1 ZGB Art Buch. Eigentum u. andere dingliche Rechte

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1 1 ZGB Art Buch. Eigentum u. andere dingliche Rechte Art (aufgehoben) Art [Verjährung]. Der Anspruch gegen den zum Erbnießbrauch Berechtigten auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Benutzung eines Grundstücks des Fiskus oder eines Grundstücks einer Einheit der territorialen Selbstverwaltung bzw. ihres Verbandes sowie der Anspruch des zum Erbnießbrauch Berechtigten auf eine Vergütung für Gebäude und Einrichtungen, die am Tage der Rückgabe des benutzten Geländes vorhanden sind, verjähren mit Ablauf von drei Jahren seit diesem Tage. III. Titel. Beschränkte dingliche Rechte 54 I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Art [Definition]. 1. Beschränkte dingliche Rechte sind: der Nießbrauch, die Dienstbarkeit, das Pfandrecht, das genossenschaftliche Raumeigentumsrecht und die Hypothek. 2. Das genossenschaftliche Raumeigentumsrecht und die Hypothek werden durch besondere Vorschriften geregelt. Art. 245 [Entsprechende Anwendung von Vorschriften]. 1. Vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen finden auf die Begründung eines beschränkten dinglichen Rechts die Vorschriften über die Eigentumsübertragung entsprechende Anwendung. 2. Jedoch finden auf die Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechts an Grundstücken die Vorschriften über die Unzulässigkeit einer Bedingung oder Zeitbestimmung keine Anwendung. Die notarielle Beurkundung ist nur für die Erklärung des Eigentümers, der das Recht bestellt, erforderlich. Art [Übertragung]. Zur Übertragung eines beschränkten dinglichen Rechts an einem Grundstück bedarf es eines Vertrages zwischen dem Berechtigten und dem Erwerber und sofern dieses Recht im Grundbuch eingetragen ist der Eintragung in dieses Buch, es sei denn, dass eine besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt. Art. 246 [Rechtsverzicht]. 1. Verzichtet der Berechtigte auf sein beschränktes dingliches Recht, erlischt es. Die Erklärung über den Verzicht auf das Recht ist dem Eigentümer der belasteten Sache gegenüber abzugeben. 1 Red. Anm.: Art. 242 aufgehoben durch Gesetz vom (Dz. U. Nr. 115 Pos. 741). 2 Red. Anm.: Art. 243 geändert durch Novelle Red. Anm.: Art. 244 i. d. F. der Gesetze vom (Dz. U. Nr. 115, Pos. 496) und vom (Dz. U. Nr. 172, Pos. 1804). 4 Red. Anm.: Art eingefügt durch Gesetz vom (Dz. U. Nr. 19, Pos. 147).

2 3. Titel. Beschränkte dingliche Recht Art ZGB Jedoch, wenn das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt und das Recht im Grundbuch eingetragen ist, ist zum Erlöschen des Rechts die Löschung im Grundbuch erforderlich. Art. 247 [Übergang auf den Eigentümer]. Ein beschränktes dingliches Recht erlischt, wenn es auf den Eigentümer der belasteten Sache übergeht, oder wenn derjenige, dem ein solches Recht zusteht, das Eigentum an der belasteten Sache erwirbt. Art [Änderung des Inhalts]. 1. Zur Änderung des Inhalts des beschränkten dinglichen Rechts ist ein Vertrag zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer der belasteten Sache und, wenn das Recht im Grundbuch eingetragen ist, die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. 2. Wenn die Änderung des Inhalts die Interessen eines Dritten berührt, ist für die Änderung dessen Einverständnis erforderlich. Die Erklärung des Dritten hat gegenüber einer der Vertragsparteien zu erfolgen. Art. 249 [Priorität]. 1. Wenn eine Sache mit mehreren beschränkten dinglichen Rechten belastet ist, darf das später entstandene Recht nicht unter Beeinträchtigung des früher entstandenen ausgeübt werden (Priorität). 2. Die vorstehende Vorschrift läßt Vorschriften unberührt, die die Priorität abweichend regeln. Art [Änderung der Priorität]. 1. Die Priorität von beschränkten dinglichen Rechten kann geändert werden. Eine Änderung der Priorität läßt die Rechte unberührt, die eine geringere Priorität als das zurücktretende Recht, jedoch eine höhere Priorität als das Recht besitzen, das die Priorität des zurücktretenden Rechts erhält. 2. Zur Änderung der Priorität von beschränkten dinglichen Rechten ist ein Vertrag zwischen dem Inhaber des zurücktretenden Rechts und dem Inhaber des die Priorität des zurücktretenden Rechts erwerbenden Rechts erforderlich. Ist auch nur eines der Rechte im Grundbuch eingetragen, ist auch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. 3. Die Änderung der Priorität wird im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes unwirksam, das die Priorität abgetreten hat. Art. 251 [Entsprechende Anwendung von Vorschriften]. Auf den Schutz beschränkter dinglicher Rechte finden die Vorschriften über den Schutz des Eigentums entsprechende Anwendung. 1 Red. Anm.: Art eingefügt durch Gesetz vom (Dz.U. Nr. 19, Pos. 147); der bisherige Wortlaut erhielt die Bezeichnung 1. 2 Red. Anm.: Art in der Fassung des Gesetzes vom (Dz. U. Nr. 19, Pos. 15). 3 Red. Anm.: Art Satz 2 eingefügt durch Gesetz vom (Dz. U. Nr. 19, Pos. 17). 55

3 1 ZGB Art Buch. Eigentum u. andere dingliche Rechte 56 II. Abschnitt. Nießbrauch I. Unterabschnitt. Allgemeine Vorschriften Art. 252 [Definition]. Eine Sache kann mit dem Recht belastet werden, sie zu gebrauchen und ihre Nutzungen zu ziehen (Nießbrauch). Art. 253 [Umfang und Ausübung]. 1. Der Umfang des Nießbrauchs kann durch den Ausschluß bestimmter Nutzungen der Sache beschränkt werden. 2. Die Ausübung des Nießbrauchs an einem Grundstück kann auf einen bestimmten Grundstücksteil beschränkt werden. Art. 254 [Unveräußerlichkeit]. Der Nießbrauch ist unveräußerlich. Art. 255 [Erlöschen]. Der Nießbrauch erlischt durch zehnjährige Nichtausübung. Art. 256 [Art der Ausübung. Der Nießbraucher muß seine Rechte in Übereinstimmung mit den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft ausüben. Art. 257 [Nießbrauch an Produktionsmitteln]. 1. Erstreckt sich der Nießbrauch auf einen bestimmten Bestand an Produktionsmitteln, kann der Nießbraucher innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft einzelne Bestandteile durch andere ersetzen. Die auf diese Art und Weise hinzugekommenen Bestandteile werden Eigentum des Eigentümers des Produktionsmittelbestands. 2. Soll der Produktionsmittelbestand, auf den sich der Nießbrauch erstreckt, in Übereinstimmung mit einer Schätzung zurückgegeben werden, erwirbt der Nießbraucher das Eigentum an seinen einzelnen Bestandteilen in dem Zeitpunkt, an dem sie ihm übergeben worden sind; nach der Beendigung des Nießbrauchs ist er verpflichtet, einen Bestand von gleicher Art und von gleichem Wert zurückzugeben, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart worden ist. Art. 258 [Lasten]. Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer trägt der Nießbraucher die Lasten, die in Übereinstimmung mit den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft aus den Sachnutzungen zu decken sind. Art. 259 [Aufwendungen]. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, Aufwendungen auf die mit dem Nießbrauch belastete Sache zu machen. Hat er solche Aufwendungen gemacht, kann er vom Nießbraucher ihre Erstattung nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Art. 260 [Reparaturen und Aufwendungen]. 1. Der Nießbraucher ist verpflichtet, Instandsetzungen vorzunehmen und andere Aufwendungen zu machen, die mit der gewöhnlichen Benutzung der Sache zusammenhängen. Von der Notwendigkeit anderer Instandsetzungen und Aufwendungen muß er den Eigentümer unverzüglich benachrichtigen und ihm die Vornahme der erforderlichen Arbeiten erlauben. 2. Hat der Nießbraucher Aufwendungen gemacht, zu denen er nicht verpflichtet gewesen ist, finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

4 3. Titel. Beschränkte dingliche Rechte Art ZGB 1 Art. 261 [Ansprüche eines Dritten]. Erhebt ein Dritter gegen den Nießbraucher Ansprüche, die sich auf das Eigentum an der Sache beziehen, hat der Nießbraucher den Eigentümer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Art. 262 [Rückgabe der Sache]. Nach dem Erlöschen des Nießbrauchs ist der Nießbraucher verpflichtet, die Sache dem Eigentümer in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich nach den Vorschriften über die Ausübung des Nießbrauchs zu befinden hat. Art [Verjährung der Ansprüche]. Die Ansprüche des Eigentümers gegen den Nießbraucher auf Schadensersatz wegen Verschlechterung der Sache oder auf Aufwendungsersatz sowie der Anspruch des Nießbrauchers gegen den Eigentümer auf Aufwendungsersatz verjähren nach Ablauf von einem Jahr seit dem Tage der Rückgabe der Sache. Art. 264 [Uneigentlicher Nießbrauch]. Erstreckt sich der Nießbrauch auf Geld oder andere nur der Gattung nach bestimmte Sachen, so erwirbt der Nießbraucher hieran im Zeitpunkt ihrer Übergabe an ihn Eigentum. Nach dem Erlöschen des Nießbrauchs ist er zur Rückgabe nach den Darlehensvorschriften verpflichtet (uneigentlicher Nießbrauch). Art. 265 [Nießbrauch an Rechten]. 1. Gegenstand des Nießbrauchs können auch Rechte sein. 2. Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung. 3. Auf die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht finden die Vorschriften über die Übertragung dieses Rechts entsprechende Anwendung. II. Unterabschnitt. Nießbrauch durch natürliche Personen Art. 266 [Nießbrauch für eine natürliche Person]. Der Nießbrauch zugunsten einer natürlichen Person erlischt spätestens mit ihrem Tode. Art [Rechte und Pflichten]. 1. Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Substanz der Sache sowie ihre bisherige Zweckbestimmung aufrechtzuerhalten. 2. Der Nießbraucher eines Grundstücks kann jedoch neue Einrichtungen bauen und ausbeuten, die der Gewinnung von Bodenschätzen unter Beachtung der Vorschriften des Geologie- und Bergrechts dienen. 3. Vor dem Beginn der Arbeiten muß der Nießbraucher innerhalb einer angemessenen Frist den Eigentümer von seiner Absicht unterrichten. Würden die beabsichtigten Einrichtungen die Zweckbestimmung des Grundstücks verändern oder die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Wirtschaft verletzen, so kann der Eigentümer Unterlassung oder die Sicherung seines Schadensersatzanspruchs verlangen. 1 Red. Anm.: Ehemaliger 2 gestrichen durch Novelle Red. Anm.: Art geändert durch Gesetz vom (Dz. U. Nr. 27, Pos. 96). 57

5 1 ZGB Art Buch. Eigentum u. andere dingliche Rechte Art. 268 [Neue Einrichtungen]. In Räumen kann der Nießbraucher neue Einrichtungen in den gleichen Grenzen wie ein Mieter anbringen. Art. 269 [Sicherheitsleistung]. 1. Der Eigentümer kann aus wichtigen Gründen vom Nießbraucher Sicherheitsleistung verlangen und hat ihm zu diesem Zweck eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Eigentümer beim Gericht die Bestellung eines Verwalters beantragen. 2. Der Nießbraucher kann die Aufhebung der Verwaltung beantragen, wenn er eine angemessene Sicherheit leistet. Art. 270 [Herausgabe]. Der Eigentümer kann die Herausgabe der von einem uneigentlichen Nießbrauch erfaßten Gegenstände verweigern, solange er keine angemessene Sicherheitsleistung erhält. Art [Timesharing]. 1. Auf den Nießbrauch, der auf der Nutzung eines Gebäudes oder Wohnraums nach dem im Gesetz über den Schutz der Erwerber eines Nutzungsrechts an einem Gebäude oder Wohnraum innerhalb eines bestimmten Zeitraums eines jeden Jahres sowie über die Änderung des Zivilgesetzbuchs, des Übertretungsgesetzbuchs und des Gesetzes über Grundbücher und Hypothek bestimmten Grundsätzen beruht, finden die Vorschriften des I. und II. Unterabschnitts dieses Abschnitts Anwendung mit Ausnahme der Art. 254, 255 und Der Nießbrauch, von dem in 1 die Rede ist, erlischt spätestens nach Ablauf von 30 Jahren ab seiner Bestellung. III. Unterabschnitt. Nießbrauch durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Art [Grundbesitz des Fiskus]. An im Eigentum des Fiskus befindlichem Boden kann zugunsten einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ein Nießbrauch als befristetes oder unbefristetes Recht bestellt werden. In beiden Fällen erlischt ein solches Nießbrauchsrecht im Zeitpunkt der Auflösung der Genossenschaft. Art [Nießbrauchszuweisung]. 1. Ist einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ein dem Fiskus gehörendes bebautes Grundstück zum Nießbrauch zugewiesen worden, so kann die Zuweisung der Gebäude und anderer Einrichtungen entweder zum Nießbrauch oder zu Eigentum erfolgen. 2. Gebäude und andere Einrichtungen, die eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft auf dem von ihr genutzten Grundstück des Fiskus errichtet hat, werden Eigentum der Genossenschaft, es sei denn, daß in dem Zuweisungsbeschluß bestimmt worden ist, daß sie Eigentum des Fiskus werden sollen. 1 Red. Anm.: Art eingefügt durch das in diesem Artikel angeführte sog. Timesharinggesetz vom (Dz. U. Nr. 74, Pos. 855). 2 Red. Anm.: Art. 271 geändert durch Gesetz vom (Dz. U. Nr. 55, Pos. 321). 3 Red. Anm.: Art und 2 geändert durch Gesetz vom (Dz. U. Nr. 55, Pos. 321). 58

6 3. Titel. Beschränkte dingliche Rechte Art. 273 ZGB 1 3. Das in den vorstehenden Paragraphen vorgesehene besondere Eigentum an Gebäuden und anderen Einrichtungen ist ein mit dem Nießbrauch am Grundstück verbundenes Recht. Art [Erlöschen]. Erlischt der Nießbrauch einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft an dem dem Fiskus gehörigen Grundstück, werden die der Genossenschaft gehörenden, mit dem Boden dauerhaft verbundenen Gebäude und anderen Einrichtungen Eigentum des Fiskus. Die Genossenschaft kann die Bezahlung des Werts dieser Gebäude und Einrichtungen im Zeitpunkt des Erlöschens des Nießbrauchs verlangen, es sei denn, daß sie entgegen der sozioökonomischen Zweckbestimmung des Bodens errichtet worden sind. (Fortsetzung auf S. 61) 1 Red. Anm.: Art. 273 geändert durch Gesetz vom (Dz. U. Nr. 55, Pos. 321). 59

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