Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß 14 UVPG
|
|
- Theodor Grosser
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß 14 UVPG Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gemäß 16 LNatSchG NRW Stand: September 2017 In Verbindung mit 19a UVPG und 9 Landesnaturschutzgesetz NRW - Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung - Vorprüfung gemäß 14a UVPG Änderung eines Landschaftsplanes Landschaftsplan 4 Zülpicher Börde Änderung Textliche Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile Ergebnis der Vorprüfung entsprechend Anlage 4 des UVPG (i.v.m. 14a bis 14d UVPG) Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich.
2 2 Inhaltsverzeichnis Inhalt der Landschaftsplan-Änderung Anlage 4: Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung 1. Merkmale des Plans in Bezug auf: 1.1 das Ausmaß, in dem ein Plan einen Rahmen setzt. 1.2 das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst. 1.3 die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung. 1.4 die für den Plan relevanten umweltbezogenen einschließlich gesundheitsbezogener Probleme 1.5 die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete in Bezug auf: 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen. 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen. 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen). 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen. 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten. 2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Hochwasser-Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. Zusammenfassende Darstellung der möglichen Umweltauswirkungen der 10. Änderung des Landschaftsplanes 1 Tagebaurekultivierung Nord für die einzelnen Schutzgüter gemäß 2 Abs. 1 UVPG. Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls
3 3 Landschaftsplan 4 Zülpicher Börde Änderung Inhalt der textlichen Änderungen der Landschaftspläne 1 bis 8 Textliche Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen Aufgrund der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) vom , in Kraft getreten am , in Verbindung mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom besteht die Notwendigkeit, die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile für alle 8 Landschaftspläne zu überarbeiten und zu aktualisieren sowie einheitlich für alle Landschaftspläne festzusetzen. Unabhängig davon ist die Aktualisierung auch erforderlich für die praktische Handhabung und die Rechtssicherheit bei naturschutzrechtlichen Verfahren mit Behörden und Privatpersonen. Durch einheitliche Ge- und Verbotsbestimmungen sowie Ausnahmeregelungen und Unberührtheitsklauseln, die auf der Grundlage praktischer Erfahrungen der unteren Naturschutzbehörde beruhen, sollen für alle Schutzgebiete und in allen 8 Landschaftsplänen bürgerfreundliche, klare und einheitliche Regelungen für das gesamte Kreisgebiet erarbeitet werden. Vorprüfung gemäß 14a UVPG Kriterien entsprechend Anlage 4 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 4 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung 1. Merkmale des Plans in Bezug auf: 1.1 das Ausmaß, in dem ein Plan einen Rahmen setzt. Zu 1.1: Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden überarbeitet und aktualisiert sowie einheitlich für alle 8 Landschaftspläne festgesetzt. Die allgemeinen Festsetzungen sind rechtsverbindlich und dienen dem Schutz und Erhalt der geschützten Gebiete und Landschaftsteile. Die Überarbeitung der allgemeinen Festsetzungen dient der Aktualisierung und Vereinheitlichung mit dem Ziel der Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben (BNatSchG und des LNatSchG NRW) sowie einheitlicher aktueller Bestimmungen in allen 8 Landschaftsplänen. Die aktualisierten allgemeinen Festsetzungen gelten für diejenigen geschützten Gebiete und Landschaftsteile, die in den 8 Landschaftsplänen bereits rechtskräftig festgesetzt sind. Unabhängig davon ist die Aktualisierung auch erforderlich für die praktische Handhabung bei naturschutzrechtlichen Verfahren mit Behörden und Privatpersonen. Durch einheitliche Ge- und Verbotsbestimmungen sowie durch einheitliche Ausnahmeregelungen und Unberührtheitsklauseln für alle Schutzgebiete und Schutzobjekte, die auf der Grundlage praktischer Erfahrung der unteren Natur-
4 4 schutzbehörde beruhen, sollen klare und einheitliche Regelungen für das gesamte Kreisgebiet erarbeitet werden. 1.2 das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme beeinflusst. Zu 1.2: -- Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für die Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich und gelten für jedermann. Vorhandene rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen sowie die Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke gemäß 4 BNatSchG haben Bestandesschutz. -- Bei geplanten Vorhaben bzw. Eingriffen in den geschützten Gebieten oder bei geschützten Landschaftsteilen ist eine Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich, die das geplante Vorhaben hinsichtlich der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und der Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck des Schutzgebietes einschätzt und bewertet. Von den Ge- und Verboten für geschützte Gebiete kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung gemäß 67 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. 75 LNatSchG NRW erteilen. Begründungen hierfür sind in 67 BNatSchG erläutert. 1.3 die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung. Zu 1.3: Durch die o. g. Änderung des Landschaftsplanes werden rechtsverbindliche Grundlagen für eine nachhaltige Entwicklung der Landschaft, für den Erhalt und die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, für den Schutz und die Entwicklung der Umwelt und der Naturgüter sowie für den Schutz der Lebensräume für Tiere und Pflanzen und eines Biotopverbundes rechtsverbindlich festgesetzt. 1.4 die für den Plan relevanten umweltbezogenen einschließlich gesundheitsbezogener Probleme Zu 1.4: Durch die o. g. Änderung des Landschaftsplanes entstehen keine negativen umweltbezogenen oder negativen gesundheitsbezogenen Probleme. Durch die Landschaftsplan-Änderung werden die rechtsverbindlichen Grundlagen für den Schutz und die Entwicklung von Natur und Landschaft aktualisiert. 1.5 die Bedeutung des Plans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. Zu 1.5: Gesetzliche Vorgaben sind das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW). -- Gemäß 7 LNatSchG NRW sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. -- Gemäß 23, 26, 28, und 29 BNatSchG können Teile von Natur und Landschaft als Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile im Landschaftsplan festgesetzt werden. Gemäß 23, 26, 28, und 29 BNatSchG sind in den geschützten Gebieten alle Handlungen verboten, die u. a. zu einer Zerstörung oder Beschädigung oder Veränderung führen können oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Zur Erreichung des Schutzzweckes für die geschützten Gebiete und Landschaftsteile werden im Landschaftsplan die hierzu erforderlichen
5 5 allgemeinen Ge- und Verbote festgesetzt. Die Festsetzungen sind rechtsverbindlich für jedermann. -- Gemäß 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Vielfalt sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete in Bezug auf: 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen. Zu 2.1: Die o. g. Landschaftsplan-Änderung mit dem Ziel der Überarbeitung und Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen für alle 8 Landschaftspläne soll unbefristet dauern. Das Ziel ist die Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben des BNatSchG und des LNatSchG NRW und eine aktualisierte praktische Handhabung bei naturschutzrechtlichen Verfahren mit Behörden und Privatpersonen. Soweit zukünftig weitere Aktualisierungen der Landschaftsplan-Inhalte erforderlich sein sollten, ist hierfür ein erneutes Landschaftsplan-Änderungsverfahren erforderlich. Die Umkehrbarkeit bzw. Rücknahme der aktualisierten Daten des Landschaftsplanes wäre durch ein erneutes Landschaftsplan-Änderungsverfahren möglich. Diese Umkehrung wäre aber entgegen der Erfordernisse der grundlegenden Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der Vorgaben des BNatSchG und des LNatSchG NRW. 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen. Zu 2.2: Durch die o. g. Landschaftsplan-Änderung entstehen keine dahingehenden Auswirkungen. 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen). Zu 2.3: Durch die o. g. Landschaftsplan-Änderung entstehen keine Risiken für die Umwelt oder für die menschliche Gesundheit. 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen. Zu 2.4: Durch die o. g. Landschaftsplan-Änderung entstehen keine negativen Auswirkungen auf angrenzende Räume. 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets, jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten. Zu 2.5: Die o. g. Landschaftsplan-Änderung hat keine negativen Auswirkungen auf das kulturelle Erbe oder
6 6 den Boden. Die Inhalte der Landschaftsplan-Änderungen dienen dem Schutz, Erhalt und der Entwicklung der landschaftlichen Merkmale einer Gebietes mit ökologisch wertvollen Landschaftsräumen, des kulturellen Erbes und des Bodens. 2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2 (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Hochwasser-Risikogebiete, Überschwemmungsgebiete, Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. Zu 2.6: Durch die o.g. Landschaftsplan-Änderung entstehen keine Belastungen für die unter Nummer 2.3 der Anlage 2 benannten Gebiete. Zusammenfassende Darstellung der möglichen Umweltauswirkungen der 14. Änderung des Landschaftsplanes 4 Zülpicher Börde für die einzelnen Schutzgüter gemäß 2 Abs. 1 UVPG Feststellung der SUP-Pflicht gemäß 14a UVPG Schutzgüter gemäß 2 Abs. 1 UVPG Negative Umweltauswirkungen Positive Umweltauswirkungen Menschen (einschließlich der menschlichen Gesundheit) keine - Erhalt und Entwicklung des landschaftlichen Freiraums. - Sicherung des Erholungsraums. - Immissionsschutz durch landschaftliche Freiräume, Gewässer und Vegetationsbestände. Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt keine - Schutz, Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Biotopen für wild lebende Tiere und Pflanzen. - Sicherung und Entwicklung eines Biotopverbundes für wild lebende Tiere und Pflanzen. Boden keine - Erhalt unversiegelter Böden mit den natürlichen Bodenfunktionen (Filter- Puffer-, Wasserspeicher-, Lebensraum- und Produktionsfunktion)..
7 7 - Schutz des Bodens als Grundlage und Standort für Lebensstätten und Biotope wild lebender Tiere und Pflanzen. Wasser keine - Erhalt und Schutz der Fließund Stillgewässer. - Schutz der Gewässer als Wasserspeicher und Gewässerlandschaften. Luft. Klima keine - Erhalt klimatischer Ausgleichsräume durch landschaftliche Freiräume. Landschaft keine - Erhalt und Entwicklung der naturnahen Landschaftsräume. - Erhalt und Entwicklung der Kulturlandschaft. - Schutz und Erhalt landschaftlicher Freiräume mit Wald, Gewässern, Biotopen, belebenden Landschaftselementen und sonstigen das Landschaftsbild prägenden Bestandteilen. Kultur- und Sachgüter keine - Schutz vorhandener Kulturund Sachgüter. Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls Die 14. Änderung des Landschaftsplanes 4 Zülpicher Börde weist keine erheblichen Umweltauswirkungen auf. Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich.
Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß 14 UVPG
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß 14 UVPG Stand: November 2017 In Verbindung mit 19a UVPG und 9 Landesnaturschutzgesetz NRW - Strategische Umweltprüfung bei der
Mehr1 RECHTSGRUNDLAGE. Zulässigkeit und Nicht- Zulässigkeit. Anwendungsvoraussetzungen
ANLAGE 1 VORPRÜFUNG DES EINZELFALLS ZUM VEREINFACHTEN VERFAHREN FÜR DEN BEBAUUNGSPLAN IV.Änderung B-Plan "Bruchwies" im Stadtteil Besseringen der Kreisstadt Merzig Mai 2017 1 1 RECHTSGRUNDLAGE Zulässigkeit
MehrGEMEINDE EMMINGEN-LIPTINGEN. Vorprüfung des Einzelfalls gem. 13a (1) BauGB. zur. Änderung des Bebauungsplans. Bäckerhägle
GEMEINDE EMMINGEN-LIPTINGEN Vorprüfung des Einzelfalls gem. 13a (1) zur Änderung des Bebauungsplans Bäckerhägle Vorprüfung des Einzelfalls zur Änderung des B-Plans Bäckerhägle Impressum Bebauungsplan samt
Mehr- 1.1 das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVPGPflicht gem. 3c UVPG Ziff. Kriterium (UVPG / UVPG NRW, Anlage 2 ) Bewertung Es werden nur die ergänzenden Kriterien in Unerheblich () Abweichung
MehrDer Bebauungsplan der Innenentwicklung Anwendbarkeit und Unterschiede zum allg. Bebauungsplan
Der Bebauungsplan der Innenentwicklung Anwendbarkeit und Unterschiede zum allg. Bebauungsplan Frankfurt, 28. März 2015 - Tobias Kroll - (Rechtsanwalt) Informationsdienst Umweltrecht (IDUR) www.idur.de
MehrAllgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. 3c UVPG. Bebauungsplan Nr. 71 Campingplatz Steinfurter Land Stadt Steinfurt, Stadtteil Burgsteinfurt
LANDSCH AFTSPL ANUNG GARTENGEST ALTUNG NATURTOURISM US JUTTA KÜDDE Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. 3c UVPG zum Vorhaben Bebauungsplan Nr. 71 Campingplatz Steinfurter Land Stadt Steinfurt, Stadtteil
MehrÄnderungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Dr. Christian Giesecke, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Änderungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung Dr. Christian Giesecke, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Umweltverträglichkeitsprüfung Überblick Einführung auf europäischer Ebene
MehrBebauungsplan Biogas Räsenberg 1. Änderung planungsbüro a. pesel
BEGRÜNDUNG 1. Veranlassung Der Bebauungsplan Biogas Räsenberg aus dem Jahre 2012 umfasst ein Gebiet westlich des Gewerbegebietes Am Räsenberg. Festgesetzt ist ein Sondergebiet Bioenergie, in dem eine Biogasanlage
MehrPrüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht. für Anlagen nach dem BImSchG
Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht für Anlagen nach dem BImSchG Genehmigungsbehörde: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt. Antragsteller: Planungsbüro: Kurzbeschreibung des Vorhabens Neuerrichtung Änderung
MehrFASSBENDER WEBER INGENIEURE PartGmbB
Bebauungsplan nach 13b BauGB Winningen Ost 2" der Ortsgemeinde Winningen Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. 3 Abs. 1 Satz 1 LUVPG und Anlagen 1 und 2 zum UVPG Verbandsgemeinde: Rhein-Mosel Ortsgemeinde:
MehrNaturschutzgebiete und gesetzlicher Biotopschutz in Rheinland-Pfalz
Naturschutzgebiete und gesetzlicher Biotopschutz in Rheinland-Pfalz Seminar des NABU Das Naturschutzrecht in Rheinland-Pfalz am 26.2.2011 Folie 1 Inhaltsübersicht Bundesnaturschutzgesetz 1. Allgemeine
MehrHinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen in Rheinland-Pfalz
Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen in Rheinland-Pfalz 9. Mainzer Arbeitstage des LUWG Energiewende in Rheinland-Pfalz: Windkraft und Naturschutz am 28. Februar 2013 in Mainz
MehrStrategische Umweltprüfung (SUP) im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans für die Planungsregion Düsseldorf
Strategische Umweltprüfung (SUP) im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans für die Planungsregion Düsseldorf Katrin Wulfert Düsseldorf, 20.09.2012 Büro Herne Kirchhofstr. 2c 44623 Herne Büro Hannover
MehrSTANDORTBEZOGENE VORPRÜFUNG DES EINZELFALLS
KREIS: STADT: GEMARKUNG: BÖBLINGEN RUTESHEIM RUTESHEIM / PEROUSE K M B STANDORTBEZOGENE VORPRÜFUNG DES EINZELFALLS zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften Ostumfahrung Perouse gem. 11 des Gesetzes
MehrDas beschleunigte Verfahren nach 13a. Prof. Dr. Michael Krautzberger, Bonn/Berlin. 1
Das beschleunigte Verfahren nach 13a Prof. Dr. Michael Krautzberger, Bonn/Berlin www.krautzberger.info 1 BauGB Novelle 2007 Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
MehrErhalt der Bodenvielfalt. Besonderer Schutz seltener Böden. Schutz vor Bodenverlust (Erosion) Schutz der Bodenfunktionen und ihrer Leistungsfähigkeit
BODEN 2.1.1.; 2.1.2.; 2.1.3; 2.1.4. und 2.1.10 2.1.1.; 2.1.2.; 2.1.3; 2.1.4. und 2.1.10 2.1.1.; 2.1.2.; 2.1.3; 2.1.4 2.1.1.; 2.1.2.; 2.1.3; 2.1.4 Erhalt der Bodenvielfalt Besonderer Schutz seltener Böden
MehrA Allgemeine Informationen zum Landschaftsplan Kreis Mettmann. Raumeinheiten. Gliederungsnummern der Festsetzungen. Allgemeine Informationen
Allgemeine Informationen zum Landschaftsplan Kreis Mettmann Raumeinheiten Für die Bearbeitung des Landschaftsplans wurde das Kreisgebiet in vier Raumeinheiten aufgeteilt. Raumeinheit A: Städte Mettmann,
MehrPlanungs- und Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbh Baugrundinstitut nach DIN 1054
Planungs- und Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbh Baugrundinstitut nach DIN 1054 Burgauer Straße 30 86381 Krumbach Tel. 08282 994-0 Fax: 08282 994-409 E-Mail: kc@klingconsult.de Bericht zur Vorprüfung
MehrVorprüfung des Einzelfalls
Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 zu 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 101 Stadtzentrum, 27. Änderung zum Zwecke der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
MehrAnhang XIII: Gliederung und Checkliste einer Zusammenfassung der Angaben nach 11 UVPG
Umwelt-Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes Anhang XIII, 41 Anhang XIII: Gliederung und Checkliste einer Zusammenfassung der Angaben nach 11 UVPG Die nachfolgende Gliederung kann bei der Erstellung der
MehrBeschleunigtes Verfahren 13a BauGB
Beschleunigtes Verfahren 13a BauGB Prof. Dr. Michael Krautzberger, Bonn/Berlin 2010 www.krautzberger.info 1 BauGB Novelle 2007 Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der
MehrBüdingen Bebauungsplan Nr. 9 Seeme 4. Änderung
Büdingen Bebauungsplan Nr. 9 Seeme 4. Änderung Vorprüfung des Einzelfalls Büro Mohr+Partner, Büdingen Stand 14. Oktober 2012 Vorprüfung des Einzelfalls Die Fragestellung, ob für die 4. Änderung des Bebauungsplanss
MehrAktuelle Entwicklungen rund um die Verbandsbeteiligung in Nordrhein-Westfalen
Aktuelle Entwicklungen rund um die Verbandsbeteiligung in Nordrhein-Westfalen Veranstaltung am 12. September 2015, Haus Ripshorst, Oberhausen Dipl.-Biol. Regine Becker und Ass. iur. Stephanie Rebsch -
MehrDschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden?
Dr. Michael Lücke, Nieders. Forstamt Clausthal Naturschutzbestimmungen Ein Überblick oder: Dschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden? Ziel des Vortrages: Zuordnung der Begriffe Nur
MehrNaturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen
Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen Sonja Müller-Mitschke Referat 72: Biotop- und Artenschutz, Eingriffsregelung 1. Naturschutzrechtliche Grundsätze
MehrPhotovoltaik-Freiflächenanlagen Raumordnung und Bauleitplanung
Photovoltaik-Freiflächenanlagen Raumordnung und Bauleitplanung Jürgen Schmauß und Peter Schmid Regierung von Niederbayern Raumordnung, Landes- und Regionalplanung 1 PV-Freiflächenanlagen in Niederbayern
MehrIII/31 Erlangen,
III/31 Erlangen, 05.07.2010 P:\31_\_\1_\SGI\BPLAN\Vorgänge\Bplan 409\Voprüfung_Einzelfall\Vorprüfung_Einzelfall.doc Bebauungspläne Nr. 409 / 1. und 2. Bauabschnitt Nahversorgungszentrum Büchenbach West;
MehrUmweltbericht Flächennutzungsplan Stadt Husum
Umweltbericht Flächennutzungsplan Stadt Husum Kreis Nordfriesland 2 Teil 2 Umweltbericht INHALT 1 ARTENSCHUTZ...3 1.1 Floristische Potenzialabschätzung und artenschutzrechtliche Prüfung... 3 1.2 Faunistische
MehrLeitung: DN100, PN100, Länge ca m. Wintershall Holding GmbH, Rechterner Straße 2, Barnstorf
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Postfach 11 53, 38669 Clausthal-Zellerfeld Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Prüfvermerk Projekt: Neubau und Betrieb einer Ölleitung vom Betriebsplatz
MehrAllgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 zu 3c UVPG
Gemeinde Aying 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 4 Gewerbegebiet Michael-Kometer-Ring Anlage 2 zur Begründung Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 zu 3c UVPG 1.014_Ay_Vorpruefung_Einzelfall_10.02.2015.odt
MehrAntrag auf wasserrechtliche Erlaubnis nach 8 WHG für die Entnahme von Grundwasser
Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis nach 8 WHG für die Entnahme von Grundwasser Landkreis Aurich Amt für Kreisstraßen, Wasserwirtschaft und Deiche Gewerbestraße 61 26624 Südbrookmerland Eingangsstempel
MehrBergamt Südbayern Regierung von Oberbayern
Bergamt Südbayern Regierung von Oberbayern Umweltverträglichkeitsprüfung in der Geothermie - Workshop zum Geothermie Kongress Essen - 13. November 2014 1 Praktische Aspekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung
MehrBundesnaturschutzgesetz: BNatSchG
Gelbe Erläuterungsbücher Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG Kommentar. Unter Berücksichtigung der Bundesartenschutzverordnung, des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, der EG-Artenschutz-Verordnungen,
MehrBauen im Außenbereich - naturschutzrechtliche Betrachtung
Bauen im Außenbereich - naturschutzrechtliche Betrachtung 1. Allgemeine Zulässigkeit - Wenn eine Privilegierung nach BauGB gegeben ist, sofern die größtmögliche Schonung des Außenbereichs beachtet wird.
MehrINHALTSVERZEICHNIS Bekanntmachung zur 17. Sitzung des Planungsausschusses der Stadt Pulheim am
AMTSBLATT Jahrgang 44/2014 /2017 Dienstag, den 13.0.09.2017.2017 Nr. 43 INHALTSVERZEICHNIS Seite Rhein-Erft Erft-Kreis 237. Bekanntmachung 2-4 Landschaftspläne 1-8 des Rhein-Erft-Kreises Textliche Aktualisierung
MehrVI.1 Mustergliederung VI-1
VI Anhang VI.1 Mustergliederung I. Einführung I.1 Gesetzliche Vorgaben I.2 Fachliche Vorgaben (landesweite Vorgaben) II. Planungsgrundlagen II.1 Übersicht über den Planungsraum II.1.1 Lage und Grenzen
MehrHessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG)
Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Mehrvom 15. März 2007 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Zweck
814.04 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 106 ausgegeben am 9. Mai 2007 Gesetz vom 15. März 2007 über die Strategische Umweltprüfung (SUPG) Dem nachstehenden vom Landtag gefassten
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Olpe
Öffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Olpe Bebauungsplan Nr. 130 Thieringhausen-Am Großen Stück der Kreisstadt Olpe Beschluss über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs Der Ausschuss Umwelt, Planen,
MehrLandkreis Limburg-Weilburg Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz
Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz Wer ist zuständig? Wer ist Träger der Unterhaltungslast? WHG Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern soweit keine anderweitige landesrechtliche
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Olpe
Öffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Olpe Bebauungsplan Nr. 129 Olpe-Mehrfamilienhäuser Biggestraße der Kreisstadt Olpe Beschluss über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs Der Ausschuss Umwelt,
MehrNSG, LSG, ND Was ist eigentlich was? Bedeutung der Schutzgebietskategorien für Natur und Landschaft. Reinhard Wolf Ludwigsburg, 9.
NSG, LSG, ND Was ist eigentlich was? Bedeutung der Schutzgebietskategorien für Natur und Landschaft Reinhard Wolf Ludwigsburg, 9. November 2013 Was ist eigentlich was? 1. Naturschutzgebiet 2. Nationalpark
MehrUmweltverträgliche Trassen für den Ausbau des Stromnetzes
Umweltverträgliche Trassen für den Ausbau des Stromnetzes Thomas Buksdrücker, ERM GmbH Umweltverträgliche Trassen für den Ausbau des Stromnetzes Übersicht Planungsprozess für Höchstspannungsleitungen Raumordnungsverfahren
MehrNATURSCHUTZ- RECHT - Grundzüge -
Prof. Dr. Otfried Seewald NATURSCHUTZ- RECHT - Grundzüge - Wahlfachgruppe 7 Wintersemester 1999/2000 Bettina Bamberger t\b\naturschutzrecht\gesamtskript_ws99.doc - 29.03.06-2 A. HISTORISCHE ENTWICKLUNG
MehrStadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. November 2001 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung der
MehrNr Pfarrkirchen, I n h a l t
Amtsblatt des Landkreises Rottal-Inn Nr. 22+23 Pfarrkirchen, 09.11.2017 I n h a l t Seite Wesentliche Änderung zur Erweiterung der Biogasanlage der Unertl Max Biogas, Steinberg 7, 94137 Bayerbach 97 Vollzug
MehrLoopleitung LEW von Epe (Kreis Borken) nach Werne (Kreis Unna)
von Epe (Kreis Borken) nach Werne (Kreis Unna) Antragskonferenz zum Raumordnungsverfahren bei der Bezirksregierung Münster (18.03.2014) Untersuchungsrahmen UVU I Grontmij GmbH Friedrich-Mißler-Straße 42
MehrDie Umweltverträglichkeitsprüfung. Seite 115
Die Umweltverträglichkeitsprüfung Seite 115 Rechtsquellen EU-Recht EG-Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27.6.1985: Prüfung der Umweltauswirkungen von öffentlichen und privaten
MehrBEBAUUNGSPLAN NR. 26 Frölingstraße, Schleußnerstraße, Schaberweg, 1. Änderung
BEBAUUNGSPLAN NR. 26 Frölingstraße, Schleußnerstraße, Schaberweg, 1. Änderung A n l a g e z u r B E G R Ü N D U N G Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Vorentwurf gem. 3 (1) / 4 (1) Fassung
MehrAktuelle und zukünftige Schutzgebiete im Kontext Landnutzung
Aktuelle und zukünftige Schutzgebiete im Kontext Landnutzung 1. Bundesfachtagung Naturschutzrecht, Landnutzung in der offenen Kulturlandschaft Vortrag am 26.09.2013 Ass. iur. Katharina Sauer Prof. Dr.-Ing.
MehrPrüfbogen zur Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB - Bearbeitung: Gesellschaft für Landschaftsarchitektur mbh, Freising
lfd Nr Prüfbogen zur Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB - Bebauungsplan Nr./Name: Bebauungsplan Nr. 48 mit Grünordnungsplan Für das Gebiet südlich der Laufzorner Straße und östlich der Leerbichlallee
MehrZusammenfassen der Landschaftspläne Dortmund-Nord, -Mitte, und -Süd zu einem Plan.
Der neue Landschaftsplan Warum ein neuer Landschaftsplan? Aus 3 mach 1 Zusammenfassen der Landschaftspläne -Nord, -Mitte, und -Süd zu einem Plan. Der neue Landschaftsplan Warum ein neuer Landschaftsplan?
MehrO r t s g e m e i n d e I r r e l
O r t s g e m e i n d e I r r e l 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5, Teilbereich 1, Ortslage zwischen B 257 und ehemaligen Bahnhofsgebäuden Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB
MehrAufstellung der Landschaftspläne Buldern", Davensberg Senden" und Lüdinghausen" mit teilweiser Geltung für das Gebiet der Gemeinde Senden
Aufstellung der Landschaftspläne Buldern", Davensberg Senden" und Lüdinghausen" mit teilweiser Geltung für das Gebiet der Gemeinde Senden Gemeinde Senden Gemeindeentwicklungsauschuss 21.01.2014 Abt. 70.2
MehrPrüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht für Straßenbauvorhaben
Dienststelle: Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe Straße: Projekt-Nr.: Projekt-Bez.: Landkreis: B65 04-0038 B 65 Ic Südumgehung Minden Minden-Lübbecke Genehmigungsbehörde: Bezirksregierung Detmold
MehrRechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten
Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten MR in Ina Abel Jagd in gesetzlich festgelegten Schutzgebieten - Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue - Nationalpark Nds. Wattenmeer - Nationalpark Harz FFH-Richtlinie
MehrPrüfbogen zur Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB Anlage 1 zum Beschluss der Gemeinde Schönburg..
lfd Nr Prüfbogen zur Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB Anlage 1 zum Beschluss der Gemeinde Schönburg.. Bebauungsplan Nr./Name: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 10 Gemeinde Schönburg, Am
MehrBebauungsplan N83.1 Gewerbegebiet südlich der Voltastraße, 1. Änderung (Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13 a BauGB)
Stadtteil Hattersheim Bebauungsplan N83.1 Gewerbegebiet südlich der Voltastraße, 1. Änderung (Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13 a BauGB) V O R P R Ü F U N G D E S E I N Z E L F A L L S N A C H
MehrTOP 6. Prüfung der Umweltauswirkungen. The world s leading sustainability consultancy
TOP 6 Prüfung der Umweltauswirkungen 1 TOP 6 Prüfung der Umweltauswirkungen Bausteine Entwurf eines Umweltberichtes zur Strategischen Umweltprüfung Schutzgüter nach UVPG Unterlagen zur Natura 2000-Vorprüfung
MehrNovellen von BauGB, UmwRG und UVPG Dr. Christian Giesecke, LL.M (McGill)
Novellen von BauGB, UmwRG und UVPG 2017 Dr. Christian Giesecke, LL.M (McGill) Novelle BauGB Kompetenz durch Spezialisierung 2 Umweltverträglichkeitsprüfung Überblick UVP im BauGB: Beibehaltung der Integrationslösung
MehrEine Zukunftsaufgabe in guten Händen Erdkabel und Freileitungen im Bereich 110 kv - eine Einschätzung aus Naturschutzsicht
Eine Zukunftsaufgabe in guten Händen Erdkabel und Freileitungen im Bereich 110 kv - eine Einschätzung aus Naturschutzsicht Kathrin Ammermann, Leiterin des Fachgebietes Erneuerbare Energien, Berg- und Bodenabbau
MehrAllgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht
SGD Süd Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Kaiserslautern Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht ERWEITERUNG UND OPTIMIERUNG DER
MehrLandschaftsplan Netphen. 1. Entwurf - Frühzeitige Bürgerbeteiligung -
Landschaftsplan Netphen 1. Entwurf - Frühzeitige Bürgerbeteiligung - 7 Landschaftsplan (zu 11 des Bundesnaturschutzgesetzes) (1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des
MehrEs ist grundsätzlich zu empfehlen, eine Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde vor Einreichung der Antragsunterlagen durchzuführen.
Merkblatt des Dezernates 51 - Landschaft, Fischerei - der Bezirksregierung Arnsberg, höhere Naturschutzbehörde, zu Angaben zum Naturschutz, zur Landschaftspflege und zum Artenschutz Es ist grundsätzlich
MehrVorprüfung des Einzelfalls gemäß 13 a (1) Nr. 2 BauGB zum. Bebauungsplan Nr. 174 Hermann-Simon-Straße/ Fichtenstraße
Anlage zur Begründung Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 13 a (1) Nr. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 174 Hermann-Simon-Straße/ Fichtenstraße Ausgangslage und Planungsziel: Das Plangebiet befindet sich im
MehrVorprüfung des Einzelfalles zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen und zu der Notwendigkeit einer Umweltprüfung
Az. 2.26.252/3 und 2.26.252/4 3. und 4. Änderung Bebauungsplan Nr. 252 Erweiterung Einzelhandelsbetriebe Aurich-West im Ortsteil Extum der Stadt Aurich Vorprüfung des Einzelfalles zu den voraussichtlichen
MehrVortrag beim Fischereiverband Nordrhein-Westfalen am im Fischerhaus Essen
Vortrag beim Fischereiverband Nordrhein-Westfalen am 14.11. im Fischerhaus Essen Eckdaten: Hamm ist kreisfreie Stadt im östlichen Ruhrgebiet geteilt durch die Lippe als Gewässer 1. Ordnung 3 zuständige
MehrDIE NOVELLE DES UVPG
DIE NOVELLE DES UVPG Die wichtigsten Änderungen für die Windenergie Kompetenztag Windenergie an Land Jenny Kirschey Mainz, den 18. Januar 2018 INHALT 1. Grundlegendes 2. Die UVPG-Novelle 2017 a. Prüfung
MehrStrategische Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan-Entwurf Umweltbericht
www.bundesnetzagentur.de Strategische Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan-Entwurf Umweltbericht Informationstag Netzentwicklungsplan Strom und Umweltbericht 2012 Hannover, 09. Oktober 2012 Programm Nachmittag
MehrSpargelanbau in europäischen Schutzgebieten
Spargelanbau in europäischen Schutzgebieten Spargeltagung 02.04.2016 34 - BNatSchG Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf
MehrWiederverleihung und Ausbau von Kleinwasserkraftwerken aus Sicht des Naturschutzes. Mag. Georg Ebenbichler Umweltreferat der BH-Innsbruck
Wiederverleihung und Ausbau von Kleinwasserkraftwerken aus Sicht des Naturschutzes Mag. Georg Ebenbichler Umweltreferat der BH-Innsbruck Exkurs in die Hintergründe des Tiroler Naturschutzrechtes Bewilligungspflichten
MehrS t a d t B e r n k a s t e l - K u e s
S t a d t B e r n k a s t e l - K u e s Bauvorhaben Alte Weinbauschule Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG Stand: 29. Mai 2015 ISU Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung Am Tower 14 54634
MehrKriterien für die Entscheidung, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen und eine UVP durchzuführen ist
Kriterien für die Entscheidung, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen und eine UVP durchzuführen ist Funktionen und Werte des Naturhaushalts Verlust oder erhebliche Minderung von bestimmten
MehrVariantenuntersuchung
380-kV-Leitung Wahle - Mecklar Planfeststellungsverfahren Variantenuntersuchung Schwalm-Eder Kreis Melsungen 15.08.2012 Einführung Variantenuntersuchung Übersicht Welche Varianten werden untersucht? Welche
MehrSenatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin Abteilung I
Landschaftsprogramm / Artenschutzprogramm B. Machatzi Inhalt 1. Verfahren der Fortschreibung 2. Programmpläne des Landschaftsprogramms 3. Ziele für die wachsende Stadt Rechtliche Grundlagen 8 Naturschutzgesetz
MehrGemeinde Horben. Bebauungsplan Gesundheitsresort Schwarzwald Luisenhöhe. Prüfung der Erlaubnislage hinsichtlich des Landschaftsschutzgebiets
Gemeinde Horben Bebauungsplan Gesundheitsresort Schwarzwald Luisenhöhe Prüfung der Erlaubnislage hinsichtlich des Landschaftsschutzgebiets Horben Freiburg, den 30.01.2018 Landschaftsarchitekten bdla Beratende
MehrPrüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht von Bundesfernstraßenvorhaben
geändert nach FORSCHUNGSGESELLSCHAFT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN (2005): Hinweise zur Prüfung der UVP-Pflicht von Bundesfernstraßenvorhaben Ausgabe 2005. Stand 03/2011 Anlage 12.4 Ausbau der K 66 Holschbacher
MehrG e m e i n d e G e o r g e n b e r g. Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker
G e m e i n d e G e o r g e n b e r g Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker Gemeinde Georgenberg Neuenhammerstraße 1 92714 Pleystein Pleystein, Johann
MehrBekanntmachung der Stadt Itzehoe Nr. 47 / 2014
Bekanntmachung der Stadt Itzehoe Nr. 47 / 2014 Bebauungsplan Nr. 151 für das Gebiet Am Hackstruck, nördlich und südlich der Robert-Koch-Straße und östlich des Maria-Bornheim-Weges und 1. Änderung des Flächennutzungsplanes
MehrStrategische Umweltprüfung der Hochwasserrisikomanagementpläne Elbe und Oder
Strategische Umweltprüfung der Hochwasserrisikomanagementpläne Elbe und Oder Andreas Schreiber SUP der Hochwasserrisikomanagementpläne Elbe und Oder Inhalt Rechtsgrundlagen Planungsebenen Abläufe und Zeitpläne
MehrGesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht)
Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht) Bauleitplanung und Naturschutz Abwägungsgebot Eingriffsregelung
MehrBebauungsplan Nr. 1 In der Buddenkuhle, 3. Änderung Gemeinde Westertimke, Landkreis Rotenburg (Wümme)
Unterlagen zur überschlägigen Prüfung entsprechend 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB im Hinblick auf erhebliche Umweltauswirkungen, die nach 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung
MehrNaturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht
Naturschutzrecht Übung Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht 1 18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete / Planung ROG + BauGB + 10 / 11 BNatSchG Landesentwicklungsprogramm / Landschaftsprogramm Regionalplan
MehrKommunale Landschaftsplanung
Landschaftsplan Nachbarschaftsverband Karlsruhe Kommunale Landschaftsplanung Die Flächennutzungsplanung wird durch die Landschaftsplanung unterstützt Der Landschaftsplan ist gesetzlich gefordert, erlangt
MehrStrategische Umweltprüfungen (SUP) zu den Maßnahmenprogrammen
Informationsveranstaltung zur fachlichen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und Hochwasserrahmenrichtlinie im Land Brandenburg Strategische Umweltprüfungen (SUP) zu den Maßnahmenprogrammen Frau Berdermann
MehrA m t s b l a t t. Landkreis Straubing-Bogen
A m t s b l a t t Landkreis Straubing-Bogen Heimat des Bayerischen Rautenwappens - Sprechzeiten: Mo. bis Fr. 7.45 bis 12.00 Uhr, Mo. und Di. 13.00 bis 16.00 Uhr, Do. bis 17.00 Uhr KFZ-Zulassung und Führerscheinstelle:
MehrStadt Bad Liebenzell
Vorprüfung des Einzelfalls nach 13a BauGB bzw. 3c UVPG Projekt: Bebauungsplan Brühlwiesen" - 2. Änderung Stadt Bad Liebenzell Auftraggeber: Stadt Bad Liebenzell Bauverwaltung Kurhausdamm 2-4, 75378 Bad
MehrTOP 6. Prüfung der Umweltauswirkungen. The world s leading sustainability consultancy
TOP 6 Prüfung der Umweltauswirkungen 1 Prüfung der Umweltauswirkungen Bausteine Unterlagen zur Natura 2000-Vorprüfung / -Verträglichkeitsprüfung Vogelschutzgebiete / FFH-Gebiete ( 36 i.v.m. 34 BNatSchG)
MehrGICON Workshop 16. März Neue gesetzliche Regelungen in der Umwelt- und Genehmigungsplanung 2017
GICON Workshop 16. März 2017 Neue gesetzliche Regelungen in der Umwelt- und Genehmigungsplanung 2017 Novellierung des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung Doris Grahn GICON 1 UVP-ÄndRL vom 25.04.2014
MehrProf. Dr. Michael Pfohl. Waldbewirtschaftung in FFH- Gebieten im Kontext des Umweltstrafrechts
Prof. Dr. Michael Pfohl Waldbewirtschaftung in FFH- Gebieten im Kontext des Umweltstrafrechts 1980: 1. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität 1994: 2. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität
MehrPerspektiven zum landschaftsschonenden Ausbau der Windenergie
Windpark in Sachsen-Anhalt Windpark Druiberg Perspektiven zum landschaftsschonenden Ausbau der Windenergie Innovationsforum Energielandschaft Münsterland 18. November 2015 Gut Havichhorst bei Münster EnergieDialog.NRW
MehrVariantenuntersuchung Einführung
380-kV-Leitung Wahle - Mecklar Planfeststellungsverfahren Variantenuntersuchung Einführung Einführung Variantenuntersuchung Übersicht Welche Varianten werden untersucht? Welche Kriterien gehen in die Variantenentscheidung
MehrAllgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
Anlage 2 zur Begründung Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Stadt Bitterfeld-Wolfen Bebauungsplan Nr. 05-2015wo Verbrauchermarkt
MehrDipl. Ing. Julia Köller TU Berlin, Fachgebiet UVP, insbes. LBP. Entwicklung eines Methodenrahmens zur Umweltbewertung im Land Berlin
Entwicklung eines Methodenrahmens zur Umweltbewertung im Land Berlin Aktualisierung und Fortschreibung des Berliner Landschaftsprogramms (LaPro) Änderungen im Bestand von Natur und Landschaft überarbeiteter
MehrDie Strategische Umweltprüfung der Lärmaktionsplanung. apl. Prof. Dr. Karsten Runge OECOS GmbH
Die Strategische Umweltprüfung der ung apl. Prof. Dr. Karsten Runge OECOS GmbH Rechtsgrundlagen der SUP für Lärmaktionspläne Richtlinie 2001/42/EG vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen
MehrUmweltverträglichkeitsprüfung Scoping-Termin
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Verfahren nach 7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau des KKW Biblis Umweltverträglichkeitsprüfung Scoping-Termin Wiesbaden,
Mehr