Duldungsverfügung für Abwasserleitungen

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1 VG Würzburg, Urteil v W 2 K Titel: Duldungsverfügung für Abwasserleitungen Normenketten: EWS 19 Abs. 1 BayGO 24 Abs. 2 S. 3 BGB 917, 1004 Leitsätze: 1 Die Pflicht zur entschädigungslosen Duldung von Abwasserleitungen nach Art. 24 Abs. 2 S. 3 BayGO beruht auf dem allgemeinen Solidargedanken und kann sich nur auf alle Anschlussnehmer im Gebiet derselben kommunalen Einrichtung beziehen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2 Ob die Inanspruchnahme eines Grundstücks infolge der Duldungspflicht nach 19 Abs. 1 EWS eine unzumutbare Belastung isv 19 Abs. 1 S. 3 EWS darstellt, ist danach zu beurteilen, wie hoch - verglichen mit dem für eine Neuverlegung der Leitungen anfallenden Mehraufwand - der aus der jetzigen Leitungsführung resultierende Wertverlust des Grundstücks anzusetzen ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Duldungsverfügung für Abwasserleitungen, fehlende dingliche Sicherung, Begriff örtliche Abwasserbeseitigung, wirtschaftlicher Zusammenhang, Erschließungsmöglichkeit nur über Vordergrundstück desselben Eigentümers, Kostenvergleich bei möglichen Alternativtrassen, keine Verjährung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Urteil vom ZB Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand I Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. der Gemarkung Poppenhausen. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, nach Angaben des Klägers ca. um 1970, wurden auf dem vorgenannten Grundstück im südwestlichen Grundstücksteil zwei Kanalleitungen verlegt. Diese Verlegung erfolgte ohne grundbuchrechtliche Absicherung, eine schuldrechtliche Vereinbarung existiert ebenfalls nicht. In den letzten Jahren verlegte der Beklagte im Gemeindebereich von Poppenhausen eine neue Abwasserleitung. 2 Mit Schreiben vom 8. August 2013 verlangte der Kläger vom Beklagten die Entfernung der in seinem Grundstück verlegten Abwasserleitungen, was vom Beklagten mit Schreiben vom 9. September 2013 abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 kündigte der Kläger dem Beklagten an, dass er die

2 auf seinem Grundstück verlegten Abwasserleitungen selbst beseitigen werde. In der Folgezeit fanden Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten statt, die erfolglos blieben. 3 Beim Landgericht Schweinfurt ist ein Zivilrechtsstreit zwischen den Beteiligten anhängig und derzeit ausgesetzt, der die Verpflichtung des Beklagten zum Gegenstand hat, die Beseitigung der Abwasserleitungen durch den Kläger zu dulden Nach Anhörung mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 verpflichtete der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 16. Januar 2015 zu dulden, dass der Beklagte eine Sammelleitung sowie einen Entlastungskanal des Regenüberlaufbeckens (RÜB) Marktplatz Poppenhausen auf dem Grundstück Fl.Nr. der Gemarkung Poppenhausen dauerhaft dort belässt (1). Die sofortige Vollziehung wurde insoweit angeordnet (2). 5 Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid werde auf 21 Abs. 1 i.v.m. 19 der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Abwasserzweckverbandes Obere Werntalgemeinden vom 4. Dezember 2008 (Entwässerungssatzung - EWS), in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. April 2009, gestützt. Danach bestimme der Beklagte Art und Umfang der Entwässerungsanlage ( 1 Abs. 2 EWS). Die Grundstückseigentümer hätten das Anbringen und Verlegen von Leitungen, Zubehör zur Ableitung von Abwasser über ihr im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich seien ( 19 Abs. 1 Satz 1 EWS). Diese Verpflichtungen entfielen nur, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks den Eigentümer in unzumutbarer Weise belaste ( 19 Abs. 1 Satz 3 EWS). Das Belassen der Abwasserleitungen auf einer Länge von ca. 24 Metern auf dem Grundstück Fl.Nr. sei für die Sicherstellung einer geordneten Abwasserbeseitigung erforderlich. Mögliche Alternativtrassen für die beiden Leitungen seien geprüft worden. Für die östliche Leitung seien Kosten für eine Umverlegung mit bis Euro ermittelt worden. Bei dieser Alternativleitung müsse ebenfalls eine Verlegung über Privatgrundstücke erfolgen. Für die zweite Leitung seien Kosten für eine Umverlegung in Höhe von bis Euro ermittelt worden. Auch sei fraglich, ob in technischer Hinsicht überhaupt eine Umverlegung der Kanalleitungen möglich sei. Die Kosten für diese Umverlegungen stünden in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen für den Kläger und seien wirtschaftlich nicht vertretbar. Auch wäre die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken notwendig. Eine Verlegung beider Leitungen über die M* Straße sei nicht möglich, weil sich in dieser Straße bereits ein Mischwasserkanal befinde. Auch die bestehende Bebauung stehe dem entgegen. Es müsste daher in jedem Fall eine dieser Kanalleitungen über die straße in Richtung K* umverlegt und dann unter Inanspruchnahme von privaten Grundstücken an den bestehenden Sammler angebunden werden. Bei den alternativen Trassenführungen erhöhe sich für beide Kanalleitungen auch die Gesamtlänge, was stark erhöhte Folgekosten nach sich ziehen würde. Die Inanspruchnahme des Grundstücks Fl.Nr. belaste den Kläger auch nicht in unzumutbarer Weise, da das Grundstück gärtnerisch bzw. als Freizeitfläche genutzt werde, was sich aus dem vorgelegten Luftbildauszug ergebe. Durch die Verlegung der Leitung in ca. 2,1 Meter Tiefe werde die vorgenannte Nutzung nicht eingeschränkt. Da keine Schächte verbaut seien, müsse das Grundstück auch nicht für Unterhaltungsmaßnahmen betreten werden. Eine künftige Bebauung werde nicht behindert, weil die Leitungen im hinteren Teil des Grundstücks verlegt seien. Von der nördlichen Grundstücksgrenze bis zu den verlegten Kanalleitungen stünden ca. 30 Meter zur Bebauung zur Verfügung. 6 Auf den weiteren Inhalt dieses Bescheides, der den Bevollmächtigten des Klägers am 20. Januar 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wird Bezug genommen. II. 7

3 Gegen vorgenannten Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Beklagten vom 27. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am 28. Januar 2015, erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger im Wesentlichen ausführt: 8 Die Verlegung der Kanalleitungen auf seinem Grundstück sei seinerzeit offensichtlich rechtswidrig erfolgt, jedenfalls ohne grundbuchrechtliche Absicherung. Auch eine schuldrechtliche Vereinbarung existiere nicht. Der Beklagte habe in den letzten Jahren im Gemeindebereich von Poppenhausen eine neue Abwasserleitung verlegt. Im Zuge dessen wäre die Verlegung der Abwasserleitungen vom Grundstück des Klägers durch den Beklagten möglich gewesen. Vergleichsverhandlungen seien erfolglos geblieben, weil der Beklagte es abgelehnt habe, eine schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung abzuschließen. Der Bescheid vom 16. Januar 2015 sei offensichtlich rechtswidrig. 19 Abs. 1 EWS biete keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Duldungsanordnung. Das habe der Beklagte früher selbst gegenüber dem Landratsamt Schweinfurt so vertreten. Beide verlegten Leitungen seien für die örtliche Abwasserbeseitigung nicht erforderlich. Bei einer Leitung handele es sich um eine Fernwasserleitung, die das Abwasser mehrerer oberhalb gelegener Gemeinden führe. Auch die zweite Leitung diene nicht der örtlichen Abwasserbeseitigung, es handele sich um eine Ableitung des Regenüberlaufbeckens. Für derartige Leitungen sei 19 Abs. 1 EWS nicht einschlägig. Grundstücke im Nahbereich seien an beide Leitungen offensichtlich nicht angeschlossen. Das streitgegenständliche Grundstück sei ebenfalls nicht an die Abwasserversorgung angeschlossen. Es werde bestritten, dass die Kanalleitungen mit ausdrücklicher Zustimmung der damaligen Grundstückseigentümerin (seiner Mutter) verlegt worden seien. Das Grundstück habe bereits damals in Alleineigentum gestanden, so wie jetzt auch. Aus dem Sitzungsbuch aus dem Jahr 1964 ergebe sich nicht, dass es sich bei dem dortigen Beschluss um die hier streitgegenständlichen Kanalleitungen gehandelt habe. Selbst wenn der damalige Gemeinderatsbeschluss die genannten Kanalleitungen betreffen würde und der damalige Bürgermeister (der Vater des Klägers) als Gemeinderatsmitglied zugestimmt hätte, binde das den Kläger kaum, denn sein Vater sei nicht Eigentümer gewesen. Der Kläger zweifle auch die Stellungnahme des Ingenieurbüros B* sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der technischen Möglichkeiten einer Verlegung an. Es wäre im Jahr 2013 möglich gewesen, die Leitungen aus dem Grundstück des Klägers in die straße zu verlegen. Eine nahe liegende Lösung sei zudem vom Ingenieurbüro nicht berücksichtigt worden, nämlich das Grundstück des Klägers entlang der Grundstücksgrenze über den Dorfgraben zu umgehen und danach wieder auf die östliche Trasse zurückzukehren. Hierbei dürfte es sich um eine Strecke von 30 Metern handeln, wobei sicherlich keine allzu großen Kosten anfallen würden. Eine Duldungspflicht sei nur gegeben, wenn andere Maßnahmen unzumutbar seien, der Beklagte also zunächst versucht habe, seine Kanalleitungen ohne Inanspruchnahme fremden Eigentums zu verlegen. Erforderlich sei eine Kanalleitung i.s.v. 19 Abs. 1 EWS nur, wenn die Verlegung quasi alternativlos sei. Seit spätestens 1993 habe eine entsprechende Satzung mit Duldung vorgelegen, bereits damals hätte eine Verlegung ohne großen Aufwand erfolgen können. Der Duldungsanspruch sei jedenfalls zwischenzeitlich verjährt, weil er erstmals mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemacht worden sei. Im Übrigen sei der Kläger der Auffassung, dass eine Duldungsverpflichtung nach 19 Abs. 1 EWS für bereits verlegte Leitungen ausscheide. Ein überwiegendes Vollzugsinteresse sei ebenfalls nicht gegeben. Er werde in jedem Fall den Ausgang des beim Landgericht Schweinfurt anhängigen Rechtsstreits abwarten. Der zivilrechtliche Anspruch des Klägers, die Leitungen selbst beseitigen zu dürfen, dürfte de facto unstreitig sein. 9 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2015 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

4 11 Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück verliefen schon seit den sechziger Jahren und damit mehr als 50 Jahre zwei Abwasserleitungen, die bis heute im Eigentum des Beklagten stünden. Bei der westlichen Kanalleitung handele es sich um eine weitere Überlaufleitung aus dem RÜB Rathaus Platz, die nördlich des Grundstücks des Klägers nach links in Richtung zum Regenüberlaufbecken abknicke. Sie bestehe aus einem Betonrohr DN Diese Kanalleitung, die in einem Vorfluter münde, habe lediglich die Funktion eines Entlastungskanals bei Regenereignissen. Die östliche Kanalleitung sei ein Kanalsammler, in den die nördliche Überlaufleitung münde, und aus einem Betonrohr mit DN 500 das Schmutzwasser vom RÜB Rathaus Platz aufnehme und es über den über das Grundstück des Klägers führenden Kanalsammler in die Kläranlage leite. Der Schnittpunkt dieser östlichen Kanalleitung mit der nördlichen Überlaufleitung befinde sich nördlich vor dem Grundstück des Klägers. Beide Leitungen dienten im Rahmen der Frischwasserbehandlung der örtlichen Abwasserbeseitigung und seien Bestandteil der Ortsentwässerungsanlage. Sie seien mit ausdrücklicher Zustimmung der damaligen Grundstückseigentümerin, der Mutter des Klägers, am südöstlichen Rand dieses außerhalb des Bebauungszusammenhanges befindlichen Grundstücks verlegt worden. Der Vater des Klägers, der damals Bürgermeister der Gemeinde gewesen sei, habe in der Sitzung vom 1964 den Gemeinderat über die Verlegung einer Abwasserrohrleitung über das im Eigentum seiner Ehefrau stehende Grundstück abstimmen lassen. Der Gemeinderat habe einstimmig zugestimmt. Der Beklagte habe die Verlegung der beiden Leitungen prüfen lassen. Auf das Ergebnis, das im Bescheid dargelegt sei, werde verwiesen. Schon seit dem Jahr 2005 habe sich der Beklagte um eine gütliche Klärung der Angelegenheit bemüht, der Kläger habe jedoch eine grundbuchrechtliche Sicherung der beiden Leitungen abgelehnt. Es sei zutreffend, dass der Beklagte und das Landratsamt Schweinfurt hinsichtlich der Rechtsgrundlage einer Duldungsverpflichtung unterschiedlicher Auffassung gewesen seien. Die Voraussetzungen des 19 Abs. 1 EWS lägen jedoch vor, weil es sich um eine örtliche Abwasserleitung handele. Aus dem beigefügten Lageplan sei ersichtlich, dass es sich bei der östlichen Kanalleitung um einen Kanalsammler handele, der das nördliche Ortsgebiet der Gemeinde Poppenhausen entwässere und sich mit der oberen Überlaufleitung vom RÜB Rathaus Platz kreuze. Der Kläger irre, wenn er meine, im Jahr 2013 wäre im Zuge der durchgeführten Kanalarbeiten eine Verlegung der beiden streitgegenständlichen Kanalleitungen in die H* straße möglich gewesen. Insoweit werde auf die Stellungnahme des Ingenieurbüros B* vom 14. Februar 2014 verwiesen. Die Duldungspflicht des Klägers sei auch nicht verjährt. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2012 treffe auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Es sei aber unstreitig, dass der Beseitigungsanspruch des Klägers bereits verjährt sei. Es bestehe ein überwiegendes Vollzugsinteresse seitens des Beklagten, weil durch die Entfernung der beiden Leitungen die Entwässerungseinrichtung des Beklagten nicht mehr funktionstüchtig wäre und dieser seinen durch die Mitgliedsgemeinden übertragenen Auftrag der Abwasserentsorgung nicht mehr gewährleisten könne. 12 Mit Beschluss der Kammer vom 18. März 2015 (W 2 S ) wurde der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid wiederherzustellen, abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (4 CS ) mit Beschluss vom 18. Juni 2015 zurück. Auf den Inhalt dieser Beschlüsse wird verwiesen. 13 Ebenfalls wird verwiesen auf die Niederschrift über den Erörterungstermin der Kammer auf den klägerischen Grundstücken vom 13. Juli 2016 sowie die Stellungnahmen des Gutachterausschusses beim Landratsamt Schweinfurt vom 12. September und 12. Dezember 2016 sowie die Stellungnahmen des Landratsamtes Schweinfurt vom 19. September 2016, mit der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen vom 29. Juli 2016, und vom 13. Dezember Mit Schriftsätzen vom 16. und 18. Januar 2017 teilten die Beteiligten mit, dass eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites gescheitert sei, weil sie sich nicht über die Art und Höhe einer Entschädigung hätten einigen

5 können. Der Kläger verlange für einen schuldrechtlichen Gestattungsvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren jährlich 300,00 Euro. Auf den Inhalt dieser Schriftsätze wird ebenfalls verwiesen. 15 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. März 2017 sowie der beigezogen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2015, mit dem der Kläger verpflichtet wird, zu dulden, dass der Beklagte eine Sammelleitung sowie einen Entlastungskanal des Regenüberlaufbeckens (RÜB) Marktplatz Poppenhausen auf dem Grundstück Fl.Nr. der Gemarkung Poppenhausen dauerhaft dort belässt. 18 Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Formelle Mängel dieses Bescheides hat der Kläger nicht vorgetragen, solche sind auch sonst nicht ersichtlich Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. 21 Zu Recht hat der Beklagte den Bescheid auf 21 Abs. 1 i.v.m. 19 der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Abwasserzweckverbandes Obere Werntalgemeinden vom 4. Dezember 2008 (Entwässerungssatzung - EWS), in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. April 2009, gestützt. Danach bestimmt der Beklagte Art und Umfang der Entwässerungsanlage ( 1 Abs. 2 EWS). Die Grundstückseigentümer haben das Anbringen und Verlegen von Leitungen, Zubehör zur Ableitung von Abwasser über ihr im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind ( 19 Abs. 1 Satz 1 EWS). Diese Verpflichtungen entfallen nur, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks den Eigentümer in unzumutbarer Weise belastet ( 19 Abs. 1 Satz 3 EWS) Ein Beseitigungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus 1004 BGB besteht nicht (mehr). 23 Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die beiden streitgegenständlichen Abwasserleitungen in den sechziger Jahren ohne dingliche Sicherung verlegt wurden. Der insoweit möglicherweise gegebene Beseitigungsanspruch aus 1004 BGB unterliegt der Verjährung (vgl. BGH, U.v V ZR 141/10 - NJW 2011, 1068) und war hier unter Berücksichtigung einer Verlegung in den sechziger Jahren gemäß 195 BGB a.f. nach 30 Jahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung der Schuldrechts (Gesetz vom , BGBl I S. 3138) zum 1. Januar 2002 bereits verjährt. Das ist zwischen den Beteiligten soweit ersichtlich auch nicht (mehr) strittig. Die Verjährung dieses Beseitigungsanspruchs schließt es aber grundsätzlich nicht aus, dass der Kläger als Eigentümer die Leitungen selbst von seinem Grundstück entfernt, allerdings erst nach vorheriger Ankündigung (vgl. BGH, U.v V ZR 141/10 - NJW 2011, 1068; BayVGH, U.v B FSt 2012, S. 806).

6 Ein Beseitigungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus 1004 BGB besteht nicht (mehr). 25 Der Beklagte stützt die streitgegenständliche Duldungspflicht zu Recht auf 19 Abs. 1 EWS. Diese satzungsrechtliche Duldungspflicht eines Grundeigentümers bezieht sich allerdings nicht auf Leitungen, die diesem selbst gehören (vgl. BayVGH, U.v B FSt 2014, S. 282). Von letzterem ist vorliegend jedoch nicht auszugehen, weil nach dem vorgelegten Beschlussbuchauszug des Gemeinderats Poppenhausen vom 1964 ersichtlich eine Verlegung einer öffentlichen Rohrleitung zur Abwasserbeseitigung auf fremdem Grundstück erfolgen sollte und erfolgt ist. Die streitgegenständlichen Kanalleitungen sind daher Scheinbestandteile i.s.v. 95 Abs. 1 BGB und stehen derzeit im Eigentum des Beklagten. 26 Die Verpflichtung nach 19 Abs. 1 Satz 1 EWS, das Anbringen und Verlegen von Leitungen, einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, trifft nach Satz 2 nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen und zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist Entgegen der Auffassung des Landratsamtes Schweinfurt in seiner Stellungnahme vom 18. September 2014 reicht es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. B.v CE , m.w.n.) für die Annahme eines wirtschaftlichen Zusammenhanges i.s.v. 19 Abs. 1 EWS nicht aus, dass das streitgegenständliche Grundstück als Hinterliegergrundstück in Verbindung mit der ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Fl.Nr. *7 zusammen gärtnerisch bzw. als Freifläche genutzt wird. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist vorliegend nach Überzeugung der Kammer aufgrund der Ortseinsicht aber deshalb gegeben, weil das Hinterliegergrundstück Fl.Nr. zumindest teilweise bebaubar und eine bauliche Nutzung bzw. Abwasserbeseitigung nur in Verbindung mit dem ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Vorderliegergrundstück Fl.Nr. *7 rechtlich und tatsächlich möglich ist. 28 Davon gehen auch die Beteiligten und die Bauabteilung des Landratsamtes Schweinfurt aufgrund des Erörterungstermins vom 13. Juli 2016 vor Ort aus (vgl. Niederschriften vom 13. Juli 2016 und 8. März 2017). Im gültigen Flächennutzungsplan ist das Grundstück Fl.Nr. nach den Stellungnahmen des Landratsamtes Schweinfurt vom 19. und 12. September 2016 (Bl. 39/40, 42, 44 GA) als MA (Dorfgebiet nach 5 BauNVO) ausgewiesen und Bauerwartungsland. Soweit der Gutachterausschuss beim Landratsamt Schweinfurt unter dem 12. September und 12. Dezember 2016 (Bl. 42 ff und 62 GA) demgegenüber annimmt, das Grundstück liege vollständig im amtlich festgesetzten und im faktischen Überschwemmungsgebiet und könne nicht zum Bauland weiterentwickelt werden, ist das weder in sich schlüssig noch rechtlich zutreffend. Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Wern tangiert das Grundstück nur geringfügig im süd-östlichen bzw. südlichen Teil, nicht aber weiter nördlich im Anschluss an das Grundstück Fl.Nr. *7. Einer Bebauung im nördlichen Bereich steht auch nicht die Darstellung als wassersensibler Bereich entgegen, weil von dieser Kennzeichnung/Einstufung nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen vom 29. Juli 2016 (Bl. 40 GA) keine Rechtswirkungen ausgehen. Dementsprechend hält auch die bei beiden Gerichtsterminen vertretene Bauabteilung des Landratsamtes Schweinfurt grundsätzlich eine Bebauung - gegebenenfalls unter Auflagen - im Bereich nördlich der Fluchtlinie der hinteren Ecke des auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 8 auf der Grenze zum klägerischen Grundstück stehenden Gebäudes für zulässig. Unzutreffend ist auch die Aussage des Gutachterausschusses vom 12. September 2016, das VG habe festgestellt, das Grundstück Fl.Nr. liege vollständig im Außenbereich. Eine solche Feststellung durch die Kammer gibt es nicht. Der nördliche

7 Teil des streitgegenständlichen Grundstücks liegt vielmehr auch nach Auffassung der Bauabteilung des Landratsamtes Schweinfurt im Bereich nach 34 BauGB. 29 Das streitgegenständliche Grundstück ist derzeit abwassertechnisch nicht an die Anlage des Beklagten angeschlossen, wäre aber nur über das eigene Grundstück Fl.Nr. *7 des Klägers anschließbar. Der Kläger hat zwar derzeit keine konkrete Bauabsicht geäußert, legt aber großen Wert darauf, dass auf der Fl.Nr. eine teilweise Bebauung im nördlichen Bereich möglich ist. Zur Verwirklichung einer künftigen Bebauung wäre die zur Erschließung u.a. erforderliche Abwasserentsorgung nur über das vordere Grundstück Fl.Nr. *7 möglich. Eine Erschließung vom Süden her wäre infolge des Poppenhausener Gemeindegrabens nicht möglich, auch eine Erschließung über die westlich bzw. nord-westlich gelegenen Grundstück Fl.Nrn. *8 und 8 würde wegen der dort vorhandenen dichten Bebauung scheitern. Zudem handelt es sich bei den Grundstücken Fl.Nrn. 8, 9, *5, *8 und 1 jeweils um Grundstücke im Eigentum Dritter, über die ein Notleitungsrecht im Sinne von 917 BGB zur Entsorgung des streitgegenständlichen Grundstücks schon daran scheitern würde, dass eine Abwasserentsorgung über das eigene Grundstück des Klägers Fl.Nr. *7 unschwer technisch und rechtlich möglich wäre (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 75. Auflage 2016, 917 Rn. 5). Das gilt ebenso für die wegemäßige Erschließung bzw. den Wasseranschluss. Abgesehen davon wären Abwasserleitungen über die vorgenannten Nachbargrundstücke auch wesentlich länger. Für die Bebauungsmöglichkeit, die sich der Kläger in jedem Fall offenhalten will, wäre tatsächlich und rechtlich nur eine Erschließung über das Grundstück Fl.Nr. *7 möglich, was den wirtschaftlichen Zusammenhang begründet (vgl. BayVGH, B.v CE ) Die Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks Fl.Nr. ist auch für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich i.s.v. 19 Abs. 1 Satz 1 EWS. 31 Nach dem Vortrag des Beklagten, der bei der Ortseinsicht nochmals erläutert wurde und durch die vorgelegten Pläne belegt ist, wird der Ortsbereich von Poppenhausen durch die streitgegenständlichen Leitungen zumindest mitentwässert, weil bei Starkregenereignissen das Schutzwasser aus dem Regenüberlaufbecken Rathaus Platz nach Südosten in den dort laufenden Schmutzwasserkanal abgeleitet wird. 32 Im Übrigen bezieht sich das Wort örtlich in 19 Abs. 1 Satz 1 EWS nicht nur auf Leitungen innerhalb der eigenen Gemeinde oder gar des eigenen Ortsteils, wie der Kläger meint, sondern auf das gesamte Leitungsnetz eines Abwasserzweckverbandes, wie hier des Beklagten, der eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung betreibt (vgl. 1 Abs. 1 EWS). Die Pflicht zur entschädigungslosen Duldung von Abwasserleitungen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 3 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl S. 458), beruht auf dem allgemeinen Solidargedanken und kann sich nur auf alle Anschlussnehmer im Gebiet derselben kommunalen Einrichtung beziehen (vgl. dazu BayVGH, B.v CE ). Das Grundstück Fl.Nr. liegt somit im Entsorgungsgebiet i.s.v. 19 Abs. 1 Satz 1 EWS Die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. infolge der Duldungspflicht stellt für den Kläger auch keine unzumutbare Belastung i.s.v. 19 Abs. 1 Satz 3 EWS dar. 34 Maßgeblich kommt es dafür darauf an, wie hoch - verglichen mit dem für eine Neuverlegung der Leitungen anfallenden Mehraufwand - der aus der jetzigen Leitungsführung resultierende Wertverlust des Grundstücks des Klägers anzusetzen ist (vgl. dazu BayVGH, B.v CE ). 35

8 Die Kammer geht nicht davon aus, dass die beiden streitgegenständlichen Leitungen Mitte der 60er Jahre auf dem Grundstück des Klägers illegal verlegt wurden. In der mündlichen Verhandlung hat er lediglich völlig unsubstantiiert behauptet, die Verlegung der Leitungen und deren Verbleib im Grundstück seien nicht rechtmäßig. Auf Nachfrage des Gerichts, dass sein Vater damals Bürgermeister gewesen sei, äußerte er sich ebenfalls lediglich völlig unsubstantiiert. Insbesondere lieferte er keine Anhaltspunkte dafür, weshalb die Leitungen ohne jeglichen nachweisbaren Widerspruch seitens der Mutter verlegt werden konnten. Deshalb geht die Kammer - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - von einer konkludenten Zustimmung zur Leitungsverlegung durch die Mutter des Klägers aus. 36 Das kann aber letztlich dahinstehen, weil die Bebaubarkeit des Grundstücks durch die streitgegenständlichen Leitungen nicht eingeschränkt wird. Der Grundstücksteil, auf dem die Leitungen verlegt sind, liegt im Bereich südlich der Fluchtlinie der hinteren Ecke des auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 8 auf der Grenze zum klägerischen Grundstück stehenden Gebäudes. Dieser Teil des Grundstücks ist nach dem Ergebnis der Ortseinsicht der Kammer und auch nach der übereinstimmenden Auffassung aller Beteiligten einschließlich der Bauabteilung des Landratsamtes Schweinfurt nicht mehr dem prinzipiell bebaubaren unbeplanten Innenbereich zurechenbar. Das ist in der Nähe zum Poppenhausener Gemeindegraben geschuldet. Für diesen Bereich hat der Gutachterausschuss nachvollziehbar wegen der mangelnden Bebaubarkeit einen Quadratmeterpreis von 1,25 Euro/Quadratmeter genannt. Das ergäbe bei vollem Wertersatz für das Baufeld der beiden Leitungen mit etwa fünf Meter Breite und etwa 23 Meter Länge einen Wertersatz von lediglich 115 Euro einmalig. Für die Einräumung einer dinglichen Sicherung mit angenommen 20 Prozent ergäbe sich ein Wertersatz von 23 Euro einmalig. Beiden vorgenannten Beträgen steht - wie schon vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angenommen - auch nach Überzeugung der Kammer voraussichtlich ein hoher sechsstelliger Betrag aufgrund der Stellungnahme des vom Beklagten eingeschalteten Planungsbüros vom 14. Februar 2014 gegenüber. Die untersuchten Alternativtrassen würden deshalb - selbst wenn die Kosten der erstmaligen Verlegung der Leitungen auf der jetzigen Trasse bei der Prüfung möglicher Alternativen zu berücksichtigen wären - ersichtlich zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Mehrbelastung führen. Deshalb war es auch nicht veranlasst, die Kosten der Alternativtrassen weiter zu untersuchen. 37 Das Beibehalten der Leitungen ist dem Kläger auch ansonsten zumutbar. Dieser hat lediglich seine pekuniären Interessen im Auge, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass er in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleichsvorschlag der Kammer - einmalig 500,00 Euro bei Einräumung einer dinglichen Sicherung - abgelehnt hat Der Duldungsanspruch ist auch nicht verjährt. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 18. März 2015 (W 2 S , S. 11 d.a.u.) verwiesen. 39 Die Klage war deshalb abzuweisen Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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