Inklusives Studieren Politik, Recht und praktische Erfahrungen

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1 Inklusives Studieren Politik, Recht und praktische Erfahrungen Ringvorlesung Eine Hochschule für alle? Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Prof. Dr. Katja Nebe Universität Halle-W. Juristischer Bereich

2 Hochschulpolitische Entwicklungen Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes (2006): ca. 8 % aller Studierenden gesundheitsbedingt beim Studieren beeinträchtigt : Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz zum Studium mit Behinderung/chronischer Krankheit Eine Hochschule für Alle : Beschluss des Deutschen Studentenwerkes Eine Hochschule für alle Handlungsstrategien der Studentenwerke zur Umsetzung von UN-BRK und HRK-Empfehlung - August 2011: Ziele laut Nationalem Aktionsplan der Bundesregierung: Zahl der behinderten Studierenden erhöhen und Hochschulangebote zunehmend barrierefrei ausgestalten - vor allem aber die Empfehlungen des Bündnisses barrierefreies Studium

3 - Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG Rechtlicher Rahmen - Art. 24 Behindertenrechtskonvention der UN (BRK) regelt das Recht auf Bildung einschließlich des Rechts auf einen diskriminierungsfreien und chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung. - seit der Ratifizierung der BRK im Jahr 2009 ist die Bundesrepublik verpflichtet, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen getroffen werden. (Art. 24 Nr. 5 UN-BRK)

4 Rechtlicher Rahmen - Zu Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG deutlich das Bundesverfassungsgericht am , 1 BvR 1025/82, BVerfGE 85, 191, 206: -> Eine Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG zuwiderlaufende Benachteiligung liegt nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation behinderter Menschen wegen ihrer Behinderung verschlechtern, sondern kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. - deshalb: durch die Hochschulgesetze der Länder vor allem auch Förderungsmaßnahmen zu regeln - mit der Verbindlichkeit der BRK erhält die verfassungsrechtliche Pflicht zu Fördermaßnahmen eine weitere rechtliche Grundlage - Einzelheiten zum HSG LSA sogleich durch Dr. Rausch

5 Praktische Erfahrungen - Am Beispiel der Universität Bremen der Weg zum Aktionsplan und seine Umsetzung - aus der Sicht der ehemaligen Beauftragten für inklusives Studieren (BiS) - Schwerpunkte: - Bauliche Barrierefreiheit (Strategietreffen) - Sensibilisierung - Expert_innenkreis - Beteiligungsrechte für alle Statusgruppen auf allen Arbeitsebenen und in allen Bereich

6 Bremisches HSG 4 Abs. 6: Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von behinderten Studierenden. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule selbstständig und barrierefrei in Anspruch nehmen können. 4 Abs. 11: Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Menschen mit Behinderung in der Forschung und Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zu einer gleichberechtigten Teilhabe und zum Abbau der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei. Daneben zahlreiche einzelne Detailregelungen, z.b. - Härtefallquote von 5 % in der Hochschulvergabeverordnung - Härtefallquoten in den Zulassungsordnungen für Masterstudiengänge - Nachteilsausgleiche, auf der Basis der ausdrücklichen Regelung in 31 Brem HSG in Studien- und Prüfungsordnungen konkretisiert - usw.

7 - Status quo 2012 Der Weg zum Aktionsplan - Beratung von Betroffenen und verschiedene Aktivitäten durch Kontakt- und Informationsstelle (KIS) sowie Interessengemeinschaft Handicap (Peergroup) - daneben Amt des Behindertenbeauftragten für Studierende neu besetzt umbenannt in BiS - Schwierige Kommunikation zwischen KIS/IGH und Verwaltung, insbesondere im Bereich Bau (Runder Tisch Bauliche Barrierefreiheit war eingerichtet, kaum Ergebnisse) - Universität selbst durch Diversity-Strategie und Charta der Vielfalt öffentlichkeitswirksam auf Kurs zum Abbau von Benachteiligungen im weitesten Sinne - Land Bremen selbst bei der Entwicklung eines Aktionsplanes -> Notwendigkeit und Chance für strukturelle Lösungsansätze -> Idee des unieigenen Aktionsplanes

8 Der Weg zum Aktionsplan (I) - Etappen - Gespräche zwischen IGH, KIS und BiS - frühe Stellungnahme der IGH Tenor: Warnung davor, auf gute Worte Taten nicht folgen zu lassen; Sorge, dass falsche Erwartungen allein der guten Presse wegen geweckt und Misstrauen gestärkt würde - Erster Entwurf eines Aktionsplanes APE - erste Diskussionen - Vernetzung mit Landespolitik für Einflussnahme auf Landesaktionsplan - Frühe Autorisierung durch das Rektorat (Rektoratsbeschluss im April 2013) - Anschließend uniweite Diskussion des APE (Mailingliste an 70 Expert_innen; Publikation des Diskussionsauftrittes über Webauftritt der Uni)

9 - Etappen Der Weg zum Aktionsplan (II) - Aufnahme der Rückmeldungen und Überarbeitung des APE - Intensive Diskussion im Rektorat über vorläufig endgültigen APE - Vorlage des APE an den Akademischen Senat zur Diskussion und Verabschiedung - Dezember 2013: Zustimmung des AS zum AP

10 Schwerpunkte des Aktionsplanes - Sensibilisierung - Expert_innenkreis als Lenkungs- und Evaluationsgremium - Beteiligungsrechte für alle Statusgruppen auf allen Arbeitsebenen und in allen Bereich - Bauliche Barrierefreiheit (Strategietreffen fortlaufend)

11 Quellen und Literaturempfehlungen Meyer auf der Heyde, Achim, DVfR Beitrag Forum D 28/2013, le.pdf arrierefreies_studium_hochschule_fuer_alle.pdf

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