur Rechtsverteidigung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn jedes Betriebsratsmitglied muß sein Amt in eigener Verantwortung und in Kenntnis seiner Kompetenzen führen (BAG Beschluß v ABR 64/76 - EzA 40 BetrVG 1972 Nr. 45 m. w. N.) Es kann nicht verlangt werden, daß der Betriebsrat zunächst einen entsprechenden Beschluß faßt und damit die Mehrheit des Betriebsrats entscheidet, ob ein Anwalt beauftragt werden darf und der Arbeitgeber sodann dessen Kosten zu übernehmen hat. Dieses würde sonst bedeuten, daß das Betriebsratsmitglied bei der Verteidigung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte auf das Wohlwollen der übrigen Mitglieder des Betriebsrats angewiesen wäre und bei Ablehnung des Betriebsrats, der Beauftragung eines Rechtsanwalts zustimmen, sich schutzlos einem Arbeitsge-richtsverfahren
13 aussetzen lassen müßte, wollte er nicht die ihm sonst erstinstanzlich entstehenden Anwaltskosten übernehmen. b. Es ist allerdings mit dem Arbeitgeber davon auszugehen, daß er nur die notwendigen Betriebsratskosten übernehmen muß und er deshalb nur dann zu einer Freistellung von Anwaltskosten verurteilt werden kann, wenn die Beauftragung eines Anwalts mit der Wahrnehmung der Rechte in dem gegen das Betriebsratsmitglied angestrengten Arbeitsgerichtsprozeß geboten war. Dabei muß die Frage der Erforderlichkeit vom Zeitpunkt des Entschlusses aus beurteilt werden (BAG Beschluß v ABR 6/88 - EzA 40 BetrVG 1972 Nr. 62). In dem von der Betriebsratssekretärin eingeleiteten Unterlassungs- und Widerrufsprozeß war es aus Kostengründen im Sinne des 40 Abs. 1 BetrVG nicht zu beanstanden, daß der Betriebsratsvorsitzende einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hat. Der nicht alltägliche Prozeß bedurfte auch auf Seiten des beklagten Betriebsratsvorsitzenden anwaltlicher Betreuung. Dies wird auch letztlich von dem Arbeitgeber nicht in Abrede gestellt. c. Die Beschwerde meint, der Betriebsrat könne auch deshalb nicht die Frei-stellung von dem seinem Vorsitzenden in Rechnung gestellten Anwaltskosten verlangen, weil kein Beschluß des Betriebsrats über die Durchführung des Beschwer-deverfahrens vorliegt. Zur Begründung verweist der Arbeitgeber auf den Beschluß des LAG Berlin vom TaBV 7/86 - AP Nr. 25 zu 40 BetrVG Dabei verkennt der Arbeitgeber jedoch, daß es in dem dortigen Verfahren darum ging, ob der Arbeitgeber die im zweiten Rechtszug entstehenden Kosten auch dann übernehmen muß, wenn kein entsprechender Beschluß des Betriebsrats zur Rechtsmitteleinlegung vorlag. d. Abgesehen davon, daß nach dem Vortrag des Beteiligten M. im Anhörungstermin am ein entsprechender Beschluß vorliegen soll, geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht darum, ob der Arbeitgeber die anwaltlichen Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen hat, sondern um die Rechtsfrage, ob der
14 Betriebsrat einen Anspruch darauf hat, daß der Betriebsratsvorsitzende M. von dessen Zahlungsverpflichtung gegenüber seinem Rechtsanwalt aus einem gegen ihn durchgeführten arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren befreit wird. Daß der Prozeßvertreter des Betriebsrats im übrigen gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel einlegen durfte, folgt aus seiner Bevollmächtigung ( 81 ZPO) und berührt nicht die Frage eines evtl. Anspruchs des Betriebsrats auf Übernahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens durch den Arbeitgeber. d. Im übrigen ist die Höhe der geltend gemachten Kosten bei dem vom Arbeitsgericht im Urteilsverfahren festgesetzten Streitwert nicht zu beanstanden und vom Arbeitgeber zudem nicht in Zweifel gezogen worden. Nach alledem war der erstinstanzliche Beschluß abzuändern und nach dem gegenüber dem in ersten Rechtszug eingeschränkten Beschwerdeantrag zu erkennen. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht für den Arbeitgeber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß 92 Abs. 1 i. V. m. 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluß kann von dem Arbeitgeber
15 RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, Kassel, eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
16 schriftlich zu begründen. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Beseler gez.: Dr. Escher gez.: von Gehlen
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